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Bundesverwaltungsgericht 24.12.2015 E-6800/2015

December 24, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,301 words·~17 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6800/2015

Urteil v o m 2 4 . Dezember 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015 / N (…).

E-6800/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige aus B._______, am 17. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 27. Juli 2015 anlässlich der durchgeführten Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ im Wesentlichen geltend machte, am 28. Mai 2015 ihren Wohnort verlassen und über Sudan nach Libyen gereist zu sein, dass ihre (…) Tochter auf der Reise gestorben sei, dass sie anschliessend von dort aus mit einem Boot nach Italien gelangt sei, dass sie nicht wisse, wann man ihr die Fingerabdrücke abgenommen habe, weil sie im Schockzustand gewesen sei, dass sie sich höchstens drei Tage lang in Italien aufgehalten habe und anschliessend in die Schweiz gereist sei, dass in der Schweiz ihre Schwester leben würde, dass sie wegen (…)schmerzen behandelt werde, ansonsten aber gesund sei, dass am 13. August 2015 ein professioneller Rechtsvertreter die Bevollmächtigung anzeigte und Akteneinsicht verlangte, das Mandat indessen am 15. Oktober 2015 niederlegte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 – eröffnet am 15. Oktober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,

E-6800/2015 dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 30. September 2015 auf Italien übergegangen sei, da die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen vom 29. Juli 2015 keine Stellung genommen hätten, dass zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Schwester hierzulande lebe und sie wegen ihrer gesundheitlichen Probleme auf deren Hilfe angewiesen sei, festzuhalten sei, dass Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden, weshalb sie aus der Anwesenheit ihrer Schwester in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, dass ihre Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 30. März 2016 zu erfolgen habe, dass auf ihr Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde, dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme davon auszugehen sei, dass diese in Italien behandelbar seien und der Beschwerdeführerin die notwendige medizinische Behandlung gewährt werde, dass es stossend wäre, wenn die Beschwerdeführerin durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte, dass keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass ihr Italien eine adäquate medizinische Behandlung, nötigenfalls eine psychologische Betreuung verweigern würde,

E-6800/2015 dass schliesslich Italien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei und sich die Beschwerdeführerin, falls sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen sollte, mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könne, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie eine Einladung zur Operation des (…)spitals D._______ vom 25. September 2015, die am 27. Oktober 2015 stattfinden sollte einreichte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 Frist angesetzt wurde, mitzuteilen, ob die für den 27. Oktober 2015 geplante Operation durchgeführt worden sei und bejahendenfalls dem Gericht über deren Verlauf und über eine weitere Prognose ihres Gesundheitszustandes Auskunft zu erteilen sowie allenfalls ein Arztzeugnis einzureichen, dass die Frist ungenutzt verstrich,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

E-6800/2015 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorweg festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung nicht korrekt eröffnet worden ist, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als die Verfügung erging, über einen korrekt mandatierten Rechtsvertreter verfügte (vgl. A10/2), womit die Verfügung dem Rechtsvertreter und nicht der Beschwerdeführerin persönlich hätte zugestellt werden müssen, dass nichts daran ändern kann, dass der Rechtsvertreter sein Mandat am 15. Oktober 2015 niederlegte, dass aber der Beschwerdeführerin daraus insofern kein Rechtsnachteil erwachsen ist, als sie die Verfügung innert Frist anfechten konnte, und sie dies in der Beschwerde zudem auch nicht rügte, dass weiter festzuhalten ist, dass die Vorinstanz das Gesuch der Schwester der Beschwerdeführerin vom 19. August 2015 (A13/1) nicht wie in der Verfügung behauptet "beantwortet" hat, sondern dass das SEM vielmehr der Schwester (unter deren eigenen Verfahrensnummer N [… ]) mitteilte, man könne leider die Beschwerdeführerin ohne genauere Angabe nicht eruieren, dass dies jedoch offensichtlich nicht zutraf, was sich daraus ergibt, dass eine Kopie dieses Schreibens im Dossier N (…) der Beschwerdeführerin abgelegt wurde,

E-6800/2015 dass umgekehrt in der BZP der Beschwerdeführerin protokollarisch festgehalten wurde, man könne die Schwester im ZEMIS nicht finden (vgl. A5/12 S.5), wobei eine Namenseingabe unter "(…)" anstatt "(…)" zum gewünschten Suchergebnis geführt hätte, dass die Verfahrensführung nicht korrekt ablief, wobei aber festzustellen ist, dass es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle spielt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, dass sie anlässlich ihrer BzP vom 27. Juli 2015 ausführte, sie sei von Libyen mit dem Boot nach Italien gelangt, dass sie anlässlich des ihr zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährten rechtlichen Gehörs sowie zur Überstellung nach Italien ausführte, dass die Lage für Flüchtlinge dort schlecht sei und sie lieber nach Eritrea gehen würde, um dort mit ihren Kindern zu sterben, dass das SEM die italienischen Behörden am 29. Juli 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),

E-6800/2015 dass grundsätzlich die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass daran auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts ändert, wonach sie sich nicht erinnere, in Italien daktyloskopiert worden zu sein, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen eine Überstellung nach Italien sodann einwendet, sie werde am 27. Oktober 2015 (…) operiert und sei zudem psychisch labil, dass ausserdem in der Schweiz ihre Schwester lebe, die sie bei ihr aufnehmen würde, weshalb die Schweiz vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen solle, selbst wenn Italien für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig wäre, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin- III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde,

E-6800/2015 dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien – trotz teilweiser Kritik des italienischen Fürsorgesystems – keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. das eine achtköpfige Familie betreffende Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114 f.), dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

E-6800/2015 dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass die Beschwerdeführerin überdies geltend macht, seit über drei Jahren lebe ein Bruder in Italien (vgl. A5/12 S. 5), was sie den italienischen Behörden gegenüber vortragen kann, womit sie sich in Italien nicht in der Situation einer alleinstehenden Frau befindet, dass die Anwesenheit ihrer Schwester in der Schweiz an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern kann, zumal es sich dabei nicht um eine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und die Beschwerdeführerin kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Schwester im Sinne der Praxis geltend gemacht hat, welches zu einem Bleiberecht in der Schweiz führen könnte, dass der Vollständigkeit festzustellen ist, dass sich die Schwester seit (…) 2010 in der Schweiz befindet, womit sie seit fünf Jahren keinen nahen Kontakt zwischeneinander gehabt haben können, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9),

E-6800/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann, ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu erachten ist, sondern die Prüfung sich darauf zu beschränken hat, ob das SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen (vgl. BVGE a.a.O.), dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie möchte nicht nach Italien zurückkehren, auseinandergesetzt hat und zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen beziehungsweise zu Recht zum Schluss gelangt ist, es würden keine Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten, dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass sich weiter aus den Akten ergibt (Sprechstundebericht des (…)spitals D._______ vom 23. September 2015 und einer Einladung zur Operation vom 25. September 2015), dass auf den 27. Oktober 2015 bei einer Indikation für (…), ein operativer Eingriff an (…) geplant wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob dieser Eingriff durchgeführt werden konnte und bejahendenfalls einen Arztbericht einzureichen, welcher Auskunft über den Verlauf und das Ergebnis der Operation geben sollte, die Erfolgsaussichten beurteile sowie eine allfällig notwendige Nachbehandlung darlege, dies unter der Androhung, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Aktenlage zu entscheiden sei, wobei diesfalls von einer vollständiger Genesung auszugehen sein werde, dass die Beschwerdeführerin bis heute keinen Bericht eingereicht hat, womit davon auszugehen ist, dass sie wieder gesund ist, dass das SEM in seiner Verfügung festgehalten hat, es wäre stossend, wenn die Beschwerdeführerin durch Berufung auf eine tatsächliche oder

E-6800/2015 vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte, dass hierzu zu betonen ist, dass sich aus den medizinischen Unterlagen und auch aus den Akten nicht einmal andeutungsweise eine suizidale Gefährdung der Beschwerdeführerin ergibt, dass die Beschwerdeführerin zwar wohl angab, sie wolle nicht nach Italien, "lieber gehe ich nach Eritrea und sterbe dort mit meinen Kindern, als nach Italien zurückzukehren" (vgl. A5/12 S. 9), diese Aussage aber nicht als Suizidankündigung aufzufassen ist, dass auch in der Beschwerde nicht von psychischen Problemen die Rede ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies im vorliegenden Fall für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten physischen Beeinträchtigungen nicht zutrifft, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass es der Beschwerdeführerin demnach offensteht, sich nötigenfalls medizinisch betreuen zu lassen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-

E-6800/2015 renden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass die weiteren Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Einschätzung führen können, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass der am 28. Oktober 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) wären, dass die Beschwerdeführerin die Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt, weshalb in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6800/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

Versand:

E-6800/2015 — Bundesverwaltungsgericht 24.12.2015 E-6800/2015 — Swissrulings