Abtei lung V E-6823/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Oktober 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Mazedonien, vertreten durch (...), ES-BAS, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6823/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, dessen Asylgesuche abgewiesen worden waren, von 1989 bis 1991 in der Schweiz beziehungsweise von 1992 bis 1998 in Deutschland weilte und in der Folge in seine Heimat zurückgeführt worden ist, dass er eigenen Angaben zufolge am 10. August 2010 wieder in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags erneut um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 24. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom 3. September 2010 durch das Bundesamt zur Begründung seines zweiten Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus C._______, wo er mit seiner Ex-Frau und den gemeinsamen zwei Kindern gelebt habe, und sei Angehöriger der ethnischen Roma, welche in Mazedonien vielfachen Belästigungen und Diskriminierungen ausgesetzt seien, dass er deshalb zur Wahrung ihrer Rechte im März 2009 der Roma- Partei (...) beigetreten sei, die nur aus fünf Mitgliedern bestehe und deren Präsidenten er nicht (mehr) mit vollem Namen nennen könne, dass er zwar einfaches, aber aktives Mitglied gewesen sei und ins besondere staats- sowie regierungskritische Auftritte in der Presse und - seit dem (...) - im Radio und Fernsehen gehabt habe, dass es etwa im (...) 2009 in ihrem Roma-Quartier zu Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Angehörigen der polizeilichen beziehungsweise polizeinahen "Alpha-Einheit" und Roma gekommen sei, an welchen der Beschwerdeführer aktiv beteiligt gewesen sei und in deren Nachgang er an einer Kundgebung öffentlich Kritik an Staat und Behörden geübt habe, dass drei Monate später Alpha-Leute zu ihnen nach Hause gekommen und die ganze Familie verprügelt hätten, wobei sein Sohn beziehungsweise seine Tochter insbesondere einen Knochenbruch und seine Ex- Frau Kopfverletzungen erlitten hätten, dass er seine Frau ins Spital gebracht habe, die Hospitalisationskosten aber nicht auch noch für die Kinder gereicht hätten, E-6823/2010 dass er am (...) 2010 erneut von maskierten Unbekannten angegriffen, verprügelt und beraubt worden sei, dass jugendliche Mazedonier ihn nach einem Fernsehauftritt vom (...) 2010 mit dem Tode bedroht hätten, dass verschiedene von ihm deponierte Anzeigen von der örtlichen Polizei nicht an die Hand genommen worden seien, dass er selber zwar nie festgenommen worden sei, sich aber ständig auf der Flucht und im Stress gefühlt und schliesslich zur Ausreise entschieden habe, zumal er als langjähriger Arbeitsloser nur unzureichende Sozialhilfeleistungen erhalten habe, dass er Mazedonien um den (...) 2010 mit seinem eigenen Reisepass legal verlassen habe und via Serbien, Ungarn und ihm unbekannte weitere Länder unkontrolliert in die Schweiz gelangt sei, dass er in der Schweiz ein friedliches Leben suche und seine Familie, die er aus Kostengründen zurückgelassen habe, nachziehen möchte, dass er aufgrund der geschilderten Verfolgungssituation an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, insbesondere an (...), dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die angefochtene Verfügung und auf die aktenkundigen Befragungs- sowie Anhörungsprotokolle zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel einen undatierten Zeitungsartikel mit (...) betreffend die Roma-Diskriminierung in Mazedonien, einen Zeitungsartikel vom 9. Januar 2008 über die allgemeine Lebenssituation der Roma in seinem (...), eine DVD betreffend ein überfallenes Roma-Meeting sowie seinen am (...) ausgestellten Reisepass, seine am (...) ausgestellte Identitätskarte und Kopien seines Geburtsscheines und seines Parteiausweises zu den Akten gab, dass das BFM mit Verfügung vom 14. September 2010 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den E-6823/2010 Vollzug anordnete und Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides darauf hinweist, dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat („safe country“) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, und die länderspezifischen historischen und politischen Beweggründe für diesen Beschluss (insbesondere nachhaltiger Demokratisierungsprozess und Minderheitenschutz seit der Unabhängigkeit im Jahre 1991) nachzeichnet, dass die Bezeichnung eines Landes als „safe country“ die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich, sondern die Verfolgungsvorbringen aus zahlreichen Gründen offensichtlich unglaubhaft seien, dass sich insbesondere die Schilderungen des Wissens über die Partei und der politischen Tätigkeiten, welche vom Beschwerdeführer als ursächlich für seine entstandenen Probleme dargestellt worden seien, unsubstanziiert und oberflächlich präsentierten, dass ferner in der Darlegung des Überfalls der Alpha-Einheit auf seine Familie verschiedene Widersprüche aufgetreten seien und sein anschliessendes Verhalten (medizinische Versorgung aus Kostengründen nur der Ex-Frau, nicht aber auch der Kinder) nicht nachvollziehbar erscheine, welche Ungereimtheiten der Beschwerdeführer nicht plausibel habe erklären oder entkräften können, dass ebenso der angebliche Vorfall vom (...) 2010 hinsichtlich seiner Umstände und seines chronologischen Ablaufs von Widersprü-chen geprägt sei, dass die beiden Zeitungsartikel und die DVD Bezug zur Lage der Roma in Mazedonien nähmen, nicht aber dem Beweis der behaupteten persönlichen Verfolgungssituation dienten, E-6823/2010 dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, wel che geeignet wären, um die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die Flücht lingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, ihm im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und weder die politische Situation in Mazedonien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, dass insbesondere auch keine zureichenden medizinischen Vollzugshindernisse erkennbar seien, zumal die in der Schweiz in Anspruch genommene medikamentöse Behandlung seiner geltend gemachten Beschwerden auch in Mazedonien gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Erlasses einer materiellen Eintretens- und rechtsgenüglich begründeten Wegweisungsvollzugsverfügung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt, dass er sachverhaltlich zunächst auf die Feststellungen gemäss angefochtener Verfügung verweist und auf die "Vielzahl" dort eingereichter Beweismittel aufmerksam macht, welche er der Beschwerde erneut beilege (Beilagen Nrn. 3-11), wobei er diese innert der kurzen Beschwerdefrist nicht habe übersetzen können, dass im angefochtenen Entscheid nur die zwei mit Beilagen Nrn. 3 und 4 bezeichneten Zeitungsartikel und die DVD aufgeführt seien und Zweifel bestünden, ob die ersteren beiden überhaupt übersetzt worden seien, E-6823/2010 dass das BFM zudem die Tatsache ignoriere, dass (...), dass seine Schilderungen durchaus zahlreiche Hinweise auf Verfolgung enthielten, welche in einem materiellen Entscheid hätten beurteilt werden sollen, dass die aufgetretenen Ungereimtheiten vor allem auf übersetzungsund sprachbedingte Missverständnisse sowie auf sein eingeschränktes Erinnerungs- und Konzentrationsvermögen zurückzuführen und die Substanz- beziehungsweise Detailarmut betreffend seine Parteikenntnisse und -tätigkeiten mit seiner Eigenschaft als bloss "kleines Parteimitglied" zu erklären seien, dass ferner der Widerspruch betreffend die Verletzung seiner Kinder vermeintlicher Art sei, da gemäss seinen Aussagen beide Kinder Verletzungen erlitten hätten, dass auch der dargelegte Beweggrund und die Ereignischronologie betreffend den Überfall der Alpha-Einheit auf seine Familie nicht eigentlich mit Widersprüchen behaftet seien, da der Angriff in Zusammenhang mit seiner (...) Beteiligung an einem (...) Monate zuvor stattgefundenen Meeting (...) zu stellen sei, dass ebenso die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden ein Glaubhaftigkeitsindiz für die geltend gemachte Verfolgung seien, dass daher genügend Hinweise auf Verfolgung vorlägen und mithin ein Eintretensanspruch bestehe, dass die vorinstanzlichen Akten unvollständig und per Telefax am 22. September 2010 sowie aufforderungsgemäss am 1. Oktober 2010 im Original und vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. September 2010 den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens bestätigte, und zieht in Erwägung, E-6823/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-6823/2010 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte „safe countries“) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt Mazedonien daher zu Recht und unbestrittenerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft er füllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), E-6823/2010 dass in der Beschwerde zunächst eine klar aktenwidrige Beweismittelsituation behauptet wird, indem der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nebst seinen identitätsrelevanten Ausweisen einzig Kopien seines angeblichen Parteiausweises und zweier Zeitungsartikel eingereicht hat, deren einer (Beilage Nr. 3) nun auf Beschwerdeebene im Original vorgelegt wird, dass jedoch – abgesehen von der erneut vorgelegten Kopie des Parteiausweises (Beilage Nr. 10) – die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel allesamt neu vorgelegt werden und damit die sinngemässe Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) durch Nichtbeachtung von Beweismitteln jeglicher Grundlage entbehrt, zumal die im vorinstanzlichen Verfahren bereits präsentierten drei Beweismittel im Beweismittelverzeichnis (Akten BFM B1) erfasst, in der angefochtenen Verfügung erwähnt und dort auch gewürdigt wurden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 oben), dass die in der Beschwerde angeführten Zweifel, ob die Zeitungsartikel vom BFM überhaupt übersetzt worden seien, vorliegend gänzlich ins Leere stossen, da in erster Linie der Beschwerdeführer selber im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht für Übersetzungen zu sorgen hat (Art. 8 insbes. Abs. 2 AsylG), das BFM ferner in rechtsgenüglicher Beachtung seiner Abklärungspflicht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) im Rahmen der Anhörung eine Inhaltsbeschreibung der beiden Artikel erfragt (vgl. insbes. B6 S. 2) und in diesem Zusammenhang speziell die (...) in einem der Zeitungsartikel zur Kenntnis genommen hat, dass die Behörde von einer (grundsätzlichen oder vertiefteren) Beweisabnahme absehen kann, wenn ohne Willkür vorweg im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, E-6823/2010 dass sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör keine generelle Pflicht der Behörden ergibt, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen und Beweismitteln ausführlich Stellung zu nehmen oder jedes einzelne fremdsprachige Beweismittel übersetzen zu lassen, zumal der Untersuchungsgrundsatz nur dort eingehende Amtsermittlung fordert, wo es sachverhaltsgerecht ist, dass vorliegend angesichts der Inhaltsbeschreibungen durch den Beschwerdeführer (allgemeine Lebens- und Rechtssituation der Roma in Mazedonien und entsprechende Kritik) objektiv betrachtet kein Anlass bestand, den Inhalt der beiden Zeitungsartikel im Hinblick auf die rechtsgenügliche Erfassung des relevanten Sachverhalts detaillierter zu ergründen, zumal sie – wie vom Bundesamt zutreffend erwogen – keine dienlichen Rückschlüsse auf die geltend gemachte persönliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zulassen, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht ein gewisses, auch in der Öffentlichkeit präsentiertes Engagement des Beschwerdeführers für die Rechte der Roma per se als unglaubhaft erkennt, jedoch in Stützung der vorinstanzlichen Erwägungen feststellt, dass das von ihm gezeichnete persönliche Verfolgungsprofil als Parteiaktivist mit eklatanten und augenfälligen Unglaubhaftigkeitselementen versehen ist, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich keine andere Sichtweise erkennen lässt, dass die Vorinstanz zutreffend, in ausführlicher Begründung und unter umfassender Aktenabstützung festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, zu indizieren vermag, und in den diesbezüglichen Erwägungen – im Besonderen auch in der Anwendung des massgeblichen weiten Verfolgungsbegriffs – kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen und im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass sich die Beschwerdeargumentation im Wesentlichen auf blosse Bekräftigungen, Gegenbehauptungen, Festlegungen auf eine Version E-6823/2010 sowie auf das Geltendmachen von übersetzungs- und sprachbedingten Missverständnissen oder eines eingeschränkten Erinnerungsund Konzentrationsvermögen beschränken, und das Studium der Befragungsprotokolle insbesondere die Annahme sprachlicher oder übersetzungsbedingter Probleme in weite Ferne rücken lässt, zumal der Beschwerdeführer Verständigungsprobleme mehrfach ausdrücklich verneinte und sich gar beim Dolmetscher bedankte, dass es darüber hinaus erstaunt, wenn er die – vom BFM durchaus zutreffend erkannte – Substanz- beziehungsweise Detailarmut betreffend seine Parteikenntnisse und -tätigkeiten mit seiner Eigenschaft als bloss "kleines Parteimitglied" zu erklären versucht, anderseits aber gerade seine Parteimitgliedschaft und -tätigkeit für die Rechte der Roma als Ursache seiner persönlichen Verfolgungssituation darstellen will, dass dem Beschwerdeführer im Weiteren zwar beizupflichten ist, dass er in seiner Schilderung des angeblichen Angriff auf seine Familie Verletzungen beider Kinder erwähnte, aber als gravierendste einen Knochenbruch beim einen oder anderen Kind erkannte, weshalb der Widerspruch hinsichtlich des als Knochenbruchopfer genannten Kindes unaufgelöst stehen bleibt, dass ebenso der Erklärungsversuch hinsichtlich Beweggrund und Ereignischronologie betreffend den besagten Überfall der Alpha-Einheit auf seine Familie misslingt, da er sich in einer nachträglichen Sachverhaltsanpassung erschöpft, welche somit abermals im Widerspruch zum erstinstanzlich geltend gemachten Sachverhalt steht, dass schliesslich in den vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Beschwerden auch nicht ansatzweise ein Glaubhaftigkeitsindiz im Hinblick auf die persönliche Verfolgungssituation zu erkennen ist, sondern – unter hypothetischer Annahme ihres tatsächlichen Bestehens – im Gegenteil davon auszugehen wäre, er hätte seinen behaupteten verfolgungsbegründenden Aktivismus mit diesen gesundheitlichen Einschränkungen gar nicht betreiben können, dass sich gestützt auf die Akten zudem zahlreiche weitere Begründungselemente zur Stützung der Haltlosigkeit der Verfolgungsvorbringen anführen liessen, wogegen keine Anhaltspunkte ernsthaft für die von den Beschwerdeführenden vorgelegte Sachverhaltsdarlegung sprechen, E-6823/2010 dass es sich indessen vorliegend erübrigt, diese weiteren Unstimmigkeiten näher zu erörtern, dass auch die zahlreichen neuen Beweismittel kein anderes Bild vermitteln, da sie auch drei Wochen nach Ergehen des angefochtenen Entscheides noch unübersetzt, unkommentiert, ohne Angaben zur Erhältlichmachung und zudem in beweiswertmindernder Kopiequalität vorliegen, und der Beschwerdeführer aktenwidrigerweise davon ausgeht, sie hätten dem BFM bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegen (vgl. Erwägungen oben), dass es sich angesichts dessen erübrigt, weitere Abklärungen oder Beweismassnahmen vorzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Beweismittelkennzeichnung von Beilage Nr. 9 immerhin mit Erstaunen zur Kenntnis nimmt, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien anwaltlich vertreten sei, wogegen er dies in den Befragungen nirgends erwähnte und gar betonte, er hätte seine Anzeigen nach Nichtanhandnahme durch die Polizei mangels Erfolgsaussichten nicht weiterverfolgt, dass das BFM demnach und in Würdigung sämtlicher Akten und Umstände in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der E-6823/2010 vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung sämtlicher massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann, welche keinen Anlass zur Beanstandung liefern und in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten werden, E-6823/2010 dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein familiäres, verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz sowie über eine bestehende Unterkunft verfügt, dass mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte insbesondere die vom BFM auch aus medizinischer Perspektive erkannte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass die Zumutbarkeitserkenntnis gemäss angefochtener Verfügung in der Beschwerde denn auch – abgesehen von den formellen Rekursanträgen Ziff. 3 und 4 – mit keinem Wort beanstandet wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb sich eine vertieftere Auseinandersetzung mit den Anträgen, Rügen und Vorbringen gemäss Beschwerdeschrift sowie die Vornahme weiterer Abklärungen und Beweismassnahmen erübrigt und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. E-6823/2010 (Dispositiv nächste Seite) E-6823/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Urs David Versand: Seite 16