Abtei lung V E-6831/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Oktober 2007 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. X._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 13. September 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch aus dem Ausland / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6831/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2007 um Asyl ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2007 - eröffnet am 1. Oktober 2007 - in Anwendung von Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf dieses Asylgesuch nicht eintrat, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Deutschland sei ein Rechtsstaat mit einer stabilen Demokratie, welcher die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten seiner Bürger garantiere und über ein unabhängiges Gerichtswesen verfüge, dass weiter ausgeführt wurde, Deutschland sei sowohl Mitglied des Europarates - und habe damit die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert - als auch der Europäischen Union (EU), welche im Amsterdamer Vertrag Verfahren mit dem Ziel des Schutzes der Grundrechte ihrer Bürger festgelegt habe, dass Deutschland vom Bundesrat daher mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 34 AsylG bezeichnet worden sei, weshalb auf Asylgesuche deutscher Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es ergäben sich Hinweise auf eine Verfolgung, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers keine solchen konkreten Hinweise zu entnehmen seien, weshalb auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 34 AsylG nicht einzutreten sei, dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf das bestehende Freizügigkeitsabkommen im Übrigen unbenommen sei, in die Schweiz einzureisen und hier Wohnsitz zu nehmen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Oktober 2007 (Aufgabestempel Deutsche Post) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, sinngemäss die Aufhebung der E-6831/2007 vorinstanzlichen Verfügung beantragte und um politisches Asyl in der Schweiz ersuchte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen die bereits im Asylgesuch vom 1. September 2007 erwähnten Gründe sowie familiäre Probleme darlegte, die sich sowohl auf privater als auch auf behördlicher Ebene manifestierten, und für den Fall der Abweisung des Asylgesuchs beantragte, es sei ihm mindestens die Publikation seiner A._______ Arbeiten und Schriften sowie seine Habilitation zu ermöglichen, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch- E-6831/2007 tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf Asylgesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus vom Bundesrat bezeichneten verfolgungssicheren Staaten (sog. "Safe Countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen beziehungsweise bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (Art. 34 Abs. 2 AsylG; EMARK 1993 Nr. 16 S. 102 ff.; 2004 Nr. 5 E. 4c.bb. S. 36), dass der Schweizerische Bundesrat Deutschland am 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat bezeichnet hat, dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 AsylG erfüllt ist, dass sodann die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis der vormals (bis 31. Dezember 2006) zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18 und Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. mit Art. 14a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 ff., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), dass ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat auf das Asylgesuch eingetreten werden muss, E-6831/2007 sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung im erläuterten Sinne ergeben, deren Unglaubhaftigkeit sich nicht auf den ersten Blick ergibt (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass die Vorinstanz zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten keine Hinweise auf eine Verfolgung wie oben dargelegt zu belegen respektive es gelinge ihm nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass vorliegend bezüglich der geltend gemachten Verfolgung beziehungsweise der Furcht vor künftiger Verfolgung auf die zutreffenden und hier zu bestätigenden Ausführungen in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für sein Asylgesuch einerseits rein familiärer und beruflicher Art sind (Publikation verfasster Arbeiten und Habilitation), andererseits nur vage Vermutungen dahingehend geäussert werden, wonach die angeblich erlittenen Übergriffe, Einbrüche oder anderweitigen Nachteile von behördlicher (geheimdienstlicher) Seite initiiert worden seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Würdigung der gesamten vorliegenden Aktenlage als offensichtlich haltlos zu qualifizieren sind, und auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einem anderen Schluss zu führen, dass es dem Beschwerdeführer nach Würdigung der Akten möglich und zuzumuten wäre, die zuständigen deutschen Polizeibehörden um Schutz vor allfälligen Übergriffen durch Unbekannte zu ersuchen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass es dem Beschwerdeführer in Würdigung der gesamten Aktenlage nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom E-6831/2007 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6831/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung B._______) - B._______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht sowie um Einforderung der in Rechnung gestellten Verfahrenskosten (Ziff. 2 des Dispositivs) - die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: E-6831/2007 Empfangsbestätigung Name: X._______ Vorname: X._______ Geburtsdatum: X._______ Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2007 Ort: ....................................................... Datum/Eröffnung: ....................................................... Unterschrift: ....................................................... Bemerkungen: ....................................................... Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung durch B._______ dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Ref.-Nr. E-6831/2007, zuzustellen. Seite 8