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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2017 E-6665/2015

July 6, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,586 words·~18 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6665/2015

Urteil v o m 6 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Tanja Bühler, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2015 / N (…).

E-6665/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus dem Bezirk Jaffna – verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 3. Dezember 2014 und gelangte von Colombo über Dubai am 7. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 16. Dezember 2014 wurde er zur Person befragt (BzP), die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 10. Juli 2015 statt. B. Im Rahmen der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er werde in Sri Lanka von unbekannten Personen gesucht. Er arbeite als (...) und habe einmal beziehungsweise zweimal eine Arbeit für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt. Das eine Mal habe ein Fotograf ihn darum gebeten, eine Fotografie eines Anführers der LTTE zu bearbeiten. Weil er mit diesem Anführer sympathisiere und weil ihm der Fotograf versichert habe, dass er dadurch keine Probleme erhalte, habe er die Arbeit trotz anfänglicher Zweifel ausgeführt. Am 6. Oktober 2014 hätten ihn vier beziehungsweise fünf Personen auf Motorrädern auf seinem Nachhauseweg abgefangen. Nachdem er mit seinem Motorrad gestürzt sei, hätten drei dieser Personen ihn bedroht, geschlagen und nach seiner Tätigkeit für die LTTE befragt. Er habe diesen Vorfall seinen Eltern geschildert, worauf diese den Dorfvorsteher informiert hätten, welcher den Vorfall zur Kenntnis genommen, jedoch nichts unternommen habe. Nach diesem Vorfall habe er sich im Haus seiner Grossmutter aufgehalten. Am 10. Oktober 2014 seien zwei unbekannte Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Mutter nach seinem Verbleib befragt. Sie hätten eine Fotografie von ihm mitgenommen und seien verschwunden. Er sei zu diesem Zeitpunkt im Haus der Grossmutter gewesen, weshalb er davon nichts mitbekommen habe. Aus Angst vor Verfolgung sei er daraufhin mit seinem Onkel am 11. Oktober 2014 beziehungsweise am 11. November 2014 nach Colombo gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 3. Dezember 2014 in einem Zimmer aufgehalten habe. In dieser Zeit habe ein Schlepper seine Ausreise organisiert. C. Mit Verfügung vom 14. September 2015 – eröffnet am 16. September 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung

E-6665/2015 aus der Schweiz. Zudem beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 14. September 2015 sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 hielt die zuständige Instruktionsrichterin nach einer summarischen Prüfung der Akten fest, dass die Beschwerde vom 16. Oktober 2015 als aussichtlos erscheine, weshalb sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert angegebener Frist aufforderte. Dieser wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 2. November 2015 bezahlt. F. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Brief in englischer Sprache zu den Akten. Dabei soll es sich um eine Vorladung der Armee handeln. G. Mit Eingabe vom 18. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Fürsorgebestätigung der Stadt B._______ vom 30. Oktober 2015 ein, mit der Bitte, diese in der Bearbeitung seiner Beschwerde zu berücksichtigen.

E-6665/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-6665/2015 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der geltend gemachten Tätigkeit für die LTTE und dem darauffolgenden Vorfall sowie dem Abreisedatum und damit der Dauer des Aufenthalts in Colombo seien widersprüchlich ausgefallen. Weiter sei nicht plausibel beziehungsweise würde es der allgemeinen Erfahrungen widersprechen, wenn der Beschwerdeführer, welcher angeblich um seine Sicherheit fürchte, ausgerechnet mit einem auf seinen Namen lautenden Pass über einen der meist überwachten Orte – den Flughafen Colombo – ausreise. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die sri-lankischen Behörden seien zwar wachsam, wenn Tamilen nach einem Auslandsaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, nach aktueller Praxis sei jedoch nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass allen aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen Verfolgung drohe. Zwar seien die individuellen Merkmale des Beschwerdeführers geeignet, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich zu ziehen, er habe jedoch – trotz der geltend gemachten Tätigkeit für die LTTE – keine über einen „background-check“ hinausgehenden Massnahmen zu befürchten. Im Übrigen seien seine Ausführungen hinsichtlich der Probleme mit den sri-lankischen Behörden ohnehin als unglaubhaft erachtet worden. Der Beschwerdeführer sei nie Mitglied der LTTE gewesen, er habe im Auftrag eines Kunden nur eine Fotografie bearbeitet. Im Norden Sri Lankas würden viele Personen ähnliche Tätigkeiten für die LTTE ausführen. Eine solche Tätigkeit genüge noch nicht, um – im Falle einer Rückkehr – begründete Furcht vor Verfolgung auszulösen. Entsprechend seien seine diesbezüglichen Vorbringen auch nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei unhaltbar, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der vertieften Anhörung derart zu gewichten. Nach der Rechtsprechung seien solche nämlich nur re-

E-6665/2015 levant, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder zentrale Asylgründe bei der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt würden. Abgesehen davon, habe er sowohl zum Vorfall als auch zu seiner Auftragsarbeit für die LTTE sehr detaillierte und fundierte Angaben machen können, weshalb seine Vorbringen als überwiegend wahrscheinlich zu qualifizieren seien. Betreffend das Datum der Abreise nach Colombo habe er sich an der BzP geirrt. Betrachte man alle Zeitangaben, welche er anlässlich der vertieften Anhörung gemacht habe, so zeige sich ein überaus klares und nachvollziehbares Aufeinanderfolgen der Ereignisse. Seine Aufenthaltsdauer in Colombo als unglaubhaft zu erachten, weil er lediglich das Gefühl und die Erinnerung wiedergeben habe, die ihm von diesem Aufenthalt geblieben seien, sei fragwürdig und leugne nachvollziehbare Tatsachen. Was seine Ausreise und den Pass betreffe, so habe er keinen Einfluss darauf nehmen können, was für einen Pass der Schlepper ihm ausstelle. Er gehe jedoch davon aus, dass der Schlepper Flughafenangestellte mit Geld bestochen habe, um eine problemlose Ausreise aus Sri Lanka zu gewährleisten. Dass er, der Beschwerdeführer, sein Heimatland und seine Familie so rasch nach den Vorfällen verlassen habe, verdeutliche zudem die Vehemenz der Bedrohung. Aus dem Gesagten folge, dass er bei einer allfälligen Rückführung in sein Heimatland tatsächlich in Gefahr stehe, zumal er die LTTE unterstützt habe und als Folge davon bedroht werde. Seine Verfolgung sei in höchstem Masse asylrelevant und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Bei seiner Rückkehr habe er aufgrund seiner Herkunft und der Tatsache, dass er ohne sri-lankischen Pass reise, mehr als nur einen unbedenklichen „background-check“ zu befürchten. Es sei zudem davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE und seiner illegalen Ausreise auf einer Liste mit gesuchten Personen vermerkt sei. Ein temporärer Reisepass sei für die tamilischen Behörden zudem ein Hinweis darauf, dass er das Land illegal verlassen habe, was – auch in seinem Fall – zu einer Verurteilung und Inhaftierung führen könne. Ausserdem sei im September 2015 die Wohnung seiner Eltern von drei Mitgliedern des Criminal Investigation Department (CID) durchsucht worden. Sein Vater habe mit den Angehörigen des CID zu einem Camp gehen müssen und sei befragt worden. Nach der Durchforschung des Computers habe man ihn mit der Warnung entlassen, dass er und seine Familie mit Problemen zu rechnen hätten, sollte das CID erneut Materialien finden, die auf eine Unterstützung der LTTE hinweisen würden. Es bestehe somit ein hohes Risiko, dass er in seinem Heimatland immer noch gesucht und verfolgt werde.

E-6665/2015 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zu Recht als unglaubhaft einstufte. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Die von der Vorinstanz zutreffend erfassten Widersprüche sind – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – insofern relevant, als es sich dabei (zumindest hinsichtlich der Tätigkeiten für die LTTE und der Aufenthaltsdauer in Colombo) um diametral voneinander abweichende Aussagen des Beschwerdeführers handelt. Dass der Beschwerdeführer – angeblich versehentlich – eine falsche Zahl und ein falsches Datum nannte, ist insofern unglaubhaft, als dass es sich bei der Anzahl angeblicher Tätigkeiten für die LTTE um ein wesentliches Detail handelt, welches dem Beschwerdeführer spätestens bei der Rückübersetzung aufgefallen wäre. Dasselbe gilt für die angebliche Reise und Aufenthaltsdauer nach und in Colombo, zumal es überdies nur schwer nachvollziehbar ist, wie sich der Beschwerdeführer diesbezüglich im Datum irren konnte, hätte er doch – je nach Aussage – das Zimmer in Colombo entweder für 22 oder 53 Tage nicht verlassen. Schliesslich kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer – je nach Aussage – seinen Wohnort und damit seine Familie entweder direkt nach dem angeblichen Vorfall bei sich zu Hause oder erst einen Monat später verliess. Dass die Familie des Beschwerdeführers im September 2015 von Mitgliedes CID aufgesucht und der Computer des Beschwerdeführers durchsucht worden sein soll, ist als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu betrachten, zumal seine Eltern mindestens bis zum 10. Juli 2015 (Datum der Anhörung) keine Probleme mit den Behörden gehabt haben sollen (Akten des Asylverfahrens, A10/2016, F 123 f.) und dann ausgerechnet im September 2015 – nachdem der negative Asylentscheid eröffnet worden war – von den Behörden aufgesucht worden seien, nachdem seit der Ausreise des Beschwerdeführers neun Monate ohne jegliche Vorfälle vergangen waren. Daran vermag auch das mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 eingereichte Schreiben des „Commanding Officers“ nichts zu ändern, zumal solche Schreiben in Sri Lanka bekannterweise leicht erhältlich beziehungsweise käuflich sind und diesem entsprechend kein Beweiswert zukommt.

E-6665/2015 4.3.1 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung zu den LTTE ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation sri-lankischer Rückkehrender zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 4.3.2 Nachdem auch das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse vom Oktober/November 2014 und September 2015 ausgeht, sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, aufgrund einer Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Selbst wenn er sich, wie von ihm dargelegt, einmal beziehungsweise zweimal für die LTTE engagiert haben sollte, wäre diese Tätigkeit derart niederschwellig, dass sie noch nicht ausreichen würde, um eine konkrete Verfolgungsgefahr zu begründen. Dies zeigen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die unbekannten Personen ihn nach dem Vorfall im Oktober 2014 nicht mehr zu Hause aufgesucht hätten und auch das CID lediglich eine Warnung ausgesprochen habe, was mithin aufzeigt, dass – selbst wenn seine Vorbringen als glaubhaft erachtet würden – kein konkretes Verfolgungsinteresse besteht und seine Vorbringen letztlich auch nicht asylrelevant sind. 4.3.3 Gleiches gilt für die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit keinen über den normalen „background check“ hinausgehenden Problemen zu rechnen. Das Profil des Beschwerdeführers weist keinerlei Risikofaktoren auf, die darauf

E-6665/2015 schliessen liessen, dass begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bestünde (vgl. dazu Urteil E-1866/2015 E. 8 und 9). Nachdem der Beschwerdeführer in den Anhörungen ausdrücklich angab, abgesehen von der ein- beziehungsweise zweimaligen Fotobearbeitung, keine Verbindungen zu den LTTE zu haben, ist seine Aussage auf Beschwerdeebene, er sei aufgrund von Verbindungen zu den LTTE gefährdet, offensichtlich haltlos. 4.3.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder

E-6665/2015 Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil E-1866/2015 E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für sich genommen zwar möglicherweise keine ernsthafte Gefahr darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

E-6665/2015 Mit Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ im Bezirk Jaffna. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen, zumal sich seine Familie nach wie vor dort aufhält (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/12, S. 5). Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen Mann mit elfjähriger Schulausbildung und mit Arbeitserfahrung. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. November 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Die mit Eingabe vom 18. November 2015 eingereichte Fürsorgebestätigung vermag daran nichts zu ändern, zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom

E-6665/2015 29. Oktober 2015 wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen wurde. (Dispositiv nächste Seite)

E-6665/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Lara Ragonesi

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