Abtei lung V E-6675/2009/sca {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Belarus, c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6675/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 11. September 2009 seinen Heimatstaat verliess, über C._______ reiste und am 13. September 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 14. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (EVZ) um Asyl nachsuchte, dass (nach Transfer) im EVZ B._______ am 5. Oktober 2009 die summarische Befragung und gleichentags eine weitere Anhörung zu den Asylgründen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer am 1. Oktober 2009 durchgeführten radiographischen Untersuchung des Handknochens stattfand, dass der Beschwerdeführer angab, er sei sei ein Findelkind gewesen und sei in einem Waisenhaus in E._______, Region F._______, aufgewachsen, wo er nur zwei Schulklassen besucht und sonst keine Ausbildung erhalten habe, dass er danach habe arbeiten und dabei Eisenbahnwaggons und Lastwagen habe entladen müssen und sich ausgenutzt gefühlt habe, dass er damals von einem Erzieher, genannt "G._______", geschlagen worden sei und auch einige Male aus dem Waisenhaus entwichen sei, dass er sich wegen dieser Schwierigkeiten drei Mal erfolglos an die Polizei gewendet habe, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keinen Identitätsnachweis zu den Akten gereicht, indessen habe das Resultat der Handknochenuntersuchung ergeben, dass sein Knochenwachstum gemäss den vergleichenden Tabellen von Greulich und Pyle einem Skelettalter von 18 Jahren entspreche, dass selbst unter Berücksichtigung der Unsicherheitsmarge die Abweichung von 38 Monaten zwischen dem vom Beschwerdeführer angege- E-6675/2009 benen Alter (14 Jahre und 10 Monate) und dem ermittelten Skelettalter nicht erreicht werde, womit gemäss Rechtsprechung der rechtsgenügliche Nachweis der versuchten Identitätstäuschung erbracht worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 und "Beschwerdenachbesserung" vom 26. Oktober 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Prüfung seines Asylgesuchs, eventualiter die Sistierung des Asylverfahrens bis zu seiner Volljährigkeit und prozessual die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass die Akten am 28. Oktober 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass diesen im Übrigen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines bisherigen Aufenthaltes in seinem Gastland bereits im Zusammenhang mit einem Vermögensdelikt aufgefallen ist, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-6675/2009 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass das BFM mit überzeugender Begründung dargelegt hat, weshalb seitens des Beschwerdeführers eine Täuschung der Asylbehörden über seine Identität vorliege (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nicht nur keine überzeugenden Argumente entgegenzusetzen vermag (vgl. Beschwerde S. 3), sondern darin vielmehr eingesteht, die Behörden über sein tat- E-6675/2009 sächliches Alter angelogen zu haben, und in Wirklichkeit am _______ geboren worden zu sein, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die – nach wie vor behauptete – Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der vorliegenden Aktenlage vom BFM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert worden ist, dass die (eingestandenermassen) ohne nachvollziehbare Begründung nachgeschobene neue Altersangabe die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich bestätigt, dass damit auch von vornherein keine Veranlassung besteht, das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers bis zur angeblichen Volljährigkeit zu sistieren, weshalb dieser Eventualantrag abzuweisen ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer über sein Alter getäuscht hat und damit auch andere Aspekte seiner Identität, beispielsweise seine Herkunft, fraglich sind, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange- E-6675/2009 sichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im angeblichen Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im angeblichen Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6675/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 7