Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6734/2015
Urteil v o m 1 0 . August 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 17. September 2015 / N (…).
E-6734/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2014 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 21. Juli 2014 in die Schweiz ein, wo er noch am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 8. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel sowie der einlässlichen Anhörung vom 3. August 2015 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei in B._______ geboren worden und dort aufgewachsen. Im Jahr 1990 habe er sich der Armee angeschlossen. Nach einer einmonatigen militärischen Ausbildung sei er den Kampfeinheiten zugeteilt worden und habe in den Schützengräben für die Unabhängigkeit Eritreas gekämpft. Im Jahr 1993 sei er demobilisiert worden, woraufhin er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei und ein Haus gebaut sowie eine Familie gegründet habe. Im Jahr 1998 habe er erneut in den Militärdienst einrücken müssen, wobei er zunächst beim Kampf in C._______, der [Mitte] 1998 ausgebrochen sei, zum Einsatz gekommen sei, bevor er zu seiner Einheit, welche in D._______ stationiert gewesen sei, zurückgekehrt sei. Im Jahr 1999 habe er in E._______ gekämpft, wo er von einer Kugel (…) getroffen und dabei schwer verletzt worden sei, weshalb er für [mehrere] Monate im Spital gewesen sei. Seit dieser Verletzung leide er an Nervenproblemen. Im Jahr 2000 sei er dann erneut von Splittern und Patronenkugeln an der rechten Körperhälfte getroffen worden. Seine Bemühungen, nach diesen Vorfällen und seinen damit einhergehenden gesundheitlichen Problemen aus dem Militär entlassen zu werden, seien alle gescheitert, weshalb das Verhältnis zwischen ihm und seinen Vorgesetzten immer schlechter geworden sei. So sei er zur Arbeit und zum Besuch von Ausbildungen sowie Kursen gezwungen worden, obwohl er dazu nicht in der Lage gewesen sei. Er habe sich immer wieder dagegen gewehrt und seine Entlassung verlangt. Dennoch habe ihm einer seiner Vorgesetzten im Jahr 2004, als viele andere aus dem Dienst entlassen worden seien, mitgeteilt, dass er das Militär nicht verlassen dürfe. Obwohl er seine Vorgesetzten deswegen wiederholt beleidigt habe, sei er – wohl aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme – nie inhaftiert worden. Stattdessen sei er nach Hause geschickt worden, um nach kurzer Zeit wieder zur Rückkehr ins Militär aufgefordert zu werden. Nach 2004 sei gar die Rede davon gewesen, dass er vom Führer einer Mesre
E-6734/2015 zum Führer einer Haili erhoben werden sollte, wobei er seinen Vorgesetzten gegenüber klar kommuniziert habe, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht zu einer solchen Aufgabe fähig sei. Als er dann im März und April 2014 einmal in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei und danach auch noch seine Schwester besucht habe, hätten seine Vorgesetzten entschieden, dass er lebenslänglich inhaftiert respektive getötet werden sollte. Dies sei ihm von seinem Freund, der ein Führer einer Haili gewesen sei, nach seiner Rückkehr aus seinem Heimatdorf respektive vom Wohnort seiner Schwester, anvertraut worden. Auf Anraten dieses Freundes und weil er um sein Leben gefürchtet habe, sei er dann sofort geflohen, ohne seine Familie vorgängig darüber zu orientieren. Seine Ehefrau, mit welcher er Ende 2014 letztmals telefonischen Kontakt gehabt habe, habe ihm mitgeteilt, dass die eritreischen Behörden ungefähr zwanzig Tage, nachdem er zum letzten Mal in B._______ gewesen sei, nach ihm gesucht hätten. Sie hätten seiner Ehefrau gedroht, sie festzunehmen, hätten dann jedoch davon abgelassen, weil sie schwanger gewesen sei. Zur Untermauerung seiner Verfolgungsvorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Foto von ihm in Uniform mit seinem Onkel aus dem Jahr 2001, eine Kopie seiner eritreischen Identitätskarte, eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seiner Ehefrau, eine Kopie seines Ehescheins, eine Kopie des Taufscheins seiner jüngsten Tochter, eine CD [eines Röntgeninstituts] mit seinen radiologischen Daten sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._______ in G._______ vom 19. August 2015 betreffend seine gesundheitlichen Probleme ein. B. Mit Verfügung vom 17. September 2015 – eröffnet am 18. September 2015 – anerkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, nahm ihn jedoch wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht Stand hielten. So sei er nicht in der Lage gewesen, die von ihm geltend gemachten Probleme mit seinen Vorgesetzten – welche seinen Angaben zufolge fluchtauslösend gewesen seien – zu benennen und detailliert davon zu erzählen. Vielmehr seien seine Schilderungen durch eine ausgeprägte Detailarmut, Oberflächlichkeit und Leblosigkeit gekennzeichnet.
E-6734/2015 Beispielsweise könne er vom Gespräch im Jahr 2004, bei dem es darum gegangen sei, ihn zum Führer einer Haili zu machen, oder von jenem mit dem Bataillonsführer, bei dem dieser ihn zum Besuch eines Schwimmkurses habe verpflichten wollen, nicht substantiiert berichten. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er so lange mit seiner Ausreise gewartet habe, habe er seinen eigenen Angaben zufolge doch bereits seit 2004 mit seinen Vorgesetzten Probleme gehabt. Auch leuchte nicht ein, weshalb er in diesen zehn Jahren nicht befördert worden sei, wenn dies tatsächlich – wie von ihm geltend gemacht – die Absicht seiner Vorgesetzten gewesen wäre. Schliesslich sei es unplausibel, dass er nach einem Gespräch mit seinem Kollegen, das weniger als eine Minute gedauert haben soll, Hals über Kopf das Land verlassen habe, ohne vorgängig genauere Informationen einzuholen. Dass seine Ehefrau damals kurz vor der Entbindung gewesen sei, lasse dieses Vorbringen umso fragwürdiger erscheinen. Da aus den Akten indes ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer Eritrea im (…) 2014 illegal verlassen habe, habe er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Folglich sei er angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe zwar von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Oktober 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen den SEM-Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung beantragt und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Auffassung des SEM – anlässlich beider Befragungen anschaulich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert habe, wie sich die Situation zwischen ihm und seinen Vorgesetzten im Militär zunehmend verschlechtert habe. So habe er klar dargelegt, dass er gegenüber seinen Vorgesetzten Widerstand geleistet und den Dienst mehrfach ohne Erlaubnis verlassen habe. Dass er als Veteran des Unabhängigkeitskrieges und Kriegsinvalider dennoch nicht inhaftiert worden sei, sei nachvollziehbar. Ebenso plausibel sei, dass sich die Haltung der Vorgesetzten gegenüber dem Beschwerdeführer geändert habe, nachdem
E-6734/2015 dieser wieder einmal längere Zeit ohne Erlaubnis dem Dienst ferngeblieben sei. Indem das SEM die beiden vom Beschwerdeführer erwähnten Gespräche betreffend seine Beförderung zum Führer einer Haili respektive den Besuch eines Schwimmkurses wahllos aus der ganztägigen Anhörung hervorgehoben habe, um damit die angebliche Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen zu illustrieren, habe es sich auf einzelne Details von untergeordneter Bedeutung konzentriert, anstatt seine Vorbringen einer gesamthaften Betrachtung zu unterziehen. So gehe noch aus zahlreichen anderen Protokollstellen hervor, dass der Beschwerdeführer seine Verweigerungshaltung gegenüber seinen Vorgesetzen immer wieder demonstriert habe. Zudem könne von ihm mit Bezug zu diesen Gesprächen, welche sich vor über zehn Jahren zugetragen hätten, nicht erwartet werden, dass er sich noch im Detail an deren Inhalt erinnere. Dem Vorhalt des SEM, es leuchte ferner nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer zehn Jahre lang zugewartet habe, bis er ausgereist sei, sei zu entgegnen, dass es in Anbetracht seiner angeschlagenen Gesundheit und seiner in Eritrea lebenden Familie durchaus nachvollziehbar sei, dass er die Desertion und die Flucht aus Eritrea erst unternommen habe, als er sein Leben in unmittelbarer Gefahr gesehen habe. In jedem Fall sei es aber irrelevant, ob der Beschwerdeführer während seines Militärdienstes schwerwiegende Auseinandersetzungen mit seinen Vorgesetzten gehabt habe und was schlussendlich ausschlaggebend dafür gewesen sei, dass er aus der Armee desertiert sei und Eritrea verlassen habe. So bestreite das SEM nicht, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner illegalen Ausreise im (…) 2014 Angehöriger der eritreischen Armee gewesen sei und diese ohne Erlaubnis verlassen habe. Auch den Anhörungsprotokollen seien keine Hinweise, die gegen eine Desertion des Beschwerdeführers sprächen, zu entnehmen. Folglich liege eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund von Vorfluchtgründen vor, weshalb dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der eingehenden Anhörung wiederholt erwähnt habe, dass es ihm schwer falle, sich an das Erlebte zu erinnern, und dass er sich nicht gut fühle. Dies sei von der Hilfswerkvertretung bestätigt worden, indem diese auf dem entsprechenden Unterschriftenblatt vermerkt habe, dass die Anhörung für den Beschwerdeführer merklich anstrengend gewesen sei und traumatische Erlebnisse angesichts seines Verhaltens nicht ausgeschlossen werden könnten. Gemäss den mit der Beschwerde eingereichten Arztberichten [eines Spitals] vom 15. Juli und vom 19. Oktober 2015 seien beim Beschwerdeführer denn auch episodische Kopfschmerzen diagnostiziert
E-6734/2015 worden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien bei der Prüfung der Vorbringen anlässlich beider Anhörungen angemessen zu würdigen. Neben den beiden zuvor erwähnten Arztzeugnissen wurde zusammen mit der Rechtsmitteleingabe zur Untermauerung der Verfolgungsvorbringen eine Kopie einer Veteranenbestätigung des eritreischen Unabhängigkeitskrieges [von] 1993 (mit Übersetzung) eingereicht, welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von (…) 1990 bis (…) 1993 mit der Eritrean People’s Liberation Front (EPLF, deutsch: Eritreische Volksbefreiungsfront) gekämpft hat. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf seine Anerkennung als Flüchtling und die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz verfüge. Ferner hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich orientierte es die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin über die von den Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts festgelegten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. E. Mit Eingabe vom 12. November 2015 nahm die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin diese Gelegenheit zur Stellungnahme wahr und teilte mit, dass sie gewillt sei, unter den in der Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 genannten Bedingungen als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet zu werden. Ferner reichte sie das Original der mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Veteranenbestätigung des eritreischen Unabhängigkeitskrieges [von] 1993 samt Zustellcouvert nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2015 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertereterin, lic. iur. Ariane Burkhardt, als amtliche Rechtsbeiständin ein.
E-6734/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E-6734/2015 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (sogenannte Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren nach der Ausreise eingetreten Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorfluchtgründe sind dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Verfügung vom 17. September 2015 bejahte das SEM infolge der vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb es dessen Flüchtlingseigenschaft anerkannte. Indes erachtete es die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft, weshalb es sein Asylgesuch gestützt auf Art. 54 AsylG ablehnte. 4.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zutreffenderweise von der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers ausging. Zwar erscheint es – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Veteranenbestätigung des eritreischen Unabhängigkeitskrieges [von] 1993 – durchaus plausibel, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 1990 der Armee angeschlossen hat und für die Unabhängigkeit Eritreas gekämpft hat, bevor er im Jahr 1993 demobilisiert wurde. Auch ist nicht unwahrscheinlich, dass er im Jahr 1998 erneut in den Militärdienst einrücken musste und bei Gefechten im Jahr 1999 respektive 2000 verletzt wurde. So sind seine Aussagen anlässlich der eingehenden Anhörung bezüglich des Zeitraums von 1998 bis 2000 relativ substantiiert (vgl. A18/22, F39 ff.).
E-6734/2015 In den im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnissen sind überdies Narben und Knochendefekte am [Körperteil] des Beschwerdeführers sowie Schusswunden und Metallsplitter an beziehungsweise in seinem Körper dokumentiert, welche ein Indiz für die von ihm vorgetragenen Kriegsverletzungen darstellen. Ohne diese vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse von 1990 bis 2000 zu verharmlosen, erübrigt sich eine Prüfung ihrer Asylrelevanz aber bereits deshalb, weil sie sich mehr als zehn Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea zugetragen haben und für diese mithin nicht kausal gewesen sein können. 4.3 Demgegenüber sind die vom Beschwerdeführer für die Zeit danach bis zur Ausreise im Mai 2014 geltend gemachten Ereignisse unglaubhaft. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem er sich während über zehn Jahren wiederholt den Anordnungen seiner Vorgesetzten widersetzt, sie beleidigt haben und ohne Erlaubnis dem Dienst ferngeblieben sein will, plötzlich und ohne klar ersichtlichen Grund lebenslänglich hätte inhaftiert oder gar umgebracht werden sollen. Auch erscheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer, der – wie zuvor erwähnt – bereits vor seiner Flucht mehrfach den Dienst verlassen haben will und somit wiederholt die Möglichkeit gehabt haben musste, zu fliehen, zehn Jahre damit zugewartet haben soll, weil er seine Familie nicht habe verlassen wollen, um nach einem weniger als eine Minute dauernden Gespräch mit seinem Freund völlig überstürzt und kurz vor der Geburt seiner Tochter aus Eritrea auszureisen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht gelungen ist, die Umstände des Gesprächs mit seinem Freund klar, substantiiert und verständlich darzulegen (vgl. A18/22, F99 ff.). So ist beispielsweise unklar, wie es überhaupt zu dieser Unterredung gekommen war. Auch schien der Beschwerdeführer den Fragen zum Gespräch mit seinem Freund anlässlich der eingehenden Anhörung immer wieder auszuweichen (vgl. A18/22, F105, F109, F117f.). Im Übrigen ist dem SEM beizupflichten, dass der Bericht des Beschwerdeführers über seine Zeit im Militär von 2001 bis 2014 und insbesondere über die von ihm geltend gemachten Probleme mit seinen Vorgesetzten sehr oberflächlich ausgefallen ist. So ist anhand der Schilderungen des Beschwerdeführers schwer nachvollziehbar, wie sich sein Alltag während des nicht kurzen Zeitraums von mehr als 10 Jahren im Militär gestaltete und wie sich das angespannte Verhältnis zwischen ihm und seinen Vorgesetzten konkret manifestierte.
E-6734/2015 4.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers für die Zeit zwischen dem Jahr 2001 und dem Jahr 2014 unglaubhaft sind, weshalb auch seine damit im Zusammenhang stehende, geltend gemachte Desertion aus der eritreischen Armee im Jahr 2014 nicht geglaubt werden kann. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Folglich hat das SEM sein Asylgesuch mangels Vorfluchtgründen zu Recht abgelehnt. Die eingehende Anhörung war für den Beschwerdeführer zwar sicherlich anstrengend, jedoch erwecken seine Antworten nicht den Eindruck, dass er sich nicht mehr hätte konzentrieren können. So berichtete er beispielsweise noch gegen Ende der Anhörung detailliert und strukturiert von seiner Flucht aus Eritrea in den Sudan (vgl. A18/22, F121). Auch den eingereichten Arztzeugnissen sind im Übrigen keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme an Konzentrationsschwierigkeiten leidet. Vielmehr wird im eingereichten Arztberichten [eines Spitals] vom 15. Juli 2015 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Kopfschmerzen grundsätzlich gut auf das verabreichte Medikament anspreche. Zu Beginn der einlässlichen Anhörung gab der Beschwerdeführer denn auch an, dass es ihm nicht schlecht gehe und die Anhörung fortgesetzt werden könne (vgl. A18/22, F49). Für die von der Hilfswerkvertretung angeführte Möglichkeit einer Traumatisierung lassen sich in den Vorbringen des Beschwerdeführers von 2001 bis 2014 keine Ursachen finden. Vielmehr wäre eine Traumatisierung wohl auf die schlimmen Erlebnisse des Beschwerdeführers im Krieg zurückzuführen. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E-6734/2015 6.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2015 als Flüchtling anerkannt und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 indes die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG.). Hingegen ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden, weshalb ihr eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten ist. Der von der Rechtsvertreterin in ihrer Kostennote vom 12. November 2015 ausgewiesene Gesamtaufwand von 8 Stunden erscheint angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 sowie Eingabe vom 12. November 2015) ist somit – unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen und Mehrwertsteuern – eine Entschädigung von total Fr. 1'350.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-6734/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'350.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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