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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2014 E-6662/2014

November 26, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,961 words·~15 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6662/2014

Urteil v o m 2 6 . November 2014 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______ (Beschwerdeführer 1), und dessen Sohn B._______ (Beschwerdeführer 2), Eritrea,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2014 / N (…).

E-6662/2014 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 fest und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. B.a Mit Eingabe vom 12. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer 1 das BFM für seinen Sohn um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) respektive um Bewilligung der Einreise und Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft gestützt auf aArt. 20 AsylG.

B.b Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer 2 die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab.

B.c Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. August 2014 (E-3551/2014) gut. Es hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Prüfung des Antrags auf Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 2 und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.

B.d Mit Schreiben vom 26. August teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, die Schweizerische Botschaft im Sudan sei aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Aus diesem Grund ersuchte es den Beschwerdeführer 2 zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Angaben zu seiner Person und um Beantwortung konkreter Fragen betreffend das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, seine Asylgründe und seinen Aufenthalt im Sudan. Ferner forderte es ihn auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. Schliesslich wurde ihm für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen eingeräumt.

B.e Der Beschwerdeführer 2 liess sich mit Schreiben vom 25. September 2014 vernehmen. Er führte insbesondere aus, er stamme aus C._______ und sei von seiner Mutter respektive nach deren Tod von seiner Gross-

E-6662/2014 mutter aufgezogen worden. Er wisse nur sehr wenig über seinen Vater und habe sich immer gefragt, wer dieser sei, wo er lebe und arbeite. Da er in Eritrea ausser einem Leben im erzwungenen und endlosen Militärdienst keine Zukunft gesehen habe, habe er seinen Heimatstaat verlassen, um seinen Vater zu suchen. Am 17. August 2012 sei er mit Freunden von D._______ aus illegal nach E._______ gelangt, wo sie von der Polizei aufgegriffen und ins Flüchtlingscamp Shegerab gebracht worden seien. Dort habe er sich beim das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registrieren lassen. Da er sich im Camp nicht sicher gefühlt habe, sei er am 27. September 2012 nach Khartum weitergereist. Seither lebe er dort mit seinen Freunden, die ihn mit Hilfe von Verwandten im Ausland bei der Bestreitung des Lebensunterhalts unterstützen würden. Seine Freunde und er würden oft von der sudanesischen Polizei befragt. Er fürchte sich zudem vor den eritreischen Sicherheitskräften sowie vor einer Entführung durch Menschenhändler.

C. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 – eröffnet am 17. Oktober 2014 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer 2 die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch sowie das durch den Beschwerdeführer 1 gestellte Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 13. November 2014 (Poststempel: 14. November 2014) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung des Gesuchs um Familienzusammenführung, eventualiter die Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers 2 in die Schweiz und die Feststellung von dessen originärer Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. E. Mit Schreiben vom 18. November 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E-6662/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die nur durch den Beschwerdeführer 1 unterschriebene Beschwerdeeingabe ist im Rahmen von dessen Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Sohnes auch als Beschwerde des Beschwerdeführers 2 entgegenzunehmen. Auf diese ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerdeführenden machen zunächst eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts und eine mangelhafte Begründung durch die Vorinstanz geltend (vgl. die Beschwerdeschrift Ziff. 3.1). Nachdem diese Ausführung jedoch nicht begründet wird und sich aus den Akten keine An-

E-6662/2014 haltspunkte für eine derartige Rechtsverletzung ergeben, ist darauf nicht weiter einzugehen. 5. Die Prüfung der Erfüllung der originären Flüchtlingseigenschaft geht jener der Erfüllung der derivativen Flüchtlingseigenschaft vor. Daher ist zunächst zu untersuchen, ob das BFM dem Beschwerdeführer 1 zu Recht gestützt auf aArt. 20 AsylG die Einreise verweigert und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 5.1 Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung praxisgemäss davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen.

5.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids insbesondere aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise als notwendig erscheinen liesse.

Den Schilderungen des Beschwerdeführers 2 seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea von einer konkreten und zielgerichteten Verfolgung betroffen gewesen sei. Allenfalls erfülle er wegen seiner Flucht die Flüchtlingsei-

E-6662/2014 genschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG. In diesem Falle könne jedoch praxisgemäss keine Einreisebewilligung erteilt werden, da im nationalen Verfahren wiederum eine Wegweisung verfügt werden würde. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt, und es erübrige sich die Prüfung, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Der Vollständigkeit halber sei jedoch zu erwähnen, dass es dem Beschwerdeführer 1 im Falle ernsthafter Schwierigkeiten im Sudan zuzumuten sei, den Schutz des UNHCR oder die Unterstützung der grossen eritreischen Diaspora in Anspruch zu nehmen.

5.3 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen den bereits vor dem BFM geschilderten Sachverhalt und bekräftigt, er habe in seinem Heimatstaat keinen normalen Kontakt zu seinem Vater haben können und sich vor dem Militärdienst gefürchtet, weshalb er sich zur Ausreise aus Eritrea entschieden habe. Zudem führt er ergänzend aus, er habe im Zeitpunkt der Flucht aufgrund der illegalen Ausreise seines Vaters begründete Furcht vor Reflexverfolgung gehabt. Im Sudan verfüge er über keine Aufenthaltsbewilligung und fühle sich nicht sicher. 5.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 2 nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. In diesem Zusammenhang kann weitgehend auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine bestehende oder unmittelbar drohende Verfolgung des Beschwerdeführers 2 im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatstaat ist nicht ersichtlich. Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte drohende Reflexverfolgung aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers 1 erscheint ebenfalls als unbegründet. Der Beschwerdeführer 1, der weder zu seinem Sohn noch zu dessen Mutter je eine offizielle Beziehung unterhielt, hat Eritrea bereits im Jahr 2005 verlassen. In diesem Zusammenhang erlittene Nachteile oder Bedrohungen macht der Beschwerdeführer 1 nicht geltend, so dass unter Berücksichtigung der genannten Umstände auch eine drohende Reflexverfolgung zu verneinen ist. Hinsichtlich der Situation des vom UNHCR registrierten Beschwerdeführers 2 im Sudan ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen.

E-6662/2014 Zusammenfassend hat das BFM zu Recht dem Beschwerdeführer 1 die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer 2 die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu bewilligen und dieser in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 einzubeziehen ist. 6.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden. 6.2 Der Beschwerdeführer 1 führte anlässlich einer Befragung durch das BFM vom 16. Januar 2014 aus, er habe die Mutter seines Sohnes in jungen Jahren als Schüler in C._______ kennengelernt. Er habe mit ihr eine Beziehung begonnen, woraufhin sie ungeplant schwanger geworden sei. Sie hätten nicht zusammengelebt und seien nicht verheiratet gewesen. Es habe grosse Auseinandersetzungen zwischen den beiden Familien gegeben. Ein Jahr nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes sei die Kindsmutter gestorben (vgl. die vorinstanzliche Akte D7/9 F15–22 S. 3). Sein Sohn habe bis zu deren Tod bei ihr und danach bei deren Mutter gelebt. Seit der Geburt des Beschwerdeführers 2 habe er seinen Sohn aufgrund der äusseren Umstände nur dreimal gesehen, zuletzt im Jahre 2005 (vgl. D7/9 F23–31 S. 4 und F56 f. S. 6). Er habe keinen Kontakt mit seinem Sohn gepflegt, bis dieser sich nach der Ausreise aus Eritrea (im August 2012) bei ihm gemeldet habe (vgl. D7/9 F52 S. 6). 6.3 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss eigenen Angaben nie mit seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und diesen vor seiner Ausreise im Jahre 2005 nur dreimal gesehen habe. Zudem habe er keine Dokumente einreichen können, die den Tod der Mutter seines Sohnes bestätigen oder belegen würden, dass ihm das Sorgerecht für den Beschwerdeführer 2

E-6662/2014 zustehe. Diesen Feststellungen zufolge sei es durch die Flucht des Beschwerdeführers 1 nicht zu einer Trennung einer bestehenden Familiengemeinschaft gekommen, womit die Bedingungen für die Gewährung von Familienasyl nicht erfüllt seien. Das Gesuch um Familienzusammenführung sei daher abzuweisen.

6.4 Diesen Erwägungen der Vorinstanz halten die Beschwerdeführenden insbesondere entgegen, sie hätten keine Chance auf ein Familienleben gehabt, weil die Grossmutter des Beschwerdeführers 2 jegliche Beziehung untersagt habe. Da der Beschwerdeführer 1 mit der Kindsmutter nicht verheiratet gewesen sei, habe er kein Besuchsrecht einklagen können, und eine Kindesanerkennung sei im eritreischen Recht nicht vorgesehen. Unter diesen Umständen habe er nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn leben können. Dies dürfe ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Mit seiner Anerkennung als Flüchtling bestehe nun erstmals die Möglichkeit, eine Beziehung zu seinem Sohn zu pflegen. Er sei mittlerweile denn auch die einzige (familiäre) Bezugsperson des Beschwerdeführers 2, nachdem der Kontakt mit dessen Grossmutter seit der Flucht in den Sudan abgebrochen sei.

Das BFM äussere sich in keiner Weise zum Kindeswohl. Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) schütze ausdrücklich das Recht des Kindes auf eine Beziehung mit den leiblichen Eltern und erfasse auch den Nachzug von Kindern in die Vertragsstaaten des Abkommens. So sehe Art. 10 KRK vor, dass von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet würden und die Vertragsstaaten sicherstellen würden und dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige habe. Diesen Anforderungen sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht Rechnung getragen worden. Die Vorinstanz habe zwei Jahre benötigt, um das Gesuch zu prüfen. Zudem würden die Einforderung von Dokumenten und die überhöhten Ansprüche an die Beweismittel gegen das Kindeswohl verstossen. Sie könnten keine eritreischen Dokumente beschaffen, seien aber jederzeit bereit, die Verwandtschaft mittels DNA-Analyse zu belegen.

6.5 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten

E-6662/2014 Person bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.

Der Beschwerdeführer 1 bekräftigt mehrfach, dass er bisher nicht in einer familiären Gemeinschaft mit dem mittlerweile beinahe volljährigen Beschwerdeführer 2 gelebt hat. Dies begründet er mit den Vorbehalten insbesondere der Grossmutter mütterlicherseits seines Kindes gegenüber der Beziehung zwischen der Kindsmutter und ihm (Beschwerdeführer). Aus diesem Grunde habe er seinen Sohn auch nach dem Tod der Kindsmutter im Jahre (…) bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005 insgesamt nur etwa dreimal gesehen. Bei dieser Sachlage kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht von einer vorbestehenden Familiengemeinschaft oder einer gelebten Eltern-Kind-Beziehung ausgegangen werden, die durch die Flucht des Beschwerdeführers 1 getrennt wurde. Mithin ist die zwingende Grundvoraussetzung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Im Übrigen ist den Ausführungen in der Beschwerdeschrift entgegenzuhalten, dass aus Art. 10 KRK kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Einreise in die Schweiz abgeleitet werden kann (vgl. BGE 124 II 361 E. 3b). Gegen die lange Dauer des Verfahrens vor dem BFM wäre den Beschwerdeführenden die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde offengestanden (vgl. Art. 46a VwVG). Aus der Behandlungsdauer des Gesuchs von zwei Jahren können sie im Übrigen keinen Anspruch zu ihren Gunsten ableiten.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht auch das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt und dem Beschwerdeführer 1 gestützt darauf die Einreise in die Schweiz verweigert. Mangels Relevanz kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

E-6662/2014 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer 1 legte zum Nachweis seiner Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung ins Recht. Aufgrund der Akten kann ausserdem von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers 2 ausgegangen werden. Nachdem zudem die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

E-6662/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 AsylG wird gutgeheissen. 3. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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