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Bundesverwaltungsgericht 05.05.2008 E-6807/2006

May 5, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,538 words·~33 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung

Full text

Abtei lung V E-6807/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 5 . M a i 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, B._______, und deren Kind C._______, Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 29. August 2003 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6807/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. Februar 2003 und reisten am 16. März 2003 in die Schweiz, wo sie am 17. März 2003 um Asyl nachsuchten. Am 19. März 2003 wurden sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Kreuzlingen summarisch befragt. Am 17. April 2003 folgten die einlässlichen Befragungen durch die zuständige kantonale Behörde. Der noch minderjährigen Beschwerdeführerin wurde für die kantonale Befragung ein vormundschaftlicher Beistand bestellt. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus, weder sie noch ihre Familie hätten sich politisch betätigt. Lediglich ihr Ehemann habe für (...) Flugblätter verteilt. Deswegen sei er einmal festgenommen worden. Bei einer Rückkehr in den Iran müsse sie wegen ihres Ehemannes mit Problemen mit den Behörden rechnen. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe für (...) einmal pro Monat Flugblätter verteilt, welche er und weitere Personen, darunter auch seine Schwägerin (...), von einer Person aus Teheran erhalten hätten. Die Flugblätter seien jeweils vom Büro (...) von Washington nach Teheran verschickt und von dort in verschiedene Städte verteilt worden. Sie hätten jeweils nur ein Blatt erhalten, das sie auf einem eigenen Fotokopierapparat zu Hause kopiert und anschliessend vorwiegend an Freunde verteilt hätten. Die Flugblätter hätten oft Daten und Orte von Demonstrationen enthalten. Nachdem ein Freund deswegen festgenommen worden sei, sei die Polizei Anfang des 11. Monats 1381 (ca. 21. Januar 2003) im Haus seiner Grossmutter, wo er gelebt habe, erschienen und habe das Haus durchsucht. Dabei seien der Fotokopierapparat und ein Foto, auf dem sein verstorbener Grossvater zusammen mit (...) abgebildet gewesen sei, beschlagnahmt worden. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer festgenommen und während zweier Nächte festgehalten worden. Es sei kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Im Übrigen gehörten alle seine Angehörigen der (...) Partei an und würden sich politisch betätigen. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er leide seit vier Jahren an Kopfschmerzen und müsse deswegen Medikamente einnehmen. Zudem bestätigte er auf Vorhalt die von seinem Vater (...) geltend gemachten Angaben, wonach er an Epilepsie leide. Auf Vorhalt der Aussagen seiner Ehefrau, welche E-6807/2006 bezüglich der Zeitangaben seiner Festnahme anders ausgefallen seien, entgegnete der Beschwerdeführer, seine Frau wisse nichts über ihn. Zudem möge man doch ihre Aussagen übereinstimmend aufnehmen. Der Beschwerdeführer führte schliesslich aus, er habe sich wegen der erwähnten Schwierigkeiten sowie wegen der fehlenden wirtschaftlichen Möglichkeiten im Iran zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführer reichten als Beweismittel ein Foto und eine Karte des Grossvaters des Beschwerdeführers sowie einen fremdsprachigen Zeitungsausschnitt mit Foto ein. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Am 16. Mai 2003 wurden Kopien von drei iranischen Ausweisen und das Original eines Familienbüchleins zu den Akten gereicht. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 29. August 2003, eröffnet am 1. September 2003, fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden ein Arztzeugnis von Dr. med. (...) vom 15. September E-6807/2006 2003, ein fremdsprachiger Artikel aus dem Internet und eine Fürsorgebescheinigung eingereicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung der Instruktionsrichterin der ARK vom 8. Oktober 2003 wurden die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, den eingereichten fremdsprachigen Internetauszug übersetzen zu lassen. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Am 29. Oktober 2003 (Eingang ARK) wurde kommentarlos eine Teilnahmebestätigung des D._______ für eine Demonstration vom 24. Oktober 2003 (...) mit Flugblatt, Teilnehmerliste und Unterschriften (19 Personen) eingereicht. F. Am 30. Oktober 2003 wurden drei Fotos der Demonstration vom 24. Oktober 2003 (...) eingereicht. G. Am 31. Oktober 2003 wurde die Übersetzung des mit Eingabe vom 1. Oktober 2003 eingereichten Internetartikels zu den Akten gereicht. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2003 die Abweisung der Beschwerde. I. Am 19. November 2003 wurden eine Bewilligung der (...) vom 30. Oktober 2003 für eine politische Demonstration am 14. November 2003 sowie drei diesbezügliche Fotos eingereicht. J. Am 26. November 2003 wurde ein vom Beschwerdeführer abgefasster, im Internet publizierter Artikel samt Übersetzung eingereicht. K. Mit Replik vom 28. November 2003 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. E-6807/2006 L. Am 27. Februar 2004 reichten die Beschwerdeführer drei Fotos einer Demonstration vom 19. Februar 2004 ein. M. Am (...) wurde die Tochter C._______ geboren. N. Am 19. Juli 2004 wurden drei Fotos einer Demonstration in (...) vom 7. Juli 2004 sowie ein Auszug aus dem Protokoll des Polizeidepartementes (...) vom 2. Juli 2004, worin der Vater des Beschwerdeführers (...) als Organisator der darin bewilligten Kundgebung aufgeführt wird, eingereicht. O. Am 7. Juli 2005 wies sich Urs Ebnöther als Substitutionsbevollmächtigter von Bernhard Jüsi aus und reichte folgende Beweismittel zu den Akten: - Shehnasnameh der Beschwerdeführer; - Mitgliedschaftsbestätigung des D._______ vom 1. Mai 2005 im Original; - Fotos verschiedener Anlässe (verschiedene Standaktionen in (...) und (...) für die Zeit vom 7. Mai 2005 bis 18. Juni 2005); - vier Flugblätter; - Bestätigung des D._______ vom 18. Juni 2005 betreffend Teilnahme an einer Demonstration vom 17. Juni 2005 (...) mit Flugblatt und Fotos; - drei im Internet publizierte Artikel der Beschwerdeführer mit Übersetzungen; - Vorabdruck des Verfassungsschutzberichts 2004 Deutschland. P. Die Vorinstanz beantragte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 1. September 2006 erneut die Abweisung der Beschwerde. Q. Mit Eingabe vom 21. September 2006 wies sich Urs Ebnöther als neuer Rechtsvertreter aus, nahm Stellung zur Vernehmlassung des BFM und reichte folgende Beweismittel ein: - Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006; E-6807/2006 - Teilnahmebestätigung des D._______ vom 28. Dezember 2005 für eine Aktion (...) am 16. Dezember 2005 mit Flugblatt und Fotos; - zwei Artikel der (...), erschienen in den Ausgaben vom 5. - 11. Januar 2006 und 14. September 2006 mit Foto und Kommentar der Familie A._______; - drei Artikel der Beschwerdeführer, erschienen auf der Homepage (...) samt Übersetzungen; - eine auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Bewilligung der (...) vom 8. Mai 2006 für eine politische Standaktion in (...) am 24. Juni 2006; - drei Fotos einer Demonstration/Standaktion in (...) am 26. Mai 2006. R. Am 12. Dezember 2006 ersuchte der Vater des Beschwerdeführers (...) im Namen der Familie A._______ um Gutheissung ihrer Beschwerden. S. Am 2. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit. T. Gemäss einer Mitteilung der (...) vom 17. Dezember 2007 führten die Beschwerdeführer zusammen mit Familienangehörigen und einem weiteren iranischen Staatsbürger (...) seit dem 16. Dezember 2007 einen mehrtägigen Hungerstreik durch. U. Ferner wurden am 20. und 23. Dezember 2007 folgende Unterlagen eingereicht: - ärztlicher Bericht von Dr. med. (...) vom 12. Dezember 2007 betreffend die am Hungerstreik teilnehmenden Personen; - Zeitungsbericht (...) vom 20. Dezember 2007 mit einem Interview des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers (...); - zwei medizinische Berichte von Dr. med. (...), zur ärztlichen Untersuchung der Hungerstreikenden vom 19. und 20. Dezember 2007; - fremdsprachiger Internetauszug. E-6807/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die am (...) geborene Tochter C._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner- E-6807/2006 kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 29. August 2003 damit, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner politischen Tätigkeit sowie derjenigen seiner Familie seien sehr knapp, wenig präzise und stereotyp ausgefallen. Er habe hinsichtlich der von ihm verteilten Flugblätter keine genauen Angaben machen können. Es sei nicht glaubhaft, dass eine Person, die Flugblätter kopiere, diese verteile und sich damit einer Gefahr aussetze, sich nicht die Mühe nehme, diese auch zu lesen. Zudem habe der Beschwerdeführer nur ungenaue Angaben zu den Oppositionsaktivitäten seiner Angehörigen machen können. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu den von ihnen benutzten Reisepapieren sowie zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers gemacht. Angesprochen auf diese Widersprüche habe der Beschwerdeführer keine überzeugenden Erklärungen abgegeben. Im Weiteren stelle das eingereichte Foto, auf dem der Grossvater des Beschwerdeführers als (...) abgebildet sei, keinen Beweis für die von ihm geltend gemachten Aktivitäten dar. Schliesslich bezeichnete die Vorinstanz die geltend gemachten weiteren Ausreisegründe des Beschwerdeführers - die Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt und das Wiedersehen seiner Familie - als asylrechtlich nicht relevant. E-6807/2006 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerdeführer und seine Familie seien seit langem gegen das iranische Regime aktiv. Er stamme von (...) ab. Er habe regelmässig Flugblätter (...) aus den USA erhalten, diese vervielfältigt und in seiner Bekanntschaft und Verwandtschaft verteilt. Die Polizei habe bei der Hausdurchsuchung lediglich das Foto, jedoch nicht das vervielfältigte Propagandamaterial entdeckt, weshalb man ihn nach zwei Tagen, in denen er misshandelt worden sei, wieder freigelassen habe. Deshalb habe er den Iran verlassen. Zudem führe sein Vater seit dessen Einreise in die Schweiz Aktivitäten für die (...) aus, weshalb das Interesse des iranischen Regimes an seinem Vater gross sein dürfte und auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran ins Visier der iranischen Behörden geraten würde. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in der Schweiz als Mitglied der (...) exilpolitisch tätig. Hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung Konzentrationsschwierigkeiten gehabt habe, die sein Erinnerungsvermögen stark beeinträchtigt hätten. Er habe ein Anfallsleiden und sei deswegen in ärztlicher Behandlung. Im Arztbericht werde erwähnt, dass für die von ihm eingenommenen Medikamente Beeinträchtigungen der Gedächtnisleistung als Nebenwirkung bekannt seien. Die Vorinstanz habe dies in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt, weshalb die Sache zur Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Der Beschwerdeführer müsste aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten (Publikation von regimekritischen Artikeln im Internet) bei einer Rückkehr in den Iran mit Nachteilen rechnen. Im eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. (...) vom 15. September 2003 wird dem Beschwerdeführer ein Anfallsleiden mit unbestimmter Ursache attestiert. Seit seinem 17. Lebensjahr werde er mit Carbamazepin (Medikament gegen Epilepsie) behandelt. Die Medikation könne verminderte Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen zur Folge haben. Die Beschwerdeführer reichten einen im Internet abgedruckten Artikel mit dem Titel (... Beweismittel ...) ein. Einer Bestätigung des D._______ und drei Fotos kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführer am 24. Oktober 2003 zusammen mit 18 weiteren Personen an einer Demonstration (...) teilgenommen haben. E-6807/2006 4.3 Die Vorinstanz kam in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2003 zum Schluss, angesichts der grossen Zahl von iranischen Bürgern im Ausland könne ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden jeden von ihnen überwachen und identifizieren würden. Diese hätten nur dann ein Interesse an der Identifikation eines exilpolitisch tätigen Iraners, wenn dessen Engagement eine ernsthafte Gefahr für das iranische Regime darstellen würde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. 4.4 Am 19. November 2003 reichten die Beschwerdeführer eine (...) am 30. Oktober 2003 auf den Namen des Beschwerdeführers sowie einer weiteren Person lautende Bewilligung für eine politische Kundgebung am 14. November 2003 ein. Zudem wurden Fotos dieser Veranstaltung, auf denen die Beschwerdeführer sowie drei weitere Familienangehörige abgebildet sind, eingereicht. Am 26. November 2003 reichten die Beschwerdeführer einen unter dem Titel (... Beweismittel ...) im Internet publizierten Artikel des Beschwerdeführers ein. In ihrer Eingabe vom 28. November 2003 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Dabei verwiesen sie auf die exponierte Tätigkeit des Beschwerdeführers. Er habe unter seinem Namen explizit das iranische Regime kritisiert und entsprechende Artikel im Internet veröffentlicht. Am 27. Februar 2004 wurden Fotos eingereicht, auf denen die Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration vom 19. Februar 2004, welche anlässlich der Wahlen im Iran durchgeführt worden sei, abgebildet seien. Dies stelle einen weiteren Beweis für ihre Exponiertheit als Regimegegner dar. Weitere Unterlagen (Fotos und Bewilligung betreffend Demonstration vom 7. Juli 2004 in ...) folgten am 19. Juli 2004. Am 7. Juli 2005 reichten die Beschwerdeführer eine Dokumentation ihrer exilpolitischen Aktivitäten für die Zeit vom Mai bis Juni 2005 (Demonstrationen, Standaktionen, im Internet veröffentlichte Artikel) zu den Akten. Dabei bestätigte der D._______ am 1. Mai 2005 die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers. Unter den Titeln (... Beweismittel ...) erschienen drei Artikel der Beschwerdeführer im Internet. E-6807/2006 4.5 Die Vorinstanz kam in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 1. September 2006 zum Schluss, die geltend gemachten, mit mehreren Beweismitteln unterlegten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer seien nicht geeignet, für den Fall ihrer Rückkehr in den Iran eine asylbeachtliche Gefährdung zu begründen. Der Beschwerdeführer habe einerseits nicht glaubhaft gemacht, schon vor seiner Ausreise aus dem Iran politisch aktiv gewesen zu sein. Den Akten seiner Eltern und seiner zwei Brüder sei zu entnehmen, dass diese keine politischen Aktivitäten im Iran geltend gemacht hätten und erst nach ihrer Ankunft in die Schweiz beziehungsweise nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche mit exilpolitischen Aktivitäten für (...) Vereinigungen begonnen hätten. Der Beschwerdeführer, der infolge Militärdienstes und verzögerter Aus- und Weiterreise als letzter der Familie zu einem Zeitpunkt eingereist sei, als sich seine Angehörigen bereits exilpolitisch engagiert hätten, habe eine bereits im Iran ausgeübte politische Aktivität nicht glaubhaft machen können. Weiter lasse das von den Beschwerdeführern geltend gemachte exilpolitische Engagement nicht auf ein besonders aktives oder bedeutsames politisches Profil schliessen. Auf den eingereichten Fotos zu den Demonstrationen seien jeweils ungefähr ein Dutzend Leute, viele davon Angehörige der Beschwerdeführer zu sehen. Es werde nicht geltend gemacht, dass die Artikel im Internet besondere Reaktionen hervorgerufen hätten. Daher sei das Profil der Beschwerdeführer nicht als sehr prominent zu bezeichnen. Im Übrigen sei angesichts der grossen Anzahl von regimefeindlichen Internetseiten nicht zu erwarten, dass die iranischen Behörden diese alle systematisch überwachen und auswerten würden. Den iranischen Behörden sei bekannt, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, in Europa und speziell auch in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Weiter könne den Akten kein Beleg dafür entnommen werden, dass im Iran gegen die Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. 4.6 Die Beschwerdeführer reichten am 21. September 2006 zusammen mit ihrer Stellungnahme weitere Unterlagen betreffend ihre exilpolitische Tätigkeit zu den Akten und verwiesen auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise in die Schweiz sein politisches Engagement weitergeführt. Hinzu komme die seinerzeitige Verbindung seines Grossvaters (...). Die Sympathie zur (...) habe eine familiäre Tradition. Es treffe zu, dass die E-6807/2006 Beschwerdeführer innerhalb des D._______ keine Führungsfunktion inne hätten. Hingegen hätten sie sich auf andere Art und Weise exponiert. So würde die Tatsache, dass sämtliche Familienmitglieder der erweiterten Familie A._______ gemeinsam beim D._______ aktiv seien, die iranischen Behörden aufhorchen lassen. Hinzu kämen die Auftritte (...) sowie Äusserungen im Internet und in internationalen, in persischer Sprache gedruckten Wochenzeitungen. In einer Ausgabe der Zeitung (...) vom 5. - 11. Januar 2006 erschien ein Foto der Familie A._______ bei der Demonstration (...) mit einem diesbezüglichen Bericht. In einer weiteren Ausgabe der Zeitung (...) vom 14. September 2006 sind unter dem Titel (... Beweismittel ...) ein Foto der Familie A._______ sowie eine Erklärung, weshalb die Familie dem Iran den Rücken gekehrt habe und sich für den Sturz des Regimes einsetze, abgedruckt worden. Die (...) stellte am 8. Mai 2006 eine auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Bewilligung für die Durchführung einer politischen Standaktion am 24. Juni 2006 aus. Unter den Titeln (... Beweismittel ...) erschienen im September 2006 auf der Homepage des D._______ drei Artikel der Beschwerdeführer. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verfolgungsvorbringen asylrechtlich nicht relevant respektive nicht glaubhaft sind. 5.1 Insbesondere bezeichnete die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner politischen Tätigkeit zu Recht als unsubstanziiert, wenig detailliert und stereotyp. So hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, dass er zum Inhalt der Flugblätter, die er regelmässig verteilt haben will, mehr als bloss den Titel angeben konnte (vgl. Akte A10, S. 11 f., 14). Immerhin will er seit Beendigung seines Militärdienstes im Jahre 2001 bis zu seiner Festnahme im Januar 2003 (vgl. Akte A10, S. 6, 11 und 15) einmal pro Monat Flugblätter zu Hause kopiert und anschliessend verteilt haben. Zudem bezeichnete er sich als (...) und Regimegegner, was sich jedoch mit E-6807/2006 seinem Desinteresse am Inhalt der von ihm verteilten Flugblätter nicht vereinbaren lässt. Im Übrigen steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zusammen mit seiner Schwägerin (...) die Flugblätter in Empfang genommen haben will, im Widerspruch mit deren Aussagen. Zwar kann dem Protokoll der kantonalen Befragung entnommen werden, dass der damals anwesende Hilfswerksvertreter zu einer medizinischen Abklärung des Beschwerdeführers bzw. zu einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht des behandelnden Arztes angeregt hat (vgl. Akte A10). Auch in dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnis vom 15. September 2003 wurde festgehalten, die Medikamente, die der Beschwerdeführer einnehmen müsse, könnten Konzentrationsstörungen verursachen. Die hievor gemachten Feststellungen betreffend die von ihm verteilten Flugblätter lassen sich jedoch nicht mit Konzentrationsschwierigkeiten erklären. Im Weiteren ergeben sich bei einer Durchsicht der kantonalen Protokolle Widersprüche, die bei einem Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Ehefrau zustande gekommen sind. Diese vermochte der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin nicht zu beseitigen. Seine Erklärung, wonach seine Aussagen richtig seien, und seine Ehefrau nichts über seine Person, seine Tätigkeiten und Schwierigkeiten wisse, vermögen nicht zu überzeugen. Immerhin will die Beschwerdeführerin von der angeblichen Festnahme ihres Ehemannes und der Hausdurchsuchung, welche im Übrigen kurz vor ihrer Heirat und damit zu einem gut merkbaren Zeitpunkt stattgefunden haben sollen, gewusst haben, obwohl dies der Beschwerdeführer später explizit verneinte. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung darum, man möge doch seine Aussagen und diejenigen seiner Ehefrau übereinstimmend protokollieren (vgl. Akte A10, S. 19). Anlässlich der kantonalen Befragung des Beschwerdeführers gab es einzig hinsichtlich des genauen Heiratsdatums eine Unsicherheit (Akte A10, S. 16 f.), aus welcher jedoch nicht auf generelle Erinnerungsprobleme des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Insgesamt entsteht durch die verschiedenen Erklärungsversuche der Beschwerdeführer der Eindruck, diese versuchten, die vorhandenen Widersprüche mit dem Hinweis auf Nebenwirkungen der vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente zu erklären, was ihnen jedoch nicht gelungen ist. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer aus den eingereichten Fotos, auf denen sein Grossvater zusammen mit (...) abgebildet sei, E-6807/2006 keine politische Tradition seiner Familie für (...) zu belegen. Aus den Akten der Asylverfahren betreffend seine Familienangehörigen geht klar hervor, dass die Familie sich im Iran in keiner Weise politisch betätigte oder eine (...) pflegte. Es kann daher nicht geglaubt werden, dass die iranischen Behörden anlässlich einer beim Beschwerdeführer beziehungsweise bei dessen Grossmutter durchgeführten Hausdurchsuchung ein Foto gefunden hätten, das ihn als Anhänger (...) identifiziert haben könnte. Insgesamt kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Heimatland politisch betätigte, von den iranischen Behörden festgenommen, zu seiner angeblichen politischen Tätigkeit und den bei ihm vorgefundenen Fotos seines Grossvaters befragt und geschlagen wurde. 5.2 Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die von den Beschwerdeführern angeführten schlechten wirtschaftlichen Bedingungen im Iran und der Wunsch auf ein Wiedersehen mit der Familie des Beschwerdeführers keinen Asylgrund darstellen. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführer durch ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz - Mitgliedschaft beim D._______. sowie mehrfache Teilnahme an Demonstrationen, Standaktionen und an einem Hungerstreik sowie Verfassen mehrerer regimekritischer Artikel - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt haben und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinwei- E-6807/2006 sen). Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Asyl befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber wird durch die Novelle des iranischen Strafrechts vom 9. Juni 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend; iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betätigen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären. 6.2 Wie in den vorangegangenen Erwägungen (vgl. Ziffer 5) festgestellt worden ist, vermochten die Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung an, seine nahen Angehörigen seien in der Schweiz Mitglieder der (...) Partei geworden, in der Heimat jedoch politisch nicht aktiv gewesen (vgl. Akte A10, S. 15), was im Übrigen auch diese in ihren Asylverfahren zu Protokoll gaben. Diese machten auch nie geltend, dass sie in ihrer Heimat eine besondere Sympathie für die (...) als familiäre Tradition gepflegt hätten. Die Beschwerdeführer machten geltend, sie engagierten sich für den E-6807/2006 Verein D._______. Der Beschwerdeführer sei dessen Mitglied, wobei diesbezügliche Bescheinigungen vom 30. April 2003, 10. August 2003 und 1. Mai 2005 eingereicht wurden. Weiter geht aus mehreren eingereichten Bildern hervor, dass die Beschwerdeführer seit Oktober 2003 wiederholt an verschiedenen Kundgebungen, Standaktionen und Versammlungen in verschiedenen Schweizer Städten - wovon einmal (...) - meist organisiert vom D._______ und zusammen mit jeweils bis zu zwanzig weiteren Personen - teilgenommen haben. Der Zweck dieser Veranstaltungen, der Protest gegen das Regime im Iran, ist auf den Bildern ebenfalls ersichtlich. Somit ist belegt, dass die Beschwerdeführer - der Beschwerdeführer als Mitglied D._______ - als Demonstrationsteilnehmer in Erscheinung getreten sind. Weiter kann den samt Übersetzung eingereichten Artikeln, welche auf der Homepage des D._______ erschienen sind, entnommen werden, dass die Beschwerdeführer im Mai 2005 und im September 2006 als Autoren von regimekritischen Beiträgen in Erscheinung getreten sind. Ferner nennen die von der (...) vom 30. Oktober 2003 und der (...) vom 8. Mai 2006 ausgestellten Bewilligungen für Standaktionen den Beschwerdeführer als Bewilligungs(mit)empfänger. Trotz dieser Elemente geht das Bundesverwaltungsgericht - wie nachfolgend aufgezeigt wird - davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Wie oben bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer kein politisches Engagement im Iran respektive keine Verfolgung aus politischen Gründen glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin hat ein politisches Engagement verneint. Daher steht fest, dass die Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten sind. 6.3 Beim Verein E._______ handelt es sich um (...). Ob es sich beim gleichnamigen, (...) um eine Untersektion oder eine mit der Organisation in Deutschland und in anderen Ländern verbundene Organisation handelt, kann vorliegend offen bleiben. Immerhin steht fest, dass der D._______ dasselbe Ziel verfolgt wie die Organisation in Deutschland und in weiteren Ländern, nämlich (...). Was sodann die Mitgliedschaft respektive die politische Betätigung von iranischen Staatsangehörigen in einer (...) Exilgruppierung betrifft, haben diese bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur dann staatliche E-6807/2006 Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, wenn sie sich bei ihrem politischen Engagement in besonders hervorgehobener Weise hervortun, insbesondere auf überregionaler Ebene Führungs- und Funktionsaufgaben in der betreffenden Organisation wahrnehmen, sich an Führungspersönlichkeiten vorbehaltenen Veranstaltungen beteiligen, an führender Stelle Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange übernehmen oder an verantwortlicher Stelle Kontakte zu den Zentralen (...) Exilopposition in den USA unterhalten. Unterhalb dieser Ebene ausgeübte exilpolitische Tätigkeiten sind, ebenso wie die blosse Mitgliedschaft in einer (...) Exilorganisation oder die Teilnahme an Veranstaltungen einer solchen Gruppierung, nicht mit dem beachtlichen Risiko einer politischen Verfolgung im Iran verbunden (vgl. dazu Gutachten von amnesty international Deutschland vom ..., Urteil des Verwaltungsgerichtshofes [VG] Kassel vom ... mit Hinweis auf Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung; Urteil des VG Ansbach vom ...). Im Weiteren unterliegen Mitglieder von Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr (vgl. SFH-Länderanalyse Iran vom 4. April 2006). Wie oben bereits erwähnt, waren die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland selbst nicht als politische Aktivisten und Regimegegner bekannt. Innerhalb des D._______ weisen sie zudem keine spezielle Funktion auf. Wenn auch ihre Aktivitäten innerhalb dieser Organisation über eine blosse Mitgliedschaft hinauszugehen scheinen, so kann jedoch aufgrund des Verfassens und der Publikation von ein paar Artikeln auf der Homepage des D._______ sowie ihrer Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten nicht von einer herausragenden Stellung innerhalb der iranischen exilpolitischen Kreise in der Schweiz ausgegangen werden, womit sie insgesamt nicht das Profil von typischen Regimegegnern oder politischen Aktivisten aufweisen. Insbesondere lassen die eingereichten Unterlagen, vor allem die von den Beschwerdeführern publizierten Artikel, auf wenig politische Kenntnisse schliessen. Der Inhalt dieser Artikel geht nicht über einen parolenhaft-polemischen Aufruf zum Sturz des Mullah-Regimes im Iran hinaus und vermittelt nicht den Eindruck, E-6807/2006 hinter dem Autor stehe eine Person, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und ein besonders ausgeprägtes politisches Engagement verfügt, welches nur ansatzweise zu einer Gefahr für das iranische Regime werden könnte. Im Übrigen wird es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden vermögen. Schliesslich kann wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 1. September 2006 zutreffend festgestellt hat, angesichts der Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen ohnehin ausgeschlossen werden, dass jede einzelne Person durch die iranischen Behörden überwacht und identifiziert wird. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Exiliranern in ganz Westeuropa und in den USA wären die iranischen Behörden kaum in der Lage, die täglich zu Tausenden auf privaten Homepages erscheinenden Artikel und Dokumente gezielt und umfassend zu überwachen. Was schliesslich die zwei von der (...) und der (...) ausgestellten Bewilligungen für Standaktionen betrifft, so bestehen keinerlei Hinweise, dass die Namen der Bewilligungsinhaber an die Öffentlichkeit hätten gelangt sein können. Weiter ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführer in der Zeit vom 16. bis mindestens am 20. Dezember 2007 zusammen mit weiteren iranischen Asylsuchenden (insgesamt zehn Personen, meist Familienangehörige, inklusive zwei Kleinkindern) an einem Hungerstreik in (...) beteiligt waren, der gegen die Verfahrensdauer ihrer Asylgesuche und damit die schweizerischen Asylbehörden gerichtet war. In diesem Zusammenhang wurde in der Wochenzeitung (...) (Auflage ca. 11 000), (...) über die Beweggründe des Hungerstreiks - den Unmut über das schweizerische Asylrecht und -verfahren - berichtet. Es kann daraus nicht auf ein besonderes Medienecho geschlossen werden. Jedenfalls ist diese Aktion nicht mit dem im Dezember 2003 in Zürich stattgefundenen Hungerstreik mit 60 Teilnehmern zu vergleichen, der im In- und Ausland ein relativ grosses Medienecho hervorgerufen hat und aufgrund der Berichterstattung E-6807/2006 grosse Publizität erreicht hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer durch die Teilnahme an der erwähnten Hungerstreikaktion, welche sich nicht gegen das iranische Regime, sondern gegen die lange Dauer der Asylverfahren richtete, von den iranischen Behörden als Personen mit einem besonderen, regimefeindlichen politischen Profil wahrgenommen worden sind. Schliesslich vermag auch die Gesamtheit der exilpolitischen Aktivitäten der Familie A._______ sowie deren gemeinsames Auftreten bei Kundgebungen und Standaktionen die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden nicht in flüchtlingsrelevanter Weise auf sich zu ziehen. 6.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten der Grossfamilie zum Schluss, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Wie hievor bereits erwähnt, haben die Beschwerdeführer kein politisches Engagement im Iran glaubhaft gemacht respektive vorgebracht und auch nie eine in einem politischen Kontext stehende Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft gemacht. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden oder des Nachrichtendienstes geraten sind. Es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach seitens der iranischen Behörden wegen der erwähnten exilpolitischen Aktivitäten behördliche Schritte gegen die Beschwerdeführer eingeleitet worden wären. Demnach besteht kein Anlass zur Vermutung, die Beschwerdeführer hätten im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. 6.5 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend auch keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und E-6807/2006 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, E-6807/2006 Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG darstellt. Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation der Beschwerdeführer keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Ge- E-6807/2006 fährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten würden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Indessen verfügen sie mit den erwähnten Familienangehörigen über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das sie zurückgreifen können, zumal die Beschwerden dieser Verwandten mit gleichem Urteilsdatum ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen wurden. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. In medizinischer Hinsicht ist zudem darauf hinzuweisen, dass die medikamentöse Weiterbehandlung der Epilepsie des Beschwerdeführer im Iran gewährleistet ist, zumal er in seinem Heimatland bereits seit mehreren Jahren entsprechend behandelt worden ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.5 Eine Härtefallregelung ist seit der diesbezüglichen Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007, im Rahmen des vorliegenden, noch zur Zeit der Geltung der einschlägigen Gesetzesbestimmung eingeleiteten Verfahrens nicht mehr möglich. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben die Kantone die Möglichkeit, bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Kanton, der von der Möglichkeit Gebrauch machen will, dem Ausländer mit Zustimmung des BFM gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, hat dies dem BFM unverzüglich zu melden (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Der betroffene Ausländer hat nur im Zustimmungsverfahren Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das BFM kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). E-6807/2006 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos zu betrachten war und von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-6807/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 24

E-6807/2006 — Bundesverwaltungsgericht 05.05.2008 E-6807/2006 — Swissrulings