Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6769/2011 Urteil v om 2 3 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 / N (…).
E6769/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2005 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, welches das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2005 unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ablehnte, dass der Beschwerdeführer eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde zurückzog, nachdem er eine Schweizer Bürgerin geheiratet und aus diesem Grund eine Aufenthaltsbewilligung erteilt erhalten hatte, dass die zuständige kantonale Behörde nach der Scheidung dieser Ehe die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängerte und dem Beschwerdeführer eine Frist bis (…) 2010 zum Verlassen der Schweiz gesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2011 ein zweites Asylgesuch stellte, zu dem er am 2. Dezember 2011 summarisch und am 8. Dezember 2011 einlässlich befragt wurde, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei (…) 2010 in die Türkei zurückgekehrt und nun wiederum in die Schweiz gekommen, weil er hier eine Schweizer Freundin habe, die er vielleicht später heiraten wolle, respektive weil er diese unbedingt heiraten wolle und die für eine Eheschliessung notwendigen Schritte bereits eingeleitet seien, dass seine Familie in der Türkei wünsche, dass er dort eine Cousine heirate, die er jedoch nicht liebe, und er von der Mutter und seinen Geschwistern deswegen unter Druck gesetzt worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung namentlich ausführte, auf ein Asylgesuch werde eingetreten, wenn ein Ausländer in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, dass er die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, wobei er namentlich geltend machen müsse, im Sinn von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
E6769/2011 Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verfolgt zu werden, dass dies vorliegend nicht der Fall sei, da der Beschwerdeführer sein Asylgesuch mit einer beabsichtigten Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin sowie damit begründet habe, er wolle nicht, wie von seiner Familie gewünscht, seine Cousine in der Türkei heiraten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in prozessualer Hinsicht einerseits um Sistierung des Beschwerdeverfahrens (bis ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entscheiden sei) und andererseits um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Dezember 2011 der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung abgewiesen wurden, dass der Beschwerdeführer mit gleicher Verfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert wurde und er diesen fristgerecht einbezahlte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Asylbereich – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3134 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
E6769/2011 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), die Beurteilungszuständigkeit des Gerichts in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs jedoch nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) auch materiell zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass als Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, dass auf Asylgesuche, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten wird,
E6769/2011 dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen zur Begründung seines Asylgesuchs einzig geltend gemacht hatte, er wolle eine Schweizer Bürgerin heiraten, während seine Familie in der Türkei wünsche, dass er eine Cousine eheliche, dass das Vorbringen in der Beschwerde nicht überzeugend ist, der (…), männliche Beschwerdeführer – der schon längere Zeit in der Schweiz gelebt hatte und sich im Jahr (…) von einer anderen Schweizerin hatte scheiden lassen – müsse berechtigterweise befürchten, in der Türkei Opfer einer Zwangsheirat zu werden (vgl. Beschwerde S. 4 ff.), dass den Vorakten keine konkreten Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat überhaupt irgendeiner Gefährdung ausgesetzt, dass die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2011 zu bestätigen sind, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Beschwerdeführer die Feststellung des BFM, er unterhalte keine eheähnliche Beziehung zu seiner Schweizer Freundin, nicht bestritten hat, womit den Akten in der Tat keine Anhaltspunkte für einer Verletzung der Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Familienlebens) zu entnehmen sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch sonst in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
E6769/2011 weil keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen RefoulementVerbots oder für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass Vorbereitungsmassnahmen im Hinblick auf eine allfällige Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin auch vom Ausland aus weiter geführt werden könnten, dass sich aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 14 AuG zu erachten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG), diese mit dem am 4. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite)
E6769/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: