Abtei lung V E-6672/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . November 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Kamerun, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6672/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der ursprünglich aus C._______ (Provinz Nord-West, Kamerun) stammende und seit (...) zuletzt in D._______ (Provinz Littoral, Kamerun) wohnhafte Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat zirka Mitte April 2008 verlassen habe und mit einem Schiff nach Nigeria gelangt sei, wo er sich rund sieben Monate lang aufgehalten habe, dass er dort einen Unbekannten getroffen und diesen über seine Situation orientiert habe und mit dessen Hilfe an Bord einer Linienmaschine einer unbekannten Fluggesellschaft gelangt sei, dass er mit dem Flugzeug ein unbekanntes Land erreicht und dort einen Zug bestiegen habe, mit dem er am 27. November 2008 in die Schweiz eingereist sei, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung in F._______ vom 1. Dezember 2008 zu den Ausreisegründen und der Person sowie einer direkten Anhörung vom 18. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er keine Verwandten kenne, weil er schon als (...) dem (...) Pflegevater im Dorf G._______, Raum H._______, anvertraut worden sei, bei dem er bis zum (...) Altersjahr gelebt habe, dass er dann bei einem Neffen des Pflegevaters in I._______ (Provinz Süd-West, Kamerun) gewohnt habe, wo er (...) besucht habe, dass er als (...) respektive 1997 nach D._______ gegangen sei, wo er ein selbständiges Leben geführt habe, weil ihn die Frau des Neffen schlecht behandelt habe, dass er in D._______ am Strassenrand oder in Autos übernachtet und den Lebensunterhalt mit (...) verdient habe, dass ihn kurz vor dem Tod des erkrankten Pflegevaters vom (...) 2008 ein Telefonanruf erreicht habe, der ihn bewogen habe, sofort in die Region H._______ zu reisen, E-6672/2009 dass es dort Schwierigkeiten mit dem Grundstück oder den Grundstücken gegeben habe, das oder die ihm der Pflegevater habe als Erbe überlassen wollen, dass ihn deshalb die (...) Brüder des Pflegevaters zu ermorden versuchten, dass er sich nicht an eine lokale oder regionale Behörde gewandt habe, sondern sofort nach D._______ zurückgekehrt sei, dass er noch nie politisch oder religiös tätig gewesen sei, nie Probleme mit der Armee, der Polizei oder anderen heimatlichen Behörden gehabt habe, und nie inhaftiert oder vor Gericht gestanden sei, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere oder andere Beweismittel einreichte, dass aus den weiteren Vorakten des Beschwerdeführers hervorgeht, dass das BFM am 2. Dezember 2008 (mit Einwilligung des Beschwerdeführers) eine radiologische Knochenaltersanalyse zur Überprüfung der Altersangabe des Beschwerdeführers durchführen liess und ihn deswegen noch einer weiteren Befragung vom 10. Dezember 2009 unterzog, dass die Ärzte die Knochenaltersbestimmung nach Greulich-Pyle anwendeten und zum Ergebnis kamen, der nach eigenen Angaben im Abklärungszeitpunkt (...) alte Beschwerdeführer weise ein Skelettalter von 19 Jahren auf, dass das BFM dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Röntgenanalyse das rechtliche Gehör gewährte und festhielt, er weise demnach ein abgeschlossenes Knochenwachstum auf und es lägen aufgrund der Anamnese und der Untersuchung keine Gründe für eine Verzögerung des Knochenwachstums vor, dass der Beschwerdeführer hierzu erklärte, seine Altersangabe stamme vom Pflegevater, der seinem Neffen (...) mitgeteilt habe, er sei (...) Jahre alt, dass das BFM dem Beschwerdeführer in der Befragung vom 10. Dezember 2009 (A13) mitteilte, angesichts der fehlenden Ausweispapiere, ohne dass hierfür plausible Gründe dargetan wären, ange- E-6672/2009 sichts der unglaubhaften Angaben zur familiären Situation, zur Muttersprache und zum Reiseweg sowie angesichts der medizinischen Altersbestimmungsanalyse sei das angebliche minderjährige Alter nicht glaubhaft, und der Beschwerdeführer werde fortan im Asylverfahren als volljährig behandelt, weshalb ihm namentlich keine Vertrauensperson zur Seite zu stellen sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. September 2009 - eröffnet am 29. September 2009 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile (Mordversuch [...] wegen eines Grundstücks- respektive Erbfolgestreites) liessen sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen im Dorf G._______ ableiten, dass der Beschwerdeführer sich den Nachstellungen durch einen Aufenthalt in einer anderen Landesgegend hätte entziehen können, dass somit diese Nachteile den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht Stand hielten und es sich erübrige, auf die vorhandenen massiven Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers einzugehen, dass demzufolge das Gesuch abzuweisen und die Wegweisung anzuordnen sei, und dass der Wegweisungsvollzug durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 23. September 2009 sei aufzuheben, es sei ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (sinngemäss) Asyl zu gewähren und eventualiter in Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuorden, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht namentlich um Erlass der Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, E-6672/2009 dass er zur Begründung seiner Eingabe im Wesentlichen vortrug, er sei als (...) Erbberechtigter seines Pflegevaters durch dessen Brüder landesweit an Leib und Leben verfolgt und von der Frau von dessen Neffen schlecht behandelt worden, dass er um sein Leben fürchte, weil die heimatlichen Behörden bestechlich und nicht imstande seien, ihm den nötigen Schutz zu gewähren, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2009 dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-6672/2009 dass das BFM aufgrund einer vorfrageweisen Prüfung die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt (vgl. A13) und den Beschwerdeführer im Verfahren als volljährig behandelt hat (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass die entsprechenden Überlegungen der Vorinstanz überzeugend sind und auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe seine angebliche Minderjährigkeit bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft aufgezeigt, dass in der Beschwerde zwar erneut ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei (...) geboren, dass aber keine konkrete Auseinandersetzung mit den entsprechenden Überlegungen der Vorinstanz stattfindet, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die vom BFM dargelegte Argumentation einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhält und zu bestätigen ist, dass die heimatlichen Behörden, namentlich die Armee, die Polizei oder andere heimatliche Organisationen kein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers gezeigt haben, dass selbst unter der Annahme der Wahrheit der Vorbringen des Beschwerdeführers demnach festzustellen ist, dass es sich bei der gel- E-6672/2009 tend gemachten Verfolgung um eine Verfolgung durch Drittpersonen handelt, dass die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängt (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 f., S. 202 f.), dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Behörden Kameruns - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen, dass damit faktisch von einem Schutzwillen und einer Schutzfähigkeit der staatlichen Instanzen ausgegangen werden kann, dass einzelne bestechliche Lokalbehörden an dieser grundsätzlichen Einschätzung nichts ändern, dass in Anbetracht dieser Situation der Beschwerdeführer die objektive Möglichkeit hat und es ihm zuzumuten ist, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen und Angriffen Dritter zu ersuchen, oder sich gegebenenfalls in einer anderen Region seines Heimatstaates niederzulassen, um von dort aus seinen rechtlichen Kampf um die Wahrung seiner Unversehrtheit und die Übergabe der vorenthaltenen Erbschaft zu führen, dass in diesem Kontext festzustellen ist, dass er bis anhin noch nie versucht hat, sich mit Hilfe der Behörden zur Wehr zu setzen, weshalb kein substanziierter Hinweis besteht, wonach ihn die heimatlichen Behörden nicht in seinen Rechten schützen könnten, dass bei dieser Sachlage die angebliche subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen landesweiten Behelligungen - Kamerun ist zirka elfeinhalb Mal so gross wie die Schweiz und hat rund drei Mal so viele Einwohner, wobei zwei Grossstädte über zwei Millionen Ein- E-6672/2009 wohner zählen - seitens der Brüder des verstorbenen Pflegevaters und vor einer schlechten Behandlung durch die Frau des Neffen nicht nachvollziehbar ist, und dieses Vorbringen an der fehlenden Asylrelevanz des Sachvortrages nichts ändern kann, dass es dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes- E-6672/2009 halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die angefochtene Verfügung betreffend die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges zwar tatsächlich nur sehr knapp, insgesamt aber – im Zusammenhang mit den Erwägungen betreffend die fehlende Flüchtlingseigenschaft betrachtet – rechtsgenüglich begründet ist und die Auffassung in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, nicht zu teilen ist, dass in Kamerun zur Zeit weder Krieg noch Bürgerkrieg herrscht noch eine Situation allgemeiner Gewalt besteht, und somit weder die allgemeine Lage im effektiven Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch – wie nachfolgend dargelegt - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kamerun sprechen könnten, dass angesichts der zweifellos konstruierten Angaben zum angeblichen Reiseweg nach Europa und angesichts der Ungereimtheiten betreffend die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers, der die örtlichen afrikanischen Umgangssprachen oder Stammessprachen seiner Aufenthaltsregionen nicht beherrscht, auch erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung zum angeblich nicht existierenden tragfähigen verwandtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungsnetz im Heimatland bestehen, welche aber vorliegend offenbleiben können, dass nämlich der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer praktisch sein bisheriges Leben in drei Provinzen Kameruns verbracht hat, wo er seinen Angaben gemäss schon seit Jahren ohne verwandtschaftliche Unterstützung selbständig sein Leben geführt habe, dass davon ausgegangen werden kann, dass ihm – nach einem nur kurzen Aufenthalt in der Schweiz - eine wirtschaftliche und soziale Re- E-6672/2009 integration in seinem Heimatland gelingen wird, wobei ihm die Möglichkeit offen steht, sich in einem Gebiet ausserhalb seiner ursprünglichen Herkunftsgegend niederzulassen, beispielsweise dort, wo er jahrelang schon gelebt und gearbeitet haben soll, und dass demnach weitgehend ausgeschlossen werden kann, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte, dass der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegend in der Sache ergehenden Urteil das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass nach dem Gesagten die Beschwerde als aussichtslos gewürdigt werden musste, weshalb ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.--aufzuerlegen sind. E-6672/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Thomas Hardegger Versand: Seite 11