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Bundesverwaltungsgericht 07.11.2008 E-6798/2008

November 7, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,873 words·~14 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-6798/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 7 . November 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6798/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 9. Juli 2008 verliess und am 10. Juli 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass am 5. August 2008 die Erstbefragung im Transitzentrum D._______ erfolgte und am 2. Oktober 2008 die direkte Bundesanhörung stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______ beziehungsweise E._______, Yenagoa Local Government Area, Bayelsa State, dass er seine Eltern bereits im Alter von fünf Jahren verloren habe, als diese beim Fischen umgekommen seien, dass er seither als Hausjunge bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt und diesem beim Fischen geholfen habe, dass er nie die Schule besucht habe und weder Lesen noch Schreiben könne, dass seine Schwester im Jahre 2006 bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei, dass die Regierung die Bewohner aufgefordert habe, das Dorf zu verlassen, dass mehrmals Leute des „Movement for the Emancipation of the Niger Delta“ (MEND) ins Dorf gekommen seien und Listen mit Namen von Jugendlichen erstellt hätten, dass Angehörige des MEND damit begonnen hätten, Armee und Polizei zu bekämpfen und im Jahre 2007 viele Leute umgebracht hätten, dass Regierungssoldaten am 10. April 2008 in das Dorf gekommen seien und zahlreiche Leute getötet und Häuser angezündet hätten, E-6798/2008 dass er von den Soldaten mit Gewehrkolben geschlagen worden und erst im Spital von E._______ wieder zu sich gekommen sei, dass man im Spital seine Wunden am Kopf und an der Nase behandelt habe, dass der Pfarrer, welcher ihn ins Spital gebracht habe, ihn dort aufgesucht und ihm mitgeteilt habe, dass das Haus seines Onkels niedergebrannt worden und dabei dessen Frau umgekommen sei, dass sein Onkel weggelaufen sei und er diesen seither nicht mehr finden könne, dass der Pfarrer ihn später erneut besucht und ihn informiert habe, dass er gesucht werde, da sein Name auf einer Liste der MEND aufgetaucht sei, dass er rund einen Monat im Spital zugebracht habe, bevor der Pfarrer ihm zur Flucht verholfen, ihn nach Lagos gebracht und dort mit einem Schlepper bekannt gemacht habe, dass er die Zeit bis zu seiner Ausreise in einem Zimmer im Haus des Schleppers verbracht und dieses nie verlassen habe, dass er seinen Heimatstaat am 9. Juli 2008 zusammen mit dem Schlepper über den Flughafen von Lagos verlassen habe und über ein ihm unbekanntes Land am 10. Juli 2008 in die Schweiz eingereist sei, dass der Schlepper für ihn einen Pass mitgeführt, diesen jedoch nie aus der Hand gegeben habe, dass er selbst nie Reise- oder Identitätspapiere besessen habe und sich auch keine solchen Papiere im Heimatstaat beschaffen könne, zumal er dort niemanden mehr habe, dass der Pastor seine Ausreise in die Schweiz finanziert habe, nachdem er ihm seine Probleme geschildert habe, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen anlässlich der Erstbefragung vom 5. August 2008 verschiedene Fotos zu den Akten reichte, welche verschiedene Kopfverletzungen zeigen, dass für die übrigen Aussagen auf die Akten verwiesen wird. E-6798/2008 dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 – eröffnet am 24. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, er habe keine Reisepapiere auf sich getragen und sei von Nigeria bis in die Schweiz gereist, ohne jemals – insbesondere an den Flughäfen – selber kontrolliert worden zu sein, dass dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden könne, er wisse nicht, welche Flughäfen sie angeflogen hätten, zumal diese Informationen während des Fluges mehrmals und mehrsprachig wiederholt würden, dass die Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise sodann den stereotypen Vorbringen von Asylsuchenden entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fehlenden Ausweisdokumenten und den Umständen der Ausreise nicht geglaubt werden könnten und somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens in seinen Vorbringen zu seinem letzten Wohnsitz, zum Dorf E._______ wie auch zu seinem Spitalaufenthalt in eine Vielzahl von Widersprüchen verstrickt habe, dass der Beschwerdeführer überdies neben den vielen wesentlichen Widersprüchen auf viele Fragen nur ausweichende Antworten gegeben habe, wodurch die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen untermauert worden seien, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, E-6798/2008 dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, welche für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde und weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass der Vollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-6798/2008 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), E-6798/2008 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergeben muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 22 S. 147 ff.), dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG lediglich – wie von der Vorinstanz korrekt vorgenommen – eine summarische Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Transitzentrum D._______ am 5. August 2008 im Rahmen der Erstbefragung protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 2. Oktober 2008 zu verweisen ist, dass zunächst zu prüfen ist, ob für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren entschuldbare Gründe vorliegen, dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, er habe nie irgendwelche Identitäts- oder Reisepapiere besessen und könne keine Papiere beschaffen (vgl. A12/ S. 3), dass seine Eltern und seine Schwester tot seien und er seinen Onkel seit den Vorfällen vom 10. April 2008 nicht mehr finden könne (vgl. A1/ S. 2 und A12/ S. 7), E-6798/2008 dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen die Natelnummer von Pastor F._______ kennt (vgl. A12/ S. 11 f.) und dieser ihm bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten im Heimatstaat behilflich sein könnte, dass der Beschwerdeführer sodann keine erkennbaren Anstrengungen zur Beschaffung von Identitätsdokumenten unternommen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen, dass sich die Vorbringen in der knapp gehaltenen Beschwerdeschrift sodann lediglich auf eine Wiederholung der bereits vor der Vorinstanz gemachten Aussagen beschränken, ohne sich jedoch konkret mit den Erwägungen der Verfügung vom 22. Oktober 2008 auseinanderzusetzen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von Reise- oder Identitätspapieren ersichtlich sind und die Vorinstanz das Vorliegen solcher Gründe zu Recht verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un- E-6798/2008 glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unauflösbare Widersprüche enthalten, dass er anlässlich der Erstbefragung vom 5. August 2008 zu Protokoll gab, Polizisten und Soldaten hätten die Dorfbewohner am 10. April 2008 aufgefordert, das Dorf zu verlassen, weil eine Pipeline gebaut werden sollte (vgl. A1/ S. 4), dass er demgegenüber im Rahmen der direkten Bundesanhörung vom 2. Oktober 2008 aussagte, die Regierung habe die Bewohner im Jahre 2006 aufgefordert, das Dorf zu verlassen, weil es aufgrund des Öls nicht mehr gut wäre zum Fischen (vgl. A12/ S. 5), dass er anlässlich der direkten Bundesanhörung vorbrachte, in seinem Heimatdorf E._______ gebe es keine Schule und kein Spital (vgl. A12/ S. 5), dass er im Widerspruch dazu aussagte, das Spital, in welchem er behandelt worden sei liege innerhalb von E._______ und habe zwei Stockwerke mit je fünf Zimmern (vgl. A12/ S. 8), dass er zu Protokoll gab, in E._______ gebe es keine Häuser, nur Häuser auf dem Wasser aus Holz (vgl. A12/ S. 4), dass er am 10. April 2008 aufgrund seiner Verletzungen in Ohnmacht gefallen und erst im Spital wieder zu Bewusstsein gekommen sei (vgl. A12/ S. 6 f.), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 5. August 2008 zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene Fotos als Beweismittel einreichte, welche den Beschwerdeführer zeigen, wie er sich mit blutenden Kopfwunden und bei Bewusstsein in einem Parkhaus aufhält, was nicht mit seinen Schilderungen vereinbar ist, dass bezüglich der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine Vorbringen geltend macht, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün- E-6798/2008 den und auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG vorzunehmen sind, weshalb es sich erübrigt, auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet E-6798/2008 und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6798/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilagen: vorinstanzliche Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht G._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Seite 12

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