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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2010 E-6656/2010

September 20, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,108 words·~11 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Full text

Abtei lung V E-6656/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . September 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._____, geboren (...), Mongolei, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6656/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 6. März 2001 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, auf welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 22. Mai 2001 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, welchen Entscheid die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 27. August 2001 insgesamt schützte und in der Folge auf ein Revisionsgesuch wegen Nichtleistens des eingeforderten Kostenvorschusses mit Urteil vom 15. Oktober 2001 nicht eintrat. dass die Beschwerdeführerin anschliessend die Schweiz nicht verliess und am 18. August 2010 ein zweites Asylgesuch einreichte, wobei sie im Wesentlichen die gleichen Gründe geltend machte wie bei ihrem ersten Gesuch, dass auch die summarische Befragung zu ihren Asylgründen vom 31. August 2010 im B._____ keine neuen Erkenntnisse brachte, dass das Bundesamt mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. September 2010 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Beschwerdeführerin unter der Androhung von Zwangsmitteln aus der Schweiz wegwies, wobei der Kanton Tessin beauftragt wurde, den Wegweisungsvollzug zu vollziehen, und ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, auf ein Asylgesuch werde in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetreten, wenn in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen worden sei, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Beschwerdeführerin nach den Urteilen der ARK im Jahre 2001 die Schweiz nicht verlassen habe beziehungsweise sich seitdem ununterbrochen im Land aufhalte, dass das am 6. März 2001 eingeleitete Asylverfahren rechtskräftig sei und sich aus den Akten keine Hinweise auf zwischenzeitliche Ereignisse ergeben würden, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen E-6656/2010 könnten oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass das BFM der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen Entscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG am 31. August 2010 das rechtliche Gehör gewährte, dass das Bundesamt zum Schluss kam, die dabei von der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen vermöchten nichts daran zu ändern, dass auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass sich keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft ergeben würden, demnach der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange und den Akten nicht zu entnehmen sei, der Beschwerdeführerin drohe im Falle der Rückschiebung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung, dass weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin sprechen würden, diese eine gute Berufsausbildung habe, welche es ihr ermögliche, dort eine Arbeit zu finden, ihre Eltern und zwei Geschwister in der Mongolei lebten, mithin einer erfolgreichen Wiedereingliederung nichts im Wege stehe und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2010 in materieller Hinsicht beantragt, es sei die Unzumutbar keit einer Rückkehr in ihr Heimatland festzustellen und ihr Aufenthalt im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln, das sie in formeller Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, E-6656/2010 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner- E-6656/2010 kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass vorab festzustellen ist, dass – wie vorliegend – auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) dieses Beschlusses zwischenzeitlich nicht abgewichen ist, dass somit vorliegend, vorbehältlich von Hinweisen auf Verfolgung, die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt gewesen wäre, dass das Bundesamt auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend festgestellt hat, seit dem ersten Asylverfahren seien keine Ereignisse eingetreten, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, habe sich die Beschwerdeführerin doch seither ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten, dass auch deren Einwände anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sie habe ihre Heimat, ihre Familie und ihren Beruf verlassen und sei in der Mongolei mit dem Tod bedroht, nichts daran ändern könnten, dass das Bundesamt auf das erneute Asylgesuch nicht eintrete, dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung zwar sehr knapp ausfällt, aber aufgrund des Umstandes, dass sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie sie in der Rechtsmitteleingabe erneut ausgeführt werden - Entdeckung als C._____, dass eine Frau nicht wegen E-6656/2010 eines Herzinfarkts, sondern infolge Anwendung massiver Gewalt gestorben sei, was nicht hätte bekannt werden dürfen, weshalb ihr seitens (...) des Täters, welcher ein (...) Mann sei und in der Mongolei (...) habe, gedroht und sie in der Folge misshandelt worden sei - , bereits im ersten Asylverfahren sowohl auf Stufe Bundesamt als auch auf Stufe Beschwerdeinstanz geprüft worden sind, mithin nichts Neues vorgebracht wird und auch keinerlei Beweismittel eingereicht wurden, nicht zu beanstanden ist, dass es der Beschwerdeführerin, welche den nunmehr seit neun Jahren dauernden illegalen Aufenthalt in der Schweiz nicht in Abrede stellt (vgl. Beschwerde S. 2), indessen daraus auch nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-6656/2010 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtl ich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, dass hinsichtlich der geltend gemachten ärztlichen Behandlung, welche gemäss der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu Ende geführt werden muss, festzuhalten ist, dass diesbezüglich in der Beschwerde nichts Näheres ausgeführt wird und keinerlei Belege vorliegen, weshalb darauf ohne weiteren Begründungsaufwand nicht einzugehen ist, dass in der Mongolei mit grosser Wahrscheinlichkeit noch die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin leben und sie aufgrund ihres Berufes als C._____ über weitere Bezugspersonen verfügen dürfte, dass es zwar aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit zu einer gewissen Distanzierung gekommen sein kann, diese aber auf das Verhalten der Beschwerdeführerin (neunjähriger illegaler Aufenthalt in der E-6656/2010 Schweiz) zurückzuführen und vorliegend jedenfalls nicht entscheidrelevant ist, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern sich die aktuelle Situation von der Lage anlässlich der Einreichung des ersten Asylgesuches unterscheidet und die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6656/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 9

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