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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2012 E-6754/2010

June 8, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,658 words·~23 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. August 2010 / N

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6754/2010

Urteil v o m 8 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Iran, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. August 2010 / N (…).

E-6754/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 15. Juni 2007 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 5. Juli 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Am 12. Juli 2007 wurde die Erstbefragung weitergeführt. Das B._______ hörte ihn am 28. August 2007 und 21. September 2007 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus einer vermögenden Familie aus C._______. Von 1963 bis 1978 habe er in D._______ (…) studiert. Während der Semesterferien habe er in der Schweiz gearbeitet. Nach seiner Rückkehr in den Iran habe er bei der italienischen Handelskammer als (…) und (…) gearbeitet. 1981 sei er verhaftet worden. Ihm sei Spionage, illegale Geldgeschäfte und antirevolutionäres Verhalten vorgeworfen worden. Er sei zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und zudem sei sein gesamtes Eigentum beschlagnahmt worden. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis (1984) habe er keine öffentlichen Stellen mehr bekleiden dürfen, weshalb er sich einen (…) gekauft und als (…) gearbeitet habe. 1985 habe er geheiratet. Er sei Vater von drei Kindern. 1989 habe er seinen Bruder in E._______ besucht. Kurz nachdem er in sein Haus in C._______ zurückgekehrt sei, sei er von Polizisten abgeholt und wegen Mordes angeklagt worden. Dank der Bezahlung eines sehr hohen Geldbetrages sei er nach drei Monaten wieder freigelassen worden. Da sein Ruf wegen der falschen Anklage ruiniert gewesen sei, habe er mit seiner Ehefrau beschlossen, aus dem Heimatland auszureisen. Nachdem er sich rund ein Jahr um die Erlangung eines Reisepasses bemüht habe, habe er Ende 1991 den Heimatstaat verlassen. Via Dubai, Ex-Jugoslawien und Ungarn sei er nach F._______ gelangt, wo er am 8. Januar 1992 einen Asylantrag gestellt habe. Am 9. Februar 2002 sei er in G._______ zum Christentum konvertiert. Am 12. März 2002 sei sein Antrag zweitinstanzlich abgewiesen worden. Nachdem er drei Monate im Gefängnis gewesen sei, habe er am 13. Februar 2003 einen zweiten Asylantrag eingereicht. Da er sich in F._______ von einem Polizisten und einer Privatperson bedroht gefühlt habe, habe er den Entscheid nicht abgewartet und sei im März 2003 nach D._______ gegangen. Dort habe er zunächst ein Jahr in der Illegalität gelebt. Im Mai 2004 habe er dann doch ein Asylgesuch gestellt. Am 12. Mai 2006 sei ihm eröffnet worden, dass

E-6754/2010 F._______ für die Behandlung seines Gesuchs zuständig sei, er D._______ deshalb verlassen müsse. Er habe sich deshalb entschieden, in die Schweiz zu reisen. Abschliessend machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in F._______ dieselben Asylgründe vorgetragen wie hier in der Schweiz. In D._______ habe er demgegenüber andere Gründe genannt, namentlich habe er sich dort über die (…) Geheimpolizei beklagt. B. Mit Verfügung vom 17. August 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 16. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2010 verwies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 23. November 2010 reichte der Beschwerdeführer - jeweils mit deutscher Übersetzung – ein Schreiben des Notariatsbüros an die Staatsanwaltschaft C._______ vom 19. Dezember 1992, das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 1992 sowie die Kopie der beiden Schreiben mit dem Stempel "Kopie ist gleich dem Original" des Büros (…) C._______ zu den Akten.

E-6754/2010 G. Am 24. April 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, er benötige dringend eine zahnmedizinische Behandlung. Zudem wies er auf seine persönliche Situation in der Schweiz hin.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-6754/2010 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln(Art. 111 Bst. e AsylG). 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der Verurteilung von 1981 und der damit verbundenen Haftstrafe von drei Jahren sowie der Beschlagnahmung seines Vermögens nicht veranlasst gesehen, aus seiner Heimat auszureisen. 1991 sei es ihm trotz einer Ausreisesperre gelungen, Reisepapiere zu beschaffen und ins Ausland zu reisen. So sei er 1985 nach D._______ gereist und im folgenden Jahr in den Iran zurückgekehrt. Als er den Iran erneut habe verlassen wollen, sei er zurückgehalten worden und habe in der Folge nur noch im Inland (…) wahrnehmen können. Durch dieses Verhalten habe es sich gezeigt, dass er seitens der iranischen Behörden nicht verfolgt worden sei. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorkommnissen und der Ausreise im Jahre 1991 sei somit nicht mehr gegeben. Darüber hinaus äussert das BFM

E-6754/2010 aufgrund von unterschiedlichen Aussagen zu wesentlichen Punkten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Namentlich habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens unterschiedliche zeitliche Angaben zur Haftentlassung, zum Ablauf der Haft und den Orten, an welchen er festgehalten worden sei, gemacht. Ferner habe er sich im Zusammenhang mit der Haft aufgrund einer falschen Anschuldigung unvereinbar geäussert. So habe er widersprüchlich zur Frage einer Klage betreffend die falsche Anschuldigung und die negativen Folgen dieses Vorkommnisses ausgesagt. Die weiteren Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen begründete das BFM mit nachträglichen Sachverhaltsanpassungen, die über eine Konkretisierung der bereits dargelegten Ereignisse hinausgehen würden. So habe der Beschwerdeführer ohne ersichtlichen Grund erstmals in der Eingabe vom 9. August 2010 vorgebracht, er habe nach dem Freispruch den korrupten Beamten angeklagt, sei erneut für eineinhalb Monate inhaftiert worden und nur dank der Bürgschaft seines Bruders freigelassen worden. Ebenso habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zum Vorbringen der falschen Anschuldigung geäussert. Weiter würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers dadurch gestärkt, dass er sein Gesuch in F._______ – obwohl anlässlich der Erstbefragung hier in der Schweiz anders kommuniziert – in wesentlichen Punkten abweichend begründet habe. Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, er habe sich während seines Aufenthalts in F._______ christlich taufen lassen. Dazu stellte das BFM fest, aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers würde dieses Vorbringen angezweifelt. Dieser Schluss werde dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer keinen Beleg für seine Konversion habe beibringen können. Bei den Angehörigen des Christentums handle es sich im Iran um eine religiöse Minderheit, welche vom Staat anerkannt werde. Auch wenn Christen im Iran Diskriminierungen ausgesetzt seien, könne nicht von einer allgemeinen, allein an das Bekenntnis zum christlichen Glauben anknüpfenden Verfolgungssituation ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer bezeichne sich als liberal denkenden Menschen und habe vor seiner Ausreise aus dem Iran keiner Konfession angehört. Was das Erscheinen seiner Foto im "(…)" anbelange, so sei das Vorbringen, dieser Bericht sei der iranischen Vertretung zugespielt worden, eine durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers. Überdies habe er den entsprechenden Bericht aus dem "(…)" nicht beigebracht, wobei seine Erklärung, dieser sei ihm aus dem Auto gestohlen worden, nicht gehört werden könne. Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, er habe die Monarchisten unterstützt, indem er ihnen Informationen über Asylsuchende zugestellt habe. Weder

E-6754/2010 aus seinen Angaben noch aus dem Schreiben vom 9. August 2010 seien Anhaltspunkte beziehungsweise allfällige Folgen dieser Tätigkeit ersichtlich. 7. 7.1. 7.1.1. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorweg geltend, er sei überzeugt, anlässlich der kantonalen Befragung sei eine Person aus F._______ anwesend gewesen, welche sich als Vertreter eines Hilfswerks ausgegeben habe. Er habe sich deshalb nach dem Namen und der Visitenkarte dieser Person erkundigt, was ihm verweigert worden sei. Dieser Umstand habe zur Beeinträchtigung der Anhörung geführt. Dazu ist festzustellen, dass den Akten, insbesondere dem Anhörungsprotokoll, keine Hinweise für diese durch nichts belegte Behauptung zu entnehmen sind. Auch hat der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Vermerk zu Handen des Protokolls aufnehmen lassen. Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern dieser behauptete Umstand im Einzelnen zu einer Beeinträchtigung der Anhörung geführt hat. Es besteht somit keine Veranlassung, das Protokoll der kantonalen Befragung dem vorliegenden Entscheid nicht zugrunde zu legen. 7.1.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das BFM habe es unterlassen, eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Anlässlich einer solchen hätte er die ihm vorgeworfenen Widersprüche logisch und nachvollziehbar erklären können. Zunächst ist festzuhalten, dass Asylsuchende anlässlich der Befragungen lediglich über in der Vergangenheit selbst Erlebtes zu berichten haben, weshalb von ihnen ohne weiteres erwartet werden darf, dass sie in den wesentlichen Punkten übereinstimmend aussagen. Insoweit verkennt der Beschwerdeführer den Sinn der ergänzenden Anhörung, welche grundsätzlich nicht dazu dient, Unstimmigkeiten in den Aussagen zu beheben, sondern den Sachverhalt rechtsgenüglich und vollständig abzuklären. Da der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht darlegt, inwiefern der Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht richtig oder vollständig festgestellt worden ist, ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hinreichend die Möglichkeit, allfällige Widersprüche in seinen Vorbringen aufzuklären und zu beseitigen. 7.1.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das BFM habe Einsicht in seine (…) Asylakten erhalten, diese ihm indes im Rahmen der bei

E-6754/2010 der Vorinstanz beantragten Akteneinsicht vorenthalten worden. Dazu ist festzustellen, dass sich im Asyldossier des Beschwerdeführers keine Kopien seiner (…) Asylakten befinden. Indes wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Januar 2009 mitgeteilt, dass das BFM Einsicht in die entsprechenden (…) Akten erhalten habe. Weiter führte die Vorinstanz in ihrem Schreiben aus, anlässlich der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe in F._______ die gleichen Asylgründe wie in der Schweiz vorgetragen. Entgegen dieser Aussage würden sich die Vorbringen in F._______ aber wesentlich von den Angaben in der Schweiz unterscheiden. Dazu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, welches er mit der Stellungnahme vom 5. Februar 2009 wahrnahm. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz sodann den vorliegenden Sachverhalt wiedergegeben und die entsprechenden Vorbringen gewürdigt. Ob die Vorinstanz die (…) Akten dem Beschwerdeführer in Kopie hätte zustellen dürfen, kann schliesslich offen bleiben. Mit dem von ihr gewählten Vorgehen hat es jedenfalls dem gesetzlich geforderten Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Rahmen von Art. 28 VwVG Genüge getan. 7.2. 7.2.1. Der Beschwerdeführer hält in der Eingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Dazu ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zunächst richtigerweise festgestellt hat, zwischen den geltend gemachten Ereignissen im Iran in den 1980-iger Jahren und der Ausreise sei der erforderliche sachliche und zeitliche Zusammenhang nicht gegeben. Darüber hinaus, im Sinne einer Ergänzung, stellte es diesbezüglich auch noch widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers fest. Bei dieser Sachlage vermag der Beschwerdeführer aus dem Hinweis darauf, dass die Ereignisse bereits 20 Jahre zurückliegen würden und er nicht mehr jung sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Desgleichen gilt bezüglich seiner weiteren Asylvorbringen. Namentlich hat der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in der Schweiz mit wesentlich anderen Vorkommnissen begründet als in F._______. Zudem hat er sich anlässlich der Befragungen in wesentlichen Punkten unterschiedlich geäussert. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer beim Darlegen seiner Asylvorbringen über selbst erlebte, einschneidende Ereignisse, welche ihn immerhin zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst haben, zu berichten hat, darf ohne weiteres erwartet werden, dass er diesbezüglich anlässlich der verschiedenen Befragungen in den wesentlichen Punkten übereinstimmend aussagt. Schliesslich vermag der

E-6754/2010 Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Aussagen sowie dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2.2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe sind somit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers – soweit die Vorfluchtgründe betreffend – demnach zu Recht abgelehnt. 7.3. Nach Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden. 7.3.1. Die Vorinstanz bezweifelt in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert hat. Als Beleg für seinen Religionswechsel hat der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe ein Schreiben der Evangelischen Pfarrgemeinde H._______ vom 25. August 2010 zusammen mit einen Auszug aus dem Taufbuch der I._______-Kirche eingereicht. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer am (…) christlich getauft wurde. 7.3.2. Der Beschwerdeführer hält daran fest, bei einer Rückkehr in den Iran sei er aufgrund seines Glaubenswechsels im Sinne des Asylgesetzes gefährdet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2009/28 ausführlich zur Situation konvertierter Christen im Iran geäussert. Betreffend die Konversion iranischer Staatsangehöriger im Ausland beziehungsweise in der Schweiz hielt es fest, es sei eine differenziertere Beurteilung vorzunehmen, da Übertritte von Iranern zum Christentum nicht selten als eigentliches Mittel zum Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffenden Aufenthaltsland instrumentalisiert würden. Diese asyltaktische Handlungsweise der iranischen Staatsbürger im westlichen Ausland sei den heimatlichen Behörden durchaus bekannt und werde bei der Bewertung des Verhaltens im Sinne von Art. 225 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs zur Änderung des iranischen Strafgesetzbuches insofern berücksichtigt, als diese Konversion im Falle einer Rückkehr in

E-6754/2010 den Iran nicht zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führe, zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich sei. Bei Konversionen im Ausland sei daher – soweit möglich – die christliche Überzeugung eines Asylsuchenden im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Eine christliche Glaubensausübung im Iran würde dann Massnahmen auslösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert werde und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfahre. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, könne der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem könne der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland müsse daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und 7.3.5, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Schweiz erneut getauft worden zu sein. Bilder seiner Taufe seien im "(…)" publiziert worden. Er befürchte, dass die iranischen Behörden darüber informiert worden seien. Auch wenn er dies nicht belegen könne, sei aus Medienberichten das Vorgehen der iranischen Behörden gegen Konvertiten hinlänglich bekannt. Abgesehen von der geltend gemachten erneuten Taufe hier in der Schweiz, welche als solche nicht nachvollzogen werden kann, machte der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragungen noch im Rahmen der Rechtsmitteleingabe ein gegen aussen aktiv wahrnehmbares religiöses Engagement irgend welcher Art geltend. Bei dieser Sachlage ist, entgegen der von ihm vertretenen Ansicht, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass seine Konversion zum Christentum den iranischen Behörden bekannt geworden wäre und ihnen dies zu künftigen Verfolgungshandlungen Anlass geben würde. Auch hat der Beschwerdeführer die geltend gemachte Veröffentlichung seiner Taufe im Kirchenbote nicht belegt. Dies wäre ihm indes ohne weiteres möglich gewesen, handelt es sich doch beim "(…)" um ein Presseerzeugnis, welches auch nach der Veröffentlich noch erhältlich gemacht werden könnte. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass nahe Familienangehörige

E-6754/2010 des Beschwerdeführers als extrem fanatische Muslime eingestuft werden müssten, was die Gefahr einer Denunziation des Beschwerdeführers bei den Sicherheitskräften mit sich bringen würde. Es bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Konversion und seiner nunmehr christlichen Gesinnung im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. 7.3.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe hier in der Schweiz an verschiedenen politischen Kundgebungen teilgenommen. Seine finanzielle Situation erlaube es ihm indes nicht, sein politisches Engagement mit Fotos zu dokumentieren. Zu den politischen Aktivitäten in der Schweiz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben am 3. Juli 2007 und am 14. sowie 15. August 2009 je an einer Kundgebung teilgenommen hat. Diese drei Teilnahmen sind offensichtlich die einzigen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz. Anderslautende Hinweise sind seinem Asyldossier nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat der durch eine mit dem Asylverfahren bestens vertraute Juristin vertretene Beschwerdeführer bis heute – im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) – keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Demnach war der Beschwerdeführer nur an insgesamt drei Kundgebungen beteiligt und seit bald drei Jahren nicht mehr exilpolitisch aktiv. Es kann somit nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden. Demnach weist er kein besonderes beachtenswertes politisches Profil auf, welches ihn als engagierten, exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen liess. An diesem Schluss würden auch allfällige Foto nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer hat somit bei eine Rückkehr in den Iran aufgrund seines politischen Engagements in der Schweiz keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. 7.3.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass dem Verhalten des Beschwerdeführers keine für das Asylverfahren relevanten subjektiven Nachfluchtgründe zugrunde liegen. 7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. An dieser Schlussfolgerung vermögen weder die

E-6754/2010 weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch die Schreiben des Notariatsbüros vom 19. Dezember 1992 sowie der Staatanwalt vom 20. Dezember 1992 etwas zu ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussage des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-

E-6754/2010 setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3. 9.3.1. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). 9.3.2. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, er halte sich über 20 Jahren im Ausland auf. Er habe das Pensionsalter erreicht, indes habe er keinen Anspruch auf eine AHV-Rente. Aus wirtschaftlichen Gründen, aber auch weil er praktisch keinen Kontakt zu seiner Familie habe, sei ihm eine Reintegration im Iran nicht zumutbar. Hinzu komme, dass seine Zähne dringend medizinische Eingriffe erfordern würden. 9.3.3. Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren und aufgewachsen und verliess das Heimatland erstmals im Alter von (…) Jahren. Sodann hat er zwischen (…) und (…) hielt er sich erneut im Iran auf. Er hat demnach die prägenden Kinder- und Jugendjahre im Iran verbracht und kennt insoweit die iranische Kultur. Gemäss seinen eigenen Angaben hielt er sich schon überall in Europa auf und ist viel gereist. Namentlich studierte er ab (…) in D._______. Im Jahre (…) hielt er sich ein Jahr lang in J._______ für die (…) auf. (…), im Alter von (…) Jahren, kehrte er in den Iran zurück. Erst dreizehn Jahre später verliess er den Iran erneut und hielt sich in bis Sommer 2002 in F._______, anschliessend in D._______ und seit 2007 in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer hat in seinem bisherigen Leben in verschiedensten Ländern gelebt, studiert und in verschiedenen Berufen gearbeitet ((…), (…), (…)). Er ist demnach gut ausgebildet, berufserfahren und offensichtlich weltoffen sowie weltgewandt. Weiter ergibt sich aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer aus einer vermögenden Familie stammt und im Iran eine grosse Verwandtschaft hat. Er ist verheiratet, hat zwei Töchter und einen Sohn sowie acht Geschwister

E-6754/2010 und mehrere Neffen und Nichten. Demnach verfügt er in seinem Heimatland über ein weit verzweigtes familiäres Beziehungsnetz. Auch wenn der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren diese Beziehungen nicht aktiv gelebt hat, so kann er dennoch bei einer Rückkehr in den Iran sowohl in sozialer als insbesondere auch finanzieller Hinsicht auf diese Beziehungen zurückzugreifen. Vor diesem Hintergrund sprechen weder die lange Landesabwesenheit, noch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er bedürfe dringend einer zahnmedizinischen Behandlung. Zum einen unterlässt es der Beschwerdeführer im Einzelnen darzutun, inwiefern eine solche Behandlung notwendig sein soll. Zum andern ist festzustellen, dass im Iran eine zahnmedizinische Behandlung ohne weiteres möglich ist. Der Beschwerdeführer ist demnach aus medizinischen Gründen nicht auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz angewiesen. Was die Finanzierung dieser Behandlung anbelangt, so hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe, Ziffer 4.2.5). 9.3.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

E-6754/2010 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach daher abzuweisen. 11. 11.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Diese wird gewährt, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 11.2. Der Beschwerdeführer hat keine Fürsorgebestätigung eingereicht, mithin ist nicht von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist daher abzuweisen. 11.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. – (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)

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E-6754/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kurt Gysi Barbara Balmelli

Versand:

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