Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6823/2017
Urteil v o m 1 9 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (…).
E-6823/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am (…) September 2015 aus Afghanistan ausreisten und – über den Iran, die Türkei, Griechenland und die Balkanroute – am (…) Oktober 2015 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass am 30. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die jeweiligen Befragungen zur Person (BzP) und am 6. Februar 2017 die ausführlichen Anhörungen zu den Asylgründen durchgeführt wurden, dass der Beschwerdeführer 1 dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei ein Hazara und er habe seit jeher in C._______ in der Provinz Ghazni gelebt, dass er Afghanistan wegen des Krieges zwischen der Regierung und den Taliban verlassen habe, er ausserdem von den Taliban zum Beitritt aufgefordert und ihm für den Fall der Weigerung mit dem Tod gedroht worden sei, dies sei letztmals kurz vor der Ausreise geschehen, dass die Beschwerdeführerin 2 massgeblich vorbrachte, sie gehöre ebenfalls der Ethnie der Hazara an und habe seit ihrer Heirat im Jahr 2007 mit dem Ehemannn in C._______ gelebt, dass sie weiter ausführte, als (...) gearbeitet zu haben und – zusätzlich zu den generellen Drohungen der Taliban gegen die Familie – von den Taliban unter Todesandrohung aufgefordert worden zu sein, ihre Tätigkeit als (...) einzustellen, dass die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Identität und Herkunft ihre Tazkiras zu den vorinstanzlichen Akten reichten, dass am (…) das jüngste Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz geboren wurde, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 1. November 2017 ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dabei jedoch die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung feststellte und vor diesem Hintergrund die vorläufige Aufnahme anordnete,
E-6823/2017 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. November 2017 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben und beantragen liessen, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Wegweisungshindernisse in Bezug auf die Unzulässigkeit festzustellen und als Folge davon seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt wurden, wobei das Einreichen einer Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 19. Dezember 2017 fristgerecht leisteten,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
E-6823/2017 Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und Letzteres der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und die Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
E-6823/2017 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden an verschiedenen Widersprüchen und Ungereimtheiten kranken, teilweise seien sie oberflächlich und vage, geprägt durch einen Mangel an Realitätskennzeichen und teilweise würden die Asylgründe in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung widersprechen und wirklichkeitsfremd wirken, dass diese Begründung der angefochtenen Verfügung – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 erwähnt – als überzeugend zu beurteilen ist, dass namentlich der Beschwerdeführer 1 beispielsweise in der Erstbefragung angegeben hat, er sei in den vergangenen Monaten mehrere Male unter Todesdrohungen von den Taliban zum Beitreten und Mitmachen aufgefordert worden (was er zurückgewiesen habe), das letzte Mal sei dies vier Tage vor der Ausreise geschehen, wobei sie ihm vier Tage Frist zum Entscheid gewährt hätten und er sich dann zur Ausreise entschieden habe (vgl. Protokoll BzP Beschwerdeführer 1 S. 8), dass er demgegenüber in der einlässlichen Anhörung angab, es habe zwar allgemeine Begegnungen mit den Taliban gegeben, diese hätten sich in der Region aufgehalten und gekämpft, er sei jedoch das erste und einzige Mal einen Tag vor der Ausreise von Taliban zu Hause aufgesucht und zum Mitmachen – namentlich durch Anbringen von Minen und Ausspionieren von stationierten Soldaten – aufgefordert worden (vgl. Protokoll Anhörung Beschwerdeführer 1 S. 6, 9), zuvor sei er jedoch nie persönlich bedroht worden (vgl. a.a.O. S. 9), dass die Schilderungen des angeblich fluchtauslösenden Vorfalls – als die Taliban nach Hause gekommen und den Beschwerdeführer 1 zu terroristischen Handlungen zum Ausspionieren von Angehörigen der afghanischen Armee hätten zwingen wollen – in ihrer Gesamtheit nicht plausibel und nicht nachvollziehbar wirken und die diesbezüglichen Erwägungen der Vor-instanz zu bestätigen sind, dass die behaupteten Behelligungen durch die Taliban im Übrigen ohnehin kaum als gezielt gegen den Beschwerdeführer 1 gerichtete Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu beurteilen wären, zumal die Intention der Taliban, gegebenenfalls, in erster Linie auf Rekrutierung von Kämpfern und Unterstützern in ihrem Territorium abgezielt haben dürfte,
E-6823/2017 dass die von der Beschwerdeführerin 2 als Frau und (...) erlebten Unterdrückungen und Bedrohungen von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend als nicht asylrelevant beurteilt worden sind, dass im Rechtsmittel den vorinstanzlichen Erwägungen keine konkreten, stichhaltigen Gegenargumente zu entnehmen und solche bis heute auch nicht nachträglich vorgebracht worden sind, die allgemeine, unbestritten schlechte Situation im Herkunftsland (namentlich betreffend Nachstellungen der Hazara, Unterdrückung der Frauen und alltägliche Nachteile seitens der Taliban gegenüber der ansässigen Bevölkerung) in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht als relevant gelten können und diesen Vorbringen durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend Rechnung getragen worden ist, dass die neuen Vorbringen im Rechtsmittel, wonach die Beschwerdeführerin 2 vor Jahren durch einen Verwandten vergewaltigt und der Beschwerdeführer 3 im Alter von sieben Jahren Opfer eines offenbar pädophilen Talibs geworden sei, bei Annahme der Glaubhaftigkeit in menschlicher Hinsicht schwer wiegen, in asylrechtlicher Hinsicht jedoch nicht beachtlich sein können, dass nämlich auch diese nachträglich geltend gemachten Ereignisse auf den ersten Blick in keinem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive gründen und solche im Rechtsmittel jedenfalls nicht konkret geltend gemacht werden, dass das weitere neue Vorbringen, die Beschwerdeführerin 2 habe von den Taliban einen Schlag in den Rücken erhalten, als diese ihren Ehemann zu Hause angegriffen hätten und ihn hätten mitnehmen wollen, und sie leide seither unter starken Schmerzen am Rücken und im Nacken, in den Akten keine Stütze findet, folglich als nachgeschoben zu beurteilen ist, dass die in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend die Entführung von Arbeitskolleginnen der Beschwerdeführerin 2 mit Bezug auf das vorliegende Asylverfahren keinen ausschlaggebenden, mithin relevanten Nachweis enthalten können, weshalb in diesem Zusammenhang auf das separate Ansetzen einer Frist zur Beibringung verzichtet werden konnte, dass es den Beschwerdeführenden in Würdigung aller massgeblichen Vorbringen nicht gelingt, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
E-6823/2017 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, weshalb sich Ausführungen zu weiteren Vollzugshindernissen – namentlich auch zur Frage der Unzulässigkeit des Vollzugs – praxisgemäss erübrigen (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8 m.H.), dass sich aus den Erwägungen insgesamt ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese durch den am 19. Dezember 2017 fristgerecht in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6823/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay