Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6794/2014 + E-6744/2014
Urteil v o m 2 3 . Dezember 2014 Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien
A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / N (…).
E-6794/2014 + E-6744/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Gesuchstellerin am 15. Oktober 2012 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Entscheid vom 11. September 2014 die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin verneinte (Ziffer 1), ihr Asylgesuch ablehnte (Ziffer 2) und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete (Ziffer 3), dagegen den Vollzug der Wegweisung wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme der Gesuchstellerin aufschob (Ziffern 4 – 7), dass dieser Entscheid gemäss postalischem Rückschein der Gesuchstellerin am 12. September 2014 rechtsgültig eröffnet wurde (vgl. A14/1), dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. November 2014 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag der Gesuchstellerin Beschwerde erhob und gleichzeitig um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 24 VwVG ersuchte, dass mit der Beschwerde beantragt wurde, es seien die Ziffern 1 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (bzw. Gesuchstellerin) festzustellen und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, dass in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuches und als Erklärung für die verspätete Eingabe angeführt wird, B._______ – Mitarbeiter des Durchgangszentrums (...), wo sich der vorübergehende Aufenthaltsort der Gesuchstellerin befindet – habe der Gesuchstellerin den vorinstanzlichen Entscheid falsch erläutert, namentlich im Zusammenhang mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme von einem "F politisch" statt richtigerweise von "F humanitär" gesprochen, weshalb sich die Gesuchstellerin gegen die Erhebung eines Rechtsmittels entschieden habe, dass dem Mitarbeiter erst am 3. November 2014 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist (diese lief am 13. Oktober 2014 ab) aufgefallen sei, dass
E-6794/2014 + E-6744/2014 er der Gesuchstellerin den Entscheid irrtümlicherweise falsch erklärt gehabt habe, dass er noch gleichentags, nämlich mit Schreiben vom 3. November 2014 (das dem Gesuch um Fristwiederherstellung beigelegt wurde) die (...) Rechtsberatungsstelle (...) über seine Fehlauskunft informiert habe, dass es sich hier um ein unverschuldetes Fristsäumnis der Gesuchstellerin handle, wobei ihr insbesondere keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden könne, da sie sich nach Treu und Glauben auf die (zumindest dem Anschein nach) behördliche Auskunft habe verlassen dürfen, dass die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall daher erst ab dem 3. November 2014, nämlich ab Entdeckung des Irrtums durch B._______, zu laufen begonnen habe, weshalb mit Beschwerdeeingabe am 19. November 2014 die dreissigtägige Rechtsmittelfrist gewahrt werde, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Fristwiederherstellungsgesuch die Gesuchstellerin mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2014 aufforderte, verschiedene Fragen zu beantworten bzw. beantworten zu lassen, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 entsprechende Stellungnahmen durch B._______ und die Gesuchstellerin und ferner eine heimatliche Heiratsurkunde der Gesuchstellerin als Beweismittel zum Verfahren reichte, dass B._______ in seiner Stellungnahme im Wesentlichen ausführte, als Betreuer des Durchgangszentrums (...) "eröffne" beziehungsweise erläutere er regelmässig den Asylgesuchstellern die sie betreffenden Entscheide des BFM und weise sie jeweils gleichzeitig auf Rechtsberatungsstellen hin, dass bei der "Entscheideröffnung" aus Kostengründen allerdings keine externen Dolmetscher, sondern gegebenenfalls interne Mitbewohner beigezogen würden, wobei im vorliegenden Fall kein Übersetzer zugegen gewesen sei, als er der Gesuchstellerin die sie betreffende Verfügung erörtert habe, dass die fragliche Verwechslung zwischen der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling ("F politisch") und derjenigen als Ausländer ("F humanitär") auf
E-6794/2014 + E-6744/2014 einer Fehlinterpretation seinerseits beruhe, indem er namentlich die entsprechende Bezeichnung im Dispositiv der Verfügung – "Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht" – irrtümlicherweise als positiv formuliert ("Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft") aufgefasst habe, dass er erst am 3. November 2014 diesen Irrtum bemerkt habe, als er sich hinsichtlich der Zuteilung der Gesuchstellerin an ein Hilfswerk erneut mit diesem Entscheid befasst habe, dass die Gesuchstellerin ihrerseits mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 ausführt, sie habe den Unterschied "zwischen F Politisch und B Ausweis" nicht gekannt und erst nachträglich erfahren, dass sie mit "F Humanitär" nicht als Flüchtling anerkannt sei,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und über offensichtlich unzulässige
E-6794/2014 + E-6744/2014 Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheiden (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG), dass somit das mit Gesuch vom 19. November 2014 anhängig gemachte Verfahren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist in einem Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen zu behandeln ist, hingegen die am selben Tag ins Recht gelegte Beschwerde aufgrund der verspäteten Eingabe durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu entscheiden wäre, dass aus prozessökonomischen Gründen beide Verfahren vereinigt in Dreierbesetzung zu behandeln sind, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die Gesuchstellerin die Verfügung des BFM vom 11. September 2014 am 12. September 2014 persönlich und gegen unterschriftliche Bestätigung entgegen nahm (vgl. den postalischen Rückschein vom 12. September 2014, A14/1), dass die dreissigtägige Beschwerdefrist demnach am 13. Oktober 2014 geendet hat (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 VwVG) und die am 19. November 2014 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde somit verspätet ist, dass mit der verspäteten Beschwerdeeingabe gleichzeitig um Fristwiederherstellung ersucht wurde, dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass bei einer Fristwiederherstellung das Ersuchen mit einem Antrag innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen ist, wobei die Gründe nachzuweisen sind und die versäumte Handlung nachzuholen ist (a.a.O., N 18 zu Art. 24),
E-6794/2014 + E-6744/2014 dass vorliegend geltend gemacht wird, das Hindernis sei anfangs November 2014 weggefallen, als B._______ auf seinen Irrtum aufmerksam geworden sei, und dass mit Einreichung des Fristwiederherstellungsgesuches am 19. November 2014 die Frist gemäss Art. 24 VwVG gewahrt sowie die versäumte Rechtshandlung (Beschwerdeeinreichung) ebenfalls am 19. November 2014 nachgeholt worden ist, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist, dass nachfolgend der Frage nachzugehen ist, ob die Gesuchstellerin hinreichende Gründe vorbringt, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen können, dass ein Fristversäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie dies etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankungen angenommen wird, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet) Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass vorliegend vorgebracht wird, die Beschwerdefrist sei aufgrund eines Irrtums verpasst worden, da der Betreuer des Durchgangszentrums den Entscheid des BFM falsch interpretiert und entsprechend der Gesuchstellerin falsch erläutert habe, weshalb sie sich damals mit der Verfügung des BFM zufrieden gegeben und sich entschieden habe, kein Rechtsmittel einzulegen, dass die Gesuchstellerin erst nach Entdeckung dieses Irrtums und somit ab Kenntnis des tatsächlichen Entscheidinhalts sich entschieden habe, dennoch eine Beschwerde zu erheben, dass die dargelegte Begründung des Fristversäumnisses einen konstruierten und nicht plausibel werdenden Eindruck erweckt und für die Annahme, die Gesuchsstellerin habe unverschuldet die Frist versäumt, nicht auszureichen vermag, dass es insbesondere realtitätsfern erscheint, wenn B._______ einerseits seinen Angaben zufolge regelmässig Asylentscheide an die Betroffenen
E-6794/2014 + E-6744/2014 "eröffne", andererseits jedoch nicht in der Lage gewesen sein soll, einen zentralen Punkt des Entscheiddispositivs – nämlich ob die Gesuchstellerin als Flüchtling anerkannt worden sei oder nicht – richtig zu verstehen und der Gesuchstellerin fehlerfrei zu vermitteln, dass ferner der Umstand auffällt, wonach bei der fraglichen "Eröffnung" an die Gesuchstellerin kein Übersetzer anwesend gewesen sei, nachdem die Gesuchstellerin gemäss Aktenlage nebst ihrer Muttersprache keine weiteren Sprachen beherrscht (vgl. Akten BFM A3/9 S. 4) und aus den Akten auch nicht hervorgeht, dass B._______ die Sprache der Gesuchstellerin sprechen würde, dass somit nicht nachvollziehbar wird, wie die Gesuchstellerin faktisch in der Lage hätte sein können, die "Eröffnung" durch B._______ zu verstehen, weshalb auch die im Fristwiederherstellungsgesuch dargelegte Erklärung nicht überzeugt, die Gesuchstellerin habe sich mit einer vorläufigen Aufnahme als anerkannter Flüchtling zufrieden gegeben und sich gegen eine Beschwerdeerhebung entschieden, während sie aber gegen eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Beschwerde erhoben hätte, dass im Übrigen die Erklärung der Gesuchstellerin selber im Schreiben vom 8. Dezember 2014 zu diesen Darlegungen insofern in gewissem Widerspruch steht, als die Gesuchstellerin darauf Bezug zu nehmen scheint, sie habe irrtümlich gar angenommen, mit ihrer "F Politisch"-Anerkennung auch eine B-Bewilligung zu erhalten, was aber eine Asylgewährung hätte voraussetzen müssen, dass hingegen im Fristwiederherstellungsgesuch eben gerade nicht geltend gemacht wird, die Gesuchstellerin habe davon ausgehen dürfen, ihr sei Asyl gewährt worden, da ja diesfalls die Erklärungen, sie habe sich mit einem "F politisch" zufrieden gegeben und auf eine Beschwerdeerhebung bewusst verzichtet, keinen Sinn ergeben würden, dass ferner gemäss bundesgerichtlicher Praxis ein Versäumnis wegen subjektiver Unmöglichkeit nur entschuldigt wird, wenn seitens des Handlungspflichtigen kein Verschulden – auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit – vorliegt bzw. die Umstände, welche von der Fristwahrung abhielten, nicht von der handlungspflichtigen Person zu verantworten sind; es gilt somit ein strenger Massstab; nur klare Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters können zur Fristwiederherstellung führen; insbesondere
E-6794/2014 + E-6744/2014 stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar, auch dann nicht, wenn grosse Geschäftslast geltend gemacht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3),
dass solche Umstände für die Gesuchstellerin vorliegend offenkundig nicht bejaht werden können, dass die Gesuchstellerin die Verfügung persönlich und gegen unterschriftliche Bestätigung entgegennahm und somit von Anfang an über den Beginn des Fristenlaufs Bescheid wissen musste, dass die Gesuchstellerin insbesondere gemäss Aktenlage zum Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids durch B._______ auf die Möglichkeit der juristischen Beratung und Vertretung durch Rechtsberatungsstellen hingewiesen worden sei und sie sich demnach jederzeit – insbesondere bei Unklarheiten – an diese Stellen hätte wenden können, dass aufgrund dieser Umstände nicht behauptet werden kann, die Gesuchstellerin habe die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt, sondern die Säumnis vielmehr auf ihre Nachlässigkeit zurückzuführen ist, dass nach dem Gesagten weder objektive noch subjektive Gründe für das Versäumnis ersichtlich sind, und die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist lediglich auf Nachlässigkeit beruht, weshalb das vorliegende Gesuch als materiell unbegründet zu qualifizieren und das Versäumnis nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, dass deshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist,
dass somit die am 19. November 2014 (Poststempel) eingereichte Beschwerde verspätet und daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist, dass folglich auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel, eine eritreische Heiratsurkunde, angesichts des Nichteintretens im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann, und dass das Beweismitel der Gesuchstellerin zurückzusenden ist,
E-6794/2014 + E-6744/2014 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen- standslos geworden ist, dass die Gesuchstellerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragte, dass aufgrund vorstehender Erwägungen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-6794/2014 + E-6744/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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