Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6671/2014
Urteil v o m 2 . M a i 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2014 / N (…).
E-6671/2014 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am 7. Dezember 2012 und gelangte am 3. Oktober 2013 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte. Am 22. Oktober 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 7. Mai 2014 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in Syrien in den Jahren 2007 bis 2009 den militärischen Grundwehrdienst absolviert. Anschliessend habe er bei verschiedenen Reedereien angeheuert. Vor seiner Einreise in die Schweiz habe das Schiff, auf dem er zu dieser Zeit gearbeitet habe, Feuer gefangen. Die Besatzung sei von der italienischen Küstenwache gerettet worden. Da das Schiff Drogen geladen gehabt habe, habe man die gesamte Crew verhaftet. Er sei für 19 Tage in Italien im Gefängnis gewesen. Nach seiner Freilassung habe er von seiner Familie erfahren, dass man ihn in Syrien zum Reservedienst einziehen wolle, weshalb er in der Schweiz um Asyl ersucht habe. B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 – eröffnet am 15. Oktober 2014 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 14. November 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akte A2/1, in den internen VA-Antrag sowie in sämtliche Beweismittel zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A2/1, zum internen VA-Antrag sowie zu sämtlichen Beweismitteln zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
E-6671/2014 angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2014 hiess der damalige Instruktionsrichter den Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut und stellte dem Beschwerdeführer das Aktenstück A2/1 zu. Zudem lehnte er den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. E. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Er reichte eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2014 verzichtete der damalige Instruktionsrichter wiedererwägungsweise auf die Einforderung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Ausserdem lud er die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Darin führte sie aus, dass man vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festhalte. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
E-6671/2014 – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (vgl. E. 2.2 und 7) einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden lediglich der Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Wegweisung. Auf den Subsubeventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs ist nicht einzutreten. Diesbezüglich ist auf die Zwischenverfügung vom 26. November 2014 zu verweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 3.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
E-6671/2014 ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt und das Akteneinsichtsrecht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen. 3.4 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Ziff. 13-16), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich. 3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich. Die eingereichten Beweismittel wurden von der Vorinstanz, soweit rechtserheblich, berücksichtigt. Dass das rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts verletzt sein soll, wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 26. November 2014 verneint. Darauf ist hier zu verweisen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden hat. Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung rügen. 3.6 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.
E-6671/2014 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden. 4.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28
E-6671/2014 Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So seien seine Aussagen zur Verfolgung seitens der syrischen Behörden wegen der Missachtung zweier Aufgebote als Reservist wenig detailliert ausgefallen. Ob gegen ihn in Syrien konkrete Verfolgungsmassnahmen ergriffen worden seien, vermöge er nicht darzulegen. Der Aufforderung, sein Militärbüchlein, die Reservistenkarte sowie die zwei Marschbefehle einzureichen, sei er nicht nachgekommen, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Einberufung spreche. Schliesslich stelle die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bürgerkriegslage in Syrien kein in Art. 3 AsylG definiertes Verfolgungsmotiv dar. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Aussagen in der Anhörung zur Verfolgung durch die syrischen Behörden würden sich mit denjenigen in der BzP decken. Auch mache er, entgegen der Behauptung der Vorinstanz, durchaus konkrete Zeitangaben. Bezüglich der eingeforderten Beweismittel sei festzuhalten, dass er die Aufgebote zum Reservedienst nicht einreichen könne, weil seine Eltern die Dokumente nicht unterschrieben hätten. Das Militärdienstbüchlein habe er bei seiner Ausreise aus Angst vor einer Kontrolle nicht mitgenommen. Er habe Angst seine Familie bezüglich dieser Dokumente zu kontaktieren, da er befürchte, seine Familie müsse dann mit ernsthaften Nachteilen rechnen, da er ja aus Syrien geflüchtet sei, um sich dem Reservistendienst zu entziehen. Die eingereichten Beweismittel würden sodann zeigen, dass er in den Jahren 2007 bis 2009 den Grundwehrdienst geleistet habe, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen untermauere. 5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers zum angeblichen Aufgebot für den Reservedienst nicht glaubhaft sind. 5.3.1 So trifft zu, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verfolgung seitens der syrischen Behörden wegen Missachtung zweier Aufgebote zum Reservedienst wenig detailliert ausgefallen sind. Er bringt vor, seine Eltern hätten ihm nach seiner Freilassung erzählt, er solle nicht nach Syrien zurückkehren, da Sicherheitsleute nach ihm fragen würden, da er wieder als Reservist ins Militär gehen müsse. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass er vor einem Monat einen Marschbefehl erhalten habe (SEM- Akten, A19/16 F58 f.). Auf die Frage, ob er dies detailliert beschreiben könne, bringt er einzig vor, er sei als Reservist aufgerufen worden (SEM-
E-6671/2014 Akten, A19/16 F69). Auch auf zahlreiche weitere Fragen zu diesem Sachverhalt fallen die Antworten des Beschwerdeführers stets oberflächlich aus. Obwohl er die angebliche Suche nach ihm nur von seinen Familienangehörigen gehört hat, wäre von ihm eine ausführlichere Schilderung dieser Telefonate zu erwarten gewesen, handelt es sich bei seinem Vorbringen zum Reservedienst doch um den Grund, warum er nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt ist. 5.3.2 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz sodann aufgefordert, konkrete Beweismittel für die Einberufung in den Reservedienst einzureichen. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Er bringt auf Beschwerdeebene vor, es sei ihm aufgrund objektiver Umstände nicht möglich, die eingeforderten Beweismittel zu besorgen. So habe er Angst mit seiner Familie deswegen Kontakt aufzunehmen. In der Anhörung hingegen bringt er vor, er habe fast täglich Kontakt mit seiner Familie (SEM-Akten, A19/16 F20). Auch widerspricht er sich bezüglich seines Militärbüchleins. Während er in der Anhörung zu Protokoll gibt, er habe dieses bei seiner Ausreise dabei gehabt, es sei jedoch verbrannt (SEM-Akten, A19/16 F10), bringt er im Schreiben vom 3. September 2014 (SEM-Akten, A23/7) und auf Beschwerdeebene (Beschwerde, S. 13) vor, er habe bei seiner Ausreise das Büchlein aus Angst vor einer Kontrolle nicht mitgenommen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit nunmehr fast zweieinhalb Jahren in der Schweiz. Es darf davon ausgegangen werden, dass er, würden sich die geforderten Dokumente tatsächlich, wie in der Beschwerdeeingabe impliziert, bei seiner Familie in Syrien befinden, er einen Weg gefunden hätte, sich diese schicken zu lassen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, spricht auch dies gegen die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen. 5.3.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, falls seine Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werde, müsse die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festgestellt werden. Bei einer Abschiebung nach Syrien werde er direkt in die Hände des Regimes getrieben, welches seiner Pflicht zur Zerschlagung jeglicher Opposition nachgehen werde. Er sei einem folgenreichen willkürlichen Verhör der Behörden ausgesetzt, da er als Militärdienstverweigerer gelte. Der Beschwerdeführer substantiiert jedoch mit keinem Wort, aufgrund welcher (exilpolitischer) Tätigkeiten er bei einer Rückkehr ins Visier der syrischen Behörden gelangen sollte, zumal zuerst die Vorinstanz und nun auch
E-6671/2014 das Bundesverwaltungsgericht festgestellt haben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zu den angeblichen Reserveaufgeboten nicht als Dienstverweigerer gilt. 5.3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei durch seinen Aufenthalt in Europa bei einer Rückkehr durch den IS (Islamischer Staat) oder andere islamistische Gruppen bedroht. Er substantiiert dieses Vorbringen auf Beschwerdeebene jedoch nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr persönlich und gezielt eine Verfolgung durch den IS oder andere Gruppierungen zu vergegenwärtigen hätte, finden sich in den Akten keine. 5.3.5 Aus den auf Beschwerdeebene gemachten allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien und den zitierten Berichten kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft verneint. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen
E-6671/2014 Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
E-6671/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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