Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6780/2011 Urteil v om 2 8 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2011 / N_______.
E6780/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. Januar 2010 Afghanistan verliess und nach Aufenthalten von 20 Tagen in B._______ und 15 Tagen in C._______ sowie eineinhalb Monaten in D._______ am 6. März 2010 nach Rumänien gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sein Asylgesuch von den rumänischen Behörden abgewiesen worden sei und er das Land innerhalb von 15 Tagen habe verlassen müssen, weshalb er nach Österreich gereist sei, wo er am 25. oder 26 Juli 2011 in Wien um Asyl nachgesucht habe, dass sein Gesuch in Österreich ebenfalls abgewiesen worden sei und ihn die österreichischen Behörden nach Rumänien hätten überstellen wollen, weswegen er Österreich verlassen habe und mit dem Zug am 9. Oktober 2011 in Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 26. Oktober 2011 im EVZ E._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates respektive Rumäniens und Österreichs befragte, dass ihm im Anschluss an die Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Rumäniens und Österreichs für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er dazu geltend machte, nach Rumänien wolle er auf keinen Fall, zumal es ihm behördlich untersagt worden sei, nach Rumänien einzureisen, ansonsten er für sechs Monate inhaftiert und nach Afghanistan deportiert würde, dass er gegen eine Wegweisung nach Österreich keine Einwände habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann, dass das BFM am 16. November 2011 die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme (take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
E6780/2011 Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) ersuchte und dieselben am 30. November 2011 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 – eröffnet am 12. Dezember 2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn nach Rumänien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es festhielt, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen FingerabdruckDatenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe unter anderem ergeben, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2010 in Rumänien um Asyl nachgesucht habe, dass die rumänischen Behörden am 30. November 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, dass bei dieser Sachlage Rumänien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (DublinAssoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], DublinIIVO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVODublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2011 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit geltend gemacht habe, es sei ihm verboten, nach Rumänien
E6780/2011 einzureisen, ansonsten er für sechs Monate inhaftiert und anschliessend nach Afghanistan deportiert werde, dass es Rumänien gestützt auf seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens obliege, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass auch keine Hinweise vorliegen würden, dass Rumänien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, und ein abgeschlossenes Asyl und Wegweisungsverfahren in Rumänien keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers demnach weder die Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen vermöchten noch gegen einen Wegweisungsvollzug dorthin sprächen, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis spätestens am 30. Mai 2012 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Rumänien bestehen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zulässig sei, dass zudem weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
E6780/2011 dass demzufolge der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien auch zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 – Datum Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Dezember 2011 erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien (recte: Rumänien) abzusehen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass er seiner Eingabe eine Kopie eines fremdsprachigen Schreibens des Innenministeriums der Stadt G._______ beilegte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme mit Telefax vom 21. Dezember 2011 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
E6780/2011 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der ehemals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E6780/2011 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der DublinIIVO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2010 in Rumänien illegal in das Hoheitsgebiet eingereist war, ein Asylgesuch stellte und dabei daktyloskopisch erfasst wurde, dass die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 16. November 2011 – und damit innerhalb der in Art. 20 Abs. Bst. b DublinIIVO vorliegend vorgesehenen zweiwöchigen Frist – einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. Akten BFM A14/1), dass somit Rumänien für die Prüfung des am 6. Oktober 2011 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, er habe Rumänien verlassen, weil die dortige Situation für Asylsuchende sehr schlimm und er von den rumänischen Behörden aufgefordert worden sei, nach Afghanistan zurückzukehren, dass ihm bei einer Wegweisung nach Rumänien eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten und eine Ausschaffung nach Afghanistan drohe, was im Übrigen aus dem zu den Akten gereichten Schreiben der rumänischen Behörden hervorgehe, dass sein Leben in Rumänien unter diesen Umständen in Gefahr sei, er Angst habe, dort inhaftiert zu werden und in Afghanistan verfolgt werde,
E6780/2011 dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in seiner Rechtsmitteleingabe die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens explizit bestreitet, dass Rumänien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, dass Rumänien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat, dass Rumänien zudem im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde und mit der Aufnahme in die EU im Jahre 2007 den Acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat, dass – entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe – keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Rumänien generell oder im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die rumänischen Behörden würden ihn bei einer allfälligen Wiedereinreise in deren Hoheitsgebiet für mindestens sechs Monate in Haft nehmen und ihn nach Afghanistan ausschaffen, vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen vermag, dass in der Beschwerde und mit beigelegtem Schreiben des Innenministeriums der Stadt G._______ denn auch nicht nachgewiesen wird, Rumänien verletze in systematischer Weise seine ihm obliegenden völkerrechtlichen Mindestverpflichtungen, da mit dem Umstand, dass Rumänien das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, nicht feststeht, die rumänischen Behörden werden ihn nach Afghanistan zurückschaffen, dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, kein Grund ist, eine Rückführung nach Rumänien auszuschliessen,
E6780/2011 dass überdies keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, Rumänien würde das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren prüfen und die ihm obliegenden völkerrechtlichen Verpflichtungen allenfalls verletzen, dass eine Überstellung nach Rumänien diesen Erwägungen gemäss zulässig ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnisse in Rumänien noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO besteht, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Rumänien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr nach Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen erscheinen liessen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
E6780/2011 dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass demnach die mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 angeordnete vorsorgliche Massnahme (vorläufiger Vollzugsstopp) aufzuheben ist, dass der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E6780/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: