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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2007 E-6846/2006

July 30, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,273 words·~16 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Full text

Abtei lung V E-6846/2006 gyk/bec {T 0/2} Urteil vom 30. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Tellenbach, Huber Gerichtsschreiber Berger X._______, geboren _______, Demokratische Republik Kongo, wohnhaft _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 30. Juni 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführerin verliess die Demokratische Republik Kongo eigenen Angaben zufolge am 2. Mai 2003 in Richtung Kongo-Brazzaville, reiste 20 Tage später auf dem Luftweg über Paris nach Italien und erreichte am 26. Mai 2003 die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (vormals Transitzentrum) des BFM (vormals BFF) in Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Am 5. Juni 2003 wurde sie im Transitzentrum Altstätten zu den Gründen für ihr Asylgesuch und zum Reiseweg befragt, worauf das Amt am 24. Juni 2003 eine direkte Bundesanhörung durchführte. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Nachdem sie einige Zeit ihre aidskranke Halbschwester gepflegt habe, sei ihnen empfohlen worden, eine Kirche in B._______ aufzusuchen, in der schon vielfach Krankheiten geheilt worden und Wunder geschehen seien. Unmittelbar bei ihrer Ankunft in B._______ am 10. Dezember 2002 hätten sie zufälligerweise eine Bekannte der Beschwerdeführerin getroffen, die Mitglied und Verantwortliche für die weiblichen Angehörigen der Kirche gewesen sei. Auch der Ehemann dieser Bekannten habe eine leitende Stellung in der Kirche innegehabt. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester seien von diesen aufgenommen und dem Pastor der Kirche vorgestellt worden. Nach zehntägiger Teilnahme an Gebeten und Kultzeremonien habe der Pastor versichert, ihre kranke Schwester sei geheilt, und sie kehrten zusammen nach C._______ zurück. Wie zuvor vereinbart worden sei, habe die Bekannte aus B._______ die Beschwerdeführerin einige Tage später in C._______ besucht, um bei ihr Kleider schneidern zu lassen. Am 1. Januar 2003 sei über das Radio die Meldung verbreitet worden, dass der Pastor der Kirche in B._______ und zahlreiche Mitglieder der Kirche, darunter auch der Ehemann der Bekannten der Beschwerdeführerin, festgenommen worden seien. Die Festnahmen seien vermutlich darin begründet gewesen, dass die Kirche als Sekte eingestuft worden sei, und die Verantwortlichen der Kirche Kontakt zu den Rebellen von D._______ gepflegt hätten, wie die Beschwerdeführerin vom Hörensagen erfahren habe. Unter diesen Umständen habe ihre Bekannte nicht nach B._______ zurückkehren können und fortan bei ihr gewohnt. Am 30. April 2003 sei der Beschwerdeführerin auf dem Heimweg von einer Nachbarin berichtet worden, dass ihre Schwester und ihre Bekannte von der Polizei (bzw. von Soldaten) festgenommen worden seien, wobei diese auch Fotos der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester und ihre Adresse auf sich getragen hätten. Aus Angst, selbst auch festgenommen zu werden, habe sich die Beschwerdeführerin umgehend zu einer Freundin begeben. Deren Ehemann, ein Polizist, habe sich auf Wunsch der Beschwerdeführerin am nächsten Tag an ihrem Wohnort nach der Situation erkundigt, weitere Informationen eingeholt und erfahren, dass die Beschwerdeführerin auch Gefahr laufe, verhaftet zu werden, weil sie von der zuständigen Sicherheitsbehörde fälschlicherweise als Verwandte der Bekannten aus B._______ gehalten worden sei. Der Ehemann ihrer Freundin habe die Ausreise nach Brazzaville und in der Folge die Flugreise nach Europa mit Hilfe eines fremden Passes organisiert. Für die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen.

3 B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2003 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. Auf Einzelheiten in der Entscheidbegründung wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juli 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Rückkehr in ihr Heimatland. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung ihrer Asylvorbringen und ihrer Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe reichte die Beschwerdeführerin vier Presseerzeugnisse zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 22. August 2003 wurde unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung innert Frist und im Hinblick auf das dannzumal geltend gemachte Ehevorbereitungsverfahren auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 63 Abs. 4 letzter Satz des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verzichtet und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung von Beweismitteln im Zusammenhang des in der Schweiz eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens gegeben. E. Mit Eingabe vom 2. September 2003 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin die angeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten. Im Zusammenhang mit dem Ehevorbereitungsverfahren teilte sie mit, es seien noch Dokumente abzuwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2004 gewährte die ARK der Beschwerdeführerin zu folgendem Sachverhalt das rechtliche Gehör: Einem Rapport der schweizerischen Grenzwacht vom 11. Mai 2004 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gleichentags von Frankreich in die Schweiz eingereist sei. Sie habe sich gegenüber den Behörden mit einem Reisepass der Demokratischen Republik Kongo (Nr. _______) sowie einem spanischen Aufenthaltstitel (Permiso de Residencia, Nr. _______), beide lautend auf E._______, geboren _______, Demokratische Republik Kongo, ausgewiesen. Zudem seien in ihrem Gepäck eine von einer spanischen Bank ausgegebene Visa-Card (Nr. _______) sowie eine Rückkehrbewilligung für Spanien (Autorizacion de Regreso), beide lautend auf F._______ geboren _______, Angola, mit Domizil in Spanien, gefunden worden. Die Beschwerdeführerin hätte gegenüber der Grenzwacht angegeben, dass die

4 letztere Identität ihre tatsächliche sei. Ein durchgeführter Fingerabdruckvergleich habe ergeben, dass diese Angaben zu ihrer wahren Identität nicht mit den Angaben im Asylverfahren übereinstimmen würden. G. Mit Eingabe vom 9. Juni 2004 nimmt die Beschwerdeführerin wie folgt Stellung: Sie habe eine Person, die nach Spanien reiste, bis an die schweizerisch-französische Grenze begleiten wollen und sei irrtümlich auf französischen Boden gelangt. Die Person, die sie begleitet habe, habe ihr eine Tasche mit dem von der Grenzschutzbehörde aufgefundenen Inhalt überlassen, um sie einer Familie in der Schweiz zu überbringen. Die im vorliegenden Asylverfahren angegebene Identität sei ihre wahre Identität. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der Rechtsmittel, die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig waren Es wendet dabei neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-

5 ten Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Gesuch begründet, müssen zumindest glaubhaft sein. Glaubhaft sind sie dann, wenn sie von der urteilenden Behörde als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend erachtet werden. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat zu Recht und und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen nicht genügen würden, um die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Sie hat in der angefochtenen Verfügung die Gründe, die zu diesem Schluss geführt haben, überzeugend dargelegt. So wird richtigerweise ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erklären konnte, weshalb die Sicherheitsbehörden davon ausgehen sollten, sie sei eine Verwandte ihrer Bekannten aus B._______, und es erstaunlich wäre, dass die Behörden überhaupt ein Interesse an der Beschwerdeführerin hätten, zumal sie auch nicht Mitglied der Kirche war. Auch hat die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem geltend gemachten zehntägigen Aufenthalt in B._______ zu Recht als stereotyp und äusserst vage erkannt; die Erwägung der Vorinstanz, die diesbezüglichen Beschreibungen der Beschwerdeführerin würden nicht den Eindruck erwecken, dass der Sachverhalt tatsächlich von ihr erlebt worden sei, ist nicht zu beanstanden. Im Weiteren hat das BFM zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer ersten Anhörung entgegen der zweiten Befragung nicht erwähnt hatte, dass der Ehemann ihrer Freundin Polizist gewesen sein soll und behördeninterne Informationen eingeholt habe und an dieser ersten Anhörung vielmehr erklärt hat, sie wisse nicht, warum sie überhaupt gesucht werde. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist im Übrigen vollumfänglich auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 4.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften. In der Rechtsmitteleingabe werden den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz keine substanzielle Argumente entgegengehalten, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Vorab gilt es festzustellen, dass die Vorinstanz - was die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint - die Ereignisse vom Jahreswechsel 2002/2003 in B._______ bezüglich der Verhaftung des Pastors und weiterer Kirchenangehöriger nicht in Zweifel zieht oder gar verneint. Vielmehr geht es vorliegend um die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft machen kann, dass sie die Ereignisse persönlich erlebt hat und sie im Zusammenhang und als Folge dieser Ereignisse persönlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsyG zu

6 befürchten hatte und noch aktuell in absehbarer Zukunft befürchten müsste. Bezüglich des geltend gemachten zehntägigen Aufenthaltes in B._______ führt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe an, sie habe entgegen der vorinstanzlichen Annahme ihre dortigen Erlebnisse hinreichend konkret beschrieben. Es könne von ihr nicht erwartet werden, dass sie all die in der Kirche vorgetragenen verschiedenen Gebete und die ganze Fülle der biblischen Verse und Zeugnisse bezeichnen könne. Sie habe anlässlich der Anhörungen im Asylverfahren das wiedergegeben, an was sie sich zu erinnern vermochte. Auch sei zu beachten, dass sie sich nicht als Touristin in B._______ aufgehalten, sondern ihre Zeit - ausser nachts - einzig als Begleiterin ihrer Halbschwester in der Kirche verbracht habe. Diese Erklärungsversuche vermögen die wenig lebensnahen und kaum mit Realmerkmalen versehenen Schilderungen (vgl. direkte Anhörung S. 2 und S. 4-6) nicht aufzuwiegen. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach demnach Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen berechtigt sind, ist zu bestätigen. Die abschliessende Beantwortung der Frage, ob sich die Beschwerdeführerin im geltend gemachten Rahmen in B._______ aufgehalten hat, kann aber aufgrund nachfolgender Erwägungen letztlich offenbleiben. Entscheidwesentlich ist dagegen vielmehr, dass die Beschwerdeführerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene hinreichende Gründe darzulegen vermochte, die es erlauben würden, eine begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen annehmen zu müssen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Verhaftung ihrer Halbschwester sind derart vage und stereotyp ausgefallen, dass sie nicht auf tatsächlich Vorgefallenes schliessen lassen. Auch ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, dass sie von den Behörden als Verwandte der Bekannten aus B._______ oder gar selbst als Mitglied der dortigen Kirche hätte betrachtet worden wäre. Daran ändern auch die Erklärungsversuche in der Beschwerde mit Hinweisen auf heimatliche Gebräuche und Traditionen nichts. Im Weiteren ist es aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin ohnehin äusserst zweifelhaft, dass sich die Bekannte vier Monate bei ihr zu Hause in Kinshasa aufgehalten haben soll. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Bekannte als Ehefrau eines leitenden Mitgliedes der Kirche, das verhaftet und am 6. Januar 2003 ins Gefängnis überführt worden ist, als Verantwortliche der weiblichen Kirchenanhängerinnen während vier Monaten über keine näheren Informationen zu den Gründen, Umständen und den Folgeereignissen der Verhaftung verfügt und sich mit den spärlichen Auskünften von Marktfahrern aus B._______ zufrieden gegeben hätte (vgl. direkte Anhörung S. 7). Zudem sind die Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe zum Vorhalt der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung den Umstand nicht erwähnt habe, dass der Ehemann ihrer Freundin Polizist sei und behördeninterne Informationen eingeholt habe, nicht stichhaltig. Hätte sich die Beschwerdeführerin tatsächlich in der beschriebenen und geltend gemachten Gefahrensituation befunden, wäre zu erwarten, dass ein derart zentrales Element nicht vergessen ginge erwähnt zu werden. Ergänzend ist hierzu anzumerken, dass die Beschwerdeführerin auf die konkrete Frage, von welchen Problemen und Gefahren dieser Mann gesprochen habe, nur sehr ausweichend und allgemein antwortete (vgl. Befragungsprotokoll Transitzentrum S. 6).

7 Auch wenn der geltend gemachte Sachverhalt in den Grundelementen (der Besuch der Kirche in B._______ mit der Halbschwester und Bekanntschaft mit der Kirchenvertreterin aus B._______ sowie Verhaftung von exponierten Kirchenvertretern) als tatsächlich gegeben betrachtet werden kann, ist nicht erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin aktuell und in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG begründeterweise zu befürchten hätte. Es ist kein entsprechendes Risikoprofil gegeben. Daran vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Presseerzeugnisse nichts zu ändern. 4.3 In Berücksichtigung der gesamten Aktenlage kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin keinen Sachverhalt glaubhaft zu machen vermag, der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnte. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6. Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht ihre Wegweisung verfügt hat. 7. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückführung der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo ist unter dem Aspekt des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulementprinzips (Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] bzw. Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zulässig, weil sie dort - wie vorstehend dargelegt - keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) ausgesetzt wäre. Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch vor Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stand, bestehen doch angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass ihr bei einer Rückführung in ihre Heimat eine gemäss dieser Norm verbotene Strafe oder Behandlung konkret drohen würde (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Rep. 2001-I S. 303 und i.S. H.L.R. gegen Frankreich Rep. 1997-III

8 S. 758 mit weiteren Hinweisen). Andere völkerrechtliche Wegweisungsvollzugsschranken (Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [IPBPR, SR 0.103.2]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) gehen im vorliegenden Zusammenhang in ihrer Tragweite nicht über die Garantien von Art. 3 EMRK hinaus (vgl. BGE 124 I E. 2a S. 235 f.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug mit Blick auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in der Demokratischen Republik Kongo sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar. Aufgrund einer eingehenden Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo kam die ARK Ende 2004 zum Schluss, dass nicht landesweit von einer Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne; vielmehr erachtete die ARK den Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich zumutbar, wenn abgewiesene Asylsuchende, die keiner besonders verletzlichen Bevölkerungsgruppe angehörten, ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise in Kinshasa beziehungsweise in einer Flughafenstadt im Westen des Landes hatten oder aber dort zumindest über intakte soziale Beziehungen verfügten (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 33). Das Bundesverwaltungsgericht stellt ebenfalls auf diese Lageanalyse ab, die nach seiner Einschätzung auch für die Zeit nach 2004 im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. Die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen von Juli beziehungsweise Oktober 2006 (vgl. dazu im Einzelnen Human Rights Watch, World Report 2007) haben zu keiner grundlegenden Änderung der innenpolitischen Situation geführt, die eine neue Lageanalyse erforderlich machen würde. Was die persönliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, kann den Akten entnommen werden, dass sie aus Kinshasa stammt, wo sie seit ihrer Geburt gelebt hat und wo nach wie vor zahlreiche Halbgeschwister wohnen; auch in G._______ leben mehrere Familienangehörige. Im Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin über Berufserfahrung als Schneiderin in ihrem Heimatland. 7.3 Überdies ist der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 14a Abs. 2 ANAG möglich. 7.4 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten, da sie sich als offensichtlich unbegründet erwiesen hat, im vereinfachten Verfahren abzuweisen (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).

9 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rügen der Beschwerdeführerin als offensichtlich unbegründet erwiesen und sich die Begehren der Beschwerde materiell in jeder Hinsicht als aussichtslos darstellten. Ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sind damit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vielmehr sind ihr entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ________) - Amt für Migration des Kantons Luzern ad _______ (Beilage: Attestation de naissance No _______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand am:

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