Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6678/2015
Urteil v o m 2 2 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Zwischenverfügung des SEM vom 15. September 2015 / N (…).
E-6678/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am (…) August 2015 in die Schweiz einreisten und am nächsten Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchten, dass das SEM die Beschwerdeführenden mit Zuweisungsentscheid vom 15. September 2015 unter Hinweis auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) und Art. 21 sowie 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuwies, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und sie anwies, sich am 16. September 2015 um 14.00 Uhr bei der zuständigen kantonalen Behörde zu melden, dass das SEM ferner festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass es den Entscheid damit begründete, es seien keine spezifischen schützenswerten Interessen der Beschwerdeführenden ersichtlich, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden mit an (…) des Kantons D._______ adressierter, zuständigkeitshalber an das SEM weitergeleiteter Eingabe vom 28. September 2015 um Zuweisung in den Kanton E._______ ersuchten, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in F._______, Kanton E._______, lebe und sie in der Nähe ihrer Familie leben möchten, weil sie sich einsam fühlen würden, dass mit Eingabe an das SEM vom 29. September 2015 der Bruder des Beschwerdeführers ebenso um Zuweisung der Beschwerdeführenden in seinen Aufenthaltskanton E._______ (oder in den Kanton G._______) ersuchte, wo er (oder sein Bruder) ihnen die erforderliche soziale Unterstützung gewährleisten könnten, dass das SEM die Eingaben vom 28. und 29. September 2015 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid handle, weiterleitete,
E-6678/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG, SR 172.021) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass den Beschwerdeführenden das Erbringen des Beweises für die Rechtzeitigkeit ihres Rechtsmittels verunmöglicht ist, weil der Briefumschlag ihrer Beschwerde von den Behörden (vom SEM oder vom angeschriebenen […] des Kantons D._______) nicht zu den Akten genommen wurde, dass demnach in Umkehrung der Beweislast zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, S. 83 Rz. 2.132), dass die Beschwerdefrist trotz Einreichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde als gewahrt gilt (Art. 21 Abs. 2 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Eingabe des Bruders des Beschwerdeführers vom 29. September 2015 als Beschwerdeergänzung respektive Unterstützungsschreiben entgegengenommen wird,
E-6678/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Staatsekretariats gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.), dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen ist, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2),
E-6678/2015 dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen zur Person keine gravierenden gesundheitlichen Probleme vorbrachten und die Beschwerde gegen den Zuteilungsentscheid einzig mit dem Bedürfnis nach sozialer Unterstützung durch die Verwandten in der Schweiz begründet wurde, dass die gemäss Rechtsmitteleingabe in der Schweiz lebenden Geschwister der volljährigen Beschwerdeführenden nicht zur Kernfamilie im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 gehören, dass bei der vorliegenden Aktenlage offensichtlich auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden kann, dass der Wunsch der Beschwerdeführenden, in der Nähe ihrer Verwandten zu leben, zwar nachvollziehbar ist und auch nicht verkannt werden soll, dass hilfreiche Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre, diese Umstände jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im vorliegend entscheidenden Sinne zu begründen vermögen, dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführenden den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände, namentlich auch des Verfahrensverlaufs, von einer Kostenauflage abgesehen werden kann (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG; Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6678/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain