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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2008 E-6857/2006

May 28, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,278 words·~21 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-6857/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2008 Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Tunesien, vertreten durch Afra Weidmann, Hardturmstrasse 338, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 12. November 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6857/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Tunesien gemäss eigenen Angaben von Sousse aus am 16. Juni 2003 und gelangte mit einem Fischerboot illegal nach Italien. In einem Auto sei er am 19. Juni 2003 in die Schweiz gelangt, wo er am selben Tag in der Empfangsstelle Vallorbe um Asyl nachsuchte. Nach einem Transfer wurde er am 2. Juli 2003 in der Empfangsstelle Chiasso summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (A1). Am 24. Juli 2003 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt (A9). B. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein älterer Bruder B._______ lebe seit vielen Jahren in Schweden. B._______ habe für das tunesische Innenministerium gearbeitet, als die Probleme mit der Bewegung der Ennahda (Wiedergeburt) eingesetzt hätten. Von seinen Vorgesetzten habe sein Bruder den Befehl erhalten, Mitglieder der Ennahda zu töten, was er jedoch abgelehnt habe. Damit hätten die Schwierigkeiten begonnen, worauf der Bruder Tunesien im Jahre 1988 verlassen habe. Er selber habe B._______ und und dessen Familie im Mai 2002 in Schweden besucht. Eine Woche nach seiner Wiedereinreise in Tunesien hätten ihn tunesische Polizisten zu Hause aufgesucht und ihm ungerechtfertigte Vorwürfe gemacht. So habe man ihn beschuldigt, sein Bruder und dessen Freunde, welche der Ennahda angehörten, hätten ihm Geld mitgegeben, um Familien von Häftlingen zu unterstützen, und gegen die tunesische Regierung gerichtete Schriften. Ab diesem Moment seien die tunesischen Polizeibehörden oft zur Familie nach Hause gekommen. Zahlreiche Male habe man den Beschwerdeführer auf den Polizeiposten gebracht und befragt. Manchmal habe man ihn bis zu zehn Stunden festgehalten; dabei habe er auf dem nackten Boden eines auch im Winter ungeheizten Raumes sitzen müssen. Manchmal habe man auch seine Eltern und seinen Bruder mitgenommen. Man habe von ihm wissen wollen, wer die Freunde seines Bruders seien und welche Beziehungen er selbst mit diesen pflege. Manchmal sei er auch geschlagen worden und man habe ihm mit sexueller Misshandlung gedroht. Er habe keine körperlichen Beschwerden davon getragen, wache aber manchmal verängstigt auf. Sein Pass sei ihm entzogen worden und seinen Arbeitgeber habe man veranlasst, ihn nicht weiter zu beschäftigen. Die Beamten seien zwar immer E-6857/2006 nur gegen den Beschwerdeführer vorgegangen; wenn aber seine Mutter, welche an Diabetes leide, bei den Befragungen dabeigewesen sei, sei sie manchmal bewusstlos geworden. Die Beamten hätten dann nicht zugelassen, dass sie ins Spital gebracht werde. Es seien immer mehrere Beamte gekommen, bis zu sieben an der Zahl; auch Beamte des Staatssicherheitsdienstes seien dabei gewesen. Weil er diese Umstände seiner Familie nicht mehr habe zumuten wollen, habe er sein Heimatland verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass die Schikanen abgenommen hätten, offenbar weil er nicht mehr dort sei. So sei die Mutter nicht mehr vorgeladen, nur sein Vater sei noch nach ihm gefragt worden. Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, nie Mitglied oder Sympathisant einer politischen Partei oder Gruppierung gewesen zu sein. Zwar sei er Moslem, das sei seine Religion. Ansonsten habe er sich aber einzig um seine berufliche Ausbildung gekümmert, mit den Behörden habe er sonst nichts zu tun gehabt. Ob sein Bruder damals tatsächlich Kontakte zur Ennahda gehabt habe oder nur Befehlsverweigerer gewesen sei, wisse er nicht, da diese Ereignisse weit zurücklägen. In der Familie sei auch sonst niemand politisch aktiv. Er befürchte, bei einer Rückkehr vor Gericht gestellt zu werden. Zu seinen Lebensverhältnissen vor der Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er habe seit seiner Geburt und bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern in C._______ gelebt. In derselben Strasse habe auch sein Bruder D._______ und in der Stadt zwei weitere Brüder und drei Schwestern gelebt. Sein älterer Bruder B._______ befinde sich seit dem Jahre 1988 in Schweden und sei inzwischen schwedischer Staatsbürger. Ein weiterer Bruder halte sich irgendwo in Europa auf. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe während sechs Jahren die Primarschule und während acht Jahren die Oberschule besucht, welche er im Schuljahr 1995/96 ohne Abschluss beendet habe. Ab dem Jahre 1996 habe er ein Jahr Militärdienst geleistet und dann eine zweijährige Berufsausbildung mit Abschluss in C._______ absolviert, welche er etwa im Jahre 2000 beendet habe. Nachdem er zunächst erwerbslos gewesen sei, habe er ungefähr sechs Monate vor seiner Reise nach Schweden als Buchhalterassistent in einer Privatfirma gearbeitet. Nach seinem Urlaub sei er erwerbslos gewesen. Zu seinen Reisepapieren gab die Beschwerdeführerin an, er habe einen Reisepass besessen, welcher wenige Monate vor seinem Urlaub in Schweden ausgestellt worden sei und eine Gültigkeitsdauer von fünf E-6857/2006 Jahren gehabt habe. Darin habe sich ein Visum für Schweden befunden, welches er persönlich und legal erhalten habe. Sofort nach seiner Rückkehr aus Schweden sei ihm der Pass entzogen worden. Der Beschwerdeführer gab eine im Jahre 2000 ausgestellte und unbeschränkt gültige Identitätskarte zu den Akten, welche er ebenfalls persönlich und legal erhalten habe. C. Mit Verfügung vom 12. November 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weil sie in wesentlichen Punkten der Logik und der allgemeinen Erfahrung widersprächen. So hätten sich die tunesischen Behörden nicht auf Massnahmen wie die vom Beschwerdeführer beschriebenen beschränkt, wenn sie ihn tatsächlich verdächtigt hätten, Verbindungen zu Ennahda-Mitgliedern zu haben. Hinzu komme, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit dem zu erwartenden Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person zu vereinbaren sei, habe er doch trotz der angeblich häufigen Festnahmen über ein Jahr mit der Ausreise zugewartet. Das BFF führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten der Asylbegründung widersprochen, etwa indem er zunächst angegeben habe, bei der letzten Festnahme vor seiner Ausreise habe man ihn mit seinen Eltern und seinem Bruder mitgenommen, während er demgegenüber anlässlich der kantonalen Befragung ausgeführt habe, nur er und sein Bruder seien mitgenommen worden. Schliesslich seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, weil sie ungenügend begründet seien. So wisse er etwa nicht, ob sein Bruder Ennahda-Mitglied sei, obwohl er seine eigenen Asylgründe im Wesentlichen aus den seinen Bruder betreffenden Umständen ableite. Schliesslich sei anzunehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers - in Kenntnis um die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien - mit dem Besuch in Schweden nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er tatsächlich der Ennahda angehört. Die eingereichten schulischen und beruflichen Zeugnisse seien nicht geeignet, die Gefährdung des Beschwerdeführers darzutun. Das selbe gelte für den Brief des Bruders, aus welchem im Übrigen nirgends hervorgehe, dass er von Schweden abgeschickt und an den Beschwerdeführer adressiert worden sei. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich. E-6857/2006 D. Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2003 gelangte der Beschwerdeführer an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Asyl beantragen, eventuell sei die Unzumutbarkeit der Rückkehr festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei bekannt, dass Angehörige von tunesischen Staatsangehörigen im Exil immer wieder durch die Sicherheitskräfte belästigt würden, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls unlogisch seien oder der allgemeinen Erfahrung widersprächen. Dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe nicht präzisieren könne, welche dem älteren Bruder gemacht würden, sei darauf zurückzuführen, dass er im Zeitpunkt, als dieser das Land verlassen habe, noch sehr jung gewesen sei. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien könne allein schon der Umstand, dass er das Land illegal verlassen habe, zu seiner Verhaftung führen. Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche im Übrigen der Umstand, dass er über eine gute Ausbildung verfüge, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, er habe das Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ob der Bruder des Beschwerdeführers selbst Mitglied der Ennahda gewesen oder als Befehlsverweigerer verfolgt worden sei, spiele schliesslich keine Rolle, Tatsache sei, dass er in Schweden Asyl erhalten habe. Aus der Distanz habe er schliesslich das Risiko, das der Beschwerdeführer mit einem Besuch bei ihm eingehe, nicht abschätzen können. Auf weitere Ausführungen in der Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zusammen mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer nebst einer Fürsorgebestätigung einen Bericht von Amnesty International vom Juni 2003, ein Presse-Communiqué der Organisation Track Impunity Always (TRIAL) vom 20. September 2003, einen NZZ-Artikel vom 2. Dezember 2003 und eine Kostennote über Fr. 300.-- einreichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2003 wurde die Behandlung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E-6857/2006 F. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 liess der Beschwerdeführer per Telefax übermittelte Unterlagen zum Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers in Schweden einreichen, woraus hervorgehe, dass jener dort als Flüchtling anerkannt und Asyl erhalten habe. G. Das BFF beanragte mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt es fest, selbst wenn belegt sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Schweden Asyl erhalten habe, vermöge dies nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. H. In seiner Replik vom 1. März 2004 hielt der Beschwerdeführer fest, mit den eingereichten Beweismitteln sei immerhin belegt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Bruder der Wahrheit entsprächen. Der Verdacht, Gelder zu sammeln und an Familien von politischen Gefangenen zu verteilen, wiege schwer. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass die Repression in Tunesien in der jüngsten Zeit noch zugenommen habe. I. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des E-6857/2006 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Eine Verfolgung aus den oben genannten Gründen kann auch flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, wenn sie seitens privater Dritter erfolgt E-6857/2006 (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe in Tunesien Nachteile erlitten, nachdem er seinen Bruder, welchem Verbindungen zur Ennahda unterstellt würden, in Schweden besucht ha- E-6857/2006 be. Weil die Schikanen zugenommen hätten und seine übrige Familie, insbesondere seine Mutter, in Mitleidenschaft gezogen worden sei, habe er das Land verlassen. 3.3.1 Die Vorinstanz hält es nicht für glaubhaft, dass die tunesischen Behörden den Beschwerdeführer ernsthaft verdächtigen, Verbindungen zur Ennahda zu haben. Auch hält sie die Vorbringen zu den geltend gemachten Eingriffen aus verschiedenen Gründen nicht für glaubhaft. 3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum selben Schluss. Angesichts des bekannterweise rigorosen Vorgehens der tunesischen Sicherheitsbehörden gegen Personen, welche verdächtigt werden, mit der Ennahda in Verbindung zu stehen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die tunesischen Behörden den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Schweden unbehelligt hätten einreisen lassen und erst eine Woche später erstmals hätten aufsuchen sollen, zumal sie ihn angeblich verdächtigt hätten, illegale Schriften und Geld eingeführt zu haben. Dasselbe gilt hinsichtlich der geltend gemachten zahllosen Festnahmen und Hausdurchsuchungen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Sicherheitspersonen seien immer in grosser Anzahl gekommen, etwa sieben Personen, da sie ihn scheinbar als "wichtigen Fall" betrachtet hätten (vgl. A9/S. 10), ist umso weniger verständlich, weshalb sie ihn über ein Jahr in der umschriebenen Weise schikaniert haben sollen, ohne ihn zu verhaften und ein Verfahren gegen ihn einzuleiten. Vor dem Hintergrund, dass die Familie offenbar während all den Jahren, nachdem der Bruder des Beschwerdeführers 1988 das Land verlassen und in Schweden Asyl erhalten hatte, nie von den Behörden befragt oder belästigt worden war, ist schliesslich umso schwerer nachvollziehbar, weshalb sie nun nach dem Besuchsaufenthalt des Beschwerdeführers in Schweden in der beschriebenen Häufigkeit und hohen Anzahl den Beschwerdeführer belästigt haben sollten, ohne je einen Hinweis bei ihm zu finden, der ihren Verdacht erhärtet hätte. Insgesamt kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, dass er in der geltend gemachten und vor seiner Ausreise noch gesteigerten Häufigkeit Eingriffe seitens der tunesischen Sicherheitsbehörden erlitten hat, und dass diese einen ernsthaften Verdacht hegen, er habe Verbindungen zur Ennahda, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht geltend macht, sein Bruder habe tatsächlich Verbindungen zu dieser Bewegung. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann ergänzend auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und E-6857/2006 der Vernehmlassung verwiesen werden. Dass sich die tunesischen Sicherheitsbehörden nach der Rückreise des Beschwerdeführers aus Schweden möglicherweise für ihn interessiert haben und es in diesem Zusammenhang gar zu vereinzelten Festnahmen oder Hausdurchsuchungen in der vom Beschwerdeführer umschriebenen Weise gekommen ist, kann angesichts der Verhältnisse in Tunesien nicht ganz ausgeschlossen werden, muss aber hier nicht abschliessend geprüft werden. So bedauerlich solche Vorfälle zwar sind, so vermag ihnen doch mangels der zur Annahme von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erforderlichen Intensität keine Asylrelevanz zuzukommen (vgl. EMARK 2005 Nr. 17 E. 6.2, 2000 Nr. 17 E. 11b). Dies würde auch in Bezug auf eine allenfalls tatsächlich in diesem Zusammenhang erfolgte Entlassung durch den Arbeitgeber gelten. Solche Massnahmen vermöchten aber auch nicht zur Annahme eines unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu führen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1., 1996 Nr. 30, E. 4d m.w.H.). Der Beschwerdeführer hätte sich im Übrigen solchen Schikanen seitens der lokalen Sicherheitsbehörden wohl durch Wohnsitznahme in einer Grossstadt wie Tunis oder Sousse entziehen können. 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelstufe einwendet, der Verdacht, Gelder zu sammeln und/oder an Familien von politischen Gefangenen zu verteilen, wiege schwer, vermag er damit nichts zu bewirken, weil das Gericht gerade nicht glaubt, die tunesischen Behörden hegten gegenüber dem Beschwerdeführer einen entsprechenden Verdacht. Auch ist keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, selbst nie politisch tätig gewesen zu sein. Auch sonst sei in seiner Familie niemand politisch tätig. Ob sein Bruder B._______ Kontakt zur Ennahda hat oder hatte, kann er nicht angeben; er führt aber dessen Flucht aus Tunesien vorab auf Schwierigkeiten zurück, welche er nach einer Befehlsverweigerung im Amt bekommen habe. Den Islam betrachtet der Beschwerdeführer zwar als seine Religion, nirgends wird aber ersichtlich, inwiefern er mit einem islamistischen Umfeld in Kontakt stünde oder entsprechender Gesinnung wäre. Der Umstand, dass er im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat vermag für sich alleine, entgegen seiner Auffassung, ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht zu führen zumal der tunesische Staat offenbar nicht systematisch prüft, was Personen während langjähriger Auslandsaufenthalte gemacht haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Tunesien: Rückkehr nach langjährigem E-6857/2006 Auslandaufenthalt und Einreichung eines Asylgesuches, Auskunft der Länderanalyse, Bern, 23. November 2006). Dasselbe gilt auch für den Umstand, das sein Bruder in Schweden Asyl erhalten hat, was im Übrigen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht in Frage gestellt wurde. Insgesamt besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre bei einer allfälligen Wiedereinreise in Tunesien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörden den Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise befragen würden, allenfalls auch zu seinem in Schweden lebenden Bruder. Eine asylrelevante Verfolgungsabsicht aus diesem Grunde ist jedoch auch für die Zukunft nicht anzunehmen. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen erübrigt sich, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumente vermögen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken und es kann ergänzend auf die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 10. Februar 2004 verwiesen werden. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E-6857/2006 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, geht im vorliegenden Verfahren mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements einher. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, E-6857/2006 wenn auch diesbezüglich klare Defizite bestehen (vgl. Human Rights Watch, World Report, January 2008). 5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.1 Weder aus der allgemeinen Lage in Tunesien, wo der Beschwerdeführer in C._______ über ein soziales Netz verfügt, noch aus individuellen Begebenheiten ergeben sich Umstände, welche auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist. Er ist in Tunesien bei seiner Familie aufgewachsen, wo er bis zur Ausreise gelebt hat. Nebst den Eltern leben sechs Geschwister des Beschwerdeführers in C._______. Laut eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer schliesslich über eine gute Bildung und war in der Buchhaltung einer Privatfirma tätig. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr nach Tunesien, sei es in C._______ oder in einer grösseren Stadt, dort in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-6857/2006 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es verbleibt aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln. Dieses ist gutzuheissen, nachdem nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hatte. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demzufolge zu verzichten. 8. Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-6857/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 15

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