Abtei lung V E-678/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Februar 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), angeblich Zimbabwe, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-678/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger angeblich aus Zimbabwe - eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 6. September 2008 mit einem PW nach Südafrika verliess und von Port Elisabeth mit einem Schiff nach Frankreich reiste, dass er unter Umgehung der Grenzkontrolle am 11. September 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 22. September 2008 im Empfangszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass er am 10. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso befragt und am 11. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, er habe mit seinem Grossvater in B._______ gelebt und sei im Alter von neun Jahren in die USA gegangen, wo er zuerst in New York und dann in Florida gelebt habe, dass er zwar ein Zertifikat in (...) erworben habe, jedoch auf seinem Beruf nicht habe arbeiten können, da er sich nach Ablauf seines Touristen-Visums in den USA illegal aufgehalten habe und daher verschiedenen Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei, dass er am 21. Januar 2008 nach Zimbabwe zurückgekehrt sei mit dem Gedanken, nach seinen Grossvater zu suchen und für sein Land etwas zu tun, dass er am Rande einer Demonstration am 16. April 2008 von der Polizei auf den Posten mitgenommen und mit einem Messer verletzt worden sei, dass man ihm den Pass abgenommen und ihn nach zwei Tagen freigelassen habe, dass er am 21. April 2008 zum Posten zurückgekommen sei, um seinen Pass abzuholen, er jedoch bis am 30. Mai 2008 in Haft genommen worden sei, dass er sich nach der Freilassung zur Ausreise entschlossen habe, E-678/2009 dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 22. September 2008 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen und dieser der Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2009 - eröffnet am 26. Januar 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Verhaftung anlässlich der Demonstration in B._______ mit der anschliessenden Wegnahme seines Passes detailliert zu schildern, dass er zum Ablauf der Freilassung nur gesagt habe, die Polizei habe ihn einfach freigelassen, dass er schliesslich nicht in der Lage gewesen sei zu erklären, inwiefern er gegen das Regime von Mugabe protestiert habe und immer wieder auf die allgemeine politische Situation ausgewichen sei, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass ferner seine Schilderungen betreffend die Reise von Miami nach B._______ ohne Zwischenlandung tatsachenwidrig sei, da die American Airlines keine Direktflüge anbiete und er über entsprechende Visa für die Passkontrollen in den Transitländern hätte verfügen müssen, dass er weiter nicht gewusst habe, wie das Hotel in B._______ heisse, wo er während zweier Monate logiert haben wolle, und auf welcher Strasse es sich befinde, E-678/2009 dass auch seine Reise von Zimbabwe nach Port Elisabeth (Südafrika), wo er ein Boot bestiegen habe und innerhalb von fünf Tagen in Frankreich angekommen sei, in dieser Zeitspanne nicht möglich sei, dass aufgrund dieser Ausführungen der dargelegte Lebenslauf nicht geglaubt werden könne und auch erhebliche Zweifel an seiner zimbabwischen Staatsangehörigkeit bestünden, dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art 3 und 7 AsylG nicht erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass sich das BFM aufgrund des Gesagten zwar nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern könne, dass jedoch, obschon die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen wären, die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Gesuchstellers finde und nach ständiger Rechtssprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (heute: Bundesverwaltungsgericht) es nicht Aufgabe der Asylbehörde sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass abschliessend nicht von vornherein gesagt werden könne, der Wegweisungsvollzug sei unmöglich, weil dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, und die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei der E-678/2009 Beschwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, dass gleichzeitig eine Unterstützungsbestätigung des Durchgangszentrums C._______ vom 30. Januar 2009 eingereicht wurde, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist, dass gemäss den Akten bisher keine Kontaktaufnahme mit den Behörden des vermuteten Heimatlandes Zimbabwe stattgefunden hat, weshalb auf den Antrag, allfällige den ausländischen Behörden weitergegebene Personendaten offen zu legen, ebenfalls nicht einzutreten ist, E-678/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass demnach auch auf das in der Beschwerde gestellte Begehren um und Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-678/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass seine Angaben zum Reiseweg, wonach er in einem Fischerboot in fünf Tagen von Südafrika nach Frankreich gereist sein will - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht glaubhaft sind und ein solches Verhalten als Hinweis zu werten ist, der Beschwerdeführer wolle seine wahren Reiseumstände gegenüber den Asylbehörden nicht offen legen, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbezüglichen Erwägungen nichts entgegenbringt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, E-678/2009 dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer zu seinem angeblichen kurzen Aufenthalt in Zimbabwe mit der erfolgten Festnahme und anschliessender Freilassung äusserst vage und unplausible Angaben machte, indem er weder den Grund für die angebliche Festnahme noch für die Freilassung angeben konnte, dass er stereotype und wenig informative Angaben darüber machte, wie er die Leute ermutigt haben will, gegen Mugabes Regime zu rebellieren (vgl. A11/13, S.7f), dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer rudimentären Wiederholung der aktenkundigen Vorbringen erschöpft, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht ansatzweise geeignet sind, die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszuräumen, sondern im Gegenteil die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale, insbesondere auch der Zweifel an der angegebenen Staatsangehörigkeit, weiter bestärken und zu keiner vom BFM abweichenden Beurteilung führen, dass der dargelegte Lebenslauf und auch die pauschalen Aussagen, nicht zu wissen, ob seine Eltern und der Grossvater noch leben würden, nicht zu überzeugen vermögen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, E-678/2009 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 83 Abs. 2-4 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen E-678/2009 Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen, dass im Übrigen vorliegend auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG somit abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). E-678/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 11