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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2020 E-6798/2019

February 4, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,759 words·~14 min·7

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6798/2019

Urteil v o m 4 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) betr. angeblich B._______, geboren am (…) (zurzeit im Sudan); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2019 / N (…).

E-6798/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre (…) Kinder stellten am 13. Mai 2014 in der Schweiz Asylgesuche. Das SEM anerkannte sie mit Verfügung vom 11. März 2015 als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. B. Mit Eingabe vom 21. November 2018 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten ihres Ehemannes. Darin erklärte sie, dass sie auf ihrer Reise von Eritrea in die Schweiz den Kontakt zu ihrem in Eritrea verbliebenen Ehemann verloren und später via ihre Grossmutter von dessen Absicht erfahren habe, Eritrea ebenfalls zu verlassen. Erst am 15. November 2018 habe sie via Facebook seine Telefonnummer erfahren und Kontakt aufnehmen können. Er halte sich im Sudan auf und die ganze Familie wünsche ein gemeinsames Zusammenleben in der Schweiz, wozu dem Ehemann (sinngemäss) der derivative Flüchtlings- und Familienasylstatus zu gewähren und die Einreise zu bewilligen sei. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin Fotos des Ehemannes, der Hochzeit und der Familie in Eritrea sowie eine Heiratsurkunde der Orthodoxen Kirche Eritreas (alles in Kopie) zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung bis zum 3. August 2019 auf, Fragen betreffend ihren Ehemann (Aufenthalte und Tätigkeiten, neu eingegangene Beziehungen sowie Vaterschaften des Ehemannes seit 2014) zu beantworten sowie zwecks Nachweises des Verwandtschaftsverhältnisses den Ehemann und vorschlagsweise das jüngste Kind C._______ (geb. […]) einen DNA-Test durchführen zu lassen und das entsprechende Gutachten vorzulegen. Nach antragsgemäss erhaltener Fristerstreckung um zwei Monate beantwortete die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen mit Stellungnahme vom 30. September 2019 wie folgt: Der Ehemann sei nach dem letzten Kontakt im Jahre 2014 in den Sudan ausgereist und dort von einer kriminellen Bande festgenommen worden. Diese habe ihm alles weggenommen, auch seine Dokumente. Er habe sich dann befreien können und einige Monate später eine Arbeitsstelle als (…) im Sudan gefunden. Eine neue Beziehung sei er nicht eingegangen. Sodann ersucht sie um eine weitere Fristerstreckung hinsichtlich der eingeforderten DNA-Tests. Das

E-6798/2019 Kind C._______ habe den Test am 2. Mai 2019 gemacht, der Ehemann am 8. September 2019. Das Resultat sei aber noch ausstehend. Das innert der vom SEM neuerlich erstreckten Frist von der Beschwerdeführerin vorgelegte Abstammungsgutachten vom 2. Oktober 2019 bestätigt, dass «D._______» mit 99.9% Wahrscheinlichkeit der Vater von C._______ sei. D. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 – eröffnet am 7. Dezember 2019 – wies das SEM das Familienzusammenführungsgesuch zugunsten B._______ ab und bewilligte dessen Einreise in die Schweiz nicht. E. Mit Eingabe vom 19. und Ergänzung vom 30. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Gutheissung des Familienzusammenführungsgesuchs und die Bewilligung der Einreise zugunsten ihres Ehemannes «B._______, geb. (...)», eventualiter die Rückweisung der Sache zur erneuten Entscheidung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

E-6798/2019 25. September 2015). Die vorliegend massgeblich anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG) haben allerdings durch die Revision keine Änderung erfahren. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung der Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus.

E-6798/2019 Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive vor der Flucht noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staats als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Land nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung bezweifelt das SEM ein überwiegendes Interesse des Ehemannes an der Wiederaufnahme des Familienlebens. Dagegen spreche zunächst der Umstand, dass das Gesuch erst drei Jahre nach dem positiven Asylentscheid vom 11. März 2015 gestellt worden sei. Dem Ehemann wäre es vor längerer Zeit bereits möglich gewesen, via in Eritrea verbliebene eigene Familienangehörige oder solche seiner Frau Verbindung mit der letzteren aufzunehmen oder dort zumindest seine Kontaktdaten zu hinterlegen. Die Suche nach dem anderen Ehepartner sei daher offensichtlich nur einseitig gewesen. Weiter weist das SEM unter Berufung auf die Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch darauf hin, dass der Ehemann mit der Ausreise der Beschwerdeführerin mit den Kindern aus Eritrea sofort einverstanden gewesen sei und für die Ausreise «keine gesteigerte Not» bestanden habe; auch dies spreche gegen ein überwiegendes Bedürfnis des Ehemannes nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft. Die Einschätzung bestätige sich zudem durch dessen mehrmonatiges Zuwarten mit der Durchführung des DNA-Tests. In diesem Zusammenhang macht das SEM schliesslich auch darauf aufmerksam, dass die mit dem Familienzusammenführungsgesuch zu begünstigende Person nicht identisch sei mit der zum DNA-Test erschienenen, denn Namen und Geburtsdaten seien unterschiedlich. Die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei daher nicht erfüllt und es erübrige sich, weitere Instruktionsmassnahmen durchzuführen oder Vorbehalte gegen eine Einreise gemäss Art. 53 AsylG (betr. Asylunwürdigkeit) oder Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG zu klären.

E-6798/2019 5.2 In der Beschwerdebegründung bezeichnet die Beschwerdeführerin zunächst das vorinstanzliche Argument einer nicht bestandenen «gesteigerten Not» für ihre Ausreise angesichts ihres gutgeheissenen Asylgesuchs als nicht haltbar. Die Ausreisezustimmung des Ehemannes sei ferner unter der Abmachung erfolgt, sich im Sudan wieder zu treffen, wobei sie aufgrund der vielen unbekannten Faktoren weder Zeit noch Ort vereinbart hätten. Weiter bekräftigt die Beschwerdeführerin das stets bestandene gegenseitige Interesse an einer Wiedervereinigung der Familie. Die Kontaktnahme im November 2018 sei nach einem Facebookeintrag einer Verwandten und einer darauf erfolgten Reaktion einer Drittperson möglich geworden. Frühere Bemühungen hinsichtlich einer gegenseitigen Kontaktnahme seien gescheitert, zumal der Ehemann bei der Weiterreise nach Europa in Libyen entführt, inhaftiert und gefoltert worden und seither psychisch angeschlagen sei. Die späte Durchführung eines DNA-Tests im Sudan sei auf Verzögerungen auf Seiten der dortigen Schweizer Botschaft zurückzuführen und nicht ihm anzulasten. Weiter macht sie unter Hinweis auf die Praxis darauf aufmerksam, dass der Einbezug des Ehegatten die Regel sei und dagegensprechende besondere Umstände eine gesetzliche Ausnahmeklausel zur Vermeidung von Missbräuchen darstelle. Vorliegend seien jedoch keine missbräuchlichen Absichten gegeben, da – unter Verweis auf die bereits vorgelegten Fotos aus der Heimat – weder das Eheverhältnis und das gemeinsame Zusammenleben vor der Trennung zweifelhaft seien noch beidseits neue Beziehungen eingegangen worden seien. Seit November 2018 seien sie im Übrigen in regelmässigem Kontakt; dies gehe aus beiliegenden Fotos ihres Handybildschirms hervor. Die vom SEM festgestellten unterschiedlichen Identitätsangaben betreffend ihren Ehemann erklärt die Beschwerdeführerin schliesslich damit, dass die Angaben im Abstammungsgutachten dem in Kopie vorlegbaren sudanesischen Ausweispapier entnommen worden seien, dessen Foto im Übrigen mit jenem im ebenfalls vorlegbaren Trauschein übereinstimme. Der Ausweis sei ohne jegliche Belege aus Eritrea einzig auf Basis mündlicher Angaben des Ehemannes erstellt worden. Dies und sprachliche Missverständnisse hätten zu den Falscheinträgen geführt; korrekt seien die Identitätsangaben im Familienzusammenführungsgesuch. Die Argumentation des SEM beruhe somit auf blossen Mutmassungen und der abschlägige Entscheid sei nicht gerechtfertigt. Es bestehe Anspruch auf Familienzusammenführung oder allenfalls Anlass zur Rückweisung der Sache zwecks Vornahme weiterer Untersuchungen.

E-6798/2019 6. 6.1 Das unter Berufung auf die Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch verwendete Argument des SEM, wonach für die Ausreise der Beschwerdeführerin und der Kinder aus Eritrea «keine gesteigerte Not» bestanden habe, erscheint angesichts des positiven Asylentscheids vom 11. März 2015 tatsächlich schwer nachvollziehbar. Sollte das SEM Zweifel an der Richtigkeit seines eigenen, rechtskräftigen Asylentscheids haben – dies scheint angesichts der Ausführungen im Familienzusammenführungsgesuch (dort 2. Abschnitt) nicht einmal abwegig –, wäre eine Korrektur jedenfalls nicht argumentativ im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorzunehmen. Unbesehen dessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum unzweifelhaften Schluss, dass die Voraussetzungen für eine asylrechtliche Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind. Auf die betreffenden Erwägungen kann – unter Vorbehalt der zuvor gemachten Einschränkung – ohne weitere Abstriche vollumfänglich verwiesen werden. Die Beschwerde führt dabei nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Der Einwand, die Argumentation des SEM beruhe auf blossen Mutmassungen, ist angesichts der oben (E. 5.1) zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen des SEM, welche sich auf klare und unbestrittene Fakten stützen, nicht haltbar. Die gemachten Erklärungsversuche für das Desinteresse des Ehemannes an einer Wiedervereinigung (keine Abmachung betreffend Zeit und Ort des Wiedersehens; Intervention einer unbeteiligten Drittperson nach Facebook-Eintrag einer Verwandten; zwischenzeitliche Entführung, Inhaftierung und psychische Angeschlagenheit des Ehemannes; von der Schweizer Botschaft zu verantwortende Verzögerung eines DNA-Tests) erscheinen haltlos und generieren gar weitere Unstimmigkeiten. Mangels einer auch nur ansatzweisen Chronologisierung der Ereignisabläufe stellt sich insbesondere die Frage, wann sich der Ehemann über welche Dauer in welchem Drittland (insb. Sudan und Libyen) aufgehalten haben soll. So lassen die verschiedenen Ausführungen im vorliegenden Familienzusammenführungsverfahren darauf schliessen, er hätte den DNA-Test in einem Zeitpunkt vorgenommen, als er sich auf der Weiterreise längere Zeit in Libyen hätte befinden müssen. Dies wiederum festigt die augenfällig zutreffende weitere Feststellung des SEM, wonach betreffend den Ehemann erheblich widersprüchliche Identitätsangaben bestehen. Dem diesbezüglichen Erklärungsversuch (Angaben im Abstammungsgutachten entstammten einem sudanesischen Ausweispapier, welches einzig auf Basis mündlicher und zudem missverständlicher Angaben des Ehemannes erstellt

E-6798/2019 worden sei) bleibt die Ernsthaftigkeit offensichtlich versagt, zumal es sich beim Ehemann um einen ausgebildeten (…) (vgl. vorinstanzliche Akte A18 F8 f.) und mithin keinesfalls um einen Analphabeten handelt, der somit gegen die Ausweiseinträge problemlos hätte intervenieren können und müssen (z.B. mittels schriftlicher Angabe seines tatsächlichen Namens). Das Bundesverwaltungsgericht hat angesichts des Erwogenen ernsthafte Zweifel, ob es sich beim angeblichen Ehemann der Beschwerdeführerin, dem Vater von C._______, dem zu Begünstigenden des Familienzusammenführungsgesuchs, der DNA-Testperson und der auf den erstinstanzlich vorgelegten Hochzeits- und Familienfotos abgebildeten Person tatsächlich um die identische Person handelt. Die Zweifel werden zusätzlich bestärkt durch den überaus eingeschränkten Beweiswert der bloss in Kopie eingereichten Dokumente (Ausweis des Ehemannes und Trauschein) sowie den Umstand, dass der Trauschein mit erheblichen Authentizitätszweifeln behaftet ist, zumal zahlreiche Einträge fehlen und das Foto des Ehemannes Teile einer früheren Stempelung aufzuweisen scheint. Hinzu kommen bereits im Asylverfahren der Beschwerdeführerin aufgetretene Widersprüchlichkeiten hinsichtlich dessen Geburtsdatum (vgl. A9 Ziff. 1.14 [Geburtsdatum und Ergänzungsfrage]), sowie die Tatsache, dass die mit dem vorliegenden Familienzusammenführungsgesuch zu begünstigende Person im ganzen bisherigen Verfahren nie persönlich aufgetreten ist, beispielsweise mit einer unterschriftlichen Erklärung hinsichtlich eines bei ihm überhaupt bestehenden Wiedervereinigungsinteresses. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit vorliegend ein nicht geringes Missbrauchspotenzial betreffend die nachzuziehende Person. Selbst wenn vorliegend nicht alle sach- und verfahrensdienlichen Umstände (insb. Identität und derzeitiger Aufenthaltsort des Ehemannes, Dauer der kontaktlosen Trennung, Ereignischronologie) erstellt sind, wird bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage unschwer erkennbar, dass die für eine Zusammenführung und Einreisebewilligung erforderliche Absicht zur Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung seit der Trennung sowie die Anstrebung einer raschen Wiedervereinigung (vgl. dazu BVGE 2018 VI/6 E. 5.4 f.) offensichtlich nicht gegeben sind. Anlass zur Rückweisung der Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und Untersuchungen besteht nicht, denn die Beschwerdeführerin ist nach Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG in erheblichem Masse mitwirkungsverpflichtet (vgl. dazu z.B. auch das am 6. September 2019 ergangene Urteil des BVGer E-1142/2018 E. 4). Diese Verfahrenspflicht gilt umso mehr dann, wenn die ein Verwaltungsverfahren selber iniziierende Person die besseren Möglichkeiten für die zumutbare Beibringung von entscheidrelevanten Informationen und Beweismitteln hat, als die entschei-

E-6798/2019 dende Behörde, und zur entsprechenden Mitwirkung auch hinreichend Gelegenheiten und Aufforderungen erhalten hat. Nach dem Gesagten kann im Übrigen darauf verzichtet werden, näher abzuklären, weshalb sich die im Asylverfahren (und ebenso auf dem Trauschein) verwendeten Unterschriften der Beschwerdeführerin erheblich von den im Familienzusammenführungsverfahren verwendeten unterscheiden. 6.2 Zusammenfassend hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt und die Einreise des (angeblichen) Ehemannes in die Schweiz nicht bewilligt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am gewonnenen Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist angesichts der erkannten Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6798/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Urs David

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