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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2008 E-6795/2006

July 7, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,129 words·~11 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 31. Juli 2003 i.S. Asyl und Wegweisu...

Full text

Abtei lung V E-6795/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 31. Juli 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6795/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 13. Februar 2003 auf dem Luftweg Richtung Italien verlassen habe, dass er am 16. Februar 2003 von Italien her illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Vallorbe vom 21. Februar 2003 sowie der kantonalen Anhörung vom 31. März 2003 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire und habe seit seiner Geburt bis zum Jahr 2000 in Abidjan gelebt, dass im Jahr 2000 sein Vater von Banditen getötet worden sei, weshalb er (der Beschwerdeführer) sich zusammen mit seinem Bruder nach B._______ begeben habe, um ihren Lebensunterhalt auf der Plantage ihres Vaters zu bestreiten, dass sie im Dezember 2002 bei der Arbeit auf dem Feld von Rebellen vor die Wahl gestellt worden seien, mit ihnen zu gehen oder zu sterben, dass sich sein Bruder geweigert habe mitzumachen, weshalb er auf dem Feld erschossen worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) sich bereit erklärt habe, mit den Rebellen mitzugehen, dass er dann die selbe Kleidung wie die Rebellen sowie ein Gewehr erhalten habe und zu einem Überfall auf ein Dorf mitgenommen worden sei, dass es anlässlich dieses Überfalls zu einem Schusswechsel mit der Armee gekommen sei, worauf er sich ergeben habe, dass er von der Armee festgenommen und ins Gefängnis von B._______ gebracht worden sei, dass er erfahren habe, er werde zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt, E-6795/2006 dass sein Onkel, welcher auf dem Flughafen von Abidjan arbeite, aus der Zeitung oder aus dem Radio von der Inhaftierung und Verurteilung erfahren habe, dass sein Onkel deshalb in der Nacht des 13. Februars 2003 ins Gefängnis gekommen sei, ihn befreit und nach Abidjan gebracht habe, dass sein Onkel ihn auf den Flughafen von Abidjan gebracht, ihm einige Leute gezeigt und ihm gesagt habe, er solle diesen folgen und in ein Flugzeug steigen, dass er auf diese Weise nach Italien gelangt sei, von wo aus er dann zwei Tage später mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. Juli 2003 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFF zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2003 (Poststempel) gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit sowie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die zuständige Instruktionsrichterin der ARK mit Zwischenverfügung vom 4. September 2003 dem Beschwerdeführer seine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens E-6795/2006 bestätigte, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass der Beschwerdeführer wiederholt von der Polizei in der Drogenszene kontrolliert wurde, dass das C._______ am 21. März 2006 die Eingrenzung des Beschwerdeführers wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf das Gebiet D._______ verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügungen vom 1. März 2004, 18. August 2005 und 17. November 2006 wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Missachtens einer angeordneten Eingrenzung verurteilt wurde, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2007 die Übernahme des hängigen Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht angezeigt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-6795/2006 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFF in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich, teil- E-6795/2006 weise tatsachenwidrig und in zentralen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen und vermöchten deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nichts Substanziiertes entgegen hält, sondern im Wesentlichen seine Asylvorbringen wiederholt und auf die allgemeine Lage im Heimatstaat hinweist, dass der Beschwerdeführer beispielsweise der Feststellung des BFF, die Befreiung aus dem Gefängnis und die anschliessende Ausreise über den Flughafen sei im geltend gemachten Zeitrahmen unmöglich, lediglich entgegenhält, die Befreiung habe am 13. Februar 2003 stattgefunden und der Rest sei nicht mehr als eine Formalität gewesen, welche vorgängig habe vorbereitet werden müssen, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch das zentrale Ereignis seiner Asylvorbringen völlig widersprüchlich dargestellt hat, dass er anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle ausführte, als sein Bruder sich geweigert habe ein Rebell zu sein, hätten ihn die Rebellen mit einem Gewehrschuss getötet und als er (der Beschwerdeführer) das gesehen habe, habe er eingewilligt, den Rebellen beizutreten (vgl. A1/10, S. 4), dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung im Wiederspruch dazu ausführte, nach dem er eingewilligt habe mit den Rebellen mitzugehen, während sein Bruder dies abgelehnt habe, hätten ihn (den Beschwerdeführer) die Rebellen auf die Seite genommen und ihm gesagt, er solle nicht nach hinten schauen, dass er plötzlich Schüsse sowie einen Schrei seines Bruders gehört habe, er aber nicht wisse, wer oder wieviele auf seinen Bruder geschossen hätten (A 7/29, S. 16), dass auf die übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht mehr näher einzugehen ist, da diese unter den oben dargestellten Um- E-6795/2006 ständen von vornherein nicht geeignet sind, bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung eine andere Beurteilung zu bewirken, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet E-6795/2006 und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen ist (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2008 D-4477/2006), dass das Bundesverwaltungsgericht sodann den Wegweisungsvollzug nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar erachtet (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2008 D-4477/2006), dass der junge Beschwerdeführer, welcher keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, gemäss eigenen Angabe seit seiner Geburt bis zum Jahr 2000 in Abidjan gelebt habe (vgl. A1/10, S. 1), dass der Onkel, welcher dem Beschwerdeführer angeblich zur Flucht verholfen habe, in Abidjan lebe und dort am Flughafen arbeite (vgl. A7/29, S. 9 und 21), dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt E-6795/2006 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist, zumal aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, dass deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) E-6795/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - C (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 10

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