Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6688/2013
Urteil v o m 1 4 . M a i 2014 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien
A._______ (Beschwerdeführer 1), dessen Frau B._______ (Beschwerdeführerin 2), und die Kinder C._______ (Beschwerdeführerin 3), D._______ (Beschwerdeführer 4), E._______ (Beschwerdeführer 5), Kosovo, alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2013 / N (…).
E-6688/2013 Sachverhalt: A. Im Jahre 1988 wurde der Beschwerdeführer 1 – der sich damals zwecks Verwandtenbesuchs in der Schweiz aufhielt – vom Richteramt F._______ wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. In der Folge wurde ihm eine dreijährige Einreisesperre auferlegt. Im September 1992 reiste der Beschwerdeführer 1 von Deutschland herkommend erneut in die Schweiz ein. Am 14. September 1992 wurde er bei einer Polizeikontrolle in der Wohnung einer Person namens G._______ angetroffen. Anlässlich der Aufnahme der Personalien gaben er sowie G._______ an, Brüder zu sein. B. Eigenen Angaben zufolge verliessen die der albanischen Ethnie angehörenden Beschwerdeführenden mit letztem Wohnsitz in H._______ (Grossgemeinde I._______) ihren Heimatstaat am 24. September 2013 und gelangten über Albanien und Italien in die Schweiz. Am 30. September 2013 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 11. Oktober 2013 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 24. Oktober 2013 brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er habe im Jahre 2004 seinen Cousin väterlicherseits, G._______, erschossen und sei deswegen zu 10 Jahren Haft verurteilt worden. Im Jahre 2010 habe er das Gefängnis auf Bewährung verlassen dürfen. Fortan habe er sich fast nur noch im Haus aufgehalten. Dieses habe er kaum und wenn, dann nur in Begleitung der Brüder seiner Frau, verlassen. Nach Ablauf seiner Bewährungszeit sei er am (…) Januar 2013 definitiv entlassen worden. Ihm und seiner Familie habe fortan Blutrache durch die Angehörigen des Getöteten gedroht. Im Frühling sei er in der Folge mehrere Male bedroht worden. So habe die gegnerische Familie im April 2013 einen Onkel bei ihm vorbeigeschickt, der ihm die geplante Tötung angekündigt habe. Am (…) August 2013 habe seine in unmittelbarer Nähe wohnende Cousine J._______, die Schwester des Getöteten, einen Anschlag auf ihn verübt. Er sei mit seinem Cousin K._______ auf dem Weg zum Dorfladen gewesen, als J._______ mit einer Pistole in der Hand auf sie zugekommen sei und auf ihn gezielt habe. Sie sei jedoch vor der Abgabe eines Schusses ausgerutscht und hingefallen. K._______ habe sie in der Folge überwältigen können und er (Beschwerdeführer) sei weggerannt. Die herbeigerufene
E-6688/2013 Polizei habe ein Protokoll aufgenommen und ihm geraten, im Haus zu bleiben. Eine Anzeige habe er nicht machen wollen, da der Schwager von J._______ selbst bei die Polizei arbeite. Vom 24. August bis zum 9. September 2013 habe er sich in der Folge gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 3 mit einem zwecks Verwandtenbesuchs ausgestellten Visum bei seinem in der Schweiz lebenden Bruder aufgehalten. Zur gleichen Zeit habe seine Frau mit den Beschwerdeführenden 4 und 5 Verwandte in Deutschland besucht. Er habe gedacht, dass sich die Lage in seiner Abwesenheit beruhigen werde, und die Sache geregelt werden könne. Zudem habe ein Onkel versucht, zwischen ihm und der gegnerischen Seite zu vermitteln. Nach seiner Rückkehr habe er jedoch erfahren, dass die Familie seines getöteten Cousins die Vermittlungsbemühungen abgelehnt habe. Aus diesem Grund habe er Kosovo gemeinsam mit seiner Familie erneut verlassen. Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 bezogen sich im Wesentlichen auf die Asylgründe ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters. Zudem wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden 3 bis 5 hätten wegen der Blutfehde nur unregelmässig und vor der Ausreise gar nicht mehr zur Schule gehen können. Die Beschwerdeführerin 2 gab überdies an, wegen der Fehde gesundheitlich angeschlagen und während vier Jahren in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität und zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente zu den Akten: Ihre Reisepässe und die Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1 und 2, ein Einvernahmeprotokoll vom (…) Januar 2004 und einen undatierter Followup Flash Report in englischer Sprache der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) (beides in Kopie), ein Vernehmungsprotokoll vom (…) Februar 2004 (in Kopie), eine Anklageschrift vom (…) März 2004, ein Urteil vom (…) März 2004 des Obergerichts Kosovo (in Kopie), ein erstinstanzliches Urteil vom (…) Juli 2004, eine Bestätigung vom (…) Februar 2010 betreffend die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers 1 aus der Haft, einen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers 1 vom (...) Januar 2013, eine Bestätigung der Bewährungshilfe L._______ vom (…) Januar 2013 betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers 1 aus der Bewährung, zwei Polizeiberichte vom 12. und 24. April 2013 (in Kopie), eine Verpflichtungserklärung vom 18. Juni 2013 betreffend die Beschwerdeführerin 2, Kontoauszüge vom 22. und 24. Juli 2013 sowie vom 20. August 2013, eine Reisevollmacht vom 25. Juli 2013, einen Bericht des Direktors der Schule der Beschwerdeführenden 3 bis 5
E-6688/2013 vom 16. September 2013, ein Schreiben des Leiters der Direktion für Bildung vom 23. September 2013 und eine Erklärung vom 13. November 2013 betreffend die Vornahme von Versöhnungsverhandlungen durch den Bruder des Beschwerdeführers 1 (als Faxkopie). Die albanischsprachigen Beweismittel wurden, abgesehen von der Anklageschrift vom (…) März 2004 und dem Urteil vom (…) Juli 2004, alle mit deutschsprachiger Übersetzung eingereicht. Weitere eingereichte Dokumente wurden den Beschwerdeführenden mit ihrem Einverständnis durch das BFM retourniert (vgl. im Einzelnen die vorinstanzliche Akte A5/15 Ziff. 7.04 S. 12). C. Mit Verfügung vom 19. November 2013 – gleichentags eröffnet – lehnte das BFM die Asylgesuche gestützt auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Gleichzeitig verfügte das BFM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 26. November 2013 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts unter Durchführung weiterer Abklärungen, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Ferner beantragten sie die Einholung eines Berichts der schweizerischen Vertretung in Pristina über die Gefahr der Blutrache und die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden im vorliegenden Einzelfall. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit ihrer Eingabe reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten: Eine Bestätigung vom 29. März 2010 des Todes der Eltern des Beschwerdeführers im Krieg, einen am 19. Juli 2013 ausgestellten Geburtsschein des Beschwerdeführers 1, einen Eheschein vom 22. Juli 2013, ein Urteil vom (...) März 2005 des obersten Gerichtshofs
E-6688/2013 Kosovos in albanischer Sprache, eine Bescheinigung desselben Gerichts vom 22. November 2013 samt deutscher Übersetzung, zwei Durchschläge eines Bussenprotokolls vom 21. September 2013, zwei E-Mails vom 21. Oktober 2013 und vom 1. November 2013 des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und der Rechtsabteilung des Büros für die Schweiz und Liechtenstein des Hochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR), zwei Berichte des UNHCR ("UNHCR position on claims for refugee status under the 1951 Convention relating to the Status uf Refugees based on a fear of persecution due to an individual's membership of a family or clan engaged in a blood feud" vom 17. März 2006; "Richtlinien zum internationalen Schutz: Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtstellung der Flüchtlinge" vom 7. Mai 2002) und zwei notarielle Protokolle betreffend Aussöhnungsversuche mit deutscher Übersetzung. E. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ein und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und wies dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. F. Am 16. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführenden einen die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Arztbericht vom 2. Dezember 2013 in albanischer Sprache samt deutscher Übersetzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
E-6688/2013 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-6688/2013 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden.
Zunächst beurteilt die Vorinstanz die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers 1 als negativ geprägt. So ergebe sich aus den kantonalen Akten, dass er, entgegen seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung vom 24. Oktober 2013, 1988 des Diebstahls und des illegalen Aufenthalts in der Schweiz überführt worden sei. Zudem habe er damals abweichende Angaben zu seiner Person, namentlich zu seiner Ausbildung, gemacht. Auch die Visumsunterlagen zeigten ein anderes Bild als jenes, dass er zu präsentieren versuche. So habe er angegeben, der eingereichte Arbeitsvertrag stelle ein reines Gefälligkeitsschreiben dar. Dies bedeute nichts anders, als dass der Beschwerdeführer 1 die schweizerischen Behörden unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Irre geführt habe, um sich einen Vorteil zu verschaffen.
Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1 legte das BFM dar, zunächst sei aufgrund von schwerwiegenden Mängeln in den eingereichten Beweismitteln anzuzweifeln, dass er G._______ überhaupt getötet habe. Das erstinstanzliche Urteil sei nämlich angeblich am (…). Juli 2004 gefällt worden, während das zweitinstanzliche vom (…). März 2004 datiere. Daher könne mit Sicherheit angenommen werden, dass es sich um gefälschte Dokumente handle. Folglich müssten alle auf dem Urteil beruhenden Dokumente ebenfalls als gefälscht betrachtet werden. Überdies seien die eingereichten Beweismittel in Kosovo ohne Weiteres auch von den zuständigen Stellen gegen Entgelt zu erwerben, weshalb ihnen kein grosser Beweiswert zukomme.
Des Weiteren könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 1 eine Blutrache unter Einreichung gefälschter Beweismittel konstruiert habe. Zunächst würden Ungereimtheiten über die verwandtschaftliche Beziehung zwischen diesem und dem angeblich von ihm getöteten G._______ bestehen. In den kantonalen Akten ebenso wie in den eingereichten Beweismitteln sei G._______, auch vom Beschwerdeführer 1 selbst, mehrfach als dessen Bruder betitelt worden. Zwar möge im länderspezifischen Kontext ein Cousin in Kosovo oft als Bruder bezeichnet werden. Jedoch seien massgebliche Dokumente von nicht-kosovarischen
E-6688/2013 Behörden wie einem deutschen UNMIK-Offizier, dem früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Schweiz und der Kantonspolizei Bern erstellt worden, welche die Unterscheidung sicherlich vorgenommen hätten. Diese sei vorliegend aufgrund der geltend gemachten Blutrache von besonderer Bedeutung, da beim Brudermord nach dem Kanun nur eine Geldstrafe bezahlt werden müsste, weil keine andere Familie da sei, bei der Blut genommen werden könnte. Ferner würden die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf das Motiv und die Entstehung der angeblichen Blutrache von den eingereichten Polizeiprotokollen und dem Urteil des obersten Gerichtshofs Kosovos abweichen. Diese Differenzen habe er nicht plausibel erklären können. Die aufgeführten Unstimmigkeiten liessen die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 in einem unglaubhaften Licht erscheinen.
Das Vorliegen einer Blutfehde müsste jedoch selbst dann verneint werden, wenn davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer 1 G._______ getötet und es sich bei diesem um seinen Cousin gehandelt habe. Die Vorbringen in Bezug auf den geltend gemachten Vorfall vom (…) August 2013 seien nämlich unlogisch, substanzarm, widersprüchlich und in wesentlichen Teilen realitätsfremd geschildert worden. So sei nicht nachvollziehbar, dass die gegnerische Familie, die in unmittelbarer Nachbarschaft wohnen soll, erst im Frühling 2013 von der frühzeitigen Entlassung aus der Haft im Jahre 2010 erfahren habe. Die Rechtfertigung, er sei während mehr als drei Jahren nicht aus dem Haus gegangen, sei nicht schlüssig und realitätsfremd, zumal er während jener Zeit auch in der Schweiz gewesen sei (10. Februar 2011 bis 9. Mai 2011, vgl. A5/15 Ziff. 2.03 S. 5) und angeblich jeden Monat beziehungsweise jeden zweiten Monat beim Bewährungsdienst habe vorstellig werden müssen. Seine diesbezüglichen Entgegnungen seien Ausflüchte. Gehe man dennoch von einem dauernden Aufenthalt im Haus aus, sei absurd, dass der Beschwerdeführer trotz ständiger Todesdrohungen am (…) August 2013 im Dorf Brot hätte kaufen gehen wollen. Vor diesem Hintergrund erscheine plausibel, dass keiner der Beschwerdeführenden konkret und in nachvollziehbarer Weise habe wiedergeben können, was genau am und nach dem (…) August 2013 geschehen sei. Unklar sei insbesondere, ob der Beschwerdeführer 1 eine Anzeige gemacht habe oder nicht. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden nicht schon während ihres Aufenthalts in der Schweiz ab dem 24. August 2013 um Asyl nachgesucht und sogar noch Ferien in Albanien gemacht hätten. Des Weiteren sei aufgrund der Vorstaatlichkeit der Blutfehde realitätsfremd, dass die gegnerische Familie im Falle einer anstehenden Blutrache die
E-6688/2013 Polizei eingeschaltet hätte (vgl. die Polizeiprotokolle vom 12. und 24. April 2013). Ebenso dürfte es nicht dem Kanun entsprechen, dass trotz bestehender Blutrache ständig Drohungen ausgesprochen worden seien. Überdies sei unglaubhaft, dass die Cousine – eine Frau mit einem Kind – die Blutrache hätte ausführen sollen, zumal normalerweise die Person ausgewählt werde, die bei einer Verurteilung am wenigsten zu verlieren hätte. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als Frauen Ziel der Blutrache hätten sein sollen. Sollte dies dennoch zutreffen, sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum sie erst zehn Jahre nach der Tat des Beschwerdeführers 1 plötzlich Zielscheibe der Blutrache geworden seien.
Schliesslich gehöre Kosovo gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG zu den verfolgungssicheren Staaten und verfüge über grundsätzlich schutzfähige und -willige Behörden. Das staatliche Recht verbiete die Blutrache. Dass die Polizei in solchen Fällen nichts tue, sei wirklichkeitsfremd. Der Beschwerdeführer 1 sei daher in erster Linie verpflichtet, sich bei den heimatlichen Behörden, allenfalls bei einer übergeordneten Stelle, um Schutz zu bemühen.
5.2 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer 1 insbesondere entgegen, die relevante Beziehung zwischen ihm und seinem Cousin G._______ sei durch die eingereichten Gerichtsdokumente, die Bestätigung vom 29. März 2010 betreffend den Tod seiner Eltern vom 29. März 1999 und seinen Geburts- und Eheschein urkundlich nachgewiesen. Sein Cousin väterlicherseits habe ihm anlässlich einer früheren Einreise in die Schweiz Diebesgut untergejubelt und ihn im anschliessenden Strafverfahren im Stich gelassen, beziehungsweise beschuldigt, so dass er schliesslich zu Unrecht verurteilt worden sei. Der Streit sei weiter eskaliert und habe damit geendet, dass er nach einer Provokation seines Cousins diesen im Duell in Notwehr erschossen habe. Die Echtheit der in diesem Zusammenhang eingereichten Strafurteile hätte sich mit einer einfachen Anfrage bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina bestätigen lassen. Beim einzigen von der Vorinstanz betreffend das Urteil des Obergerichts genannten Fälschungsmerkmal handle es sich um einen Schreibfehler (Urteilsdatum […] März 2004 statt […] März 2005), welcher mit der eingereichten Beilage 6 (Berichtigung des Urteils) korrigiert worden sei. Dass in den Urteilen keine Notwehrsituation angenommen worden sei, könne nicht als Widerspruch zu seinen glaubhaften und detaillierten Aussagen angesehen werden. Im Übrigen würden die weiteren eingereichten Be-
E-6688/2013 weismittel, deren Echtheit vom BFM nicht angezweifelt worden sei, die bestehende Blutfehde belegen. Nach seiner bedingten Entlassung vom (…) Februar 2010 hätten er und seine Kinder das Haus kein einziges Mal alleine verlassen. Anlässlich der Termine bei der Bewährungshilfe sei er von einer privaten Sicherheitsorganisation abgeholt und anschliessend zurückgebracht worden. Seine Kinder seien für den Schulbesuch mit dem Auto vom Cousin K._______ von der Haustüre aus zur Schule gefahren und ebenso wieder zurückgebracht worden. Nach Ablauf der Bewährungsfrist habe er sich erstmals wieder aus dem Haus getraut, was von seinen Nachbarn – der verfeindeten Familie – bemerkt worden sei. Nach dem Tötungsversuch gegen ihn habe er keine Anzeige gegen seine Cousine erheben wollen, um die Situation nicht noch schlimmer zu machen. Die Polizei habe daher nur die Aussagen seiner Cousine in einem Rapport aufgenommen und beide Seiten zur Ruhe gemahnt. Ohnehin sei die kosovarische Polizei bei Blutrachesituationen nicht schutzfähig, was sie auf Anfrage jederzeit zugestehen würde. Auch in diesem Zusammenhang sei nicht nachvollziehbar, warum das BFM keine Abklärung vor Ort habe vornehmen lassen. Den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Unglaubhaftigkeit des Vorfalls vom (…) August 2013 entgegnet der Beschwerdeführer 1, der Gang ausser Haus an jenem Tag sei ein Test gewesen, der parallel zu den laufenden Bemühungen um Aussöhnung unternommen worden sei. Ein Mensch dürfe nicht gezwungen werden, sich für den Rest seines Lebens im Haus aufzuhalten. Dies sei jedoch gerade ein Merkmal der Blutfehde. Die jahrelange Todesdrohung ohne Begehung der Tat sei Kern des albanisch-kosovarischen Blutrachewesens. Die feindliche Familie rege sich nur auf, wenn sie den mit dem Tode Bedrohten sehe, womit sie strikt dem Kanun folge. Solange sich ein (potenzielles) Blutracheopfer im eigenen Haus aufhalte, sei es sicher. Bewege es sich ausser Hause, so ziehe dies den Zwang zur Ausübung der Blutrache nach sich. Darüber habe sich seine Cousine beklagt. Die Flucht in die Schweiz sei in ihren Augen geradezu willkommen gewesen, da sie dann die Blutrache nicht habe ausüben müssen. Dass ihm ein einzelner Onkel verziehen habe, ändere nichts an der weiterhin bestehenden Bedrohungssituation. Da die Blutrache auf weitere Angehörige ausgedehnt werden könne, wenn die Hauptperson nicht greifbar sei, habe schliesslich die ganze Familie endgültig fliehen müssen. Bei der ersten Reise in die Schweiz im August 2013 habe er noch kein Asyl beantragt, weil damals, wie er anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen detailliert ausgeführt habe, noch intensive Verhand-
E-6688/2013 lungen zur Aussöhnung gelaufen seien. Er habe nicht ohne Not das Land verlassen, seine Familie entwurzeln und sein grosses Grundstück aufgeben wollen, um in der Schweiz vor dem Nichts zu stehen. Abschliessend bringen die Beschwerdeführenden vor, gesamthaft betrachtet sei festzustellen, dass sie die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt hätten und die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Bei Opfern von Blutrache handle es sich um eine soziale Gruppe im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die wegen ihrer Verwandtschaft aufgrund eines urtümlichen, jede rechtsstaatliche Garantie vermissen lassenden Kodexes gezielt und schwer verfolgt werde. Mit dem Verzicht auf eine Abklärung im Herkunftsstaat und der Würdigung der Beweismittel sei die Vorinstanz der Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts nicht nachgekommen. 6. Nachfolgend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Gewährung von Asyl verweigerte. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits dann als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1–3 AsylG).
E-6688/2013 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass betreffend die Beschwerdeführenden 2 bis 5 keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft gemacht werden konnte. So lebten diese seit der angeblichen Tötung von G._______ durchgehend an derselben Adresse in Kosovo und waren nie persönlich einer drohenden Blutrache ausgesetzt, wenngleich sie vorbringen, von den Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer 1 miterfasst gewesen zu sein. 6.3 Die geltend gemachten Bedrohungen und der geschilderte Vorfall vom (...) August 2013 richteten sich gegen den Beschwerdeführer 1. In diesem Zusammenhang ist dem BFM darin zuzustimmen, dass sich die Beschwerdeführenden zu den Bedrohungen und dem angeblichen Mordversuch insbesondere oberflächlich und substanzarm geäussert haben, wobei der Beschwerdeführer 1 überdies widersprüchlich und ausweichend berichtete. So brachte er bei der Befragung zur Person vor, er sei im Frühjahr 2013 (erstmals) zwei bis drei Mal durch die gegnerische Familie bedroht worden. Er habe gelegentlich das Haus verlassen und sei in dieser Zeit bedroht worden. Am (...) August 2013 habe die Schwester des von ihm getöteten Cousins versucht, ihn vor seinem Haus umzubringen. Sie sei mit einer Pistole in der Hand gekommen und habe diese auf ihn gerichtet. Dann sei sie ausgerutscht und zu Boden gefallen, wodurch sein Cousin K._______ sie habe überwältigen und er habe wegrennen können (vgl. A5/15 Ziff. 7.01 f. S. 9 f.). Anlässlich der Anhörung gab er an, er sei am (...) August 2013 zum ersten Mal direkt bedroht worden (vgl. A15/20 F48 S. 7), beziehungsweise er sei seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis ständig bedroht worden, jedoch nicht direkt (vgl. A15/20 F51 S. 8). Die Beschwerdeführerin 2 gab hingegen – anders als auf Beschwerdeebene dargelegt – an, die Cousine ihres Mannes habe die Familie (erst) ununterbrochen bedroht, nachdem sie wahrscheinlich im Frühjahr 2013 – über drei Jahre nach der Entlassung auf Bewährung – erfahren habe, dass sich der Beschwerdeführer 1 wieder in H._______ befunden habe (vgl. A18/13 F44 ff. S. 6). Gleichermassen äusserte sich auch der Beschwerdeführer 1 am Ende seiner Anhörung (vgl. A15/20 F128 S. 17). Betreffend den Vorfall vom (...) August 2013 wurde der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung zunächst aufgefordert, vom 24. September 2013 (letzte Ausreise aus Kosovo) aus rückwärts über die erlebten Geschehnisse zu berichten. Als er dies auf mehrmalige Nachfrage hin nicht konnte (vgl. A15/20 F49 ff. S. 7), wurde er um eine (chronologische)
E-6688/2013 Schilderung der Ereignisse zwischen dem (...) August und dem 24. September 2013 gebeten, woraufhin er ständige Bedrohung geltend machte (vgl. A15/20 F51 S. 8). Auf erneute Frage nach den konkreten Geschehnissen zwischen dem (...) Februar 2010 (Entlassung auf Bewährung) und dem (...) August 2013 äusserte er sich nur zu seinen Besuchen bei der Bewährungshilfe (vgl. A15/20 F60 S. 9). Es wurde ihm somit mehrfach die Möglichkeit zur Schilderung des Vorfalls vom (...) August 2013 gegeben. Es hätte damit am Beschwerdeführer 1 gelegen, seine Mitwirkungspflicht wahrzunehmen und detailliert über die Bedrohungen und den angeblichen Mordversuch zu berichten. Der Sachverhalt erweist sich mithin aus behördlicher Sicht als richtig und vollständig erstellt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ist unter diesen Umständen nicht angebracht. 6.4 Aufgrund seiner ausweichenden und oberflächlichen Aussagen gelingt es dem Beschwerdeführer 1 nicht, den Vorfall vom (...) August 2013 und eine konkrete Gefahr der Blutrache glaubhaft zu machen. Zudem erscheint es realitätsfremd, dass die Blutrache gerade von der Cousine des Beschwerdeführers ausgeübt werden sollte, obgleich deren Familie ansonsten ausschliesslich aus Männern besteht (vgl. A11/12 Ziff. 7.02 S. 8 in fine). Sodann reichten die Beschwerdeführenden für den zentralen Vorfall vom (...) August 2013 keinerlei Beweismittel, wie etwa den angeblich erstellten Polizeirapport, zu den Akten. In diesem Zusammenhang fällt überdies auf, dass sich auch die Beschwerdeschrift nur am Rande zu den Ereignissen vom April und August 2013 äussert. Die Argumentation der Beschwerdeführenden konzentriert sich stattdessen auf generelle Aussagen über Blutfehden und das übliche Verhalten von an solchen Feindschaften beteiligten Personen gemäss dem Kanun. Damit vermögen sie jedoch die zutreffende Erwägung II in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7 ff.), auf welche verwiesen werden kann, nicht zu entkräften. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Einreise in die Schweiz am 24. August 2013 – [Zeitangabe] nach der angeblich versuchten Tötung – Verwandtenbesuche beziehungsweise Ferien machten und nicht bereits damals um Asyl nachsuchten. Dies hätte der laufenden Aussöhnung nicht im Wege gestanden, zumal die Asylgesuche im Falle der erfolgreichen Versöhnung immer noch hätten zurückgezogen werden können. Die Rückreise der Beschwerdeführenden im September 2013, welche aufgrund der Stempel in den Reisepässen belegt ist, erweist sich als mit einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht vereinbar. Vielmehr wird damit die Unglaubhaftigkeit der
E-6688/2013 Vorbringen betreffend die angeblichen Bedrohungen und den Vorfall vom (...) August 2013 bestätigt. Gestützt auf die Akten kann somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat keine Blutrache droht. 6.5 Daran vermögen auch die betreffend die Tötung von G._______ und die angeblichen Drohungen durch dessen Familie eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Diese sind entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet, eine bestehende Blutfehde zu belegen. Die Berichte des Schuldirektors und des Bildungsdirektors (vgl. A2/1, Beweismittel 3 und 4) beinhalten keine eigenen Beobachtungen der Behörden. Mehrere der beigebrachten Beweismittel weisen sodann gravierende Ungereimtheiten auf. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden ein Urteil des Obergerichts Kosovos zu den Akten, welches vom (...) März 2004 datierte. Dies wurde durch das BFM als Fälschungsmerkmal angesehen, da das eingereichte erstinstanzliche Urteil vom (...) Juli 2004 datiert. Auf Beschwerdeebene wurde nunmehr ein hinsichtlich des Datums – (...) März 2005 – korrigiertes Urteil des Obergerichts samt Bescheinigung des Gerichts eingereicht (vgl. die Beschwerdebeilage 6). Daneben legten die Beschwerdeführenden eine Korrektur des beim BFM eingereichten Protokolls der Versöhnungsverhandlung vom 13. November 2013 ins Recht, bei dem das Datum der Tötung von G._______ von Januar 2005 auf Januar 2004 korrigiert wurde (vgl. die Beschwerdebeilagen 8 und 9). Der lediglich in Kopie eingereichte Polizeibericht vom 24. April 2013 datiert die Tat hingegen – ebenso wie das ursprüngliche Versöhnungsprotokoll – auf das Jahr 2005 (vgl. A2/1, Beweismittel 2). Im betreffend die Beschwerdeführerin 2 eingereichten Arztbericht vom 2. Dezember 2013 wird überdies ausgeführt, die Behandlung habe am Tag nach der Tat, gemäss Arzt am (…) Januar 2004, begonnen. An der Echtheit der aufgeführten Beweismittel bestehen daher zusammenfassend erhebliche Zweifel. 6.6 Nachdem neben den unglaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbare Ungereimtheiten in den eingereichten Beweismitteln bestehen, konnte die Vorinstanz zu Recht auf eine Abklärung durch die schweizerische Vertretung in Kosovo verzichten. Selbst wenn sich jedoch durch eine Botschaftsabklärung erweisen würde, dass die eingereichten (korrigierten) Gerichtsurteile und die Dokumente betref-
E-6688/2013 fend die Bewährungshilfe als echt anzusehen wären, wären eine drohende Blutrache und insbesondere der angebliche Vorfall vom (...) August 2013 aufgrund der obigen Ausführungen nach wie vor nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag auf Vornahme weiterer Abklärungen, zum Beispiel durch eine Botschaftsanfrage, ist daher abzuweisen. 6.7 Nach dem Gesagten erübrigen sich Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers 1 und zur tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen diesem und G._______ (Cousin oder Bruder) sowie den diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene. 6.8 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführenden gegen die angefochtene Verfügung als unbehelflich. Das BFM hat die Asylvorbringen zu Recht als unglaubhaft qualifiziert, womit es nicht gehalten war, auf deren Asylrelevanz und insbesondere die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden einzugehen. Die angefochtene Verfügung ist somit zu bestätigen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
E-6688/2013 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden beziehen sich in diesem Zusammenhang auf ihre Asylgründe und machen gestützt darauf das Risiko einer von Art. 3 EMRK erfassten verbotenen Behandlung geltend. Dabei seien einerseits der sichere Tod und andererseits das Warten auf den zu ungewisser Zeit zuschlagenden Rächer als unmenschliche Behandlung zu berücksichtigen. Wie zahlreiche Berichte belegen würden, vermöge der kosovarische Staat die Blutrache nicht zu verhindern. Nachdem die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden jedoch als unglaubhaft beurteilt wurden, ist eine konkrete Gefahr bei
E-6688/2013 der Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Sicherheitslage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden habe sich in den vergangenen Jahren stabilisiert. Kosovo sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat (sog. Safe Country) bezeichnet worden und die Bewegungsfreiheit sei für ethnische Albaner mit kosovarischer Staatsangehörigkeit wie die Beschwerdeführenden grundsätzlich gegeben. Diese würden in Kosovo sodann gemäss eigenen Angaben nach wie vor über ein Verwandtschafts- und Beziehungsnetz verfügen. Auch ihr Haus und der (zuletzt verpachtete) Acker seien noch immer vorhanden. Zudem hätten sie Verwandte in der Schweiz und in Deutschland, die ihnen bei Bedarf wieder finanzielle Unterstützung gewähren könnten. Der Beschwerdeführer 1 verfüge sodann über Arbeitserfahrung und sei gemäss Akten gesund. Die Beschwerdeführerin 2 habe die geltend gemachte vierjährige psychiatrische Behandlung in Kosovo nicht belegt. Falls sie tatsächlich behandlungsbedürftige gesundheitliche Probleme habe, könne sie sich indessen wie bis anhin in ihrem Heimatstaat behandeln lassen. Der Wegweisungsvollzug erscheine schliesslich auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als zumutbar, da aufgrund des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden 3 bis 5 in der Schweiz noch nicht von einer genügenden Assimilierung respektive einer Entwurzelung in Bezug auf ihre Heimat auszugehen sei. Nach der Rückkehr könnten sie nach wie vor die Schule besuchen. 8.3.2 Diese Einschätzung, welcher die Beschwerdeführenden nichts Substanzielles entgegenhalten, wird vom Bundesverwaltungsgericht bestä-
E-6688/2013 tigt. Ergänzend ist festzuhalten, dass der betreffend die Beschwerdeführerin 2 eingereichte Arztbericht vom 2. Dezember 2013 einer fachärztlichen Praxis für Neuropsychiatrie in I._______ den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen lässt. Im Bericht wird insbesondere festgehalten, die Beschwerdeführerin 2 sei infolge der Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 wegen posttraumatischen Stresses vom (...) Januar 2004 bis zum 16. Oktober 2008 in ärztlicher Behandlung gewesen. Sie sei medikamentös und mit einer Psychotherapie von 32 Sitzungen behandelt worden. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht ausgeführt, weshalb die Beschwerdeführerin 2 diese Behandlung, die mittlerweile fünfeinhalb Jahre zurückliegt, im Bedarfsfall in Kosovo nicht fortsetzen können sollte. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich auch hinsichtlich der Beschwerdeführenden 3 bis 5 als zutreffend. Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Nachdem die (…)-, (…)- und (…)-jährigen Beschwerdeführenden 3 bis 5 sich erst seit gut sieben Monaten in der Schweiz aufhalten, kann eine Entwurzelung in Bezug auf ihren Heimatstaat ausgeschlossen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über bis zum Jahr 2018 beziehungsweise 2020 gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
E-6688/2013 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit reichten die Beschwerdeführenden am 11. April 2014 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Nachdem zudem ihre Rechtsbegehren bei einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten, ist das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
E-6688/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 AsylG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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