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Bundesverwaltungsgericht 31.01.2011 E-685/2011

January 31, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,213 words·~11 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Januar 2011 / N

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-685/2011

Urteil v o m 3 1 . Januar 2 0 11 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…) Afghanistan,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Januar 2011 / N (…).

E-685/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 23. November 2010 zur Begründung seines Gesuches vorbrachte, sein Bruder sei beim Küssen eines Mädchens erwischt worden, was zu Problemen geführt habe, da dessen Verwandte Taliban seien, dass seine Familie beleidigt worden sei und ihn seine Mutter schliesslich aus Angst, man könne ihm etwas antun, zur Ausreise aufgefordert habe, dass dies alle seine Problem seien und er nicht gedacht habe, in Europa grössere Probleme zu bekommen, dass er sein Heimatland im Jahre 2006 verlassen habe und nach einem Aufenthalt in Pakistan über die Türkei nach Griechenland gelangt sei, wo er kein Asylgesuch eingereicht habe, dass er in Athen (…) im Gefängnis gewesen sei und man ihm einen Landesverweis ausgehändigt habe, dass er danach nach Serbien gegangen und dort (…) im Gefängnis gewesen sei, dass er anschliessend nach Ungarn gereist sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, das abgewiesen worden sei, worauf er nach Österreich gereist sei, wo er erneut um Asyl nachgesucht und ein Papier erhalten habe, wonach er nach Ungarn ausgeschafft werde, weshalb er schliesslich in die Schweiz gekommen sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A1/16.), dass das BFM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und dessen Daktyloskopierung (Eurodac) in Ungarn ein Übernahmeersuchen an die ungarischen Behörden stellte, welches diese am 5. Januar 2011 förmlich guthiessen,

E-685/2011 dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Januar 2011 – eröffnet am 24. Januar 2011 – nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, mit der Umsetzung des DAA (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) habe sich die Schweiz verpflichtet, die VO Dublin ([Dublin-II-VO] Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist) anzuwenden, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass angesichts dessen, dass Ungarn das Übernahmeersuchen der Schweiz gutgeheissen habe, die Zuständigkeit bei diesem Land liege, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 23. November 2010 das rechtliche Gehör gewährt und dieser geltend gemacht habe, Ungarn respektiere die Menschenrechte nicht, dass indessen keine Hinweise vorliegen würden, Ungarn sei seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen und habe das Asylund Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt, zudem vermöge ein abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren in Ungarn keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II- VO), dass die Überstellung nach Ungarn – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 Dublin-II-VO – bis am 5. Juli 2011 zu erfolgen habe,

E-685/2011 dass somit auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, ferner für den Fall einer Rückkehr nach Ungarn keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden und somit die Wegweisung nach Ungarn zulässig sei, dass weder die in Ungarn herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Januar 2011 Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die vorinstanzlichen Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, dass er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person des Unterzeichnenden beantragt, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

E-685/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person des Unterzeichnenden beantragt, es sich indessen offensichtlich um ein Versehen handelt, da die Unterschrift in der Beschwerde mit jenen im Befragungsprotokoll übereinstimmt und deshalb, da andernfalls eine Beschwerdeverbesserung einzuholen wäre, auf diese Formalie nicht weiter einzugehen ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-

E-685/2011 stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indessen materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt in Ungarn und die förmliche Zustimmung Ungarns zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage feststehen (vgl. A20/1 und A21/1), dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Ungarn, das staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen sind, dass daran auch das in Ungarn durchgeführte Asylverfahren des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II- VO) und dieses Land weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO und CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),

E-685/2011 dass Ungarn Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Ungarn sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, womit auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kettenabschiebung ausgeschlossen werden kann, dass weiter kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Ungarn aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass Ungarn wie jeder Dublin-Staat die Aufnahmerichtlinie in Landesrecht umgesetzt hat und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer dort grundsätzlich adäquate Betreuung findet, dass sich der Beschwerdeführer mit diesbezüglichen und anderen Klagen (wie etwa die geltende gemachte Misshandlung im Gefängnis) an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden hat, dass somit entgegen den Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt,

E-685/2011 sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit der Abweisung der Beschwerde der Antrag, dieser sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtlos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1VwVG) unbesehen der belegten Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-685/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jonas Tschan

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