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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2009 E-6654/2008

March 2, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,547 words·~18 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägungsentscheid

Full text

Abtei lung V E-6654/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 . März 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, B._______, C._______, D._______, Türkei, alle vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6654/2008 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. Oktober 2005 und gelangten über Griechenland, Italien und Frankreich am 19. Juli 2006 in die Schweiz, wo sie am 20. Juli 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in E._______ um Asyl nachsuchten. Dort wurden die Beschwerdeführenden am 24. Juli 2006 summarisch befragt und für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 15. September 2006 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer und am 28. September 2006 die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei wegen Militärdienstverweigerung aus der Türkei geflohen. Vom 25. bis 28. November 2004 habe er einen Verwandten bei sich zu Hause beherbergt. Am Tag nach dessen Abreise habe ihn die Polizei gegen 23.30 Uhr in seinem Geschäft aufgesucht und festgenommen. Auf dem Polizeiposten habe man ihn über seinen Verwandten ausgefragt, als Terrorist bezeichnet und erniedrigend behandelt. Am nächsten Morgen seien sein Vater und sein Anwalt gekommen, um ihn mitzunehmen. Obwohl beabsichtigt gewesen sei, dass er von der Polizei direkt an die Militärbehörden überstellt werde, sei es seinem Anwalt gelungen, eine Frist von drei bis vier Tagen zur Regelung privater Geschäfte auszuhandeln. Danach hätte sich der Beschwerdeführer selber bei den Militärbehörden melden sollen. Von da an sei er von der Polizei überwacht worden und habe Angst gehabt, erneut festgenommen zu werden. Mitte Januar 2005 sei er, ohne sich offiziell abzumelden, mit Frau und Kindern an eine andere Adresse in Istanbul gezogen, habe seine Tochter an einer anderen Schule angemeldet und sein Geschäft im März 2005 an einen anderen Standort verlegt. Die Polizei habe jedoch kurze Zeit später von seinem neuen Geschäftssitz erfahren und ihn und seine Frau am neuen Wohnort erneut unter Druck gesetzt. Vier Monate lang habe er und seine Familie diese Situation ertragen. Am 19. September 2005 habe er sein Geschäft geschlossen und sei allein nach G._______ gegangen und dort E-6654/2008 in einer Pension gewohnt. Weil er für sich und seine Familie in der Türkei keine Zukunft mehr gesehen habe, habe er mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern am 12. Oktober 2005 die Türkei in Richtung Griechenland verlassen. Am 13. Oktober 2005 sei seine Tochter krank geworden und so hätten sie bei den griechischen Behörden um Asyl nachsuchen müssen. Anfang 2006 sei ihr Asylgesuch in Griechenland abgelehnt worden. Sie hätten aufgrund der schlechten Erfahrungen mit den Behörden in Griechenland auf eine Beschwerdeeinreichung verzichtet, seien weiter nach Italien gereist und hätten dort ebenfalls um Asyl nachgesucht. Von den italienischen Behörden hätten sie wegen des vorgängigen Asylverfahrens in Griechenland dorthin zurückgebracht werden sollen. Deshalb seien sie am 26. April 2006 nach Frankreich weitergereist. Auch die französischen Behörden hätten beabsichtigt, sie nach Griechenland zurückzuweisen, also seien sie in die Schweiz weitergereist, wo sie am 20. Juli 2006 um Asyl nachgesucht hätten. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte im Wesentlichen geltend, wegen der Probleme ihres Ehemannes im Zusammenhang mit dem Militärdienst von der türkischen Polizei unter Druck gesetzt worden zu sein. Auch die ältere Tochter sei wegen der Probleme des Vaters belästigt worden. Deshalb hätten sie entschieden, die Türkei zu verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem einen Auszug aus dem Zivilstandsregister, ein Dokument betreffend das Geschäft in der Türkei, ein Steuerformular, zwei Schreiben von Nachbarn, ein Faxschreiben des türkischen Anwalts H._______, eine Bestätigung über den Schulwechsel der älteren Tochter, eine notarielle Bestätigung betreffend das Sorgerecht für die Kinder, sowie zwei Dokumente betreffend den Militärdienst des Beschwerdeführers zu den Akten. Ferner legte der Beschwerdeführer seinen Fahrausweis sowie das Familienbüchlein ins Recht. B. Mit Verfügung vom 28. März 2008 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 29. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht E-6654/2008 beantragten die Beschwerdeführenden die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 9. Juli 2008 die Beschwerde ab und bestätigte den angeordneten Vollzug der Wegweisung. II. E. Mit Eingabe vom 8. August 2008 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten die wiedererwägungsweise Aufhebung der rechtskräftigen Verfügung des BFM vom 28. März 2008, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festszustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zwei Schreiben des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons F._______ vom 24. Juli 2008 und vom 7. August 2008, ein Schreiben von Dr. med. I._______ vom 25. Juli 2008, einen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, ein Schreiben des türkischen Rechtsanwalts H._______, einen Auszug aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Mai 2008, einen Pressebericht von „Connection e.V.“, Fotoaufnahmen vom Bruder des Beschwerdeführers, sowie ein Schreiben von Verwandten zu den Akten. Am 25. August 2008 wurden Arztzeugnisse des Kantonalen Psychiatrischen Spitals und des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 21. respektive 25. August 2008 nachgereicht. F. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und stellte fest, die Verfügung vom 28. März 2008 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. E-6654/2008 G. Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Wiedererwägungsentscheids sowie des ursprünglichen Asyl- und Wegweisungsentscheids der Vorinstanz, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Spitals F._______ vom 21. August 2008, zwei Schreiben des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons F._______ vom 21. August 2008 und vom 17. Oktober 2008 und ein Schreiben des Kantonalen Psychiatrischen Spitals von J._______ vom 19. September 2008 zu den Akten. H. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2008 provisorisch und mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2008 definitiv aus. In der zweiten Verfügung verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies für das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und überwies der Vorinstanz eine Kopie der Beschwerdeschrift zusammen mit den Vorakten zur Vernehmlassung. I. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel, namentlich Pressemitteilungen betreffend die Tötung eines Bekannten des Beschwerdeführers in Kopie zu den Akten, welche der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. November 2008 der Vorinstanz zur Berücksichtigung im Rahmen der Vernehmlassung nachreichte. J. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2008 hielt die Vorinstanz E-6654/2008 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung von Beschwerden gegen das Nichteintreten beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen ergibt sich aus dem Umstand, dass nach Lehre und konstanter Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 S. 43; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.), 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Abgesehen von der im vorliegenden Verfahren nicht massgeblichen E-6654/2008 Bestimmung von Art. 58 VwVG wird die Wiedererewägung im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit geregelt. Unter gewissen Voraussetzungen leitete die frühere bundesgerichtliche Praxis einen Anspruch auf Wiedererwägung unmittelbar aus Art. 4 aBV ab; diese behält unter Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) weiterhin ihre Gültigkeit (vgl. dazu BGE 127 I 137 E. 6). So wird einerseits ein Anspruch auf Wiedererwägung bejaht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Andererseits besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG, sofern Revisionsgründe angerufen werden können, weshalb mithin die früher unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung wiedererwägungsweise abzuändern ist (vgl. statt vieler URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O, S. 178; EMARK 1993 Nr. 25 S. 178 f., 1995 Nr. 21 S. 202 ff. und Nr. 14 S. 129 f.). Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2 S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Nicht in Frage kommen kann demgegenüber eine Wiedererwägung, wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen wird, sondern lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigerufen werden soll. Ebenso können Vorbringen dann nicht zu einer Wiedererwägung führen, wenn sie bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können; weder können Verwaltungsentscheide durch Wiedererwägungsgesuche uneingeschränkt immer wieder in Frage gestellt werden, noch kann das Institut des Wiedererwägungsgesuchs dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen beziehungsweise Beschwerdefristen zu umgehen (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O, S. 51). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- E-6654/2008 ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. In ihrem Wiedererwägungsgesuch machen die Beschwerdeführenden bezüglich der beantragten Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl geltend, es hätten sich nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung neue erhebliche Tatsachen zugetragen und es würden neue Beweismittel beigebracht. 4.1 Sie führen im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe glaubwürdig ausgeführt, dass er aus ideologischen Gründen gegen den Krieg sei und deswegen den Militärdienst verweigert habe und auch in Zukunft keinen Militärdienst leisten könne. Aufgrund der neuesten Erkenntnisse zur Situation in der Türkei habe das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 5. Mai 2008 einem Kriegsdienstverweigerer aus der Türkei Abschiebungsschutz geboten. Das Verwaltungsgericht Dresden sei zur Überzeugung gelangt, der Dienstverweigerer wäre bei einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Mehrfachverurteilung und Misshandlungen im Gefängnis rechnen müsste. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer einen Verwandten beherbergt und kurdische Zeitschriften verkauft habe und auch aufgrund seiner Herkunft aus einer Familie mit politischen Aktivisten die Gefahr von Verfolgung und Unterdrückung durch die türkischen Behör- E-6654/2008 den bestehe. Somit sei die Flüchtlingseigenschaft der Besschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen sei antragsgemäss Asyl zu gewähren. 4.2 Diesbezüglich ist vorab auf die zutreffenden und hier zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die eingereichten Beweismittel, namentlich das Schreiben der Verwandten sowie die Bilder des Bruders des Beschwerdeführers, auf welchen seine Verletzungen infolge Misshandlungen durch die türkischen Behörden zu sehen seien, hätten einerseits bereits im ordentlichen Verfahren beigebracht werden können und seien andererseits nicht erheblich. Auch das Schreiben des türkischen Anwalts der Beschwerdeführenden sei nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal bereits während des ordentlichen Verfahrens ein Schreiben mit ähnlichem Inhalt eingereicht und in die Entscheidfindung miteinbezogen worden sei. Was das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Mai 2008 betreffe – das Beschwerdeverfahren sei zu diesem Zeitpunkt noch hängig gewesen – werde daran erinnert, dass eine andere Würdigung eines ähnlich oder gleich gelagerten Sachverhalts keinen Revisionsgrund darstelle. Dem wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten, es treffe zwar zu, dass zum Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden die Beschwerde noch hängig gewesen sei. Indessen sei das Urteil erst im Juli 2008, also nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens publiziert worden und habe somit nicht früher vorgebracht werden können. Unabhängig vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden ist vorliegend festzuhalten, dass eine andere rechtliche Würdigung eines angeblich ähnlich oder gleich gelagerten Sachverhalts – vorliegend eines erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts eines deutschen Bundeslandes – revisionsrechtlich nicht relevant sein kann (vgl. hierzu etwa URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 96 mit weiteren Hinweisen). Auch betreffend der übrigen Beweismittel ist vorliegend den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung vollumgänglich zuzustimmen. Zudem sind auch die nachträglich eingereichten Beweismittel, namentlich die Pressemitteilungen zur Tötung eines Bekannten des Beschwerdeführers, nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Bei dieser Sachlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a E-6654/2008 BGG (vgl. Art. 45 VGG) vorliegen. Demnach ist die von der Vorinstanz verfügte Feststellung, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche seien abzulehnen, zu bestätigen. 5. Eventualiter beantragen die Beschwerdeführenden ausserdem in ihrem Wiedererwägungsgesuch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob sich der Sachverhalt in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise verändert hat, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lässt. 5.1 In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführenden auf den schlechten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und den Umstand, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat wegen seiner Militärdienstverweigerung festgenommen werden und somit die notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten würde. Ausserdem könnte er unter diesen Umständen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und somit nicht für den Unterhalt seiner Familie sorgen. Auch aufgrund des Gesundheitszustandes der psychisch schwer angeschlagenen Tochter, welche derzeit ebenfalls nicht reisefähig sei, erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Das ablehnende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei für die Tochter D._______ ein Schock gewesen. Ihr Gesundheitszustand habe sich seither dramatisch verschlechtert. Sie leide unter massiven Angstzuständen und Atemproblemen. Sämtliche Symptome der Posttraumatischen Belastungsstörung seien wieder aufgetreten. Gemäss der leitenden Ärztin des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons F._______ werde möglicherweise sogar eine Klinikeinweisung erforderlich. 5.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der Tochter D._______ und die Behandelbarkeit ihrer Erkrankungen in der Türkei verweist die Vorinstanz auf ihre Ausführungen in der ursprünglichen Verfügung. Ausserdem ergebe sich aus den Arztberichten, dass die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit der Perspektive einer Rückkehr in die Heimat zusammenhänge. Dies sei nicht ungewöhnlich und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verbunden mit einer Depression oder gar Suizidgefahr von Personen, deren E-6654/2008 Asylgesuch abgelehnt worden sei, könne in der Praxis häufig beobachtet werden. Demnach sei es Aufgabe des behandelnden Arztes, den Patienten auf die bevorstehende Rückkehr in die Heimat vorzubereiten und ihm dabei zu helfen, das erlebte Trauma zu akzeptieren. Ausserdem hätten auch Personen in Haft Zugang zu medizinischer Versorgung. Auch wenn der Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen werden würde, wäre er aufgrund seines Gesundheitszustandes untauglich und würde somit aus medizinischen Gründen von seiner Pflicht, Militärdienst zu leisten, befreit werden. 5.3 Der Gesundheitszustand der Tochter D._______ lässt sich aufgrund des eingereichten Arztberichtes des Spitals F._______ vom 21. August 2008 sowie der Berichte der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste des Kantons F._______ vom 21. August 2008 und vom 17. Oktober 2008 wie folgt zusammenfassen: Seit Dezember 2006 wird D._______ aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung psychiatrisch betreut. Im Juli 2008 hat sich ihr Gesundheitszusand derart verschlechtert, dass im August 2008 eine Hospitalisierung notwendig geworden ist. Die Tochter leidet an ausgeprägten Angstzuständen, verbunden mit so genannten Flash-backs, Atemproblemen, Ein- und Durchschlafstörungen, Alpträumen, Appetitlosigkeit sowie Antriebslosigkeit. Aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung ist sie zur Zeit nicht reisefähig. Die Tochter ist suizidgefährdet. Es besteht die konkrete Gefahr von Kurzschlusshandlungen. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich offensichtlich erheblich verschlechtert, wie sich den eingereichten Arztzeugnissen entnehmen lässt. Nach Einschätzung des behandelnden Arztes ist auch er zur Zeit nicht reisefähig. Vom Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer wurde bei ihm eine „Anpassungsstörung mit vorwiegend anderen Gefühlen“ diagnostiziert. Möglicherweise leidet auch er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Im klinischen Sinn gilt er als durch Foltererlebnisse traumatisiert. Zudem musste der Beschwerdeführer vom 13. bis 29. August 2008 hospitalisiert werden, zumal er an einer Depression leidet und eine Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte. 5.4 Unter den gegebenen Umständen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bereits der Vollzug der Wegweisung die Beschwerdeführenden – insbesondere die Tochter D._______ – einer E-6654/2008 existenziellen Gefährdung aussetzen würde, die voraussichtlich auch durch geeignete Vollzugsmassnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit kompensiert werden könnten. Insoweit ist von einer wiedererwägungsrechtlich relevanten veränderten Sachlage auszugehen und der Vollzug erweist sich heute schon aus diesem Grund als unzumutbar. Die Frage der Behandelbarkeit der massiven psychischen Erkrankung der Tochter D._______ und des Beschwerdeführers im Heimatstaat kann damit letztlich offen bleiben. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG. Bei dieser Sachlage kann auf die Prüfung des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse verzichtet werden. Das BFM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme aller Beschwerdeführenden (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 10-11) anzuordnen. 6. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. März 2008 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, da das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Wegweisung angeordnet hat. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden ein Teil der Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend gegeben sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 7.2 Bei der Festlegung der zu reduzierenden (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und durch die Vorinstanz zu begleichenden Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Hauptvorbringen nicht durchgedrungen sind. Die diesbezüglichen Parteikosten er- E-6654/2008 weisen sich damit nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE); der zur Teilgutheissung der Beschwerde führende Aufwand im Zusammenhang mit der Dokumentation der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und der Tochter lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen. Die in diesem Sinne notwendigen Parteikosten werden in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE unter Berücksichtigung aller massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.-- festgelegt (inklusive Mehrwertsteuer- und Auslagenanteil). (Dispositiv nächste Seite) E-6654/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Den Beschwerdeführenden wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.--, welche durch das BFM auszurichten ist, zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - K._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 14

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