Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6709/2009
Urteil v o m 7 . M a i 2012 Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien
A._______, Türkei, vertreten durch Doris Schweighauser, Satelliten-Beratungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2009 / N (…).
E-6709/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz B._______, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober 2008 und reiste von Istanbul aus über ihm unbekannte Staaten am 12. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Die summarische Erstbefragung im Transitzentrum (seit 1. Juli 2011: Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) (…) fand am 22. Oktober 2008, die ausführliche Befragung zu den Asylgründen am 25. Juni 2009 statt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. A.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, die in seinem Heimatdorf lebenden Kurden und Aleviten seien, wie auch seine Familie, regimekritisch eingestellt. Die Dorfbewohner seien deshalb immer wieder von der Polizei oder von Soldaten bedroht und beschimpft worden und hätten in ständiger Angst und Ungewissheit gelebt; er selber sei auch wegen seines (…) Familiennamens ständig behelligt worden. In den 1990er-Jahren habe er mit Freunden die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützt, namentlich durch Abgabe von Nahrung und Medikamenten. Deswegen sei er von Polizei und Militär unterdrückt, wiederholt kurzzeitig inhaftiert und dabei auch misshandelt worden. Am (…) 1999 sei er – aufgrund einer Anzeige – zusammen mit drei weiteren Personen festgenommen, gefoltert und mit dem Tod bedroht worden; nach einer Nacht sei er dann freigekommen. Jene Kollegen würden inzwischen in der Schweiz leben. Seine Passanträge in den Jahren (…) seien ohne nähere Begründung abgelehnt worden. Schliesslich habe er sich einen gefälschten Identitätsausweis (Nüfus) besorgt. Dieser Ausweis sei dann aber bei ihm zu Hause polizeilich beschlagnahmt und er selber eine Nacht lang festgehalten und dann direkt zum Militärdienst eingezogen worden. Nach dem Ableisten des Militärdiensts – in den Jahren (…) – sei er weiterhin Repressalien ausgesetzt gewesen. Zudem seien wegen des gefälschten Nüfus' zwei Strafverfahren gegen ihn eröffnet und er sei zu Leistung einer Busse beziehungsweise einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. A.b Ungefähr (…) Monate vor seiner Ausreise hätten sich erneut Guerillaangehörige bei ihm zu Hause gemeldet, und er habe ihnen wiederum geholfen. Als Folge davon seien die behördlichen Nachstellungen verstärkt worden. Einerseits sei er zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden;
E-6709/2009 andererseits hätte er in seinem Heimatort das Amt eines Dorfschützers übernehmen sollen. Da er sich geweigert habe, habe man ihm mit dem Tod gedroht. Vor dem Hintergrund dieser Erlebnisse habe er sich definitiv entschlossen, die Türkei verlassen. A.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer insbesondere einen am (…) 2008 in B._______ ausgestellten Nüfus, eine Einstellungsverfügung des Staatssicherheitsgerichts D._______ vom (…) 1999, zwei Urteile von Strafgerichten der Provinz B._______ vom (…) 2005 und vom (…) 2008, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2008 sowie die Beschwerdeschrift gegen das Urteil vom (…) 2008 an das Kassationsgericht zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. September 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und führte aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden unter anderem eine Fürsorgebestätigung, ein Ausschnitt aus dem "Spiegel" vom (…), ein Auszug auf dem Türkischen Strafgesetzbuch und zwei im Internet veröffentlichte Medienberichte zur Lage im Osten der Türkei zu den Akten gereicht. D. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 2. November 2009 auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Bezüglich des
E-6709/2009 Entscheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt des Verfahrens verwiesen. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Stellungnahme aufgefordert. E. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 3. November 2009 vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2009 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Anfrage vom 18. März 2011 ersuchte der Instruktionsrichter die Schweizer Botschaft in Ankara um Abklärung und Beantwortung verschiedener Fragen. Namentlich erkundigte er sich nach dem Bestehen eines politischen oder gemeinrechtlichen Datenblatts, eine Passverbots, einer allfälligen Fahndung nach dem Beschwerdeführer, nach der Authentizität der eingereichten Beweismittel sowie nach dem Stand des Verfahrens vor dem Kassationsgericht. Die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft, datierend vom 22. Mai 2011, gelangten am 30. Mai 2011 zu den Akten. Die Vertretung teilte im Wesentlichen mit, dass über den Beschwerdeführer keine Datenblätter existieren würden, er keinem Passverbot unterliege und er in der Türkei nicht zur Fahndung ausgeschrieben sei; das vom Beschwerdeführer angehobene Beschwerdeverfahren sei vor dem zuständigen Kassationsgericht hängig; die eingereichten Beweismittel seien authentisch. G. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Abklärungen der Botschaft und bot ihm Gelegenheit, innert Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess am 23. Juni 2011 fristgerecht seine Stellungnahme zu den Akten reichen. Er bestritt darin die Abklärungsergebnisse der Botschaft und führte aus, er sei aus politischen Gründen festgenommen und misshandelt worden und zudem sei ein Strafverfahren weiterhin hängig, weshalb gegen ihn sehr wohl Datenblätter bestehen müssten, zumal über jede Person, die aus politischen Gründen festgenommen oder
E-6709/2009 verurteilt worden sei, solche Datenblätter angelegt würden. Dies gelte umso mehr im Fall einer Festnahme oder Verurteilung im Zusammenhang mit der PKK. Aufgrund des hängigen Strafverfahrens bestehe zudem auch ein Passverbot gegen ihn, ansonsten er nicht auf illegalem Weg einen Reisepass hätte beschaffen müssen. Zudem habe er bereits vor seiner Flucht mindestens dreimal (…) versucht, auf legalem Weg einen Reisepass zu erlangen. Dabei sei sein Gesuch jeweils ohne Begründung abgelehnt worden, was als deutlicher Hinweis auf ein Passverbot zu interpretieren sei. Es könne zwar sein, dass er in der Türkei aktuell nicht zur Fahndung ausgeschrieben sei; dieser Umstand wäre indessen zweifellos auf das noch hängige Verfahren zurückzuführen. Im Fall einer Abweisung seiner Beschwerde durch das Kassationsgericht würde er jedenfalls umgehend zur Fahndung ausgeschrieben und verhaftet. H. Mit Eingabe vom 23. Januar 2012 reichte die heutige Rechtsvertreterin ihre Vollmacht zu den Akten, erklärte namens des Beschwerdeführers das vorherige Vertretungsverhältnis als aufgelöst und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Am 6. Februar 2012 beantwortete der Instruktionsrichter die Frage nach dem Stand des Verfahrens schriftlich. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E-6709/2009 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-6709/2009 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten, angeblich jahrelangen behördlichen Behelligungen würden sich in wesentlichen Teilen als unsubstanziiert und unrealistisch erweisen. So sei es beispielweise in hohem Mass unwahrscheinlich, dass in der weitgehend ruhigen Provinz B.______ Dörfer beziehungsweise Dorfbewohner in den letzten Jahren aufgefordert worden seien, Dorfschützer zu stellen respektive zu werden. Die Schilderung der Unterstützungstätigkeit für die Guerilla sei offensichtlich unrealistisch. Als tatsachenwidrig erweise sich auch die Behauptung, die Behörden hätten es in Kenntnis dieser Unterstützungstätigkeit bei – wenn auch intensivierten – Behelligungen belassen. Als glaubhaft erweise sich damit im Kern einzig die Schilderung der Ereignisse im Verlauf der 1990er-Jahre, namentlich die eintägige Polizeihaft im Jahr 1999. Die in diesem Zusammenhang eröffnete Strafuntersuchung habe die Staatsanwaltschaft im selben Jahr eingestellt. Die Vorfälle aus diesem Jahr würden weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht in einem ersichtlichen Kausalzusammenhang zu der fast zehn Jahre später erfolgten Ausreise stehen. Soweit der Beschwerdeführer in den Jahren nach 1999 – gleich wie die anderen Dorfbewohner – allgemeinen Behelligungen ausgesetzt gewesen sei, könnten diese lokal geprägten Vorfälle von der Intensität her nicht als ernsthafte Nachteile bezeichnet werden, zumal er solchen Problemen auch durch einen Umzug innerhalb seines Landes hätte ausweichen können. Den Unterlagen zu den beiden gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahren wegen Verwendens eines gefälschten Nüfus' sei zu entnehmen, dass er versucht habe, auf diese Weise dem Militärdienst zu entkommen. Es handle sich um Verfahren wegen des Verwendens eines gefälschten Identitätsausweises respektive wegen Urkundenfälschung, mithin um eine rechtsstaatlich grundsätzlich legitime Verfolgungsmassnahme. Der Beschwerdeführer habe zudem den Militärdienst nunmehr absolviert, weshalb er auch in dieser Hinsicht nichts mehr zu befürchten habe. Bei den in diesem Zusammenhang ergangenen Schuldsprüchen sei keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotivation seitens des türkischen Staates ersichtlich; dies umso weniger, nachdem sich das Strafmass im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens bewege.
E-6709/2009 4.2 In der Beschwerde wird der Sachverhalt wiederholt und geltend gemacht, die Vorbringen der Vorinstanz namentlich bezüglich der Rekrutierung von Dorfschützern seien nicht zutreffend. Die Kurden würden in der Türkei brutal unterdrückt; als Folge davon sei schliesslich die PKK entstanden. Der Staat habe seither Zehntausende von Dorfschützern rekrutiert und unter Waffen gestellt. Der Krieg zwischen türkischen Sicherheitskräften und PKK könne jederzeit wieder ausbrechen, wovon auch die Provinz B._______ betroffen wäre. Der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 1999 wegen Unterstützung der PKK festgenommen und misshandelt worden. Weil er nicht legal habe ausreisen können, habe er einen gefälschten Nüfus organisiert, der jedoch von der Polizei beschlagnahmt worden sei. Entgegen der Auffassung des BFM seien nicht der bevorstehende Militärdienst, sondern seine politischen Aktivitäten der Hauptgrund für die Beschaffung dieser Fälschung gewesen. Der kausale Zusammenhang zwischen der Festnahme im Jahr 1999 und der Ausreise im Jahr 2008 liege darin, dass er in dieser Zeitspanne mit unterschiedlicher Intensität immer wieder behördlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Er sei fast ständig unter dem Druck der Sicherheitskräfte gestanden; dieser habe sich in mehrmaligen Festnahmen und Misshandlungen geäussert und habe bis zur Ausreise angedauert. Er wäre weder psychisch noch finanziell in der Lage gewesen, die von der Vorinstanz erwähnte innerstaatliche Fluchtalternative wahrzunehmen; zudem hätte er als Kurde in einer der türkischen Metropolen kaum damit rechnen können, eine Arbeit zu finden. 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht teils als unglaubhaft, teils als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilt hat: 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, wegen der Unterstützungstätigkeiten für die PKK ins Visier der staatlichen Sicherheitskräfte geraten zu sein. Zu Recht hat das BFM es als unglaubhaft bezeichnet, dass die Behörden namentlich in der Zeitspanne von 1999 bis zur Ausreise zwar von weiteren solchen Unterstützungstätigkeiten erfahren, es dabei dennoch bei blossen Behelligungen in Form von Drohungen und Kurzmitnahmen belassen hätten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass bei konkreten Verdachtsmomenten – respektive gar Kenntnis seiner Aktivitäten – entsprechende Verfahrensschritte gegen den Beschwerde-
E-6709/2009 führer unternommen worden wären, es mithin nicht bei den geschilderten Behelligungen geblieben wäre. Diese Feststellung wird einerseits durch die Unsubstanziiertheit dieser Schilderungen (und andere fehlende Realitätskennzeichen), andererseits durch seine unglaubhafte Behauptung bestätigt, die Behörden hätten ihn im (…) oder (…) 2008 – konkreter vermochte er diese letzte angebliche Festnahme (…) vor seiner Ausreise nicht zu datieren (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 9) – in Kenntnis seiner erneuten Politaktivitäten ohne weiteres freigelassen. 5.1.2 Bestätigt werden die nach dem Gesagten bestehenden Zweifel durch widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten: Einerseits will er nach der Freilassung im Jahr 1999 seine Unterstützung für die PKK eingestellt und erst (…) Monate vor der Ausreise wieder aufgenommen haben (vgl. Protokoll EVZ S. 5); andererseits gab er bei der zweiten Befragung einmal an, nach der Freilassung im Jahr 1999 habe er nach einem kurzen Unterbruch noch eine Zeitlang, vermutlich ein paar Jahre lang, geholfen (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 7), respektive er habe nie aufgehört, der Guerilla zu helfen (vgl. a.a.O. S. 9). Diese miteinander nicht vereinbaren Angaben werden auch in der Beschwerde unkritisch zitiert und übernommen (vgl. dort S. 5 und 6). Auch zu den Festnahmen und Gefängnisaufenthalten hat der Beschwerdeführer ungereimte Angaben gemacht: Einerseits erklärte er, nicht oft im Gefängnis gewesen zu sein, andererseits sprach er von zwölf beziehungsweise noch mehr Gefängnisaufenthalten (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 9). 5.1.3 Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Beschwerdeführer zwar seit dem Jahr 1999 regelmässig schikaniert, unter Todesdrohungen zur Übernahme des Dorfschützeramts aufgefordert, verhaftet und misshandelt worden sein soll, mit seiner Ausreise dann aber trotzdem bis ins Jahr 2008 zugewartet hat. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche – einmal habe das Geld gefehlt, einmal ein Dokument, dann wieder habe er aus familiären Gründen nicht ausreisen können (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 10 f.) – lassen sich schwerlich mit dem zu erwartenden Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person in Einklang bringen.
E-6709/2009 5.1.4 Insgesamt können nach dem Gesagten weder die behaupteten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zwischen 1999 und der Ausreise noch die angeblichen Anwerbungsversuche zu Spitzeltätigkeiten oder zur Übernahme des Dorfschützeramts respektive die angeblich daraus resultierenden behördlichen Nachstellungen geglaubt werden. Es ist bei der vorliegenden Aktenlage vielmehr davon auszugehen, dass er allenfalls in den neunziger Jahren wegen vermuteter Hilfeleistungen für die PKK den Verdacht der Behörden erregt und es im (…) 1999 zur besagten Festnahme gekommen ist. Dabei hat sich dieser Verdacht offensichtlich nicht bestätigt; so hat das zuständige Staatssicherheitsgericht das seinerzeit angehobene Verfahren mit Verfügung vom (…) 1999 mangels Beweisen beziehungsweise mangels Strafbarkeit eingestellt. 5.1.5 Diese Annahmen werden durch die Ergebnisse der Abklärungen der Schweizer Botschaft bestätigt. Für den Beschwerdeführer wurde, offenbar aufgrund der Einstellung des Verfahrens, kein Datenblatt angelegt und auch später bestand für die Behörden offensichtlich kein Anlass zu einer solchen Registrierung. Bezeichnenderweise vermochte der Beschwerdeführer diesen Feststellungen – an deren Richtigkeit zu zweifeln vorliegend kein Grund besteht – in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2011 nichts Substanziiertes entgegenzuhalten. 5.2 Nach diesen Ausführungen hat die Vorinstanz jener Festnahme und den dabei erlittenen Misshandlungen zu Recht den zeitlichen Kausalzusammenhang zur erst im Oktober 2008 erfolgten Ausreise abgesprochen. Soweit der Beschwerdeführer allenfalls, wie auch andere Bewohner der Region zu dieser Zeit, von der teilweise schlechten Sicherheitslage oder behördlicher Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung betroffen gewesen ist, muss mit dem BFM festgehalten werden, dass solche allgemeinen Nachteile mangels genügender Intensität praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz hat angesichts dieser Aktenlage mit überzeugender Begründung festgehalten, dass die mit der Botschaftsauskunft bestätigten Strafverfahren im Zusammenhang zum (seinerzeit) bevorstehenden Militärdienst zu sehen sind. So hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe im Jahr (…) den anstehenden Militärdienst verschieben können, hätte aber spätestens im Jahr (…) oder (…) definitiv einrücken müssen. Um dem zu entgehen, habe er unter anderem versucht, mit dem Identitäts-
E-6709/2009 ausweis einer anderen Person zu fliehen und sich bis (…) versteckt; er sei dann aber erwischt und zwangsweise eingezogen worden (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 10 und 12). Gemäss den vorliegenden Strafurteilen habe der Beschwerdeführer die Straftaten des Fälschens beziehungsweise der Verwendung eines gefälschten Nüfus' am (…) respektive (…) begangen (vgl. Urteil vom (…) und Anklageschrift vom (…). Im Urteil vom (…) wird ausdrücklich festgehalten, die Straftat sei begangen worden, um dem Militärdienst zu entgehen. Die in den Gerichtsdokumenten aufgeführten Deliktsdaten korrespondieren auffällig mit den Angaben des Beschwerdeführers, er habe den Militärdienst anfänglich noch verschieben können, hätte aber im Jahr (…) oder (…) definitiv einrücken müssen und habe sich deshalb bis (…) versteckt und auch auszureisen versucht. 5.3.2 Zu Recht hat das BFM hierbei auch festgestellt, dass solche strafrechtlichen Verfahren, die in Zusammenhang mit dem Militärdienst stehen, eine grundsätzlich legitime staatsbürgerliche Pflicht betreffen. Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind den Akten keine konkreten Hinweise auf eine flüchtlingsrechtliche Relevanz dieser Strafverfolgung zu entnehmen. 5.3.3 Der Beschwerdeführer hat inzwischen seinen Militärdienst geleistet, womit unter strafrechtlichem Blickwinkel insbesondere noch die Tatbestände der Urkundenfälschung im Raum stehen: Auch die diesbezüglichen Strafverfahren sind nicht asylrechtlich relevant, sondern als in rechtsstaatlich legitimem Interesse liegend zu qualifizieren. Es wäre den vorliegenden Dokumenten auch nicht zu entnehmen, die zuständigen türkischen Gerichtsbehörden hätten sich im Verfahren nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten. Dem Beschwerdeführer ist der Rechtsweg gegen die Urteile offen gestanden und er hat diese Möglichkeit auch genutzt, wobei das Urteil durch den Kassationshof offenbar noch ausstehend ist. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Botschaftsauskunft den Antrag gestellt hat, das erstinstanzliche Urteil sei "aufgrund von formellen Fehlern aufzuheben", bestätigt den Eindruck eines korrekten Ablaufs jedenfalls des Rekursverfahrens. Selbst bei einem – nach dem Gesagten nicht zu erwartenden – negativen Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens wäre daraus nicht auf eine asylrechtlich motivierte Verfolgungsmassnahme zu schliessen, mithin erweisen sich die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geäusserten Befürchtungen als objektiv nicht begründet im Sinn des Asylgesetzes.
E-6709/2009 5.4 Schliesslich hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel darauf hingewiesen, dass sein Bruder E._______ wegen der staatlichen Repression schon vor mehreren Jahren in die Schweiz geflüchtet und hierzulande als Flüchtling anerkannt worden sei (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Eine Durchsicht der Akten des Bruders (Verfahrensnummer N (…)) ergibt, dass dieser im Jahr 1993 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, das vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom (…) 1993 gutgeheissen worden war, nachdem der Asylsuchende in der Schweiz eine als Flüchtling anerkannte Landsmännin geheiratet hatte. Bereits (…) verzichtete der Bruder indessen wieder auf seine (abgeleitete) Flüchtlingseigenschaft um nach dem Tod seines Vaters wegen dringender familiärer Angelegenheiten in die Türkei zurückreisen zu können; darauf wurde mit Verfügung vom (…) das Asyl widerrufen und seine Flüchtlingseigenschaft formell aberkannt. Drei Jahre später verzichtete auch seine Ehefrau auf ihre (originäre) Flüchtlingseigenschaft um die Familie in der Türkei besuchen zu können, worauf auch bei ihr das Asyl widerrufen wurde. Unter diesen Umständen ergeben sich keinerlei Hinweise auf die konkrete Gefahr einer so genannten Anschluss- oder Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer in der Türkei. Dieser hatte denn auch nie geltend gemacht, wegen seines Bruders – oder dessen Ehefrau – verfolgt worden zu sein. 5.5 In Würdigung der gesamten vorliegenden Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. An dieser Feststellung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E-6709/2009 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
E-6709/2009 SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich nach den Ausführungen zum Asylpunkt weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Eine solche Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewaltoder De-facto-Flüchtling qualifizieren würde, liegt nicht vor, zumal gemäss konstanter Praxis mit Bezug auf die südöstlichen Provinzen in der Türkei
E-6709/2009 seit längeren Zeit nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 8 mit weiteren Hinweisen). 7.3.2 Individuelle, über die allgemeine Situation hinausgehende Gründe für eine Unzumutbarkeit des Vollzugs hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nicht konkret aufgezeigt. Er stammt aus der Provinz B._______, wo er die Schulen besucht und das Gymnasium abgeschlossen hat. Seine Mutter und mehrere Geschwister leben gemäss Akten in der Heimatregion, mithin kann er bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zählen. Zudem lebt der Bruder in der Schweiz und kann ihm nötigenfalls anfänglich beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz in der Türkei ebenfalls unterstützen. Insgesamt ist es dem jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführer, der frei von familiären Verpflichtungen ist, zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die beantragte Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
E-6709/2009 Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Instruktionsverfügung vom 2. November 2009 war versehentlich die Rede davon, dass über ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG später befunden werde. Dies ändert nichts daran, dass der – durch einen Rechtsbeistand vertretene – Beschwerdeführer, der mittlerweile in der Schweiz auch vorübergehend erwerbstätig war, unmissverständlicherweise einzig beantragt hatte, er sei von der Pflicht zu befreien, einen Kostenvorschuss leisten zu müssen (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG; diesen Antrag hatte der Instruktionsrichter in der erwähnten Zwischenverfügung gutgeheissen).
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E-6709/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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