Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6747/2013
Urteil v o m 1 . Dezember 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann, ammann + rosselet rechtsanwälte, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 / N (…).
E-6747/2013 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – ihren Heimatstaat am 1. November 2011 und reisten am 24. November 2011 illegal in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ der volljährigen Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2011 sowie ihren Anhörungen zu den Asylgründen vom 21. Juli 2013 machten sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, geflohen zu sein, damit der volljährige Beschwerdeführer dem Festnahmeversuch vom 8. Oktober 2011 habe entkommen können, der die Folge einer Beerdigung mit politischem Charakter, an welcher er teilgenommen habe, gewesen sei. Seit dem 15. März 2011 habe er fast jeden Freitag an einer Demonstration teilgenommen, wobei er Ende September 2011 verhaftet, für 24 Stunden festgehalten und nur gegen die Erklärung, künftig an keiner Demonstration mehr teilzunehmen, aus der Haft wieder entlassen worden sei. Ihm werde insbesondere zur Last gelegt, aus dem Ausland Geld zu erhalten und zur Unterstützung von Demonstrationen gegen die syrische Regierung einzusetzen. Seit der Flucht habe er in Genf, Zürich und Bern an zehn Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 (am 29. Oktober 2013 eröffnet) stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. November 2013 liessen die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihnen sei "durch Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz dauerhaftes Asyl zu gewähren". In prozessualer Hinsicht liessen sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchen. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 2. De-zember
E-6747/2013 2013 die ausstehende Vollmacht der volljährigen Beschwerdeführerin nach. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2013 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. E. Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe vom 13. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführer weitere Belege zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und hielt vollumfänglich an seiner Verfügung fest. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. Februar 2014 replizierten die Beschwerdeführer. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. März 2015 verwiesen die Beschwerdeführer auf in der Presse diskutierte Pläne des Bundesrats, in der Schweiz 3000 Syrer aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten.
E-6747/2013 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich gegen die Dispositivziffern 1–3 und 6 der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. Die Beschwerdeführer rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung respektive Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Insbesondere macht der volljährige Beschwerdeführer geltend, ihm sei der Mitarbeiter des BFM an der Anhörung nicht wohlwollend, sondern misstrauisch begegnet und habe seine Erzählung mit Zwischenfragen unterbrochen. Sein Recht auf Gehör und den Untersuchungsgrundsatz sieht er insbesondere dadurch verletzt, dass der Befrager bei einem scheinbaren Widerspruch nicht nachgefragt habe. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschwerdeführer hat hinreichend Gelegenheit gehabt, zu allen Sachverhaltselementen Stellung zu nehmen. Entgegen seiner Auffassung können weder aus dem Untersuchungsgrundsatz noch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör eine Pflicht auf Nachfragen bis zur Auflösung jeden Widerspruchs abgeleitet werden. Die Vorinstanz stellt einem Asylsuchenden so viele Fragen, bis sie den rechtserheblichen Sachverhalt für erstellt erachtet. In der angefochtenen Verfügung hat die Vor-instanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführer für unglaubhaft erachtet. Die Unstimmigkeit um die Datumsangabe "31. September", die in der Beschwerde thematisiert und erklärt wird, hat in die angefochtene Verfügung gar keinen Eingang gefunden. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind daher ohne Belang und die entsprechenden Rügen sind zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-6747/2013 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 6. 6.1 Die Vorinstanz hält die Vorbringen der Beschwerdeführer bei einer Gesamtwürdigung aufgrund eines Widerspruchs in zentralen Punkten und weiterer Unstimmigkeiten für unglaubhaft. So habe der volljährige Beschwerdeführer an der Kurzbefragung angegeben, am Tag nach der Demonstration im September 2011 zu Hause festgenommen worden zu sein; an der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, gegen Ende der Demonstration auf der Strasse verhaftet worden zu sein, da er nicht schnell genug habe davonlaufen können. Auf Vorhalt hin habe er diesen Widerspruch nicht überzeugend auflösen können. Weiter sei der Umstand, dass er sich bis zu seiner Ausreise bei seinen Schwiegereltern habe versteckt haben wollen, nicht plausibel, da die syrischen Behörden die Fahndung auf das familiäre Umfeld auszudehnen pflegten, weshalb bei längerem Aufenthalt bei den Schwiegereltern die Gefahr bestanden hätte, dort verhaftet worden zu sein. Das geschilderte Verhalten stehe deshalb mit der geltend gemachten Verfolgungsgefahr nicht in Einklang. Die Vorfluchtgründe seien daher nicht glaubhaft.
E-6747/2013 Was die exilpolitische Tätigkeit betrifft, so teilt die Vorinstanz zwar die Auffassung der Beschwerdeführer, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise überwachten. Sie geht aber davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Tätigkeiten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende vom syrischen Regime als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Die geltend gemachte (und teilweise belegte) exilpolitische Tätigkeit sei hingegen nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. 6.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Vorfluchtgründe bei einer Gesamtwürdigung aller Vorbringen wegen eines gewichtigen Widerspruchs in einem zentralen Punkt und weiterer Unstimmigkeiten unglaubhaft sind, wobei es den Beschwerdeführern auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, den Widerspruch überzeugend aufzulösen, so dass die Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Denn der monierte Widerspruch wiegt schwer und kann nicht mit dem Zeitablauf und den damit verbundenen Erinnerungslücken erklärt werden, da nicht nachvollziehbar ist, dass eine so einschneidende Erfahrung, wie der volljährige Beschwerdeführer sie geschildert hat, auf derart unterschiedliche Weise in Erinnerung behalten werden könnte. Daran ändert auch nichts, dass seine Frau nie von einer Festnahme zu Hause gesprochen hat. Hinzukommt, dass die in Syrien zurückgelassenen Angehörigen seit der Flucht der Beschwerdeführer unbehelligt geblieben sind. Gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung als Ausreisemotiv spricht auch die Aussage des volljährigen Beschwerdeführers, sein Vater, der mit der Regierung zuvor viele Geschäfte gemacht habe, habe nicht fliehen können, weil er sein Haus und seine (...) nicht habe zurücklassen wollen. Angesichts dieser schwerwiegenden Unglaubhaftigkeitselemente vermögen auch die teilweise berechtigten Einwände in der Beschwerdeschrift nichts am Eindruck unglaubhafter Vorbringen zu ändern, zumal sich diese Einwände teils auf (scheinbare) Unstimmigkeiten beziehen, die die Vorinstanz den Beschwerdeführern in der angefochtenen Verfügung gar nicht entgegengehalten hat. Was die vorgebrachte regelmässige Teilnahme an Demonstrationen und die finanzielle Unterstützung einer Protestbewegung betrifft, so kann die Glaubhaftigkeit indes offengelassen werden, da das Vorliegen einer konkreten Verfolgungsgefahr zu verneinen ist. Denn wäre die regelmässige Teilnahme an Demonstrationen und die
E-6747/2013 finanzielle Unterstützung der Protestbewegung, was bereits vor dem Jahr 2011 begonnen haben soll, den Behörden bekannt gewesen und hätten diese sie als das Regime gefährdende oppositionspolitische Aktivitäten erachtet, ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer erst kurz nach der angeblichen Haft von Ende September 2011 deshalb gesucht worden wäre, anstatt in Haft behalten worden zu sein. Eine begründete Furcht erscheint daher nicht hinreichend konkret und substantiiert. Beim auf Beschwerdeebene eingereichten Haftbefehl handelt es sich um ein wenig beweiskräftiges Dokument, da es keine fälschungssicheren Echtheitsmerkmale aufweist. Fraglich ist auch, wie die Beschwerdeführer in den Besitz des Haftbefehls gekommen sein sollen. Entgegen den Einwänden in der Replik hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung allein deshalb dazu nicht Stellung genommen, weil die Einladung zum Schriftenwechsel und die unaufgeforderte Beweismitteleingabe sich gekreuzt hatten. Da es sich beim Haftbefehl um ein unbegründet nachträglich eingereichtes Beweismittel mit geringer Beweiskraft handelt, in keiner Weise zuvor je erwähnt wurde, dass ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, und nicht nachvollziehbar ist, wie dieser so viele Jahre später, plötzlich aufgetaucht sein soll, verzichtet das Gericht auf einen zweiten Schriftenwechsel und geht in antizipierter Beweiswürdigung von der fehlenden Echtheit dieses Beweismittels aus. Beim Brief des Vaters handelt es sich nach Einschätzung des Gerichts um ein blosses Gefälligkeitsschreiben; sein Beweiswert ist nicht hoch zu veranschlagen. Was subjektive Nachfluchtgründe zufolge exilpolitischer Tätigkeit betrifft, führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend aus, dass auch aus den auf Beschwerdeebene zusätzlich geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten weder eine tragende Aufgabe noch eine spezifische Rolle des Beschwerdeführers erkennbar seien. Dem ist insbesondere deshalb zuzustimmen, weil der volljährige Beschwerdeführer mit seinen geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen und Protesten gegen die Gewalt des Assad-Regimes, Besuch von Kundgebungen gegen das Blutvergiessen in Syrien und für eine friedliche Lösung des Konfliktes sowie Mithilfe bei der Veranstaltung solcher Kundgebungen) keine exponierte regimekritische Aufgabe wahrgenommen hat, selbst wenn er stets in vorderster Reihe demonstriert haben sollte. Sein exilpolitisches Engagement ist vielmehr niedrig profiliert. Hinzukommt, dass er in seinen letzten Eingaben keine weiteren Aktivitäten mehr erwähnt hat. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und des niedrigen politischen Profils der Beschwerdeführer ist entgegen der Beschwerde und der Replik nicht davon auszugehen, dass der volljährige Beschwerdeführer
E-6747/2013 dem syrischen Geheimdienst bereits aufgrund seines dortigen Wirkens bekannt sei, zumal er selber angibt, nicht einer politischen Partei anzugehören und vor 2011 nicht politisch tätig gewesen zu sein. Ausserdem ist, wie oben festgestellt, seine Verhaftung im September 2011 nicht zu glauben. Daher ist er entgegen der Beschwerde und der Replik nicht exponiert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6 mw.H.). Den Beschwerdeführern ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. Für die Behandlung des Begehrens, die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, fehlt das aktuelle Rechtschutzinteresse, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 9. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei einer summarischen Sichtung der Akten erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos. Deshalb und in Anbetracht der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E-6747/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer