Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6811/2017
Urteil v o m 2 1 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Advokatur & Notariat An der Aare, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 / N (…).
E-6811/2017 Sachverhalt: A. Der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer suchte am 11. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. August 2017 fand die Befragung zur Person und am 22. August 2017 die Anhörung statt. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 (eröffnet am 3. November 2017) stellte das SEM fest, der minderjährige Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei das SEM anzuweisen, ihn im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als (…) Staatsangehörigen zu registrieren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes beizuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-6811/2017 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf ihre Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für ihn als unbegleiteter Minderjähriger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ergebe, nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. 4. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10
E-6811/2017 4.2 Im vorliegenden Fall ist die einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen, wonach die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt (namentlich im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs; vgl. BVGE 2015/30 sowie bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5.e). Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG (SR 142.20) vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Die konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution, muss vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen können (BVGE 2015/30 E. 7.3). 4.3 Entsprechende Abklärungen wurden vorliegend nicht getätigt. Die Vorinstanz führt hierzu aus, es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Eine abschliessende Würdigung der persönlichen und familiären Verhältnisse müsse vorliegend offen gelassen werden, zumal der Beschwerdeführer durch seine unglaubwürdigen Aussagen – mithin der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht – den Asylbehörden verunmögliche, der Untersuchungspflicht abschliessend nachzukommen. Diese Praxis ist betreffend volljährige Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Vorliegend handelt es sich indes um einen sehr jungen Minderjährigen. Die Vorinstanz hat lediglich aufgrund „unplausibler Aussagen“ die vom Beschwerdeführer angegebene Staatsangehörigkeit abgeändert (SEM-Akten, A19, S. 15, F174). In der angefochtenen Verfügung wird oberflächlich begründet, die Stellungnahme des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs habe nicht genügt, die Einschätzung des SEM umzustossen, weshalb die Änderung der Staatsangehörigkeit vollzogen worden sei (angefochtene Verfügung, S. 5). Ohne weiter darauf einzugehen, ob diese Ausführungen den Anforderungen an die Begründungsdichte standhalten würden, ist festzustellen, dass im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug des offensichtlich minderjährigen Beschwerdeführers vorliegend mindestens eine Überhttp://links.weblaw.ch/EMARK-2006/24
E-6811/2017 nahmezusicherung einer geeigneten Institution des Landes, in das der Beschwerdeführer weggewiesen werden soll, vor Erlass der wegweisenden Verfügung hätte eingeholt werden müssen (Art. 69 Abs. 4 AuG). 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall zusätzliche Abklärungen notwendig sind, und die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt, mithin Bundesrecht verletzt hat. Auf die übrigen Rügen ist somit nicht weiter einzugehen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und die oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM ist sodann – vor dem Hintergrund des Abklärungsergebnisses – gehalten, auch über die Identität des Beschwerdeführers, mithin den ZEMIS-Eintrag sowie über dessen Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung neu zu befinden. 7. Die Beschwerde ist – soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird – gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Oktober 2017 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos.
E-6811/2017 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht. Diese ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den abgerundeten Betrag von Fr. 1‘829.– dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. 8.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
E-6811/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘829.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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