Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.01.2015 E-6814/2014

January 6, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,794 words·~9 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6814/2014

Urteil v o m 6 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, geboren am (…), angeblich Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2014 / N (…).

E-6814/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. Mai 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 1. Juni 2012 wurde sie summarisch zur Person befragt. Das Bundesamt für Migration (BFM) hörte sie am 8. Oktober 2014 vertieft zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, einen eritreischen Vater und eine äthiopische Mutter zu haben und aus B._______ zu stammen. Sie sei ein uneheliches Kind und habe ihren leiblichen Vater als Kind nicht gekannt. Ihr Stiefvater sei ein Äthiopier gewesen und habe in der Armee gearbeitet. Sie sei von ihm nicht akzeptiert und schlecht behandelt worden. Im Jahr 1993 habe der Stiefvater in Abwesenheit der Mutter versucht, sie zu vergewaltigen, beziehungsweise habe er sie vergewaltigt. Die Haushälterin habe sich gegen ihn zur Wehr gesetzt und sie am anderen Tag zu ihren Verwandten gebracht. Danach sei sie in den Sudan gezogen. Im Jahr 2007 habe sie erstmals Kontakt mit ihrem leiblichen Vater gehabt. Er habe sie im Sudan besucht. Mit seiner Hilfe habe sie sich auf der eritreischen Botschaft eine eritreische Identitätskarte ausstellen lassen können. Im Jahr 2008 sei sie nach Eritrea gereist um die Familie ihres Vaters kennenzulernen. Dabei sei sie in Tesseney verhaftet worden. Man habe sie der Spitzeltätigkeit für Äthiopien verdächtigt. Nach sechs Monaten Haft habe ihr ein Wächter zur Flucht verholfen. Sie sei danach in den Sudan zurückgekehrt. Dort sei die Beziehung zum Vater ihrer Kinder auseinandergegangen. Das Leben im Sudan sei immer härter geworden. Es habe Inhaftierungen, Razzien und Kontrollen gegeben. Eritreer seien deportiert worden. Zudem habe sie Probleme mit dem Vater ihrer Kinder gehabt. Aus diesen Gründen habe sie am 13. Mai 2012 den Sudan verlassen und sei am 14. Mai 2012 illegal in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin reichte Kopien ihrer und der väterlichen Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 – eröffnet am 28. Oktober 2014 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung, welche sie infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 24. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre

E-6814/2014 Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sie reichte eine übersetzte Ausreisebewilligung ihres Vaters für den Sudan sowie ihre Identitätskarte im Original zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überstellte die Beschwerdeakten der Vorinstanz, die zur Einreichung einer Stellungnahme – namentlich zu den eingereichten Beweismitteln – eingeladen wurde. E. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2014 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung, hielt darin im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest und äusserte sich zur nachgereichten Identitätskarte. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Asyl) der angefochtenen Verfügung; die übrigen Dispositivziffern sind nicht angefochten und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

E-6814/2014 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Was die Ereignisse im Jahr 1993 in Äthiopien und die Schwierigkeiten im Sudan angeht, so bestreitet die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe deren fehlende Asylrelevanz ausdrücklich nicht. Was die Beschwerdeführerin dort indes gegen die Zwei-

E-6814/2014 fel an ihrer Inhaftierung und eritreischen Staatsangehörigkeit vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften. So ist es überhaupt unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer zum einen in Eritrea politisch belasteten Familie und ihrer zum anderen familiär wie auch per Geburt dokumentierten äthiopischen Herkunft und der demzufolge virulenten – in der Rechtsmitteleingabe sogar zugegebenen – Gefahr, in Eritrea verhaftet zu werden, dorthin ausgereist sein soll. Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass der Bericht ihrer Inhaftierung sowie Freilassung durch einen mitfühlenden Wärter nicht glaubhaft ist. Auch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Erteilung einer Ausreiseerlaubnis für den Vater nach dem Sudan – wo er der Beschwerdeführerin auf der eritreischen Botschaft zu einer Identitätskarte verholfen haben soll – insofern nicht überzeugen kann, als der Vater aufgrund der Inhaftierung seines politisch engagierten Cousins in Eritrea unter erhöhter Beobachtung stand. Dass infolge der herrschenden Willkür und der grossen Macht lokaler Militärkommandeure die Behördenpraxis nicht berechenbar sei, soll nicht in Abrede gestellt werden; die Beschwerdeführerin kann jedoch in Anbetracht der diversen Ungereimtheiten aus diesem Umstand in der Summe nichts für sich ableiten. Was die erst im Rechtsmittelverfahren vorgelegte eritreische Ausreiseerlaubnis des Vaters angeht, so stellt sich die Frage, weshalb sie diese erst jetzt und überhaupt vorlegen kann, hat sie in der Anhörung doch betont, mit dem Vater am Telefon nicht offen sprechen zu können (BFM- Akte A 11/19, S. 13). Auch in Bezug auf die im Rechtsmittelverfahren beigebrachte Identitätskarte muss der Vorinstanz zugestimmt werden, dass dieser sowohl angesichts des unglaubhaften Besuchs ihres Vaters im Sudan als auch ihrer nicht glaubhaft gemachten Ausreise – sowie der Verhaftung und Entlassung in Eritrea wegen – kaum Beweiswert zukommt, zumal der Vorinstanz offensichtlich aus anderen Fällen unrechtmässig ausgestellte Identitätskarten bekannt sind. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin während des zweijährigen vorinstanzlichen Verfahrens nicht möglich war, die Identitätskarte zu besorgen – obwohl sie um deren Wichtigkeit wusste –, ihr dies aber nach der ablehnenden Verfügung innerhalb eines Monats gelang. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann unter diesen Umständen keine Rede sein, zumal die Beschwerdeführerin die Beweis- (Art. 7 AsylG) und Substanziierungslast trägt (Art. 8 AsylG). 4.2 Da die Beschwerdeführerin weder ihre Verhaftung und Flucht aus Eritrea noch ihre eritreische Staatsbürgerschaft glaubhaft machen konnte, sind auch keine subjektiven Nachfluchtgründe ersichtlich. Vielmehr ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass wesentliche Anhaltspunkte für einen

E-6814/2014 gefestigten äthiopischen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin sprechen. Es kann hierzu auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Äthiopien leben auch die meisten der Beschwerdeführerin bekannten Familienmitglieder. 4.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nichts vorgebracht, was der vorinstanzlichen Beweiswürdigung die Grundlage entziehen würde und geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die neuen Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Damit hat die Beschwerdeführerin insbesondere nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder sonst zu beanstanden wäre (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6814/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

E-6814/2014 — Bundesverwaltungsgericht 06.01.2015 E-6814/2014 — Swissrulings