Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6701/2013
Urteil v o m 2 6 . Juni 2014 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien
A._______, geboren (…), unbekannter Staatsangehörigkeit (angeblich China Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N (…).
E-6701/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein Tibeter mit letztem Wohnsitz in der Provinz B._______, soll Tibet (Volksrepublik China) am (…) verlassen haben. In der Folge habe er sich bis am (…) in Nepal aufgehalten und sei dann von C._______ aus auf dem Luftweg nach einer Zwischenlandung an ihm unbekanntem Ort an einen ihm ebenfalls unbekannten Ort gereist. Mit dem Zug sei er an einen weiteren ihm unbekannten Ort gefahren, habe dort übernachtet und sei dann am 21. August 2013 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 10. September 2013 statt, die Anhörung am 21. Oktober 2013. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er und drei Freunde hätten geplant, am (…) eine Demonstration in D._______ durchzuführen. Sie hätten sich am (…) "draussen" getroffen, um dieses Vorhaben zu besprechen. Als er tags darauf abends heim gekommen sei, habe ihm sein Vater mitgeteilt, laut Information des Nachbarn wisse die Polizei über das Demonstrationsvorhaben Bescheid. Sein Vater habe ihm daraufhin verboten, während des folgenden Tages das Haus zu verlassen und sei mit ihm am Abend des (…) in Richtung E._______ aufgebrochen, wo er ihn einem Schlepper übergeben habe. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder andere Dokumente zu den Akten; er gab an, nie einen Pass besessen und die Identitätskarte zu Hause zurückgelassen zu haben. B. Die telefonisch durchgeführte LINGUA-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsabklärung durch das BFM) vom 2. Oktober 2013 führte gemäss dem eingesetzten Experten zum Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei. Dem Beschwerdeführer wurde zur Analyse anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. Er hielt fest, die Wahrheit gesagt zu haben. C. Mit am 5. November 2013 eröffneter Verfügung vom 31. Oktober 2013 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der
E-6701/2013 Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte ihn auf, bis zum 20. Dezember 2013 die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Es gingen bis zur Ausfällung des Urteils keine Beweismittel beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-6701/2013 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Aufgrund seiner oberflächlichen Aussagen und der kaum vorhandenen Chinesisch-Kenntnisse seien grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft sowie Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aus diesem Land aufgekommen. Der durchgeführte Test zur Evaluation seines Alltagswissens habe ergeben, dass seine geografischen Kenntnisse bezüglich der angeblichen Herkunftsregion unzureichend seien. Er habe gel-
E-6701/2013 tend gemacht, als Landwirt tätig gewesen zu sein. Seine Aussagen bezüglich der Landwirtschaft in seiner Herkunftsregion seien jedoch zu wenig fundiert und würden zum Teil nicht den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort entsprechen. Zudem habe er im Gespräch mit dem Experten einen Ausdruck verwendet, der in Tibet nicht existent sei, dafür jedoch von Tibetern, die ausserhalb Tibets lebten, verwendet werde. Auch seine Aussagen zum Schulwesen in seiner Region seien teils nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten zu vereinbaren. Die Behauptung, seine Identitätskarte sei in F._______ ausgestellt worden, könne nicht zutreffen, da F._______ nicht zum Regierungsbezirk von G._______ gehöre. Aufgrund der vom Experten festgestellten geringen Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, sei den geltend gemachten Ausreise- und Asylgründen von vornherein mit grösster Skepsis zu begeben. Seine Ausführungen seien ausnahmslos oberflächlich und realitätsfremd. Seine Aussagen zur angeblich illegalen Ausreise nach Nepal würden einer Glaubhaftigkeitsprüfung in keiner Art und Weise standhalten. Er sei nicht in der Lage gewesen, über den Reiseweg von Nepal bis in die Schweiz irgendwelche näheren Auskünfte zu geben und habe auch seine Flugdestination nicht gewusst. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er unter Verwendung eigener Identitätsund Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. Wie festgehalten, sei die Wahrscheinlichkeit, dass er in Tibet beziehungsweise in der Volksrepublik China gelebt haben könnte, klein. Es sei mangels Aussagen, welche seine Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, davon auszugehen, dass er in seinem Leben nie einen Fuss auf tibetischem bzw. chinesischem Gebiet gehabt habe. Er sei somit nicht von dort ausgereist und den chinesischen Behörden auch nicht als ausgereister Staatsangehöriger bekannt. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG habe er seine Staatsangehörigkeit offenzulegen. Die Folgen der Beweislosigkeit habe er zu tragen, wobei nicht der strikte Beweis erforderlich sei, sondern – wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – die Glaubhaftmachung ausreiche. Bei Fehlen von Identitätspapieren – wie vorliegend – seien in erster Linie die Aussagen der Asylsuchenden als Beweismittel zu berücksichtigen. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seien Identitätskarte zu Hause gelassen, sei nicht nachvollziehbar.
E-6701/2013 Es sei ihm nicht gelungen, die chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass er tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er werde die auf Deutsch übersetzte Abschrift des Interviews einreichen und beweisen, dass der Inhalt des LINGUA-Berichtes nicht dem entspreche, was er im Telefongespräch gesagt habe. Er habe viele Details zu seiner Heimat nennen können. Bekanntlich seien im Internet die meisten Ortschaften Tibets auf Chinesisch angeschrieben und auf tibetischen Karten seien oft verschiedene Schreibweisen zu finden. Er werde dem Gericht eine Karte seiner Herkunftsregion mit den von ihm genannten Bezeichnungen zustellen. Der LINGUA-Experte stamme aus der Region H._______, er hingegen aus I._______ im (…) Tibets. Es lägen mehr als 1000 Kilometer dazwischen, wie solle der Experte da wissen, was es in seiner Heimatgemeinde im Dorfladen zu kaufen gebe. Auch hätten sie sich wegen des verschiedenen Dialekts teilweise schlecht verstanden. Die Abschrift des Interviews werde die Verständigungsprobleme wohl zeigen. Kein Land werde ihn bei sich aufnehmen, da er nirgends registriert sei und in Indien oder Nepal keine Aufenthaltsbewilligung habe. 6. 6.1 6.1.1 Die Identität des Beschwerdeführers steht bis heute nicht gesichert fest. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 6.1.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, et-
E-6701/2013 was zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Sein nicht weiter begründetes Vorbringen, er habe seit seiner Ausreise aus dem Dorf keinen Kontakt mit Tibet gehabt (vgl. Akten BFM 6/11 S.6), ist unbehelflich. Auch auf Beschwerdeebene hat er sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (vgl. A 6/11 S. 2) und später erneut bei der Anhörung (vgl. A 18/15 S. 2) hingewiesen hatte. 6.2 Seine Angaben bezüglich des Flucht- und Reisewegs sind trivial. Es ist nicht glaubhaft, dass er weder die Ankunftsdestination des ersten noch des zweiten Fluges kennen soll, wird diese doch bei einer Flugreise auf diversen Bildschirmen am Gate angezeigt, steht auf dem Ticket, wird vom Piloten angesagt und ist bei der Ankunft mehrmals ersichtlich. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an seiner geltend gemachten Herkunft bestehen. Seine Vorbringen bezüglich des Flucht- und Reisewegs waren in der Tat pauschal und praktisch identisch mit den Vorbringen der meisten tibetischen Asylgesuchsteller. 6.3 Hinzu kommt, dass das Personalienblatt des Empfangszentrums (vgl. A 1/2) sich mit tadelloser und offensichtlich geübter Schrift ausgefüllt in den Akten befindet. Darauf bestätigte der Beschwerdeführer, dass er dieses selbstständig ausgefüllt habe. Selbst wenn die allgemeine Schulpflicht in der Volksrepublik China noch nicht in jedem Dorf in Tibet durchgesetzt worden wäre, ist in Anbetracht der Schriftkenntnisse des Beschwerdeführers ein Mangel an jeglicher schulischen Ausbildung und das Erlernen allein durch den Onkel nicht glaubhaft (vgl. A 6/11 S. 3). 6.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche dargelegt, auf die – zur Vermeidung von Wiederholungen – ohne weiteres verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich grundsätzliche Zweifel an den fluchtauslösenden Vorbringen auch mangels überzeugender Begründung, wie die Chinesen vom Vorhaben des Beschwerdeführers und seiner Freunde hätten erfahren haben können, ergeben. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, sein Freund habe der Schwester "spielerisch" von der geplanten Demonstration erzählt und diese habe es ihrer Freundin weitergesagt, ergibt keinen Sinn. Es darf davon ausgegangen werden, dass die – noch in keiner Weise in die Tat umgesetzten – Demonstrationspläne diesfalls hätten überzeugend bestritten werden können, zumal der Beschwerdeführer angeblich vorgewarnt gewesen ist und sich folglich mit den Freunden hät-
E-6701/2013 te absprechen können. Dies gilt umso mehr, als er gemäss eigenen Angaben zuvor nie politisch aktiv gewesen ist. Entsprechend vage sind auch die Aussagen in Bezug auf die verfolgende Behörde. So gab er an der BzP (vgl. A 6/11 S.8) an, es hätten "andere Leute" und später auch die K._______ davon erfahren, wogegen er an der Anhörung (vgl. A 18/15 F32-37) allgemein vorbrachte, der Nachbar arbeite in einer kleinen Polizeistation. 6.5 Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert mit den Argumenten der Vorinstanz auseinander sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, diese pauschal zu bestreiten. Sein Hinweis auf allfällige Verständigungsprobleme mit dem Experten der LINGUA-Analyse ist als blosse Schutzbehauptung zu werten, da er nicht angibt, welche seiner Antworten und inwiefern diese konkret von Verständigungsproblemen betroffen sein sollen. Er ist zudem trotz Aufforderung der Instruktionsrichterin völlig passiv geblieben und hat sich nicht darum bemüht, die in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellten Beweismittel (Abschrift und Übersetzung des Gesprächs der LINGUA-Analyse, Karte mit Detailangaben aus seiner Heimatgemeinde) zu den Akten zu reichen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu zentralen Punkten seiner Herkunft und seines Reisewegs zu widerlegen. 6.6 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Wie bereits in Erwägung 6.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm oblie-
E-6701/2013 gende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10). 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich, weiter auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.1.1 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothe-
E-6701/2013 tischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 6.6 vorstehend). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 31. Oktober 2013, Dispositiv Ziff. 5). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-6701/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und L._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
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