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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2015 E-6700/2014

March 6, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,737 words·~14 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6700/2014

Urteil v o m 6 . März 2015 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 / N (…).

E-6700/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 26. August 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe in der Friedenszeit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geholfen und ihnen Essen gebracht. Er sei deswegen von der Criminal Investigation Division (CID) mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Als er später wieder gesucht worden sei, habe er sich im Wald versteckt. Dort sei er von LTTE-Aktivisten zum Beitritt gedrängt worden. Er sei jedoch nicht beigetreten. A.b Das BFM lehnte das Asylgesuch am 18. März 2009 ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 23. April 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2600/2009 vom 2. April 2012 ab. B. B.a Am 21. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut ein Asylgesuch ein. Am 7. November 2013 wurde er zur Person und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt, am 28. August 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung des zweiten Asylgesuches machte er geltend, er könne nicht zurückkehren, da er den LTTE geholfen habe, Bomben zu legen. Das habe er im ersten Asylverfahren aus Angst, deswegen Probleme zu bekommen, nicht erzählt. Er habe Granaten geworfen respektive von den LTTE deponierte Bomben mit einer Fernsteuerung gezündet, und den LTTE Esswaren gegeben. Manchmal habe er ihnen zeigen müssen, wo die Checkpoints der Armee gewesen seien. Er sei zweimal festgenommen worden. Seine Schwester und sein inzwischen verstorbener Vater seien nach seiner Ausreise mehrmals seinetwegen befragt worden. Am 21. September 2014 reichte er fünf Fotos einer Demonstration in Genf zu den Akten und gab an, er habe auch im Jahr zuvor an Demonstrationen teilgenommen, entsprechende Fotos jedoch aus Angst gelöscht. B.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 – eröffnet am 16. Oktober 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

E-6700/2014 C. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Beschwerde vom 17. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Vorschuss einzuzahlen. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss am 5. Dezember 2014 fristgerecht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

E-6700/2014 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides erwog das BFM, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemacht, er sei im (…) mit zwei Freunden von der CID festgenommen worden. Am gleichen Nachmittag habe man sie freigelassen, und später am Abend sei einer der beiden Freunde namens B._______ erschossen worden. Dagegen habe er an der Anhörung vom 28. August 2014 angegeben, sein Freund B._______ sei zwei oder dreimal gesucht worden, und als er

E-6700/2014 im Begriff gewesen sei auszureisen, habe man ihn erschossen. Seine eigenen Probleme hätten erst nach dem Tod von B._______ begonnen, und er sei niemals mit seinem Freund zusammen festgenommen worden. Diese Widersprüche habe er nicht auflösen können, weshalb bereits starke Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen aufkommen würden. Er habe zudem im Verlauf der Anhörung vom 28. August 2014 unterschiedliche Angaben zur Anzahl seiner angeblichen Festnahmen gemacht. Seine Schilderungen der Festnahmen seien als äusserst unsubstantiiert einzustufen und würden den Aussagen im ersten Asylverfahren widersprechen. Es erhärte sich der Eindruck, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe und nie von der CID festgenommen worden sei. Er habe sich auch hinsichtlich der Umstände und der Anzahl der Befragungen seiner Schwester widersprochen. Bei der von ihm weiter geltend gemachten Zündung von Claymore-Bomben handle es sich um Verbrechen im Sinne des schweizerischen Strafrechts, weshalb sich allenfalls die Frage der Asylunwürdigkeit stellen würde. Eine sorgfältige Prüfung dieser Vorbringen ergebe jedoch, dass sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass er gegenüber den Schweizer Behörden eine Gefährdung zu kreieren versuche, welche nicht den Tatsachen entspreche. Der Wahrheitsgehalt derartiger wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne ersichtlichen Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb die LTTE ihn damit beauftragt haben sollten, Bomben zu zünden, nicht aber zu deponieren und scharf zu machen. Er habe angegeben, die LTTE hätten die Zündung nicht selbst vorgenommen, weil sie neu in der Gegend gewesen seien, und die Armee ihn nicht sofort verdächtigt habe, weil er dort gewohnt habe. Auf den Hinweis, dass die LTTE auch beim Deponieren und Scharfmachen der Bomben hätten entdeckt und verdächtigt werden können, habe er angegeben, dies hätten sie jeweils in der Nacht getan. Die Armee habe Angst gehabt, in der Nacht herumzuspazieren. Solche Ausführungen würden jedoch nicht taugen, um logisch und nachvollziehbar zu erklären, warum die LTTE ihn zum Zünden der Bomben gebraucht hätten. Zudem seien die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert und wenig detailreich ausgefallen, und es fehle ihm an rudimentären Kenntnissen. Da seine Verbindung zu den LTTE nicht geglaubt werden könne, sei auch zu bezweifeln, dass er bei einer Rückkehr von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) behelligt würde.

E-6700/2014 Die geltend gemachte Verfolgungssituation könne aus diesen Gründen nicht geglaubt werden. An der Echtheit der eingereichten Beweismittel sei grundsätzlich zu zweifeln; sie seien grösstenteils auch nicht geeignet, eine persönliche Verfolgungssituation nachzuweisen. Da seine Vorbringen nicht glaubhaft seien, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Seine angebliche Teilnahme an fünf bis sechs LTTE-Demonstrationen und Veranstaltungen tamilischer Exilgemeinschaften in der Schweiz sei asylrechtlich unbeachtlich. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben bei diesen Anlässen keine spezielle Funktion eingenommen und sich zudem hinsichtlich der Häufigkeit und der Daten widersprochen. Es sei davon auszugehen, dass er nie von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei und bei einer Rückkehr keine Massnahmen zu befürchten hätte, welche über Befragungen und eine Überprüfung seines politischen Hintergrundes hinausgehen würden. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage sei der Vollzug der Wegweisung jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar. 5.2 In der Beschwerde wurde der Argumentation zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass er jeweils nur von einer Festnahme gesprochen habe. Richtig sei aber auch, dass er in jener Zeit zweimal an einem Checkpoint angehalten (aber nicht festgenommen) worden sei. Bei der Übersetzung müsse es diesbezüglich Missverständnisse gegeben haben. Es sei zu berücksichtigen, dass die fraglichen Ereignisse mehrere Jahre zurückliegen würden, weshalb nachvollziehbar sei, dass er sich an einzelne Ereignisse, welche nicht einschneidend gewesen seien, nicht mehr genau erinnern könne. Aus diesem Grund habe er die Suche nach seinem Freund B._______ und dessen Erschiessung bei der Anhörung vom 28. August 2014 fälschlicherweise auf (…) statt (…) datiert. Er habe im ersten Asylgesuch nicht erwähnt, dass er bei Minenanschlägen auf die sri-lankische Armee mitgewirkt habe, weil er befürchtet habe, als LTTE-Aktivist kein Asyl zu erhalten und zurückgeschoben zu werden. Beim zweiten Asylgesuch habe er dagegen gewusst, dass ein Asylgesuch nur Chancen habe, wenn man alle relevanten Aktivitäten erzähle. Er sei nur mit der Zündung der Landminen beauftragt worden, weil das Anbringen derselben nicht sehr einfach und ohne Spezialkenntnisse lebensgefährlich sei. Aus diesem Grund hätten Spezialisten der LTTE die Minen in der Nacht vorbereitet und platziert. Für die Zündung seien hingegen ortsansässige

E-6700/2014 Bewohner bevorzugt worden, weil die LTTE-Leute sehr schnell aufgefallen und sofort verhaftet worden wären. Es sei damals für das Militär wegen der Gefahr von Hinterhalten der LTTE tatsächlich ungewöhnlich gewesen, in der Nacht Kontrollen durchzuführen. Den Befragern des BFM fehle die Erfahrung mit den Realitäten eines Guerillakrieges und der Besetzung eines Gebietes durch feindliche Besatzer. Es scheine deshalb unzulässig, wenn das BFM irgendwelche Regelvermutungen zu konstruieren versuche. Das BFM lasse zudem ausser Acht, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung kleiner seien als an den strikten Beweis. Die Gefahr durch Milizen der EPDP sei durchaus realistisch. Sie habe bereits im Jahr 2006 Späher im Ort gehabt, welche für die sri-lankische Armee die Bewohner ausspioniert und verdächtige Personen gemeldet hätten. Das BFM habe es unterlassen, die Verfolgungsfurcht zu beurteilen, obschon diese bereits ohne erlittene Verfolgungsmassnahmen asylbegründend sein könne. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und mit dem dort üblichen Verfolgungsmuster. Die Vorinstanz vergesse ausserdem zu erwähnen, dass die Überprüfung durch die sri-lankischen Behörden bei einer allfälligen Rückkehr mit einer Festnahme, Verhören und Folter verbunden sein könnte. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung in Sri Lanka glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers vermochte dieser auch auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen. Für die Annahme, es sei bei der Übersetzung zu Missverständnissen gekommen, bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte, zumal er angab, den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin gut zu verstehen beziehungsweise verstanden zu haben, und die Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. vorinstanzliche Akten B7 S. 2 und 9; B16 S. 1 und 23). Auch auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung sind keine Bemerkungen angebracht, welche auf Verständigungsschwierigkeiten hindeuten würden (vgl. B16 S. 24). Seine Ausführungen zu Art und Dauer der geltend gemachten Zusammenarbeit mit den LTTE sind oberflächlich und in sich nicht stimmig,

E-6700/2014 so dass deren Wahrheitsgehalt zu bezweifeln ist. Es mangelt den Schilderungen an Detailreichtum und Tiefe, und es sind keine besonderen Realkennzeichen erkennbar, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestärken könnten. Die bei den Akten liegenden Todesscheine sind nicht geeignet, seine Vorbringen zu belegen, da sie in keinem direkten Zusammenhang zu diesen stehen. Vor dem Hintergrund seiner widersprüchlichen Aussagen kann auch nicht geglaubt werden, er habe die geschilderten Aktivitäten im ersten Asylverfahren aus Angst oder Unwissen verschwiegen. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, eine Verfolgung beziehungsweise Suche durch die sri-lankischen Behörden oder die EPDP glaubhaft zu machen. In der Beschwerde wird moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Beurteilung der Verfolgungsfurcht vorzunehmen, obwohl diese auch ohne erlittene Verfolgungsmassnahmen asylbegründend sein könne. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, es sei aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst nie von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei; er müsse daher bei einer Rückkehr nicht mit Massnahmen rechnen, welche über einen sogenannten Background-Check hinausgehen würden, und es bestehe keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht zu weiteren diesbezüglichen Erwägungen gehalten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde fehlt auch nicht die Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (vgl. angefochtene Verfügung E. III). 6.2 In der Beschwerde wird kein fortgeführtes exilpolitisches Engagement dokumentiert, und es wird nicht mehr geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund von nach seiner Ausreise erfolgten Aktivitäten in seinem Heimatstaat gefährdet. Das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher ohne Weiteres zu verneinen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen vermochte, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug

E-6700/2014 an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des BFM vom 14. Oktober 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufige aufgenommen. Weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6700/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

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