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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2017 E-6815/2016

April 20, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,109 words·~16 min·2

Summary

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs); Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6815/2016

Urteil v o m 2 0 . April 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Senegal, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs); Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2016 / N (…).

E-6815/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 19. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 stellte das SEM fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die am 18. Mai 2015 dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3165/2015 vom 11. Mai 2016 abgewiesen. Mit Bezug zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kam das Gericht nach eingehenden Erwägungen zum Schluss, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Senegal aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. So sei es ihr zumutbar, mit ihren Familienangehörigen in B._______ Kontakt aufzunehmen, mit der Unterstützung durch medizinische Rückkehrhilfe eine adäquate medizinische Behandlung der von ihr vorgetragenen psychischen Beschwerden (im Wesentlichen eine Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] sowie eine Anpassungsstörung mit längerer Depression) zu organisieren und sich erneut um Arbeit zu bemühen, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen (vgl. a.a.O., E. 6.3-6.5). B. Mit Eingabe beim SEM vom 13. September 2016 liess die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Mai 2015 ersuchen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, dass ihr psychischer Zustand sich seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 erheblich verschlechtert habe. Damit werde ein Wegweisungsvollzug in ihr Heimatland, Senegal, das sie bereits [mit weniger als 20 Jahren] verlassen habe und das ihr heute somit fremd sei, unzumutbar. So habe sie dort aus finanziellen Gründen keinen Zugang zur nötigen medizinischen Versorgung mehr, weshalb sie als [Alter], alleinstehende Frau riskieren würde, in existenzielle Not zu geraten, zumal ihre Familienmitglieder und Bekannten vor Ort ebenfalls nicht über die für eine adäquate Behandlung erforderlichen Mittel verfügten. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Arztberichte vom 11. Mai, vom 28. Juni und vom 12. September 2016 ein. Diesen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sie seit dem

E-6815/2016 23. Juni 2015 in laufender ambulanter psychiatrischer Behandlung sei. So sei sie nach wie vor vulnerabel und bedürfe des Gefühls von Sicherheit. Eine Weiterführung der Therapie während eines mehrwöchigen Zeitraums sei deshalb indiziert. Mit Bezug zu einer seitens des zuständigen Migrationsamtes erlassenen Eingrenzungsverfügung wurde dringend um deren Aufhebung ersucht, da damit ein erhebliches Risiko für eine weitere Zunahme der psychiatrischen Beschwerden mit potenzieller Selbstgefährdung einhergehe. C. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 13. September 2016 ab, erklärte die Verfügung vom 8. Mai 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600. und entschied, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM massgeblich aus, dass bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 vertieft abgehandelt worden sei, weshalb es für die Beschwerdeführerin sowohl aus persönlicher, als auch aus gesundheitlicher Sicht zumutbar sei, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Bezüglich des Hinweises auf eine potenzielle Selbstgefährdung in einem der neu eingereichten Arztberichte wurde festgehalten, dass gemäss konstanter Praxis von einer zu vollziehenden Wegweisung bei drohender Suizidalität nicht Abstand genommen werde, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden könnten. Die Beschwerdeführerin werde derzeit in der Schweiz medizinisch betreut und auch im Heimatstaat bestünden diverse Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen. Hinsichtlich der Finanzierung sei zudem nochmals auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe verwiesen. Im Übrigen sei gestützt auf die zusätzlich eingereichten Arztzeugnisse kein erheblicher Unterschied zu den ärztlichen Einschätzungen vor Urteilfällung durch das Gericht erkennbar. D. Mit Eingabe vom 4. November 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2016 Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.

E-6815/2016 Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand laufend verschlechtere. So sei bereits nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 angesichts ihrer suizidalen Symptome eine gravierende Verschlimmerung eingetreten, die sich seit dem negativen Entscheid des SEM vom 5. Oktober 2016 zusätzlich verschärft habe. Die Beschwerdeführerin behalte sich das Recht vor, diesbezüglich ein aktuelles Arztzeugnis nachzureichen. E. Mit Telefax vom 7. November 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung und entschied, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner forderte es sie auf, den in ihrer Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten aktuellen und ausführlichen Arztbericht einzureichen, ansonsten aufgrund der aktuellen Aktenlage entschieden würde. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob es auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete vorübergehend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, zwecks Abklärung ihrer Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 23. November 2016 liess die Beschwerdeführerin darauf hinweisen, dass sie von der Nothilfe abhängig sei. Zudem liess sie einen aktuellen Arztbericht vom 21. November 2016 einreichen, aus dem hervorgeht, dass sie an einer chronifizierten PTBS leide und es in den vergangenen Wochen bei ihr zu einer Zunahme der depressiven Symptome gekommen sei, so dass gegenwärtig eine mittelgradige depressive Episode vorliege und nicht mehr lediglich eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Wegen ihres aktuell hohen Anspannungsniveaus, aufgrund dessen sie kaum schlafen und essen könne, sowie der neu aufgetretenen passiven Todeswünsche sei zur Vermeidung einer weiteren Zunahme der depressiven Symptome und damit verbunden einer akuten Selbstgefährdung eine stationäre psychiatrische Behandlung indiziert.

E-6815/2016 H. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, zur Beschwerde und insbesondere zum Arztbericht vom 21. November 2016 Stellung zu nehmen. I. Mit Eingabe vom 29. November 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2016 führte das SEM aus, dass die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Probleme auch in ihrem Heimatstaat behandeln lassen könne. So gebe es gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 in Senegal diverse medizinische Einrichtungen, die sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen anböten, so dass die Beschwerdeführerin auch für die mittlerweile von der behandelnden Ärztin angeordnete stationäre Therapie nicht zwingend in der Schweiz verbleiben müsse. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei der Kanton anzuweisen, den gesundheitlichen Problemen und insbesondere der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und die in diesem Fall unterstützenden Massnahmen zu ergreifen. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. K. Mit Replik vom 3. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin den definitiven Austrittsbericht vom 30. Dezember 2016 bezüglich ihres stationären psychiatrischen Aufenthalts vom 22. November bis am 5. Dezember 2016 einreichen. Diesem ist zu entnehmen, dass sie wegen einer aktuellen mittelgradigen depressiven Episode, die wahrscheinlich durch die drohende Rückführung in ihr Heimatland und die Inhaftierung ausgelöst worden sei, in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei. Dabei habe sie suizidale Ideationen, insbesondere im Zusammenhang mit Zukunftsängsten im Rahmen der geplanten Ausschaffung, angegeben. Während der stationären Behandlung, die eine schnelle Verbesserung des depressiven Zustandsbildes mit sich gebracht habe, habe sie sich jederzeit klar und eindeutig von akuter, handlungsrelevanter Suizidalität distanziert. Da unter den fortbestehenden Belastungsfaktoren eine erneute Verschlimmerung

E-6815/2016 der Symptomatik ausserhalb des stationären Rahmens wahrscheinlich erscheine, werde eine Fortführung der ambulant-psychiatrischen Betreuung nach Austritt empfohlen. Ferner liess die Beschwerdeführerin in ihrer Replik wiederholen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3165/2015 vom 11. Mai 2016 erheblich verschlechtert habe und dass sie sich bei einem Vollzug der Wegweisung nach Senegal dort nicht nur mit der Medikation und mit Therapien, sondern auch mit stationären Behandlungen herumschlagen müsse. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, ein Arztzeugnis einzureichen, dass sich zu ihrem aktuellen gesundheitlichen Zustand äussere. M. Mit Eingabe vom 28. März 2017 kam die Beschwerdeführerin diesem Ersuchen nach und liess einen aktuellen Arztbericht vom 24. März 2017 ins Recht legen. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass ihr psychisches Zustandsbild dank der stationären Behandlung habe verbessert werden können, indes nach wie vor sehr fragil sei und das Risiko der Notwendigkeit für die Inanspruchnahme einer erneuten stationären psychiatrischen Behandlung sehr hoch sei. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an passiven Todeswünschen ohne konkrete Suizidpläne oder -vorbereitungen. Gegenwärtig sei keine akute Selbst- und Fremdgefährdung gegeben. Die diagnostische Abklärung habe – neben der PTBS, der mittelgradigen depressiven Episode und der Anpassungsstörung mit längerer Depression – wiederkehrende akustische Halluzinationen ergeben. Diese Halluzinationen könnten Ausdruck der Schwere der PTBS sein. Differenzialdiagnostisch sei aber auch an eine neu auftretende Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder an eine organische Ursache zu denken. N. Auf telefonische Anfrage vom 6. April 2017 informierte die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass diese einmal wöchentlich zu Konsultationen von 50 bis 60 Minuten erscheine und neben Velafaxin ER, ein natürliches Präparat mit dem Namen Redormin einnehme.

E-6815/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BVGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einerseits dann einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid, beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz, in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand

E-6815/2016 neu beurteilt wird (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1). Im Asylgesetz sind die entsprechenden Tatbestände in den Art. 111b und 111c AsylG kodifiziert (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/39). Andererseits können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a, 1998 Nr. 8). 3.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b). 4. 4.1 In ihrer Eingabe vom 13. September 2016 verlangte die Beschwerdeführerin gestützt auf die von ihr eingereichten Arztzeugnisse die Anpassung der ursprünglich fehlerfreien SEM-Verfügung vom 8. Mai 2015 an die nach Ergehen des Urteils des Gerichts vom 11. Mai 2016 ihrer Ansicht nach eingetretenen erheblichen Verschlechterungen ihres Gesundheitszustandes (vgl. oben Bst. B). Das SEM hat diese Eingabe somit korrekterweise als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt. 4.2 Aus den nachfolgenden Gründen gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM dieses Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. 4.2.1 Gemäss den im Zeitpunkt des Urteils des Gerichts vorliegenden Arztberichten war bereits damals bekannt, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS (ICD-10: F43.1) sowie an einer Anpassungsstörung mit längerer Depression (ICD-10: F43.21) leidet. Im Sommer 2015 wurde deshalb eine

E-6815/2016 psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen. Ferner wurde festgestellt, dass aufgrund der Schwere der erlebten Traumatisierung und der langanhaltenden Symptomatik mit einer längeren Therapie zu rechnen sei und eine Rückkehr nach Senegal mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung zur Folge hätte (vgl. Urteil des BVGer E-3165/2015 vom 11. Mai 2016 E. 6.3.2). Während in den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztzeugnissen noch nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin berichtet wird (vgl. Bst. B), lässt sich dem beim Gericht eingereichten Arztbericht vom 21. November 2016 entnehmen, dass es bei der Beschwerdeführerin zu einer Zunahme der depressiven Symptome gekommen sei. Folglich liege neben der PTBS (ICD-10: F43.1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und nicht mehr nur eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) vor. Aufgrund einer zu jenem Zeitpunkt akuten Selbstgefährdung wurde eine stationäre Behandlung angeordnet (vgl. Bst. G). Diese zeigte rasch Erfolge, so dass sich das depressive Zustandsbild der Beschwerdeführerin schnell verbesserte, sie sich von akuter Suizidalität distanzierte und die psychiatrische Klinik am 5. Dezember 2016 wieder verlassen konnte (vgl. Bst. K). Dem aktuellsten Arztbericht vom 24. März 2017 lässt sich entnehmen, dass sie neben der PTBS (ICD-10: F43.1) zwar nach wie vor unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) leide, sich aber von konkreten Suizidplänen oder -vorbereitungen distanziert habe, so dass gegenwärtig keine akute Selbst- und Fremdgefährdung bestehe. Neu hinzugekommen seien wiederkehrende akustische Halluzinationen, deren Ursachen nicht restlos geklärt seien (vgl. Bst. M). Ein Vergleich des gegenwärtigen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit jenem im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 lässt nach dem Gesagten nicht auf eine wesentliche Verschlechterung schliessen, so dass ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Senegal auch aus heutiger Sicht nicht unzumutbar ist. Neben der Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion liegt bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig zwar zusätzlich eine mittelgradige depressive Episode vor. Diese hat sich den Arztberichten zufolge nach ihrem stationären Aufenthalt indes massgeblich verbessert, so dass aktuell nicht mehr von einer Selbst- oder Fremdgefährdung ausgegangen werden muss. Auch im Zusammenhang mit den neu aufgetretenen akustischen Halluzinationen lässt sich den Arztberichten zufolge keine Gefährdung feststellen. Wie auch dem definitiven Austrittsbericht vom 30. Dezember 2016

E-6815/2016 zu entnehmen ist, scheint die zeitweilige Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im November 2016 vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vollzug ihrer Wegweisung gestanden zu haben. Es ist davon auszugehen, dass eine Stabilisierung ihrer psychischen Verfassung auch im Fall ihrer Rückkehr nach Senegal eingetreten wäre. So ist nach Ansicht des Gerichts – mit Verweis auf die eingehende Begründung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 – die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Senegal mit ihren Familienangehörigen Kontakt aufnehmen und mit der Unterstützung durch die Rückkehrhilfe eine adäquate medizinische Behandlung organisieren kann, so dass sie in Senegal nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde (vgl. Urteil des BVGer E-3165/2015 vom 11. Mai 2016 E. 6.3-6.5). 4.2.2 Wie auch vom SEM in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2016 festgehalten, ist dem nach wie vor wenig stabilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin indes bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend Rechnung zu tragen. Da bereits die Eröffnung des vorliegenden Entscheids gegenüber der Beschwerdeführerin ein gewisses Gefährdungspotential birgt, wird der Rechtsvertreter darum ersucht, der Beschwerdeführerin das vorliegende Urteil in geeigneter Form – gegebenenfalls in Anwesenheit der behandelnden Ärzte – zu eröffnen. Überdies hat die mit dem Vollzug beauftragte Schweizer Behörde allenfalls zweckdienliche Massnahmen zu ergreifen, um einer von der Beschwerdeführerin ausgehenden Selbstgefährdung bei der Überstellung nach Senegal entgegenzuwirken. Dazu wäre sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Senegal an ihre Angehörigen, gegebenenfalls auch an die Schweizer Botschaft in B._______, übergeben wird, und die involvierten Personen beziehungsweise Stellen zu diesem Zweck über die Ankunft und die gesundheitlichen Probleme sowie die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der Beschwerdeführerin präzise und umfassend informiert werden. Zudem ist abzuklären, inwiefern es notwendig erscheint, die Beschwerdeführerin auf ihrer Reise nach Senegal von einer psychiatrischen Fachkraft begleiten zu lassen, und sicherzustellen, dass sie sowohl für die Reise als auch für die Übergabe an die involvierten Personen respektive Stellen die notwendige Medikamentierung erhält. Um eine ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung zu ermöglichen, sind die eingereichten Arztberichte überdies auf Französisch zu übersetzten.

E-6815/2016 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2016 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 28. November 2016 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6815/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:

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