Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6762/2015
Urteil v o m 1 . März 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. September 2015 / N (…).
E-6762/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ mit einem kurzen Aufenthalt in C._______ – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 27. März 2013 und reiste am 12. Februar 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 16. Februar 2015 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/14) und am 16. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A16/14). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich als Reservist mit seiner Ausreise einer Einberufung in den syrischen Militärdienst und einer Rekrutierung durch die die YPG (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten, bewaffneter Arm der Partei der Demokratischen Union [PYD]) entziehen wollen. Er sei nie Mitglied einer kurdischen Partei gewesen, sondern habe als Sympathisant an Demonstrationen gegen die YPG und die Regierung teilgenommen, ohne jemals erkannt oder verhaftet worden zu sein. B. Mit Verfügung vom 17. September 2015 – am 22. September 2015 eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. C. Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
E-6762/2015 Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und der Beschwerdeführer wurde unter Fristansetzung aufgefordert bekanntzugeben, welche Rechtsvertretung als amtliche Rechtsverbeiständung zugeordnet werden solle. Bei ungenutzter Frist werde vom Gericht ein Rechtsbeistand oder eine Rechtsbeiständin von Amtes wegen beigeordnet. E. Die Vorinstanz liess sich am 18. Dezember 2015 vernehmen. F. F.a Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 wurde die Caritas Schweiz seitens des Gerichts angefragt, ob ein oder eine ihrer Mitarbeitenden geeignet und bereit sei, sich als unentgeltlicher Rechtsbeistand einsetzen zu lassen. F.b Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 äusserte sich die Caritas Schweiz und suchte um Akteneinsicht nach. F.c Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 wurde die rubrizierte Rechtvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, es wurde ihr Akteneinsicht gegeben und Frist zur Stellungnahme gesetzt. F.d Mit Eingabe vom 1. März 2016 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin auf die Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015 replizieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6762/2015 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der geltend gemachten Furcht vor einer Zwangsrekrutierung sowohl von Seiten der syrischen Armee als auch der PYD/YPG. So stehe C._______ gemäss den Erkenntnissen des SEM nicht unter Kontrolle der syrischen Armee, sondern der PYD. Diese erfreue sich regen Zulaufs, weshalb ein erzwungener Beitritt unwahrscheinlich er-
E-6762/2015 scheine. Aus den Akten ergäben sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer konkret in irgendeiner Form aufgefordert worden sei, in der syrischen Armee oder in der PYD vorzusprechen oder militärische Dienste zu leisten. Seine Furcht gründe einzig auf der Rekrutierung eines Freundes und vom Hörensagen. Daraus lasse sich für ihn persönlich nichts ableiten. Die Furcht vor einem Ereignis, das möglicherweise irgendeinmal in der Zukunft eintreten könne, sei gemäss geltender Praxis nicht asylrelevant. 4.2 In der Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer zunächst auf das im vorinstanzlichen Verfahren bereits eingereichte Militärbüchlein (im Original), welches ihm am 29. April 2004 ausgestellt worden sei und wonach er vom 1. September bis zum 1. November 2007 Militärdienst geleistet habe. Aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung als Reservist habe er Syrien Ende März 2013 illegal verlassen. Da er Syrien im dienstpflichtigen Alter verlassen habe, stelle bereits die Ausreise selbst eine Dienstverweigerung dar, und er gelte damit als Regierungsfeind. Auf Beschwerdeebene reicht der Beschwerdeführer zudem ein neues Beweismittel ein, welches belege, dass er bei den syrischen Militärbehörden registriert und schriftlich zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Es handelt sich um das Original einer Vorladung zum Antreten des Militärdienstes, ausgestellt am (…) 2013. Zum damaligen Zeitpunkt sei er nicht mehr in Syrien gewesen. Seinem Cousin sei das Dokument im Jahr 2015 von den Militärbehörden ausgehändigt worden, als sich dieser zwecks Verheiratung zum Zivilstandesamt begeben habe, das sich am selben Ort wie die Militärbehörden befinde. Gemäss diesem Schreiben habe er vor dem (…) 2013 nach D._______ (Quartier in B._______) antreten müssen. Da er das Dokument erst kürzlich erhalten und somit zum Zeitpunkt der Anhörung nichts von einer schriftlichen Einladung gewusst habe, müsse der Sachverhalt neu abgeklärt und das Asylgesuch aufgrund der neuen Sachlage neu beurteilt werden. Aufgrund seiner kurdischen Herkunft und als Sympathisant einer kurdischen Partei sei nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Dienstverweigerung durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst und er als Staatsfeind angesehen werde. Folglich sei davon auszugehen, dass eine drohende Strafe nicht alleine der Sicherstellung der Wehrpflicht diene, sondern vielmehr habe er damit zu rechnen, aufgrund seiner Dienstpflichtverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft zu werden. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine Bestrafung und eine
E-6762/2015 Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme (m.H.a. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). 4.3 In der Vernehmlassung würdigt die Vorinstanz das neu eingereichte als „Vorladung zum Militärdienst“ bezeichnete Dokument dahingehend, dass es über keine Sicherheitsmerkmale verfüge und somit leicht fälschbar sei. Die Korruption in Syrien sei derart weit verbreitet, dass gegen Bezahlung praktisch jedes Dokument erhältlich gemacht werden könne. Im Übrigen seien solche Dokumente auch in den umliegenden Ländern beschaffbar. Vor diesem Hintergrund sei der Beweiswert des Dokuments grundsätzlich als tief einzustufen. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Dokument nicht schon im ordentlichen Asylverfahren eingereicht worden sei, zumal es bereits am (…) 2013 ausgestellt worden sein solle. Dass der Cousin des Beschwerdeführers erst 2015, also zwei Jahre später, zufällig davon in Kenntnis gesetzt worden sei, überzeuge wenig. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die syrischen Behörden bei Nichterreichen einer Person andere Methoden und Massnahmen ergreifen würden. So erfolgten Rekrutierungen in Syrien auch über die Medien und es sei davon auszugehen, dass die Behörden bei Missachtung eines Aufgebotes die fehlbare Person suchten. Daher erscheine wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nichts von einem Aufgebot erfahren haben wolle, auch wenn die Behörden damals nicht bis zu seinem Wohnhaus hätten vordringen können. Dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren kein Aufgebot erwähnt habe, lasse darauf schliessen, dass ein solches zu keinem Zeitpunkt ergangen und das auf Beschwerdeebene eingereichte Dokument nach dem Erlass des Asylentscheides beschafft worden sei. Aus diesen Gründen weise das eingereichte Dokument keinen Beweiswert auf. 4.4 In der Replik wird moniert, die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime verletzt, weil sie keine Dokumentenanalyse vorgenommen habe. Die pauschale Aussage, wonach das Dokument über keine Sicherheitsmerkmale verfüge und solche Dokumente allgemein leicht fälschbar seien, sei nicht geeignet, eine Fälschung des Dokumentes zu belegen. Da es sich um ein wesentliches Beweismittel handle werde eine unabhängige Echtheitsanalyse beantragt. Die Gründe für das Einreichen dieses Beweismittels erst auf Beschwerdeebene habe der Beschwerdeführer im Detail bereits erläutert. Seine Vorbringen seien angesichts der Bürgerkriegssituation plausibel und seine Glaubwürdigkeit könne mit den Argumenten in der Vernehmlassung nicht in Zweifel gezogen werden.
E-6762/2015 5. 5.1 Die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage die Einschätzung der Vorinstanz – dass aufgrund mangelnder Anzeichen zum Ausreisezeitpunkt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine in absehbarer Zeit drohende Rekrutierung, weder durch die YPG noch durch die syrische Armee, geschlossen werden könne – im Ergebnis zu stützen. Betreffend die Verfolgungsgefahr seitens der YPG/PYD führt die Vorinstanz einerseits zu Recht aus, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer konkret in irgendeiner Form aufgefordert worden sei, bei der PYD vorzusprechen oder militärische Dienste zu leisten. Des Weiteren kann auch bestätigt werden, dass zwar für Kurden ein sozialer Druck bestehen mag, die kurdische Volksmiliz zu unterstützen, die Zwangsrekrutierung durch die YPG selbst jedoch nicht wahrscheinlich ist (vgl. dazu Danish Immigration Service, SYRIA Update on Military Service, Mandatory Self Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 28, abbrubar unter: https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/SyrienFFMrapport2015.pdf). Andererseits gilt festzustellen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für Personen, die sich einer Rekrutierung durch die YPG entzogen haben, besteht. Somit würde allfälligen Sanktionen wegen der Verweigerung des Dienstantrittes in die YPG ohnehin ein asylrelevantes Motiv fehlen, weil aufgrund der Quellenlage nichts darauf hindeutet, dass Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG als „Staatsfeinde“ betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt würden (vgl. Urteil D- 5329/2014 vom 23. Juni 2015, als Referenzurteil publiziert, E. 5.3). In Bezug auf die Verneinung einer begründeten Furcht vor einem Einbezug in den Militärdienst der syrischen Armee beziehungsweise der Asylrelevanz allfälliger Sanktionen für eine Dienstverweigerung ist die vorinstanzliche Verfügung ebenfalls zu bestätigen. So ist die Vorinstanz im Verfügungszeitpunkt vollkommen zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe sich durch seine Ausreise nicht der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen, da er als Reservist gemäss eigenen Angaben kein Aufgebot erhalten habe, weshalb er auch nicht als Dienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden könne. Die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geäusserten Zweifel an der Echtheit
E-6762/2015 der auf Beschwerdeebene eingereichten Vorladung erscheinen dem Gericht berechtigt, insbesondere überzeugen die Umstände, wie dieses Dokument in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt sei, tatsächlich nicht. 5.2 Was die Frage einer begründeten Furcht im heute – wesentlichen – Zeitpunkt betrifft, ist schliesslich festzuhalten, dass die Situation in Syrien nach wie vor instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist, selbst wenn sich die Machtverhältnisse inzwischen zu Gunsten von Präsident Assad verschoben haben. Nach wie vor ist als offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Auch unter Berücksichtigung der in Syrien herrschenden katastrophalen politischen und menschenrechtlichen Lage (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D- 5779/2013 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils m.w.H.) führt allein das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland praxisgemäss nicht zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte bei einer (heute hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Vor diesem Hintergrund und mangels anderer konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1), ist eine solche auch aus heutiger Sicht zu verneinen. Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einreichens eines Asylgesuchs in der Schweiz, seiner längeren Landesabwesenheit oder geänderter äusserer Umstände bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das Vorliegen subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen. 5.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E-6762/2015 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 10. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2016 als amtliche Beiständin beigeordnet. Trotz Unterliegens ist der notwendige Aufwand als Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) von Amtes wegen auf Fr. 220.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) angesetzt wird. Entsprechend ist die Rechtsvertreterin aufzufordern, ihre Zahladresse dem Gericht mitzuteilen. (Dispositiv nächste Seite)
E-6762/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar im Betrag von Fr. 220. – ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan