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Bundesverwaltungsgericht 21.02.2020 E-6777/2019

February 21, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,474 words·~22 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. November 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6777/2019

Urteil v o m 2 1 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. November 2019 / N (…).

E-6777/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juni 2017 und der vertieften Anhörung vom 9. Januar 2018 führte er zu seinem persönlichen Hintergrund im Wesentlichen aus, er sei tigrynischer Ethnie und christlich-orthodoxen Glaubens. Er sei in B._______ aufgewachsen und dort mit seinen Eltern und sechs Geschwistern wohnhaft gewesen. Schon während der Schulzeit habe er in der Landwirtschaft gearbeitet und sei auch später in diesem Beruf tätig gewesen. Am (…) 2016 habe er geheiratet, bevor er am 1. März 2016 sein Heimatland alleine verlassen habe. Zu den Gründen seines Ersuchens um Asyl brachte er zur Hauptsache vor, er habe die 12. Schulklasse vom Juli 2014 bis Juli 2015 in Sawa absolviert und bei der Abschlussprüfung keine, also null Punkte erreicht. Nach einem einmonatigen beziehungsweise zweimonatigen Urlaub zu Hause sei er nach Sawa zurückgekehrt, wo ihm vorerst eine berufliche Ausbildung in Aussicht gestellt worden sei. Nach zwei Wochen sei er aber einer militärischen Einheit, einem Bataillon in Kerkebet, zugeführt und dem Wachtdienst zugeteilt worden. Nach einer Woche sei er während eines Wachtdienstes von dort geflohen und in einer viertägigen Reise nach Hause zurückgekehrt. Er sei im November 2015 zu Hause angekommen. Zirka eine Woche später, am heiligen Feiertag von Gregis im November, hätten ihn Angehörige seiner militärischen Einheit nachts zu Hause gesucht, um ihn in den Dienst zurückzuführen. Sie hätten ihn aber nicht gefunden, da er nicht im elterlichen Zuhause, sondern bei einem Cousin gewohnt habe. Im Abstand von zirka zwei Wochen sei er ein zweites und ein drittes Mal von Angehörigen seiner Einheit Zuhause und immer nachts gesucht worden, was ihm jeweils seine Familie mitgeteilt und ihn gewarnt habe, er solle sich verstecken. Tagsüber habe er in den Erntemonaten November und Dezember 2015 auf dem Feld gearbeitet. Im Januar 2016 habe er geheiratet und seitdem Zuhause geschlafen. Auch seien die Razzien der Behörden zu dieser Zeit ausgeblieben. Hingegen sei ein Aufruf der Behörden ergangen, diejenigen, die sich unerlaubt vom Militärdienst fernhielten, hätten sich an einem bestimmten Mittwoch freiwillig bei den Behörden zu melden, was auch viele Leute befolgt hätten. Diese Mitteilung der Behörden habe der Dorfverwalter, der alle unerlaubt vom Militärdienst Abwesenden gekannt habe, diesen persönlich nach Hause überbracht. Der Dorfverwalter habe diese Aufforderung auch ihm, dem Beschwerdeführer, persönlich mitgeteilt und ihn gewarnt, wenn er sich nicht zurückmelde, werde er eines Tages

E-6777/2019 erwischt und danach bestraft. Nach dem Meldetermin des von den Behörden bestimmten Mittwochs sei der Beschwerdeführer am darauffolgenden Donnerstag ausgereist. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern, einen Eheschein und drei Fotografien, die ihn auf dem Gelände von Sawa zeigen würden, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. November 2019 (eröffnet am 27. November 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzuges [Anmerkung Gericht]) festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Der Beschwerde sind eine Bestätigung eines Beschäftigungsprogramms und eine Bestätigung einer zweijährigen Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs beigelegt. D. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt, mit Kopie an die zuständige kantonale Behörde.

E-6777/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Bei dieser Beurteilung ist das Gericht nicht an die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen gebunden.

E-6777/2019 4. Als Hauptbegehren wird mit der Beschwerde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Wesentlichen wird hierzu vorgebracht, seine Aussagen würden Widersprüche und Ungenauigkeiten aufweisen, die Mehrzahl der Widersprüche hätten aber bei einer weiteren Befragung oder Überprüfung der Ausführungen des Beschwerdeführers aufgelöst werden können. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, bei Unklarheiten nochmals beim Beschwerdeführer nachzuhaken, und wäre gezwungen gewesen, die Ausführungen zu überprüfen, bevor sie diese als unglaubwürdig erachten würde. Wie aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich wird, ist die entsprechende Rüge unbegründet und das Rechtsbegehren abzuweisen.

Insoweit in der Beschwerde teilweise einerseits die Frage der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit der Frage der hinreichenden Erfüllung der Begründungspflicht und andererseits zusätzlich mit der Frage der korrekten Beurteilung des dargelegten Sachverhaltes vermengt oder zumindest nicht klar getrennt werden, beschlägt dies die materielle Würdigung und ist nicht unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu prüfen.

4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgeführten Beweismittel. Das SEM hat anlässlich der BzP und der vertieften Anhörung dem Beschwerdeführer gesetzeskonform Gelegenheit geboten, den ihm wesentlichen Sachverhalt vorzutragen. Er wurde auch hinreichend aufgeklärt, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu allen ihm für sein Asylgesuch wesentlich erscheinenden Aktivitäten und Ereignissen umfassend mitzuteilen hat. Aufgrund der Aktenlage können die Befragungen als strukturiert und insgesamt umfassend bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM der notwendige Raum geboten, sich zu jedem Aspekt seiner Gesuchsgründe ausführlich zu äussern, und wurde hierzu gar mehrfach ausdrücklich ermuntert (SEM Akte A11/19 F59, F62 und F63, F69, F110 und andere mehr). Auch wurden in angemessener Form Fragen und Nachfragen gestellt, um den wesentlichen Sachvortrag zu erhellen. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der vertieften Anhörung das rechtliche Gehör zu Unstimmigkeiten gewährt (so etwa A11/19 F89, F129). Zudem hat das SEM die ihm angebotenen Beweismittel entgegengenommen. Dass das SEM in formeller Hinsicht eine pflichtgemässe Sacherhebung verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich.

E-6777/2019 Zudem findet der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher anlässlich der zweiten Befragung nicht gut verstanden, was er jedoch leider nicht vorgebracht habe, in den entsprechenden Akten keine Stütze und wirkt aufgesetzt. Schliesslich vermag nach obigen Feststellungen der Hinweis, der Beschwerdeführer könne mit zeitlichen Angaben und Zahlen wenig bis gar nichts anfangen, nicht zu begründen, das SEM hätte den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt und somit die Untersuchungspflicht verletzt.

4.2 Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Vorbringen und Eingaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der wesentlichen vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, gerecht geworden. Die Frage, ob die Begründung rechtlich korrekt ist, beschlägt die materielle Würdigung und ist nicht unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu prüfen.

4.3 Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-6777/2019 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER / LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). 7. 7.1 Das Gericht folgt der letztlich entscheidwesentlichen Einschätzung des SEM, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, er hätte sich unerlaubt aus dem eritreischen Militärdienst entfernt und wäre im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland einer aktiven Suche durch die eritreischen Behörden ausgesetzt gewesen. Es ist demnach nicht hinreichend erstellt und es ist nicht davon auszugehen, dass er den eritreischen Behörden gegenüber als Dienstverweigerer oder Deserteur gelten würde. 7.1.1 Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten

E-6777/2019 Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 7.1.2 Vorab ist klarzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung, wie in der Beschwerde in mehreren Anmerkungen verkannt zu werden scheint, einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Sawa nicht gänzlich ausschloss. Vielmehr erachtete das SEM die eingereichten Fotografien als ein Indiz für einen möglichen dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers. Hingegen hegte das SEM aus Sicht des Gerichts berechtigte Zweifel an der geltend gemachten Dauer des Aufenthaltes, wenn der Beschwerdeführer entgegen überwiegend zuverlässig erscheinenden Erkenntnissen beteuerte, während der einjährigen Ausbildung in Sawa weder je politisch noch zu zentralen geschichtlichen Aspekten oder kriegerischen Erfolgen der eritreischen Regierungspartei unterrichtet worden zu sein (A11/19 F25–F27). Die Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe, wie aus seinen schlechten Abschlussnoten ersichtlich sei, habe der Beschwerdeführer offensichtlich im Unterricht nicht aufgepasst und dass er in Sawa geschlagen worden sei, könnte Grund für seine Erinnerungslücken zu Wissensfragen sein, vermögen nicht zu überzeugen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP als Zugehörigkeit innerhalb der Gesamteinheit in Sawa das dritte Bataillon und in der vertieften Anhörung das erste Bataillon nannte. Vor dem Hintergrund des eritreischen Kontextes wäre eine entsprechende nicht übereinstimmende Angabe zumindest erstaunlich, es kann jedoch vorliegend darauf verzichtet werden, näher darauf einzugehen. 7.1.3 Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht lässt den tatsächlichen Ablauf des von ihm geltend gemachten Sachvor-

E-6777/2019 trags schwer nachvollziehbar erscheinen. Anlässlich der vertieften Anhörung gab er vorerst unmissverständlich an, er habe nach der Entlassung aus Sawa im Juli 2015 "Einen Monat" Urlaub erhalten (A11/19 F 61), sei nach der Rückkehr nach Sawa zwei Wochen später nach Kerkebet gebracht worden, sei von dort nach einer Woche geflohen, sei nach vier Tagen zu Hause angekommen und zirka eine Woche später, am heiligen Feiertag von Gregis im November, hätten ihn Angehörige seiner militärischen Einheit nachts zu Hause gesucht. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wonach diese Schilderung zeitlich nicht aufgehen würde, vermochte er die Diskrepanz nicht zu erklären (A11/19 F89). Bei dieser Sachlage muss der Nachtrag bei der Rückübersetzung, er habe nicht einen, sondern zwei Monate Urlaub erhalten (A11/19 S.15), als blosser Anpassungsversuch an die unstimmigen Angaben gewertet werden. 7.1.4 Aufgrund der nicht konsistenten zeitlichen Abläufe muss auch der Zeitpunkt der geltend gemachten ersten Suche nach dem Beschwerdeführer Zuhause als zweifelhaft erscheinen. Im Weiteren vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers das Gericht nicht zu überzeugen, Angehörige seiner militärischen Einheit hätten ihn zudem ein zweites und ein drittes Mal zu Hause gesucht, um ihn in den Dienst zurückzuführen. Die Erklärung, sie hätten ihn nicht gefunden, da er nicht im elterlichen Zuhause, sondern bei einem Cousin gewohnt habe, und seine Familie habe ihn jeweils gewarnt, erscheint nicht plausibel. Ein derart geradezu dilettantisches Verhalten von professionellen Militärangehörigen wäre nicht zu erwarten. Vielmehr wäre damit zu rechnen, dass sie den Beschwerdeführer beim verwandten Cousin oder tagsüber bei der Feldarbeit ohne grösseren Aufwand hätten auffinden können, wenn eine ernsthafte Absicht der eritreischen Behörden bestanden hätte, den Beschwerdeführer dingfest zu machen und dem Militärdienst zuzuführen. Diese Einschätzung ist umso mehr gerechtfertigt, als der Dorfverwalter gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers alle gekannt habe, die unerlaubt vom Militärdienst abwesend gewesen seien (A11/19 F102). Es ist davon auszugehen, dass die Angehörigen der militärischen Einheit bei ernsthaft motivierter Suche nach dem Beschwerdeführer bei Bedarf vornehmlich mit der lokalen Verwaltung Kontakt aufgenommen hätten und der Dorfverwalter über die Suche nach dem Beschwerdeführer informiert gewesen wäre. Der Dorfverwalter ist Teil der regierungsorientierten eritreischen Verwaltung und wäre in dieser Funktion zu Kooperation mit den Angehörigen der militärischen Einheit verpflichtet. Unter diesen Voraussetzungen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zur mehrmaligen Suche nach ihm nicht glaubhaft und nicht nachvoll-

E-6777/2019 ziehbar, er wäre im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatland in konkretem Kontakt mit den eritreischen Behörden zum Zweck des Einzuges zur Militärdienstpflicht gestanden. 7.1.5 Zusammenfassend geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer zumindest für eine gewisse Zeit in Sawa aufgehalten hat. Hingegen erweist sich die geltend gemachte Dauer und entsprechende Ausbildung von einem Jahr in Sawa als unglaubhaft. Ebenso ist nicht glaubhaft gemacht, dass er aus dem Militärdienst desertiert, dreimal zwecks Rückführung zum Militärdienst von Angehörigen der militärischen Einheit gesucht worden und – was letztlich entscheidrelevant ist – im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatland in konkretem Kontakt mit den eritreischen Behörden zum Zweck des Einzuges zur Militärdienstpflicht gestanden sein soll. 7.1.6 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen. Es ist entgegen den Einwänden in der Beschwerde davon auszugehen, dass sich die geltend gemachten Sachverhalte zu den Kernvorbringen zum Asylgesuch nicht in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Form tatsächlich ereignet haben. Demnach ist im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein flüchtlingsrechtlich relevanter Kontakt des Beschwerdeführers zu den eritreischen Behörden im Sinne der Rechtsprechung als gegeben zu erachten. 7.2 Die Erwägungen und die daraus gezogenen Einschätzungen in der angefochtenen Verfügung sind im Resultat nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer oder Deserteur angesehen würde. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit

E-6777/2019 des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 8.2 Der Beschwerdeführer konnte keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft machen, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Nebst der illegalen Ausreise liegen auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Der Beschwerdeführer konnte keine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG dartun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 10.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung

E-6777/2019 der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bedingungen im Nationaldienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung liegt keine künftige Verletzung von Art. 4 EMRK vor. 10.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). wie bereits aufgezeigt, wurde im BVGE 2018 VI/4 diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden,

E-6777/2019 dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 10.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.3.2 Eine allenfalls drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Umstände, weshalb dies im Falle des Beschwerdeführers anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. 10.3.3 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 10.3.4 Es liegen keine Anhaltspunkte und somit keine besonderen Umstände vor, wonach der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen in Eritrea einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Er verfügt dort über ein breites familiäres Beziehungsnetz, das ihn und seine Ehefrau bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder eine adäquate Wohnsituation vorfindet. Er hat Berufserfahrung und kann etwa in der Landwirtschaft wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Vollzug

E-6777/2019 der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.3.5 Der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe sich mit den Wegweisungsvollzugshindernissen nicht eingehend auseinandergesetzt und den Einzelfall nicht geprüft, geht fehl. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang die kurze Begründung und die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar sein sollten. Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht weiter begründet. 10.3.6 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits sehr gut integriert sei und sich vorbildlich verhalte, können als für das vorliegende Verfahren nicht massgebliche Faktoren keine Berücksichtigung finden. 10.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch

E-6777/2019 um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

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E-6777/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand:

E-6777/2019 — Bundesverwaltungsgericht 21.02.2020 E-6777/2019 — Swissrulings