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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2012 E-6816/2011

March 16, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,592 words·~18 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6816/2011

Urteil v o m 1 6 . März 2012 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Tobias Meyer.

Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2011 / N (…).

E-6816/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 17. Januar 2008 und gelangte über Dubai und Italien am 21. Januar 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 21. Februar 2008 wurde er zur Person befragt und am 19. Februar 2008 zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 17. November 2011 – eröffnet am 18. November 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies ihn das BFM aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2011 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, den der Beschwerdeführer innert Frist bezahlte. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein, das sich mit Eingabe vom 1. Februar 2012 vernehmen liess und Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Eingabe des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.

E-6816/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, auf unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung wie folgt zusammengefasst: Der Beschwerdeführer stamme aus B._______, wo er mit seiner Familie gelebt und als (…) gearbeitet habe. Es sei vorgekommen, dass er (…)-Arbeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt habe. Er sei in einer Lesegemeinschaft tätig gewesen, die den LTTE nahegestanden sei und für die er gemeinnützige Arbeiten ausgeführt habe. Er habe Heldentage und Demonstrationen mitorganisiert. Im September 2006 habe er zum letzten Mal einen Auftrag für die LTTE ausgeführt. [Im Herbst 2007] sei ein Kollege, der ebenfalls in der Lesegemeinschaft tätig gewesen sei, festgenommen worden. Da er vermutet habe, ebenfalls festgenommen zu werden, sei er von zu Hause weggegangen. Danach habe er erfahren, dass er tatsächlich von einem unbekannten Mann gesucht worden sei. Er sei nach Colombo gegangen und am 17. Januar 2008 aus Sri Lanka ausgereist. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift zur Begründung seines Hauptantrages (Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz) vor, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht

E-6816/2011 vollständig abgeklärt, da sie ihrem Entscheid den Sacherhalt zugrunde gelegt habe, wie er sich im Februar 2008 präsentiert habe. Die Vorinstanz habe ihn seither nicht mehr kontaktiert und ihm keine Gelegenheit gegeben, sich zu den veränderten Umständen in seinem Heimatland zu äussern. So sei sein Cousin im Mai 2009 verhaftet worden und sein Vater sei verletzt worden, als er vom Militär befragt worden sei. Er selber habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er mehrmals an Demonstrationen teilgenommen habe und Geldbeiträge an die TRO (Tamils Rehabilitation Organisation) geleistet habe. Dadurch habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör in der Ausprägung der Begründungspflicht verletzt, weil sie sich zu wenig ausführlich mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. 4.2. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Im vorliegenden Fall kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Zwar trifft zu, dass sie den Beschwerdeführer seit seiner Anhörung im Februar 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im November 2011 nicht kontaktiert hat. Es wäre jedoch am Beschwerdeführer gewesen, die Vorinstanz im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht von sich aus auf die neuen, ihn konkret betreffenden Geschehnisse in seinem Heimatland und seine angebliche exilpolitische Tätigkeit aufmerksam zu machen und diese soweit möglich zu belegen. Dies konnte ohne Weiteres von ihm erwartet werden, da es sich bei seinen Vorbringen um Tatsachen bezüglich seiner persönlichen Situation handelt und er sich der Relevanz dieser Vorbringen für das Verfahren bewusst sein musste. Damit kann der Vorinstanz keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden.

E-6816/2011 4.3. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die veränderte Situation in seinem Heimatland bekannt war. Es wäre ihm jederzeit möglich gewesen, sich dazu zu äussern. Die Vorinstanz war entsprechend nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen und zur Stellungnahme aufzufordern. Bezüglich der Begründungspflicht ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung sich in angemessener Weise mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka befasst und diese zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anhörung in Beziehung gesetzt. Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 5. 5.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung der Abweisung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung aus, der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen. Der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen und es bestünden keine Hinweise mehr auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit

E-6816/2011 bewaffneten Organisationen. Es treffe zwar durchaus zu, dass die srilankischen Behörden alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer habe allerdings nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe lediglich gemeinnützige Arbeiten verrichtet und Demonstrationen sowie Heldentage mitorganisiert. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die sri-lankischen Behörden ernsthaft versucht hätten, den Beschwerdeführer festzunehmen und wegen seiner Tätigkeiten für die LTTE zur Rechenschaft zu ziehen. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass er nach der Festnahme eines Kollegen im [Herbst 2007] ebenfalls von einem Mann zu Hause gesucht worden sei. In den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. 5.2. Zur Begründung seines Eventualantrages (Asylgewährung) bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vor, er habe von 2004 bis 2006 als (…) Einsätze für die LTTE geleistet (…). Da er dabei Kenntnisse über die (…)-Produktion erlangt habe, sei es mehr als naheliegend, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte auch heute noch ein hohes Interesse daran hätten, ihn zu verfolgen. Zudem habe er in einem der LTTE sehr nahestehenden Leseverein tragende Funktionen ausgeübt und sei für diesen auch nach aussen in Erscheinung getreten. Es sei deshalb "durchaus möglich", dass er von Dritten der Mitgliedschaft in der LTTE bezichtigt werde, was eine staatliche Verfolgung "auslösen könnte". Schliesslich weise er diverse Personen in seiner Verwandtschaft auf, die sich für die LTTE engagierten. Sein Bruder habe für die LTTE gekämpft und sei nach Indien geflüchtet. Sein Cousin habe eine Gruppe der LTTE angeführt, sei im Mai 2009 von der Armee festgenommen worden und gelte seither als verschwunden. Ein "Grosscousin" habe zum politischen Flügel der LTTE gezählt und sei in Frankreich als Flüchtling anerkannt. Dies führe "mit ziemlicher Sicherheit" dazu, dass die Sicherheitskräfte auch bei ihm den Verdacht auf LTTE-Zugehörigkeit hegten. Aus diesen Gründen weise er sehr wohl ein Verfolgungsprofil auf. Zudem sei sein Vater im Juli 2009 vom Militär nach ihm gefragt und dabei schwer verletzt worden. Schliesslich habe er sich in der Schweiz exilpolitische betätigt, indem er an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe.

E-6816/2011 5.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen, da diese offensichtlich nicht asylrelevant seien. Wie zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz die Asylrelevanz der erstinstanzlich geltend gemachten Vorbringen zu Recht verneint (sogleich E. 5.5). Zu prüfen ist die Glaubhaftigkeit des auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Vorbringens, das sri-lankische Militär habe im Juli 2009 den Vater des Beschwerdeführers bei einer Befragung schwer verletzt. Dieses Vorbringen ist nicht belegt und ist insofern als nachgeschoben zu betrachten, als es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das Vorbringen bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen (vgl. vorne E. 4.2). Zudem ist nicht plausibel, dass sich das Militär eineinhalb Jahre nach seinem Verlassen des Landes zum ersten Mal bei seinen Eltern nach ihm erkundigt haben soll, und offenbar auch danach nicht mehr nach ihm suchte. Damit ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Glaubhaft ist hingegen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an mehreren Demonstrationen teilgenommen hat und den LTTE über die TRO Geld zukommen liess. Im Übrigen ist der rechtlichen Prüfung der Asylrelevanz der Sachverhalt zugrunde gelegt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (vorne E. 3). 5.4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.5. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem

E-6816/2011 Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die LTTE gelten als militärisch vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert (E. 7.6 des erwähnten Urteils). Trotzdem können Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, immer noch einer Verfolgungsgefahr unterliegen (E. 8.1 des erwähnten Urteils). Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Es ist nicht einzusehen, inwiefern die sri-lankischen Sicherheitskräfte ein Interesse an einer Person haben könnten, die bis vor sechs Jahren "ab und zu" (Anhörung, BFM-Akte A7/20. S. 8) als (…) für die LTTE gearbeitet hatte. Im Leseverein, in dem er kein spezielles Amt ausübte, sondern einfaches Mitglied war, engagierte sich der Beschwerdeführer vor allem bei sozialen Aktivitäten. Dass er sich dabei als besonders engagiert hervortat, der Leseverein der LTTE nahestand und der Beschwerdeführer auch Demonstrationen mitorganisierte, vermag keine konkrete Verfolgungsfurcht zum heutigen Zeitpunkt zu begründen, zumal der Beschwerdeführer nicht selber Mitglied der LTTE war (BFM-Akte A7/20, S. 10). Die Aussage, es sei durchaus möglich, dass er fälschlicherweise der Mitgliedschaft in der LTTE bezichtigt werde, ist eine reine Mutmassung und durch nichts konkretisiet oder belegt. Zudem kann auch aus den verwandtschaftlichen Beziehungen zu verschiedenen früheren LTTE-Kämpfern und -Politikern nicht ohne Weiteres auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden, zumal er nicht geltend macht, er habe Kontakt zu diesen Personen gehabt und den Akten keine konkreten Hinweise auf eine Reflexverfolgung zu entnehmen sind. Auch ist der Hinweis des Beschwerdeführers, ein Kollege aus dem Leseverein sei vom Militär verhaftet worden, nicht geeignet, eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dies zumal der Zusammenhang zwischen der Verhaftung dieses Kollegen und der Flucht des Beschwerdeführers konstruiert wirkt, da sich diese Verhaftung erst ein Jahr nach der letzten Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Leseverein ereignete. Aus der blossen Teilnahme an einigen Demonstrationen in der Schweiz kann schliesslich nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die sri-lankischen Behörden seien auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden. Das gleiche gilt für die finanzielle Unterstützung der LTTE über die TRO. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden wären. 5.6. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei

E-6816/2011 einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Die Vorinstanz hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde. 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, findet der in Art. 33 Abs. 1 FK

E-6816/2011 und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil festgestellt, dass sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert hat (BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011, E. 12). Allerdings präsentiert sich die Lage nicht in allen Landesteilen gleich. Es muss unterschieden werden zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht (Vanni-Gebiet) oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (übrige Nordprovinz) zumutbar ist. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (E. 13 des erwähnten Urteils). Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in seinen Heimatort (…) zumutbar ist. (…) liegt in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebiets. Der Beschwerdeführer lebte dort seit seiner Kindheit bis Ende 2007 und besuchte zehn Jahre die Schule. Er engagierte sich in vielfältiger Weise für die Gemeinschaft, womit davon ausgegangen werden kann, dass er über ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügt. Auch wenn sich sein familiäres Netz – wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht – seit seiner Ausreise 2008 verändert haben mag, ist doch festzustellen, dass seine Eltern, ein Bruder und eine (verheiratete) Schwester immer noch dort wohnen. Zudem hat er einen Onkel in Colombo, der nach seinen Aussagen viel Geld hat (BFM-Akte A7/10, S. 7). Schliesslich war er bis zu seiner Ausreise als (…) angestellt. Damit sollte es dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka möglich sein, sich wirtschaftlich und

E-6816/2011 sozial zu integrieren. 7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m.Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6816/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Tobias Meyer

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