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Bundesverwaltungsgericht 09.02.2010 E-672/2010

February 9, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,063 words·~10 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-672/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 9 . Februar 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), alias Y._______, geboren (...), Senegal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-672/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 17. Oktober 2008 verliess und am 9. November 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) volljährig geworden ist, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 9. Dezember 2009 summarisch befragt und am 2. Februar 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus A._______, dass er seit Ende des Jahres 2006 (A21, S. 6) beziehungsweise Anfang des Jahres 2007 (A1, S. 6) Probleme mit seiner dem Islam angehörenden Familie, insbesondere seiner Mutter, gehabt habe, weil er eine katholische Freundin gehabt habe und wegen ihr Mitte 2007 zum katholischen Glauben konvertiert sei, dass seine Mutter ihn mit dem Tod bedroht und geschlagen habe, wobei sie ihn an einem Auge verletzt habe, und ihn aufgefordert habe, das Haus zu verlassen, dass er in der Folge beim Bruder seiner Freundin gelebt und während sechs Monaten als (...) gearbeitet habe, um die notwendigen finanziellen Mittel für die Ausreise zu verdienen, dass er ohne Reisepapiere und ohne kontrolliert worden zu sein, über Mauretanien und B._______, Spanien nach Italien gereist sei, wo er sich etwa sieben bis acht Monate in C._______ und D._______ ohne Aufenthaltsstatus aufgehalten habe, dass er sich schliesslich entschlossen habe, Italien zu verlassen, da ihn seine in C._______ lebende (...) nicht habe aufnehmen wollen, und er deshalb in Italien kein Aufenthaltsrecht erhalten habe, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz am 6. November 2009 durch die Grenzwachtbehörden angehalten und ein sich E-672/2010 in seinem Besitz befindlicher senegalesischer Reisepass, welcher sich als gefälscht herausstellte, beschlagnahmt wurde, dass dieses Dokument dem Beschwerdeführer angeblich während seines Aufenthalts in Italien aus dem Senegal zugestellt worden war, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Februar 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Senegal sei vom Bundesrat nach sorgfältiger Prüfung als „safe country“ im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, dass demnach auf Asylgesuche senegalesischer Asylsuchender nicht eingetreten werde, ausser es würden sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, welche geeignet wären, die Regelvermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, dass solche Hinweise vorliegend nicht ersichtlich seien, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bewerten seien, dass er namentlich widersprüchliche zeitliche Aussagen zu seinen angeblichen Problemen mit seinen Eltern gemacht habe, und nicht in der Lage gewesen sei, Angaben zum katholischen Glauben, zu welchem er nach seinen Angaben konvertiert habe, zu machen, dass er ferner anlässlich der Anhörung durch das BFM die Todesdrohungen durch seine Mutter im Rahmen der freien Schilderung seiner Asylgründe nicht erwähnt, sondern erst am Schluss der Befragung vorgebracht habe, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventua- E-672/2010 liter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass er ferner in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um vorsorgliche Aussetzung allfälliger Vollzugsmassnahmen ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-672/2010 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus vom Bundesrat bezeichneten verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sog. "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 2 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. Oktober 1993 den Senegal als verfolgungssicheren Staat bezeichnet hat, dass das Gericht nach Prüfung der Akten die Einschätzung der Vorinstanz teilt, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, welche geeignet wären, die Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen, dass der Beschwerdeführer klar widersprüchliche und vage zeitliche Angaben zu seinen angeblichen familiären Problemen gemacht hat und zudem die geschilderten Umstände der Konvertierung zum Katholizismus als überaus unsubstanziiert und lebensfremd zu bewerten sind, dass ferner zu beachten ist, dass er nach eigenen Angaben sein Heimatland erst sechs Monate nach der Vertreibung durch seine Mutter verlassen und nicht geltend gemacht hat, dass er in der Zwischenzeit irgendwelchen Schikanen ausgesetzt gewesen wäre, E-672/2010 dass bei dieser Ausgangslage keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihm im Zeitpunkt der Ausreise eine relevante Verfolgung drohte, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher im Wesentlichen gerügt wird, er habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz substanzielle Hinweise auf ihm drohende Verfolgung gemacht, ohne dass aber auf die Erwägungen des BFM im Einzelnen eingegangen wird, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine Beschwerdeergänzung vorbehält und darauf hinweist, dass die Beschwerdefrist extrem kurz und nicht völkerrechtskonform sei, dass diese Rüge nicht zu hören ist, da die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen nach Auffassung des Gerichts weder völkerrechts- noch verfassungswidrig ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 E. 3) und der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe sogar zwei Tage vor Ablauf der Frist eingereicht hat, dass dementsprechend eine allfällige Beschwerdeergänzung nicht abzuwarten ist, zumal deren Gegenstand in keiner Weise definiert wird, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-672/2010 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Senegal noch individuelle Gründe des jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-672/2010 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um vorsorgliche Aussetzung allfälliger Vollzugsmassnahmen durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-672/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ds Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 9

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