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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2015 E-6679/2014

May 22, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,347 words·~12 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6679/2014

Urteil v o m 2 2 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2014 / N (…).

E-6679/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie aus dem Dorf B._______ eigenen Angaben zufolge am 21. April 2013 seinen Heimatstaat verliess und am 27. April 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am 29. April 2013 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 24. Mai 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Mai 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe zusammen mit seiner Familie (...) betrieben, dass es zwischen seiner Familie und ihren Nachbarn seit längerem einen Konflikt wegen der Trennlinie ihrer Grundstücke gegeben habe und es am 28. März 2013 zu einem offenen Streit zwischen seinem Bruder und dem Oberhaupt der Nachbarn gekommen sei, bei dem sein Bruder den Nachbarn erschossen habe, dass sich sein Bruder bei der Polizei gestellt habe, worauf er inhaftiert worden sei, dass die Nachbarn der Familie des Beschwerdeführers mit Rache gedroht hätten, worauf sich diese (die Familie) ins Ausland abgesetzt habe, dass sich der Beschwerdeführer indessen vorerst in der Gegend versteckt und am 5. April 2013 nach Hause zurückgekehrt sei, um Geld und seine Habseligkeiten zu holen, dass er dabei von den Brüdern des Ermordeten erkannt und mit einer Feuerwaffe beschossen worden sei, worauf er weggerannt und in die Ortschaft D._______ gelangt sei, dort einen Schlepper angeheuert habe und über Addis Abeba ausgereist sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 – eröffnet am 15. Oktober 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten,

E-6679/2014 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unlogisch ausgefallen seien, dass er bezüglich des Aufenthaltes seiner Eltern und Geschwister vorerst ausgesagt habe, diese hielten sich weiterhin in Äthiopien auf, später indessen angegeben habe, sie hätten das Land verlassen, dass er weiter geltend gemacht habe, er sei von den Brüdern des Ermordeten erwischt worden, als er seine Sachen habe verkaufen wollen, um an Geld zu kommen, später jedoch vorgebracht habe, er habe seine Kleider und sein Geld holen wollen, dass er weiter ausgeführt habe, er hätte zusammen mit seiner Familie gehen können, habe sich jedoch vorerst organisieren müssen, dass er indessen später angab, er sei zusammen mit seiner Familie geflüchtet, dass es ferner unlogisch sei, der Beschwerdeführer hätte das Haus Hals über Kopf verlassen, um eine Woche später zurückzukehren, um seine Habseligkeiten zu holen, wobei seine Erklärungsversuche die Situation nicht erhellt hätten, dass nicht einsehbar sei, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, sein Geld einzustecken und mit seinen Angehörigen zu fliehen, dass er mit seiner Rückkehr in den frühen Morgenstunden ("Acht Uhr morgens") den ungünstigsten Zeitpunkt gewählt habe, wenn er seinen in der Landwirtschaft tätigen Verfolgern hätte aus dem Weg gehen wollen, dass es unwahrscheinlich sei, er und die Brüder des Ermordeten hätten sich aus einem Kilometer Entfernung gegenseitig erkannt, dass die Vorinstanz weiter ausführte, bezüglich der von seinem Bruder ausgeführten Straftat und der damit zusammenhängenden Verfolgungshandlung durch den Staat würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer gemäss Art. 3 AsylG [SR 142.31] geschützten Eigenschaft verfolgt würde, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der vorgebrachten Übergriffe durch die Nachbarsfamilie nicht schutzsuchend an die heimatlichen Behörden gewendet habe, weshalb diesen nicht vorgeworfen werden könne, sie

E-6679/2014 seien nicht willens oder nicht in der Lage, den geltend gemachten Sachverhalt zu klären, vielmehr sei mangels gegenteiliger Hinweise vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2014 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragte, dass er zur Begründung anführte, anlässlich der Befragungen sei es zu Fehlern bei der Übersetzung gekommen und die Verständigung sei schwierig gewesen, dass er wegen Übermüdung nicht darauf hingewiesen habe, dass sein Asylgrund falsch gedeutet worden sei, dass der mit Zwischenverfügung vom 21. November 2014 verlangte Kostenvorschuss am 8. Dezember 2014 fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist

E-6679/2014 (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit den Wegweisungsvollzug betreffend – die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass vorab auf die vollumfänglich zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des BFM zu verweisen ist,

E-6679/2014 dass entgegen der in der Beschwerde geltend gemachten Rüge, wonach die Verständigung anlässlich der Befragungen schwierig und zum Teil nicht korrekt übersetzt worden sei, den Akten keine derartigen Anhaltspunkte entnommen werden können (vgl. Akte A10), dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung vielmehr angab, er verstehe den Dolmetscher sehr gut (vgl. a.a.O. S. 1), dass auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung keine solchen Bemerkungen gemacht und auch nicht vermerkt hat, der Beschwerdeführer wäre aus anderen Gründen – Übermüdung – nicht in der Lage gewesen, seine Vorbringen vorzutragen respektive der Befragung zu folgen, dass die Vorinstanz folglich davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe vollständig vortragen können, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen ferner als zutreffend erweisen und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten ebenfalls zahlreiche Ungereimtheiten (Widersprüche und unlogische Angaben) in den Vorbringen des Beschwerdeführers feststellt, dass der Beschwerdeführer der Begründung des BFM in der angefochtenen Verfügung nichts Substanziiertes entgegenhält, sondern lediglich einwendet, seine Asylgründe seien aus sprachlichen Gründen falsch aufgenommen worden, dass daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten angedrohten Rache durch die Brüder des von seinem Bruder Getöteten und den damit zusammenhängenden Verfolgungsmassnahmen – unbesehen der bestehenden Zweifel – ohnehin um Übergriffe durch Dritte handelt, die nicht dem äthiopischen Staat angelastet werden können, zumal sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an die heimatlichen Behörden hätte wenden können, was er seinen Angaben zufolge unterlassen hat, dass diesen daher nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätten ihm den nötigen Schutz nicht gewährt,

E-6679/2014 dass den Vorbringen des Beschwerdeführers auch sonst keine asylrechtlich relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG entnommen werden können, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es

E-6679/2014 den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Äthiopen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spricht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und – mangels gegenteiliger Anzeichen – gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen handelt, der über sieben Jahre Schulbildung sowie Arbeitserfahrungen im (…) und in der (…) verfügt, dass sich aus den Akten auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte somit als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

E-6679/2014 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den am 8. Dezember 2014 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6679/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den fristgerecht geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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