Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6705/2009 Urteil v om 1 4 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. September 2009 / N (…).
E6705/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine Tamilin aus Jaffna, mit Schreiben vom 18. September 2008 (Eingangsstempel 22. September 2008) bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte, dass die Botschaft sie mit Schreiben vom 29. September 2008 zur Beantwortung eines individuellen Fragenkatalogs bis am 12. November 2008 aufforderte und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September (recte: Oktober) 2008 fristgerecht ihre Stellungnahme zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin mangels einer Antwort der Botschaft auf ihre Eingabe vom 9. Oktober 2008 mit Eingabe vom 10. November 2008 erneut auf ihre riskante Situation hinwies und drei fotokopierte Dokumente zu den Akten reichte, dass die Botschaft die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. November 2008 zu einer Anhörung aufbot und sie darauf am 18. November 2008 auf der Botschaft in Colombo zu ihren Fluchtgründen angehört wurde, dass sie zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie lebe seit (…) zusammen mit ihrem Vater in Colombo, und am (…) 2008 sei sie unter Terrorismusverdacht festgenommen worden, weil sie vorher telefonischen Kontakt mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt habe, wobei sie gebeten worden sei, zwei Mitglieder der LTTE in Colombo zu beherbergen, dass es aber nicht dazu gekommen sei, dass sie am (…) 2008 vom Magistrate's Court in B._______ ohne Anklageerhebung bedingungslos freigelassen worden sei, dass sie während der Haft krank geworden und nicht adäquat behandelt worden sei, dass sie nach der Freilassung zwei oder dreimal von Angehörigen der Sicherheitskräfte telefonisch angesprochen worden sei und es auch einige Kontrollen gegeben habe, sie jedoch nach ihrer Freilassung ansonsten keine Schwierigkeiten mehr gehabt habe,
E6705/2009 dass indessen Bekannte festgenommen worden seien und die Beschwerdeführerin nach einem missglückten Versuch, nach Europa zu reisen, aus C._______ nach Sri Lanka zurückgeführt und bei ihrer Ankunft befragt worden sei, dass die Beschwerdeführerin befürchte, erneut festgenommen zu werden, weshalb sie Sri Lanka verlassen wolle, dass die Botschaft dem BFM am 25. November 2008 die Akten mit Begleitkommentar zum Entscheid überwies, dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 20. Januar 2009, 13. Februar 2009, 16. März 2009 und vom 29. Juni 2009 im Wesentlichen auf ihre schwierige Lage, auf Besuche und Kontrollen der Sicherheitskräfte sowie auf Probleme mit den Behörden und Festnahmen im Kreis ihrer Verwandtschaft hinwies, dass diese Eingaben jeweils mit Begleitschreiben vom 11. Februar 2009, 18. Februar 2009 und 6. Juli 2009 dem BFM nachgereicht wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2009 – von der Botschaft mit Begleitschreiben vom 25. September 2009 an die Beschwerdeführerin weitergeleitet – die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ablehnte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten sei nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin in Colombo auszugehen, und im Lichte der Erwägungen seien ihre Vorbringen einreiserechtlich nicht erheblich, weshalb auch auf die verschiedenen Ungereimtheiten in den Vorbringen einzugehen verzichtet werden könne, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Asyls oder zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen, dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, sie sei aus dem Gefängnis wegen der irrtümlichen Annahme der Haftanstalt, (…), entlassen worden,
E6705/2009 dass sie nach der Entlassung ständig vom Criminal Investigation Department (CID) behelligt und von jemandem mit falschen Versprechen auf eine Reise nach D._______ mitgenommen und dort sexuell missbraucht worden sei, dass sie sich vor einer erneuten Festnahme respektive Verhaftung fürchte, weil Bekannte von ihr aufgrund des "Prevention of Terrorism Act" im Gefängnis sässen und auch ihr ehemaliger E._______ in diesem Zusammenhang in Schwierigkeiten stecke (mit der Beschwerde wurden Kopien zweier ihn betreffender Dokumente zu den Akten gereicht), dass sie alleine lebe und nicht nach F._______ reise könne, um ihren Vater zu besuchen, der sich im Spital befinde, dass es Fälle gebe, in denen festgenommene und freigelassene Personen wieder verhaftet würden, und sie immer noch verfolgt werde, jederzeit in Schwierigkeiten kommen könne und sie in einem solchen Fall den Schutz der Schweiz nicht mehr brauche, sondern sich mit dem Leben innerhalb der vier Wände eines Gefängnisses abfinden müsste, dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin am 24. November 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Einzelrichter das Verfahren im Sommer 2011 von der Instruktionsrichterin übernahm, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
E6705/2009 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde in Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides keine Sicherheit besteht, aufgrund der Versand und Empfangsdaten (Poststempel) jedoch feststeht, dass die Beschwerde innerhalb der 30tägigen Beschwerdefrist und somit fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und
E6705/2009 Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor Gültigkeit),
E6705/2009 dass damit zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 AsylG ist, dass in Anbetracht der Akten das BFM mit zutreffender Begründung und zu Recht in seinen Erwägungen festgestellt hat, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen seien für die Bewilligung einer Einreise nicht erheblich, dass im Einzelnen zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, die vollumfänglich zu bestätigen ist, dass auch die Ausführungen in der Beschwerde keine Angaben enthalten, die zu neuen Schlussfolgerungen führen und die angefochtene Verfügung umstossen könnten, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Reise nach D._______ sowie die im Zusammenhang mit ihrem früheren Freund stehenden Vorbringen (und Beweismittel) nicht eine einreiserelevante, akute Gefährdung der Beschwerdeführerin in Gegenwart und Zukunft erkennen lässt, welche ihren weiteren Verbleib in Sri Lanka als unzumutbar erscheinen liesse, dass die Beschwerdeführerin auch kein besonderes Risikoprofil aufweist, das sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, dass demzufolge unter Würdigung der gesamten Akten nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, dass es somit der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und somit eine Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin schliesslich auch in keiner Weise eine persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat, dass hingegen ihre Familie ([…]) in G._______ lebt (vgl. Befragungsprotokoll S. 3), und sich die Beschwerdeführerin ebenfalls in diesem westeuropäischen Drittstaat um Aufnahme bemühen kann,
E6705/2009 dass die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung demnach nicht mehr geprüft werden müssen, dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
E6705/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: