Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6778/2016
Urteil v o m 1 . März 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2016 / N (…).
E-6778/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Eritreas tigrinischer Ethnie - reiste eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 illegal von Eritrea in den Sudan, wo er sich bis Juni 2014 aufgehalten habe. Danach sei er über Libyen und Italien am 9. August 2014 in die Schweiz eingereist, wo er am darauf folgenden Tag einen Asylantrag stellte. Am 19. August 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 22. April 2016 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (A20). In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er stamme aus dem Ort B._______, Subzoba C._______, Zoba Debub, wo er bis 2011 bei seiner Familie aufgewachsen sei. Er sei 1993 eingeschult worden und habe die achte Klasse abgebrochen. Von der ersten bis zur sechsten Klasse habe er die Schule in D._______ besucht und sei danach bis 2006 in E._______ zur Schule gegangen (BzP, S. 3) respektive habe er die Grundschule in D._______ besucht, in C._______ abgebrochen und sei nach E._______ gegangen, wo er die Schule (…) bis März 2006 besucht habe, dann sei er nach F._______ eingezogen worden (A20 F19 - 24). Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, er sei vom Militärdienst desertiert. Einmal sei er nach einem einmonatigen Urlaub vom November 2008 nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt, woraufhin er zweimal gesucht worden sei; er habe sich jeweils auf den Feldern verstecken können. Im Zuge einer Amnestie habe er sich im Mai 2009 an den neuen Stationierungsort seiner Einheit begeben, welche sich in Kebesa (BzP, S. 6) beziehungsweise in Adi Abagie in der Nähe von Senafe befunden habe (A20 F146-F148). Anfang 2011 habe er vorgegeben, krank zu sein, woraufhin er die Erlaubnis erhalten habe, sich vom Bataillons-Arzt untersuchen zu lassen. Dieser habe ihn nach Adi-Keyih überwiesen, was er zur Flucht genutzt habe. Er sei von Kebesa über Areza nach Barentu gereist (BzP, Ziff. 5.02) beziehungsweise zunächst von Adi Abagie nach Hause gegangen und nach Barentu gereist (BzP Ziff. 7.02,A20 F172 ff.). Zur Stützung seiner Angaben legte er eine eritreische Identitätskarte (Nr. […]) sowie zwei Fotos in Kopie vor. B. Mit Verfügung vom 29. September 2016 stellte das SEM fest, der Be-
E-6778/2016 schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die geltend gemachte Desertion sowie die illegale Ausreise unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG); ferner sei ein Vollzug der Wegweisung nach Eritrea zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 3. November 2016 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit aufzuschieben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D. Mit Verfügung vom 16. November 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und bestellte antragsgemäss seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Mai 2018 gab das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum mittlerweile ergangenen Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu äussern und eventuelle Bemerkungen und Beweismittel einzureichen. In dem Urteil werde festgehalten, dass sich bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter ausgereist seien, regelmässig die Frage stelle, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet hätten, da von einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen sei. F. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und legte einen handschriftlich persönlich verfassten Brief vom 31. Mai 2018 betreffend sein exilpolitisches Engagement bei.
E-6778/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (aArt. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-6778/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die Darstellung des Militärdienstes des Beschwerdeführers werde nicht bestritten, jedoch seien seine Angaben zur Desertion und zur illegalen Ausreise unglaubhaft. Seine Schilderungen, er sei nach dem Bezug eines einmonatigen Urlaubs vom November 2008 nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt, seien vage geblieben. So sei er trotz Nachfrage nicht in der Lage gewesen, zu konkretisieren, wie er sich auf den Feldern habe verstecken können. Im Weiteren habe er in der Anhörung verschiedene Zeitpunkte zur zweimaligen Suche nach ihm geltend gemacht; einmal habe er hierfür Februar und März 2009 angeführt, was jedoch nicht mit seinen Angaben, er habe sich zwei oder drei Wochen nach der letzten Suche im Mai 2009 wieder zu seiner Einheit begeben, in Einklang zu bringen sei; dann wiederum habe er geltend gemacht, im März und April 2009 gesucht worden zu sein. Im Wei-
E-6778/2016 teren habe er an der BzP vorgebracht, sich seiner Einheit wieder angeschlossen zu haben, als diese von Assab nach Kebesa verlegt worden sei; in der Anhörung habe er jedoch ausgesagt, seine Einheit sei zum Zeitpunkt seiner Rückkehr bei Senafe (Adi Abagie) stationiert gewesen. Der Dolmetscher habe bei Vorhalt dieses Widerspruchs erklärt, dass es sich bei Kebesa auch um eine Region handle und er (der Beschwerdeführer) habe diese Erklärung übernommen. Da er in der BzP ausgesagt habe, sein Reiseweg habe von Kebesa nach Areza geführt und die Ortschaft Kebesa in der Subzoba Areza liege, sei indes davon auszugehen, dass er von dieser Ortschaft, nicht von einer Region gesprochen habe. Seine Schilderungen zum Vortäuschen einer Krankheit und zur anschliessenden Desertion im Jahr 2011 seien durchwegs substanzlos geblieben. Es sei nicht glaubhaft, dass er wegen blossen Unwohlseins die Erlaubnis erhalten habe, zum Arzt zu gehen, und von diesem ohne Weiteres einen Überweisungsschein erhalten habe. In Anbetracht seiner oberflächlichen Angaben zu seinem Gesundheitszustand hätte der Täuschungsversuch von seinem Vorgesetzten und vom Bataillonsarzt durchschaut werden müssen. Schliesslich habe er auch unterschiedliche Zeitpunkte zur Meldung der Krankheit angegeben; anlässlich der BzP habe er gesagt, dies sei am 22. Januar 2011 gewesen, in der Anhörung habe er angegeben, er habe Mitte Februar 2011 über gesundheitliche Probleme geklagt. Auf Vorhalt habe er behauptet, bereits im Januar seine Krankheit gemeldet zu haben. Schliesslich habe er unterschiedliche Angaben zu seiner Ausreise gemacht. Anlässlich der BzP habe er angegeben, dass er von seinem Stationierungsort Kebesa nach Areza gelangt sei. Anschliessend sei er nach Barentu gefahren. In der Anhörung habe er hingegen behauptet, sich von seinem Stationierungsort Abi Abagie kurz nach Hause begeben zu haben und anschliessend mit dem Auto über Mendefera und Areza nach Barentu gefahren zu sein. Im Weiteren habe er in der BzP angegeben, von Barentu zur Grenzstadt Golis gelaufen zu sein und sich zu Fuss nach Hamdait begeben zu haben. In der Anhörung habe er hingegen Golis nicht mehr erwähnt, sondern dargelegt, er sei zu Fuss von Barentu nach Omhajer gelangt und von dort über die Grenze nach Hamdait. Auf Vorhalt habe er gesagt, Golis in der BzP nie erwähnt zu haben, obwohl er das Protokoll nach erfolgter Rückübersetzung unterschrieben habe. Seine weiteren Schilderungen der Ausreise seien substanzlos und detailarm gewesen; auch sei realitätsfremd, dass er eine Strecke von über 100 Kilometer Luftlinie in zwei Tagen zu Fuss bewältigt habe. Schliesslich habe er als Tag der Ankunft in
E-6778/2016 Hamdait anlässlich der BzP den 27. Februar 2011 genannt, in der Anhörung hingegen gesagt, er sei im März 2011 in Hamdait angekommen. 4.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, das SEM halte ihm zu Unrecht eine Substanzlosigkeit seiner Angaben und Widersprüche zwischen seinen Aussagen in der BzP und in der Anhörung vor. Er sei nicht wortgewandt, weshalb er durchgehend sehr wortkarg berichtet habe, auch könne er sich Daten nicht gut merken. Die vom SEM angeführten geringfügigen Differenzen zwischen seinen Datumsangaben genügten nicht, seine gesamthaft kohärenten Schilderungen als unglaubhaft zu erachten. Zur Frage, ob seine Einheit im Jahr 2009 in Kebesa oder Adi Abagie stationiert gewesen sei, müsse berücksichtigt werden, dass es sich um eine verkürzte BzP gehandelt habe. Deshalb habe er keine detaillierten geografischen Angaben gemacht, sondern ausgeführt, seine Einheit sei vom Tiefland (Assab) ins Hochland (Kebesa) verlegt worden. Da er den vermeintlichen Widerspruch nicht verstanden habe (A20 F219), habe sich in der Anhörung der Dolmetscher zur Verständigung eingeschalten, was ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Zur vorgebrachten Krankschreibung sei nochmals festzuhalten, dass er kein grosser Redner sei, weshalb er auch der Aufforderung, Details zu schildern, etwas hilflos gegenüber gestanden sei. Eine Zuweisung für eine ärztliche Untersuchung sei leicht erhältlich gewesen, da er einen allgemeinen Schwächezustand beklagt habe, welcher tatsächlich vorgelegen habe. Auch habe er damals einen Ohnmachtsanfall erlitten, weshalb ihm ohne Weiteres ein Arztbesuch gestattet worden sei. Der Bataillonsarzt habe keinen Täuschungsversuch zu durchschauen und nicht die Mittel für die nötigen Laboruntersuchungen gehabt, weshalb er dem Beschwerdeführer eine Überweisung ausgestellt habe. Zudem sei die illegale Ausreise glaubhaft. Er habe sich in der Gegend nicht ausgekannt, weshalb ihm nicht vorzuwerfen sei, dass er an der BzP andere Orte erwähnt habe als in der Anhörung. Gewisse Ungenauigkeiten würden ihm zu Unrecht vorgeworfen. So habe er das Wort Golis bei dem entsprechenden Vorhalt der befragenden Person in der Anhörung nicht mehr erkannt, da man diesen Ort richtigerweise Golij (Golitsch) nenne. Auch verwundere es nicht, dass er in der Lage sei, 100 Kilometer in zwei Tagen zurückzulegen, schliesslich handle es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann, der lange Fussmärsche im Militär gewohnt gewesen sei.
E-6778/2016 Auch könne in den leicht abweichenden Datumsangaben zum Tag der Ausreise keine gewichtige Unstimmigkeit erkannt werden, zumal er anlässlich der BzP gesagt habe, sich nicht gut an Daten erinnern zu können. Bezüglich der Prüfung der illegalen Ausreise und der Wegweisungsvollzugshindernisse liege eine unzulässige Praxisänderung des SEM vor. Bei der illegalen Ausreise handle es sich um einen subjektiven Nachfluchtgrund. Das SEM sei im Weiteren nicht genügend auf die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung eingegangen, zumal keine Änderung der Lage in Eritrea ersichtlich sei. 4.3 In der Eingabe vom 1. Juni 2018 brachte die Rechtsvertreterin vor, die gesamte Dienstzeit des Beschwerdeführers belaufe sich auf viereinhalb Jahre, weshalb die im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 getroffenen Feststellungen zur möglichen Entlassung aus dem Militärdienst nach fünf bis zehn Dienstjahren in seinem Fall nicht zutreffend seien. Auch sei nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl den Militärdienst als auch die Desertion stockend geschildert habe, weshalb es nicht logisch erscheine, ihm den Militärdienst zu glauben, hingegen die Vorbringen betreffend die Desertion als unglaubhaft zu erachten. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass er mittlerweile exilpolitisch aktiv sei. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten erweist sich die Einschätzung des SEM, wonach die vorgebrachte Flucht beziehungsweise Desertion des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genüge, als zutreffend. 5.2 Zur Erklärung, der Beschwerdeführer sei wortkarg, weshalb ihm genauso wie die Militärdienstleistung auch die (zweimalige) Desertion zu glauben sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Ausbildung im Militärdienst präzise Angaben gemacht hat. Die Befragung zur Militärdienstleistung wurde in einem zügigen Gespräch durchgeführt, da der Beschwerdeführer immer zu kurzen und prägnanten Antworten in der Lage war (vgl. A20 F37 ff). Im Vergleich dazu sind aber seine Angaben dazu, wie er sich im Jahr 2011 neuerlich von seiner Einheit habe entfernen können – trotz wiederholter Nachfrage – ungenau und ausweichend geblieben. Ab der Frage, wie er die Ausreise habe organisieren können (F161), kam die Befragung ins Stocken. Insbesondere sind die Ausführungen zu seinem angeblich vorgeschobenen medizinischen Problem als unsubstanziiert zu
E-6778/2016 bezeichnen. Unplausibel erscheint, dass er sich aufgrund der vagen Angaben, er fühle sich nicht wohl, er habe Probleme mit „seinem Organ“ (A20 F170), von seiner Einheit habe entfernen können und ihn darüber hinaus ein Bataillonsarzt ohne jede Untersuchung nach Adi-Keyih überwiesen habe (A20 F164 ff.). Die Erklärungen auf Beschwerdeebene, er habe sich tatsächlich in einem allgemeinen Schwächezustand befunden, überzeugen nicht, da er in der BzP auf Nachfrage hin ausdrücklich verneint hat, damals krank gewesen zu sein (vgl. BzP, S. 9). Gleichzeitig wird in der Beschwerdeschrift auch vorgebracht, er sei ein junger, gesunder Mann, der in der Lage gewesen sei, innert zwei Tagen einen Fussmarsch von über 100 Kilometern zurückzulegen. Dies ist nicht mit dem Beschwerdevorbringen, er habe sich damals tatsächlich in einem allgemeinen Schwächezustand befunden, in Einklang zu bringen, zumal er angegeben hat, der Zustand habe länger angedauert. Seinen Angaben zufolge hat er erstmals sein Unwohlsein im Januar 2011 bei seiner Einheit gemeldet (A20 F221; BzP, S.7: 22. Januar 2011); Mitte Februar habe er es gemeldet und einen Arzt aufsuchen können (A20 F171 – F172). Nach der Zurücklegung eines langen Marsches habe er innert zweieinhalb Tagen Omhajer erreicht (A20 F188). Am 27. Februar 2011 respektive im März sei er in Hamdait angekommen (F223 – F225). In der Beschwerde wurde zwar zutreffend angemerkt, dass zwischen BzP und Anhörung ein längerer Zeitraum verstrichen ist, weshalb dem Beschwerdeführer Ungenauigkeiten in den Datumsangaben durchaus nachzusehen sind. Dennoch handelt es sich bei den vom SEM in zutreffender Weise aufgezeigten Widersprüchen nicht um Details. Es drängt sich daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht auf, von der Glaubhaftigkeit der Militärdienstleistung auf die Glaubhaftigkeit der Desertion und der illegalen Ausreise im Februar/März 2011 zu schliessen. 5.3 Im Weiteren reichen auch die Erklärungen zu dem Widerspruch, wo sich seine Einheit nach dem ersten unerlaubten Fernbleiben im Mai 2009 befunden habe (in Kebesa [BzP] oder in Abagie bei Senafe [Anhörung]), nicht aus, auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu schliessen. In der Beschwerde wird vorgebracht, er habe bereits in der Anhörung den vermeintlichen Widerspruch aufgeklärt, wonach er in der BzP von einer Verlegung seiner Einheit von Assab (Begriff für Tiefebene) nach Kebesa (Hochebene) gesprochen habe. Hiergegen ist einzuwenden, dass er das Wort Assab durchwegs als Bezeichnung für den Ort Assab verwendet hat, nicht für eine Region (vgl. A20 F85, „Klima liegt bei Asseb“; F91, „Gesamtgiber bei Assab“; F97, „Brigade 50 in Assab“; F123, „Meine Einheit war bei Assab stationiert gewesen. Später sind wir aber in der Nähe von Senafe stationiert gewesen.“). Die Schlussfolgerung des SEM, dass er an der BzP von einer
E-6778/2016 Verlegung der Einheit von Assab an den Ort Kebesa gesprochen hat, ist nicht zu beanstanden. Mit dem SEM ist deshalb festzuhalten, dass es nicht einleuchtet, weshalb er an der BzP bei seinem Ort der Abreise vom Hochland (Kebesa) gesprochen haben soll. Insbesondere sind die Zweifel des SEM am Reiseweg des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wobei auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP den Ort Golis (Golij) erwähnt hat; Gogne, das er in der Anhörung erwähnte, würde zwar auf der Strecke zwischen Barentu und Golis liegen, er hat aber auch angegeben, Tokombia passiert zu haben (A20 F202), das auf einer anderen innereritreischen Route liegt, als Golis. Das SEM hat zu Recht seine Vorbringen zur illegalen Ausreise nicht als glaubhaft erachtet. 5.4 Gesamthaft betrachtet ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er im Jahr 2011 aus dem Militärdienst desertiert sei, nachdem er sich bereits einmal nach einem Urlaub vom November 2008 bis Mai 2009 vor den eritreischen Behörden versteckt habe und von den Militärbehörden gesucht worden sei. Diesbezüglich fällt auch auf, dass er sich nach seinem Urlaub im Mai 2009 eigenen Angaben zufolge wieder zu seiner Einheit begeben hat, weil seine Mutter mit einer Festnahme bedroht worden sei (A20 F139). Hingegen hat er nicht erwähnt, mögliche Repressalien gegen seine Familie bei seinem Entscheid und den Vorbereitungen für die Desertion im Jahr 2011 in Betracht gezogen zu haben. Bezüglich der Frage der Organisation der Ausreise erwähnte er nicht von Beginn an seinen ortskundigen Kollegen, mit dem er alles von langer Hand geplant habe, sondern ergänzte sein Vorbringen in dieser Hinsicht erst später im Verlauf der Anhörung, als er über den Reiseweg befragt wurde (vgl. A20 F161; F189 ff.). Dass er die Rolle seines Kollegen nicht bei der Frage der Vorbereitung der Ausreise erwähnte, erweckt den Eindruck eines Erzählkonstrukts. 5.5 Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Alter von 27 Jahren ausgereist ist. In diesem Fall prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer seine Nationaldienstpflicht bereits erfüllt hat oder aus dem Dienst entlassen worden ist (vgl. oben, Sachverhalt Bst. E; Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017). Dagegen machte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 1. Juni 2018 geltend, es sei aufgrund seiner Biografie
E-6778/2016 schlüssig, dass er insgesamt nur viereinhalb Jahre im Militärdienst gewesen sei. Die Annahme einer möglichen Entlassung nach fünf bis zehn Jahren Dienst treffe daher auf ihn nicht zu. Hierzu ist festzuhalten, dass seine Angaben, er habe zwölfeinhalb Jahre lang die Schule besucht, die er in der achten Klasse abgebrochen habe, und danach sei er erst im Alter von 21 Jahren zum Militärdienst aufgeboten worden, im Länderkontext nicht plausibel erscheinen. Aus den öffentlich zugänglichen Informationen ergibt sich, dass der Besuch der ersten acht Schuljahre theoretisch obligatorisch ist (davon fünf Jahre Elementary School und drei Jahre Middle School); am Ende des achten Jahres finde vor Übertritt in die Secondary School eine Prüfung statt, die etwa zwei Drittel der Schüler bestehen würden; der anschliessende Besuch der Secondary School dauere vier Jahre; nach drei Jahren Schulbesuch werde das vierte Jahr üblicherweise in SAWA abgeschlossen (vgl. EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 20 f., https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Eritrea-CountryFocus-DE.pdf, abgerufen am 31. Januar 2019). Der Beschwerdeführer gab an, 1993 eingeschult worden zu sein und die achte Klasse abgebrochen zu haben; von der ersten bis zur sechsten Klasse sei er in D._______ in der Grundschule gewesen, danach habe er die Schule in C._______ fortgesetzt und sei dann von 2001 bis 2006 in E._______ zur Schule gegangen (BzP, S. 3; A20 F22). Ungewöhnlich erscheint, dass er in dem reglementierten öffentlichen Schulsystem fünf Jahre lang in der achten Klasse gewesen sein soll und dass er sich dabei im Alter von 17 bis 21 Jahren in E._______ habe aufhalten können, ohne für den Militärdienst aufgeboten zu werden. Eine abschliessende Bewertung seiner Angaben zum Schulbesuch kann aber angesichts der ohnehin nicht hinreichend glaubhaft gemachten Desertion unterbleiben (vgl. E. 5.2 hiervor). 5.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Desertion glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht deren Asylrelevanz nicht geprüft. 5.7 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Eritrea-CountryFocus-DE.pdf https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Eritrea-CountryFocus-DE.pdf
E-6778/2016 subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.7.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 5.7.2 Der Beschwerdeführer weist neben der angeblichen illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Desertion aus dem Militärdienst. Das Vorbringen betreffend die exilpolitische Tätigkeit ist als flüchtlingsrechtlich ungenügend zu taxieren. Dem Brief vom 31. Mai 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2016 und 10. November 2017 an Demonstrationen teilgenommen habe. Dabei kommt es darauf an, ob er sich aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben hat, was er in keiner Art und Weise behauptet. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er bei den Demonstrationen Teil einer grösseren Ansammlung war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das eritreische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer von in der Schweiz lebenden regimetreuen Landsleuten unter der Vielzahl der anderen Teilnehmern bemerkt worden wäre, entsteht aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein Bild, das den Beschwerdeführer in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigen würde, dass er das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte.
E-6778/2016 5.8 Er weist somit kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise beziehungsweise exilpolitischer Aktivitäten erweist sich somit als unbegründet. 5.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-6778/2016 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK). 7.2.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. 7.2.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – ist nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Reservedienst eingezogen werden könnte. 7.2.5 Im ebenfalls als Referenzurteil publizierten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vorliegend Reservedienst) nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei
E-6778/2016 noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangsund Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 7.2.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-6778/2016 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die allenfalls drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo seine Mutter und seine Geschwister leben – von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, lebt auch sein Onkel, bei dem er bereits mehrere Jahre gewohnt habe, in E._______. Es ist anzunehmen, dass ihn dieser bei einer Rückkehr nach Eritrea ebenfalls unterstützen würde. Weiter gab er an, die Schule bis zur 8. Klasse besucht zu haben. Es ist
E-6778/2016 deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Unterstützung der Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind nicht aktenkundig. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar. 7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit Verfügung vom 16. November 2016 gutgeheissen wurde und den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass er zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr bedürftig wäre, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht geht bei der Festlegung des Honorars von einem Stundenansatz von Fr. 100.–
E-6778/2016 bis 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Die Rechtsvertreterin hat am 1. Juni 2018 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen zeitlichen Aufwand von insgesamt neun Stunden ausweist. Zusätzlich werden Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 120.– geltend gemacht. Der in der Kostennote veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Das Honorar wird demnach auf Fr. 1‘470.– festgesetzt.
E-6778/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘470.–. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Anna Wildt
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