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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2008 E-6781/2006

October 16, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,670 words·~13 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 22. Mai 2003 i.S. Asyl und Wegweisun...

Full text

Abtei lung V E-6781/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Oktober 2008 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, sowie deren Sohn B._______, Simbabwe, vertreten durch lic. iur. Michal Hasler, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 22. Mai 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6781/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 5. Februar 2003 verlassen und sich auf dem Landweg nach C._______ begeben habe, von wo aus sie am 10. Februar 2003 unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses direkt in die Schweiz geflogen sei, dass sie am 11. Februar 2003 im Flughafen D._______ angekommen sei, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFF der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Februar 2003 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 13. Februar 2003 sowie der Zusatzbefragung vom 14. Februar 2003 durch E._______ zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei simbabwische Staatsangehörige shonischer Ethnie aus F._______, Provinz G._______, dass ihr Ehemann Mitglied der legalen Oppositionspartei Movement for Democratic Change (MDC) sei, dass er für die MDC als Sekretär der Provinz G._______ gearbeitet habe und sie selbst seit dem Jahre 2001 ebenfalls Mitglied der MDC sei, diese aber nicht aktiv unterstützt habe, dass die Polizei am 3. Februar 2003 an ihrem gemeinsamen Domizil eine Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei ihren Ehemann verhaftet habe, dass die Polizei ihrem Ehemann vorgeworfen habe, im Besitze wichtiger Dokumente im Zusammenhang mit einem Mordkomplott gegen Präsident Robert Mugabe zu sein, dass die Polizei aber anlässlich der Hausdurchsuchung keine solchen Dokumente habe finden können, ihren Ehemann aber dennoch ins Gefängnis von G._______ gebracht habe, dass am 4. und 5. Februar 2003 zwei weitere Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, E-6781/2006 dass ihr die Polizei anlässlich der dritten Hausdurchsuchung gedroht habe, sie würde wieder kommen und falls sie (die Beschwerdeführerin) dann die gesuchten Dokumente nicht vorlege, werde sie ebenfalls verhaftet, dass sie aus Furcht vor einer Verhaftung Simbabwe verlassen und sich nach H._______ begeben habe, dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2003 die Bewilligung der Einreise sowie die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens beantragte, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2003 die Einreise in die Schweiz bewilligte, dass die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2003 einen Sohn zur Welt brachte, dass am 26. Februar 2003 die Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) I._______ sowie am 13. März 2003 die Anhörung zu den Asylgründen durch J._______ stattfanden, dass bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. Mai 2003 – eröffnet am 28. Mai 2003 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFF zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderung an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Juni 2003 gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuseisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zugewähren sowie subeventualiter sei E-6781/2006 die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liessen, dass der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2003 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Bedingung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung innert Frist sowie unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass er die Beschwerdeführenden gleichzeitig unter Fristansetzung aufforderte, die in Aussicht gestellten sowie allfällige weitere Beweismittel im Original samt den entsprechenden Zustellcouverts, in eine der Amtssprachen übersetzt, nachzureichen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Juli 2003 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten reichen liessen, dass das BFF in seiner Vernehmlassung vom 22. September 2003 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass diese Vernehmlassung den Beschwerdeführenden am 25. September 2003 zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin mit selbstverfasster Eingabe an das BFM vom 10. August 2005, welche zur Behandlung an die ARK weitergeleitet wurde, erklärte, sie möchte in einen Drittstaat, vorzugsweise nach H._______, ausreisen und sinngemäss um Ausstellung von Reisepapieren ersuchte, dass die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK mit Zwischenverfügung vom 23. August 2005 die Eingabe vom 10. August 2005 der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zur Kenntnis brachte, gleichzeitig unter Fristansetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme, allenfalls zum Rückzug der Beschwerde ohne Kostenfolge bot E-6781/2006 und darauf hinwies, für die Ausstellung allfälliger Ersatzreisepapiere sei das BFM zuständig, dass die Beschwerdeführenden keine Stellungnahme einreichen liessen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), E-6781/2006 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Begründung abgelehnt hat, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin widersprächen ein wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns und hielten deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, dass das BFF in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat, hätten die Behörden Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt, wäre sie bereits anlässlich einer der drei Hausdurchsuchungen festgenommen worden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend macht, sie sei zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen bereits im neunten Monat schwanger gewesen und es sei erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass auch in Simbabwe eine hochschwangere Frau etwas feiner angefasst werde, dass die Hausdurchsuchungen gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen eines Mordkomplotts gegen Präsident Robert Mugabe standen, wobei die Polizei am Domizil der Beschwerdeführerin nach wichtigen Dokumenten gesucht habe, dass es vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der bekannt harten Vorgehensweise der simbabwischen Behörden gegen Oppositionelle zum damaligen Zeitpunkt als fern jeglicher Realität erscheint, dass die Polizei die Beschwerdeführerin wegen einer bestehenden Schwangerschaft nicht verhaftet habe, obwohl sie dreimal die Gelegenheit dazu gehabt hätte und gemäss Aussage der Beschwerdeführerin davon E-6781/2006 ausgegangen sei, sie (die Beschwerdeführerin) wisse, wo sich die gesuchten Dokumente befänden (vgl. A3/20, S. 11), dass auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Polizisten hätten ihr anlässlich der dritten Hausdurchsuchung gedroht, sie würden wieder kommen und sie verhaften, falls sie ihnen die gesuchten Dokumente bei dieser Gelegenheit nicht aushändigen werde (vgl. A3/20, S. 12), völlig realitätsfremd erscheinen, würde die Polizei doch mit einem solchen Vorgehen der Beschwerdeführerin eine Flucht nicht nur ermöglichen, sondern sie geradezu dazu drängen, dass das BFF in der angefochtenen Verfügung weiter ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin habe, obwohl sie mehrmals dazu aufgefordert worden sei, weder ihren Mitgliederausweis der MDC, noch denjenigen ihres Ehemannes noch eine Haftbestätigung betreffend ihres Ehemannes vom Gefängnis G._______ zu den Akten gereicht, obwohl solche Dokumente erfahrungsgemäss beschaffbar seien, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe zu Recht einwendet, sie sei erstmals anlässlich der kantonalen Anhörung vom 13. März 2003 zur Einreichung dieser Dokumente aufgefordert worden, dass dies aber nichts am Umstand zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin die genannten Dokumente bis heute nicht zu den Akten gereicht hat, obwohl sie auch auf Rechtsmittelebene die Einreichung dieser Dokumente sowie ihrer Identitätspapiere in Aussicht gestellt hat und dazu unter Fristansetzung mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2003 explizit aufgefordert wurde, dass die Ausführungen in der Rechtmitteleingabe, die Beschaffung der Haftbestätigung sei sehr schwierig und da die Beschwerdeführerin keinen direkten Kontakt zu ihrem Ehemann habe, müsse sie deshalb die Hilfe einer Mittelsperson in Anspruch nehmen, welche ihn im Gefängnis besuche und ihm die Wichtigkeit einer solchen Bestätigung erläutere, sodann müsse er sich um die Ausstellung dieses Dokumentes kümmern – wobei angesichts der der bekannten Vorfälle gegen Mitglieder der MDC fraglich sei, ob ihm überhaupt ein solches Dokument ausgestellt würde – anschliessend müsste eine Mittelsperson die Haftbestätigung im Gefängnis abholen und in die Schweiz schicken, nicht zu überzeugen vermögen, E-6781/2006 dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen wäre, sich diesbezüglich an ihre Verwandten im Heimatstaat, beispielsweise ihre Stiefschwester, zu welcher sie gemäss eigenen Aussagen telefonischen Kontakt hat (vgl. A3/20, S. 8), zu wenden oder einen Anwalt im Heimatstaat mit der Beschaffung einer Haftbestätigung zu beauftragen, dass die Bescherdeführerin auch die Originale der als Faxkopien eingereichten Identitätskarte sowie Geburtsurkunde nicht nachreichte, obwohl sie mehrmals zur Einreichung von Identitätspapieren im Original aufgefordert wurde (vgl. A18/1, A20/8, S. 5 sowie A26/19, S. 18) und auch auf Rechtmittelebene keine Ausführungen macht, weshalb sie dazu nicht in der Lage gewesen sein sollte, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen in der Schweiz mehrmals telefonischen Kontakt mit Personen in ihrem Heimatstaat gehabt habe, mit diesen aber nichts besprochen haben will, was ihre Asylgründe anbelange (vgl. A26/19, S. 5), dass von einer Person, welche tatsächlich verfolgt wird, aber zu erwarten wäre, dass sie sich für ihre aktuelle Situation im Heimatstaat interessiert, dass auf die übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht mehr näher einzugehen ist, da sie nicht geeignet sind, bezüglich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu einem anderen Schluss zu führen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-6781/2006 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass bezüglich der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Nachteile von Mitgliedern der MDC sowie der Verhaftung von Morgan Tsvangirai einerseits zu bemerken ist, dass die Beschwerdeführerin ihre angebliche MDC-Mitgliedschaft nicht glaubhaft machen konnte E-6781/2006 und sich andererseits Morgan Tsvangirai nicht mehr in Haft befindet, sondern Vereinbarungen zwischen ihm und Präsident Robert Mugabe getroffen wurden, welche die Teilung der Macht zwischen ihnen beinhalten, dass die Beschwerdeführerin aus F._______, Provinz G._______ stammt, wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise vom 5. Februar 2003 gelebt hat (vgl. A20/8, S. 1), dass sechs Halbgeschwister sowie der Stiefvater der Beschwerdeführerin in F._______i leben (vgl. A3/20, S. 4 und A26/19, S. 4), dass ihre Mutter in K._______ lebt, wo sie als Händlerin tätig ist (vgl. A3/20, S. 4), dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat somit über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen bei einer Rückkehr behilflich sein kann, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen 11 Jahre die Schule besucht hat (vgl. A26/19, S. 5) und somit über eine überdurchschnittliche Schulbildung verfügt, dass es der jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführerin daher möglich sein sollte, sich – nötigenfalls mit anfänglicher Unterstützung durch ihre Familie – in ihrer Heimat wieder eine Existenz aufzubauen, zumal ihr eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in ihrer Heimat ebenfalls wird erleichtern können, dass auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für einen gut fünfeinhalb jährigen Sohn zu sorgen hat, nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spricht, dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-6781/2006 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), von der Auferlegung der Kosten aber abzusehen ist, da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2003 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde. (Dispositiv nächste Seite) E-6781/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - J._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 12

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