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Bundesverwaltungsgericht 09.01.2014 E-6802/2013

January 9, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,940 words·~15 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6802/2013

Urteil v o m 9 . Januar 2014 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, seine Ehefrau B._______, geboren (…), Äthiopien, und das gemeinsame Kind C._______, geboren (…), Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in D._______, F._______, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2013 / N (…).

E-6802/2013 Sachverhalt: A. A.a Mit undatierter Eingabe, bei der Schweizerischen Botschaft in D._______, eingegangen am 10. April 2011, ersuchte der Beschwerdeführer, ein angeblich in D._______ seit 1997 lebender eritreischer Staatsbürger, für sich und seine äthiopische Ehefrau die Schweizer Behörden um Einreisebewilligung und Asylerteilung. Ein zweites Schreiben des Beschwerdeführers ging am 30. Juli 2012 bei der Botschaft ein. A.b Mit Schreiben vom 12. November 2012, den Beschwerdeführenden zugestellt am 17. Januar 2013, teilte das BFM diesen mit, von einer mündlichen Befragung werde abgesehen. Es berief sich dabei auf ein in Kopie beigelegtes Schreiben der Botschaft an das BFM vom 23. März 2010, worin begründet wird, weshalb die Botschaft zur Durchführung von Befragungen nicht mehr in der Lage sei. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und unter Mitteilung eines Fragenkatalogs auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu machen. Mit undatiertem, am 6. Februar 2013 bei der Botschaft eingegangenen Schreiben reichten die Beschwerdeführenden das Gewünschte unter Beilage von Kopien ihrer (…) Migrantenausweise und ihrer Passfotos nach. In einem bei der Botschaft am 17. Februar 2013 eingegangenen Ergänzungsschreiben teilten die Beschwerdeführenden mit, die übermittelten (…) Migrantenausweise würden Fehleinträge enthalten, die mutmasslich auf die Verwendung der arabischen Sprache zurückzuführen seien: So sei der Beschwerdeführer eritreischer und nicht äthiopischer Staatsangehörigkeit, der Name E._______ sei falsch und das Geburtsjahr der Ehefrau sei (…) und nicht (…). A.c Zur Begründung des Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus, als Sohn eritreischer Staatsbürger habe er ab Geburt in Äthiopien gelebt und dort studiert. Nachdem zwischen Äthiopien und Eritrea ein Konflikt ausgebrochen sei, habe Äthiopien alle im Land lebenden Eritreer – so auch ihn – aufgefordert, Äthiopien zu verlassen und nach Eritrea zurückzukehren. Da seine Ehefrau äthiopische Staatsbürgerin sei, sei ihr die Einreise in Eritrea nicht erlaubt respektive möglich gewesen. Im Dezember 1997 hätten sie ihren Entschluss zur gemeinsamen Flucht in den F._______ umgesetzt. Die Familie der Ehefrau sei darüber nicht orientiert worden. Die Zeit, um auf legale Art und Weise Dokumente für ihre Reise in den F._______ zu beschaffen, sei zu kurz bemessen gewesen. Daher hätten sie die Grenzregion in G._______ nur mit Unterstützung Dritter und ge-

E-6802/2013 gen Leistung eines Geldbetrags überquert. Zwei Tage später seien sie in D._______ eingetroffen, wo sie seither lebten. In F._______ seien sie zwar als Migranten anerkannt. So seien sie im Besitz von befristeten, alle sechs Monate erneuerbaren (…) Bewilligungen. Sie verfügten bis heute über keine anderen legalen Dokumente. Beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) hätten sie sich nicht als Flüchtlinge registrieren lassen können, da es ihnen trotz verschiedener Versuche nicht möglich gewesen sei, dorthin zu gelangen. Sie hätten keine Verwandten in F._______ oder in einem Drittstaat. Den aktuellen Lebensunterhalt bestreite der Beschwerdeführer mit Gelegenheitsarbeiten, ohne im Besitz einer (…) Arbeitserlaubnis zu sein. Die Lebensumstände in F._______ seien prekär. Als Migranten hätten sie weder Rechte noch Perspektiven. Sie könnten von den Behörden jederzeit deportiert werden. Bei einer Deportation nach Eritrea drohe ihm ein unbegrenzter Militärdienst, und der Ehefrau entstünden dadurch grosse Probleme. Die Beschwerdeführerin bestätigte diese Angaben durch ihre Unterschrift. A.d Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 – vom BFM via Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer versandt (Übergabe der Verfügung: 31. Oktober 2013) – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Es stellte vorab fest, dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden könne, und verneinte eine Verfolgung oder akute Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat Eritrea und der Beschwerdeführerin in deren Heimatstaat Äthiopien. Zur Zumutbarkeit eines Verbleibs der Beschwerdeführenden in F._______ äusserte es sich nicht. B. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde mittels englischsprachiger, am 13. November 2013 bei der Botschaft eingegangener Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 4. Dezember 2013). Die Beschwerdeführenden beantragten sinngemäss Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Schutzgewährung in der Schweiz. Sie seien in F._______ nicht sicher, jedoch sei ein Ausweichen in diesen Staat für sie die einzige mögliche Alternative gewesen. Sie teilten mit, dass am (…) 2013 ihr C._______ in D._______ geboren sei. Der Eingabe lagen Kopien der Geburtsbestätigung des Spitals, eines in D._______ ausgestellten Ehescheins vom (…) 2003 und einer bei der eritreischen Botschaft in D._______ beschafften Identitätskarte sowie eine Familienfoto im Original bei.

E-6802/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ist als Behörde gemäss Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung: In diesen Fällen sind weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 (alt AsylG; Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012) anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund dieser altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der am (…) 2013 geborene C._______ wird ins Verfahren seiner Eltern einbezogen. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Einforderung einer Beschwerdeverbesserung wird im Auslandverfahren praxisgemäss verzichtet, zumal über die in Englisch verfasste Beschwerdeeingabe angesichts ihrer Begründung und den aussagekräftigen Beweismittel ohne Weiteres entschieden werden kann. Auf die fristgerecht eingereichte und in der Form akzeptierte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 Asyl, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-6802/2013 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen. Flüchtlinge i.S. von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-6802/2013 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten. 3.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff.). 3.3 Nach alt Art. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist gemäss Praxis (vgl. BVGE 2011/10 E.3.3 m.w.H.) in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund aller Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dazu sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Diese Voraussetzungen sind restriktiv zu verstehen, und die Behörden verfügen über einen weiten Ermessensspielraum. Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, sie habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen und ein weiterer Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung

E-6802/2013 durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, den Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer in Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht sei. Dasselbe gelte für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien. Damit erübrige sich praxisgemäss die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren. 4.2 In der Beschwerdeschrift verwiesen die Beschwerdeführenden auf ihre im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe. Zwar behaupte das BFM in der angefochtenen Verfügung, sie seien nicht in Gefahr und es sei ihnen (vom BFM oder von der Botschaft?) von Anfang an gesagt worden, sie könnten in D._______ ohne Schwierigkeiten und ohne Gefahr leben. Dabei sei den Schweizer Asylbehörden die desolate Situation der Flüchtlinge in F._______ bekannt. Sie seien nicht aus eigenem Willen in F._______ oder weil sie da sicher seien, sondern nur deshalb, weil sie keine Alternative hätten. Denn es bliebe sonst nur die Reise via Libyen nach Europa, wie dies viele ihrer Freunde und eritreischen Landsleute getan hätten. Weiter moniere das BFM, die eheliche Bindung zur Beschwerdeführerin sei nicht legal. In Äthiopien hätten sie zugegebenermassen noch keine offiziellen Papiere besessen, mithin auch keinen Heiratsschein. Sie hätten jedoch ihr früheres Zusammenleben in F._______ fortgesetzt und hätten in D._______ am (…) 2003 geheiratet. Der in D._______ geborene C._______ sei aus dieser Verbindung hervorgegangen. 5. 5.1 Gemäss der Praxis zu alt Art. 20 AsylG und Art. 10 AsylV 1 ist die asylsuchende Person auch in Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Kann die Befragung nicht durchgeführt werden, ist die gesuchstellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufzufordern, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich zu nennen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereich-

E-6802/2013 ten Asylgesuchs genügend erstellt, kann sich eine Befragung ebenfalls erübrigen; der asylsuchenden Person ist diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das BFM ist gehalten zu begründen, weshalb von einer Befragung abgesehen worden ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8). 5.2 Im vorliegenden Fall wurde aufgrund eines amtsinternen Schreibens der Botschaft vom 23. März 2010, das den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz offengelegt wurde, keine Befragung der Beschwerdeführenden zu ihrem Asylgesuch durch Angehörige der Schweizer Botschaft durchgeführt. Das BFM begründete diesen Verzicht in der angefochtenen Verfügung damit, dass eine Anhörung aus kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei, da die Schweizer Botschaft aufgrund der stark gestiegenen Anzahl von Asylgesuchen, des begrenzten Personalbestandes und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich zur Durchführung von Befragungen nicht in der Lage sei. Mit Schreiben vom 12. November 2012 hatte das BFM die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen, dass auf die Befragung verzichtet werde, und ihnen Gelegenheit gegeben, sich zum Asylgesuch nochmals schriftlich zu äussern und ihre Vorbringen entlang einem Fragenkatalog zu ergänzen. 6. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erkannt, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführenden in ihren jeweiligen Heimatländern gefährdet seien. Mit dieser zentralen Feststellung des BFM haben sich die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht auseinandergesetzt. Aus den Vorakten geht diesbezüglich nur hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Eritrea befürchte, Militärdienst leisten zu müssen, dass sein Verbleib in Äthiopien wegen der drohenden Deportation nicht mehr möglich gewesen sei und dass die Beschwerdeführerin bei ihm habe bleiben wollen, wobei ihr eine Wohnsitznahme in Äthiopien verwehrt gewesen wäre. Das BFM hat aufgrund der angeführten Umstände zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer in Eritrea, in welchem Land er noch nie gelebt hat, in der Vergangenheit nie Verfolgung zu befürchten hatte, und die Beschwerdeführerin in Äthiopien beim Verlassen ihres jeweiligen Heimatlandes nicht in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt war. Auch für nach der Ausreise aus Äthiopien entstandene objektive Nachfluchtgründe gibt es keine Hinweise; namentlich ist in der allfälligen Pflicht des Beschwerdeführers zur Militärdienstleistung im Falle einer Ausreise nach Eritrea für sich allein keine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu erblicken. Die Tatsache, dass er sich auf sein Verlangen von der eritreischen Botschaft in D._______

E-6802/2013 seine aus dem Jahr 1992 stammende Identitätskarte aushändigen liess, dokumentiert, dass ihm von den eritreischen Behörden keine Verfolgung droht und er auch keine solche befürchtet. Flüchtlingsrechtlich dürfte es sich bei dieser Kontaktnahme mit der heimischen Vertretung sogar um eine Unterschutzstellung handeln, die die Aberkennung einer festgestellten Flüchtlingseigenschaft – beziehungsweise die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft – bewirkt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Damit erübrigt sich die Prüfung weiterer Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im flüchtlingsrechtlichen Auslandverfahren. Namentlich braucht die von der Vorinstanz nicht überprüfte Zumutbarkeit des Verbleibs der Beschwerdeführenden in F._______ auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht geprüft zu werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6802/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in D._______.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

Versand:

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