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Bundesverwaltungsgericht 09.08.2012 E-6652/2009

August 9, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,402 words·~27 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2009

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6652/2009

Urteil v o m 9 . August 2012 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo und Serbien, B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2009 / N (…).

E-6652/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus Kosovo stammender Serbe, verliess eigenen Angaben zufolge Kosovo am 1. März 2007 und gelangte auf dem Landweg am 3. März 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde er am 8. März 2007 zu den Personalien, den Ausreisegründen und zum dem Reiseweg summarisch befragt. Das BFM hörte ihn am 27. März 2007 zu den Asylgründen an. Er reichte eine aus dem Jahr 2002 stammende jugoslawische Identitätskarte ein. Im Rahmen des ersten Asylgesuchs machte er geltend, aus C._______, D._______, zu stammen. Er habe während des Krieges fünf oder sechs Monate lang in der jugoslawischen Armee als einfacher Soldat bei der E._______ gedient. Nach dem Krieg, von 1999 bis 2001, habe er im Dorf F._______, Gemeinde G._______, Serbien, gelebt. 2001 sei er nach Kosovo zurückgekehrt. Von 2001 bis Ende 2003 habe er in Serbien in H._______ (bei I._______) in der Landwirtschaft gearbeitet. Seit 2003 habe er abwechslungsweise in den kosovarischen Dörfern K._______ (zwischen D._______ und L._______) und M._______ (bei N._______) gelebt, wobei er nach dem Krieg stets auch in der Gemeinde D._______ angemeldet gewesen sei. Kurz nach dem Krieg, als er in Serbien gelebt habe, hätten Albanischstämmige die Gebäude seiner Familie dem Erdboden gleichgemacht, das Grundstück samt Landwirtschaftsland besetzt und Hab und Gut gestohlen. Bei seinen Rückkehren nach Kosovo hätten sie ihn bedroht und ihm vorgeworfen, ein Kriegsverbrecher zu sein und sich an Massakern beteiligt zu haben. Er habe in Kosovo kein normales Leben führen können. Im Zeitraum vom Herbst 2005 bis Sommer 2006 hätten Albanischstämmige, die teils Tarnanzüge getragen hätten, viermal auf ihn geschossen. Beim letzten Vorfall habe er sich an die UNMIK gewandt. Diese habe ihn an einen albanischstämmigen Polizeikommandanten verwiesen. Dieser habe die Anzeige entgegengenommen. Dann habe er nichts mehr von ihm gehört. Er sei Ende November 2006 legal mit Visum, welches er in Belgrad erhalten habe, in die Schweiz zu seiner Schwester, welche das Schweizer Bürgerrecht erworben habe, gereist. Das für einen Monat gültige Visum sei ihm bis 27. Februar 2007 verlängert worden. Er sei indessen am 25. Februar 2007 in sein Heimatland zurückgekehrt, um zwei bis vier Tage nachher mit Hilfe eines Schleppers, welcher ihm auf der Reise den Pass abgenommen habe, illegal in die Schweiz zurückzukehren.

E-6652/2009 A.b Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. April 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei der Vollzug der Wegweisung über Belgrad zu erfolgen habe. Das BFM begründete seinen Entscheid im Flüchtlingsund Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass die Sicherheitskräfte in Kosovo schutzwillig und weitgehend schutzfähig seien, weshalb die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant seien. Die Verfügung des BFM vom 2. April 2007 trat unangefochten in Rechtskraft. A.c Ab 8. Juni 2007 galt der Beschwerdeführer bei den Vollzugsbehörden als untergetaucht. Am 13. Dezember 2007 wurde er von den Schweizer Grenzbehörden beim Einreiseversuch von Frankreich her kommend im Raum Basel entdeckt und sogleich nach Frankreich zurückgewiesen. Am 21. Juli 2008 wurde er bei einem weiteren Einreiseversuch von Italien her kommend im Raum Chiasso von den Schweizer Grenzbehörden kontrolliert. Ihm wurde die Einreise in die Schweiz gestattet. B. B.a Der Beschwerdeführer stellte am 29. Juni 2008 ein zweites Asylgesuch. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso wurde er am 18. Juli 2008 summarisch befragt. Für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens wurde er am 22. Juli 2008 dem Kanton O._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen. Er stellte daraufhin ein Gesuch um Kantonswechsel, da seine Partnerin im Kanton P._______ sei. Das BFM lud ihn am 30. Oktober 2008 zu einer ergänzenden Anhörung auf den 13. November 2008 in Wabern ein, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2008 geltend, die Vorladung für eine Anhörung vom 13. November 2008 nicht erhalten zu haben, und beantragte das Ansetzen einer weiteren Anhörung. Die Anhörung fand daraufhin am 4. März 2009 statt. B.b Im Rahmen des zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, als Serbe in Kosovo keine Perspektiven zu haben. Nur alte Leute lebten dort. Es gebe keine Arbeit. Alle Institutionen würden durch Albanischstämmige kontrolliert. Drei Häuser und ein Stall seiner Familie seien nach 1999 niedergebrannt worden. Nach dem Krieg habe er sich in verschiedenen Ortschaften versteckt. Er sei in Kosovo gesucht worden, weil er Polizist gewesen sei und während des Krieges für die Serben gekämpft habe. Er sei beschuldigt worden, zahlreiche Albanischstämmige umgebracht zu haben. Leute der Befreiungsarmee des Kosovo (Ushtria

E-6652/2009 Çlirimtare e Kosovës, UÇK) hätten ihn seit 1999 gesucht. Sie hätten sich wiederholt bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort erkundigt, letztmals 2007. In D._______ sei er steckbrieflich gesucht worden. In einem Hotel habe man eine Fotographie von ihm aufgehängt, was er im Jahr 2003 erfahren habe. Aus all diesen Gründen sei er am 1. März 2007 ausgereist. Nach der Abweisung des ersten Asylgesuchs in der Schweiz habe er sich in Frankreich und Italien aufgehalten. Er sei seit seiner Ausreise aus der Schweiz nicht mehr in Kosovo gewesen. C. Mit Verfügung vom 17. September 2009 – eröffnet am 22. September 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das BFM erachtete die angegebenen Asylgründe als nicht glaubhaft, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, zumal der Beschwerdeführer eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Nord-Kosovo habe. Zudem könne er auch nach Serbien ziehen. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der BFM-Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und das Absehen von einer Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Eingaben wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, des Ausweises für Asylsuchende, einer Vorladung eines Hilfswerks zu einem Gespräch und einer Vielzahl von Berichten zur Situation in Kosovo (pag. 63 - 831) beigelegt. Am 27. Oktober 2009 wurde eine Mittellosigkeitsbestätigung nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2009 verlegte das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung auf.

E-6652/2009 Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 19. November 2009, die den Beschwerdeführer am 24. November 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Gegen den Beschwerdeführer wurden verschiedene Strafverfahren angehoben wegen diverser Vergehen und Übertretungen. Aktenkundig sind Verurteilungen wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafverfügung vom […] 2010, Busse Fr. 150. –) und Schwarzfahrens (Strafverfügung vom […] 2010, Busse Fr. 100.–). G. Am 13. Mai 2011 übermittelte das zuständige kantonale Migrationsamt den am (…) 2006 ausgestellten jugoslawischen Reisepass des Beschwerdeführers, enthaltend das schweizerische Einreise- und das Verlängerungsvisum sowie den schweizerischen Einreisestempel, nicht aber einen Ausreisestempel, ans BFM zuhanden der Akten,

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges

E-6652/2009 Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2., BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides – nicht derjenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde

E-6652/2009 Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E.2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.2 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So seien erhebliche Widersprüche in seinen Angaben zu den Aufenthaltsorten festzustellen. Einmal soll er von 2003 bis November 2006 in C._______ in Kosovo gelebt haben, ein anderes Mal soll er Kosovo im Jahr 2000 definitiv verlassen und sich bis zur Ausreise im Jahr 2006 an verschiedenen Orten in Serbien aufgehalten haben. Auch gebe er ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens Sachverhalte an, die nicht lediglich eine Konkretisierung bereits geschilderter Ereignisse darstellten. Erst später mache er geltend, an mehreren Kriegen in Ex-Jugoslawien teilgenommen zu haben, zwischen 1996 und 1998 bei der Spezialeinheit der Polizei "P._______" beschäftigt gewesen zu sein, später während 13 Monaten in der Fremdenlegion gedient zu haben sowie in Kosovo wie auch in Serbien als Kriegsverbrecher gesucht zu sein. Diese Sachverhalte seien indessen einschneidende Erlebnisse, die in den Vordergrund zu stellen der Beschwerdeführer von Beginn an allen Anlass gehabt hätte. Da er dies nicht getan habe, werde dies als Indiz für einen vorgespiegelten Sachverhalt gewertet. Angesichts der eklatanten Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers verzichtete das BFM, auf weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen und beschränkte sich auf die Anmerkung, dass sich die aktuellen Angaben substanziell von Angaben des Beschwerdeführers unterscheiden würden, die er anlässlich seines ersten Asylgesuchs geltend gemacht habe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe geltend, er habe als Angehöriger der serbischen Minderheit, als Soldat und Polizist in Kosovo Verfolgungen erlebt und begründete Furcht, weiterhin verfolgt zu

E-6652/2009 werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Terror und Verfolgungshandlungen seitens der Albanischstämmigen gegen Serben und andere nichtalbanische Nationen hielten an. Weder die kosovarische Verfassung, die EU-Mission (EULEX) noch die im Land stationierten Sicherheitskräfte vermöchten Serben vor der Gewalt Albanischstämmiger zu schützen. Die verbrieften Rechte für Minderheiten fänden in Kosovo keine Umsetzung. Serben müssten sich um Leben und Eigentum fürchten. Eingeschränkte Freiheiten, Bewegungsmöglichkeiten, Menschenrechtsverletzungen, Diskriminierungen (Schikanen, Demütigungen, Beleidigungen, Drohungen, häufige Strom-, Wasser- und Telefonunterbrüche etc.) seien an der Tagesordnung. Albaner würden Autofahrten durch Ortschaften der Serben unternehmen, um Morddrohungen zu überbringen und mit unmissverständlichen Gesten das Erschiessen anzudeuten. Zudem fehle es an Arbeitsmöglichkeiten und Perspektiven, da Albaner den Arbeitsmarkt in Kosovo kontrollierten. Die schlechte wirtschaftliche und soziale Stellung der Serben trage zur Verschärfung der ohnehin schon angespannten Situation unter den Ethnien bei. Eigene landwirtschaftliche Produkte seien auf dem Markt nicht absetzbar. Albanische Täter liesse man laufen. Serben würden systematisch aus Kosovo vertrieben. Nachdem die Protokolle den relevanten Sachverhalt nicht einwandfrei in allen Teile vermitteln könnten, werde dieses Manko durch folgende Ergänzung berichtigt: Er habe bisher im gemischten Dorf C._______, welches zusammen mit dem serbischen Dorf K._______ ausschliesslich von Albanern besiedelten Ortschaften umschlossen sei, gelebt. Nach den Schulen in C._______ und in D._______ – er besitze keinen Mittelschulabschluss – habe er bis 2000 in Kosovo gelebt. Nach dem Einsatz als Mitglied der Jugoslawischen Armee (seit Ende 1990) habe er ab Mitte 1992 zu Hause gelebt. 1994 und 1995 sei er Militärpolizist in Kosovo gewesen. Von 1996 bis 1998 habe er in einer Spezialeinheit der Polizei – nicht der E._______ – Dienst geleistet. Ab Kriegsbeginn 1998 bis Juni 1999 sei er einer E._______-einheit unterstellt gewesen. Seine Aufgabe habe damals darin bestanden, nichtalbanische Dörfer vor Leuten der UÇK zu schützen. Nach dem Krieg habe er in diversen Dörfern Kosovos gelebt, beispielsweise öfters bei seiner Tante in Q._______, wo er sich bis Anfang 2000 aufgehalten habe. Später habe er bis Ende 2006 in diversen Ortschaften Serbiens gelebt, weil ihn Leute der UÇK aufgrund einer Foto gesucht hätten, auch bei seinen Eltern. Seine Fahndungsfoto hänge neben Fahndungsfotos anderer Personen an der Wand des Hotels R._______ in D._______. Die Albaner hätten mittlerweile seinen Eltern fünf Hektaren Land, Vieh, Schweine und Landmaschinen weggenommen und drei Häuser, einen grossen Stall und eine Garage niedergebrannt. Vom Hörensa-

E-6652/2009 gen habe er Kenntnis, dass sein Hof mittlerweile von einem albanischstämmigen Nachbar mit einer Mauer geteilt worden sei, um einen Stall und eine Garage zu realisieren. Er könne bei dieser Situation nicht mehr in Kosovo leben. Im Übrigen habe er sich nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs eine Woche lang in Italien aufgehalten, bevor er sich in Frankreich bei der Fremdenlegion gemeldet habe. Nach dreizehn Monaten Dienst in Kriegsgebieten wie Djibuti, Pakistan und Guyana sei er erneut in die Schweiz eingereist. Er habe hier ein Asylgesuch gestellt, weil er vom Militärdienst endgültig genug habe, auf seine Psyche und Gesundheit achten müsse und endlich Ruhe benötige. Würde er heute nach Kosovo zurückgeschafft, würde er in den Tod geschickt. Stabilisiere sich eines Tages die Situation in Kosovo, so (sinngemäss) könnte sein Aufenthalt in der Schweiz enden. 2.4 In seiner Vernehmlassung vom 19. November 2009 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat die Abweisung des Asylgesuchs auf der Grundlage von Art. 7 AsylG begründet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, dass der Beschwerdeführer wesentliche Teile seines Asylvorbringen in erheblicher Weise ungereimt und widersprüchlich dargelegt hat und zentrale Teile des zweiten Asylgesuchs nachgeschoben hat. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Argumente des BFM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzt werden kann diese Begründung durch das Faktum des aufgetauchten serbischen Reisepasses, welchen der Beschwerdeführer seinem Schlepper abgegeben haben will, beziehungsweise durch die dadurch auch in weiteren Bereichen belegte Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. 3.2 Im Übrigen hätte das Asylgesuch auch aus folgenden Gründen abgewiesen werden: 3.2.1 Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft vom 21. Dezember 2004, Gesetz Nr. 135/04, wird als serbischer Staatsbürger eine Person anerkannt, wenn sie serbischer Abstammung ist oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde, wobei beides mittels Eintrag in einem Geburtsregister zu belegen ist (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer ist in C._______, Ge-

E-6652/2009 meinde D._______, in der damaligen teilautonomen Provinz Kosovo der Republik Serbien der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geboren und serbischer Ethnie. Ersteres geht aus der Licna Karta, die er im Original im Rahmen des Verfahrens eingereicht hat, und dem jugoslawischen Reisepasse, der während des Beschwerdeverfahrens zu Handen der Akten übermittelt worden ist, hervor. Übereinstimmend mit dem BFM ist deshalb davon auszugehen, dass er als Staatsangehöriger von Serbien zu betrachten ist. Serbien betrachtet das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo gemäss seiner Verfassung vom 8. November 2006 unverändert als seine "Autonome Provinz Kosovo und Metochien" (Autonomna pokrajina Kosovo i Metohija) und damit als integralen Bestandteil Serbiens. Dies hat zur Folge, dass die Staatsbürger Kosovos – und namentlich die Kosovo-Serben – von Serbien grundsätzlich weiterhin als serbische Staatsangehörige betrachtet werden (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Als ethnischer Serbe und ehemaliger Staatsangehöriger von Jugoslawien mit letztem Wohnsitz im Kosovo gilt er zudem nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo auch als kosovarischer Staatsbürger (vgl. Kosovos Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008; vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.1). An dieser zweifachen Staatsbürgerschaft ändert auch die Tatsache nichts, dass Serbien – im Gegensatz zu Kosovo – eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht anerkennt, kommt doch wegen der expliziten Nichtanerkennung der Eigenstaatlichkeit Kosovos die entsprechende Bestimmung des serbischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von Vornherein nicht zur Anwendung (vgl. a.a.O.). 3.2.2 Gestützt auf Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz und dem Schutz durch einen Drittstaat (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 106 f.). 3.2.3 Da dem Beschwerdeführer auch die serbische Staatsangehörigkeit zusteht, kann er sich nach Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Er machte keine erheblichen Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des serbischen http://de.wikipedia.org/wiki/Metochien

E-6652/2009 Staates – in seiner seitens der Schweiz und 90 weiteren Staaten (Stand 1. Juni 2012) anerkannten, also die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr einschliessenden Ausdehnung – beziehen. Die pauschalen Einwände, sich im fremden Staat nicht zu Hause zu fühlen, dort als Binnenflüchtling Diskriminierungen und Widerwärtigkeiten wie Versorgungsengpässen und schlechte Wohnsituation (vgl. dazu Beschwerde, S. 20) ausgesetzt zu sein, der Hinweis auf die allgemein schwierige wirtschaftliche und soziale Lage von Kosovo-Serben in Serbien und die durch keine konkreten Indizien in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers belegte Vermutung, Serbien nehme Personen aus Kosovo nicht mehr auf respektive allenfalls später doch noch nach Kosovo zurückgeschickt zu werden (vgl. Beschwerde, S. 22), vermögen keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Da er mit Bezug auf Serbien keine asylrelevante Verfolgung befürchten muss, ist er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 3.3 Bei dieser Sachlage verliert die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers, in C._______ und D._______ aufgrund der serbischen Ethnie und seiner Tätigkeiten als Polizist und Militärangehöriger diskriminiert, bedroht und verfolgt zu sein, ihre Bedeutung: Selbst wenn eine lokal begrenzte Gefährdung durch kriminelle Albaner im Umfeld von C._______ und D._______ gegeben wäre, ist der Beschwerdeführer im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da er in seinem anderen Heimatland Zuflucht nehmen kann. 3.4 Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Ausführungen und Unterlagen auf Beschwerdeebene weiter einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 5.

E-6652/2009 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 5.2 5.2.1 Für den serbischen, aus dem Dorf C._______, Kreis D._______, stammenden Beschwerdeführer ist in Kosovo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ausserhalb der serbischen Siedlungsgebiet nicht ausgeschlossen. Das BFM hat allerdings das Bestehen einer innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos für den Beschwerdeführer als zumutbar bezeichnet. Ausserdem hat es die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien ebenfalls als zumutbar erkannt. Begründet werden die Aufenthaltsalternativen mit der Begründung, er sei jung, gesund, verfüge über eine Mittelschulausbildung als (…), habe in verschiedenen Berufen in Kosovo wie auch in Italien und Frankreich gearbeitet. Ferner besitze er in D._______ mehrere Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 48'500 m 2 , die er verkaufen könne, und er könne mit der finanziellen Unterstützung seiner Verwandtschaft rechnen – im Norden des Kosovo oder in Serbien. Weiter sei nicht einzusehen, warum der Beschwerdeführer bis anhin keine Anstrengungen unternommen haben soll, sich ein tragfähiges Beziehungsnetz in den alternativen Aufenthaltsgebieten zu schaffen, dort Wohnsitz zu nehmen und eine neue Existenzgrundlage zu erarbeiten. Ein Wegweisungsvollzug in den Norden des Kosovo oder nach Serbien sei damit zumutbar; er sei auch zulässig und technisch möglich. 5.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem BFM entgegen, eine Rückführung nach Kosovo oder nach Serbien sei unzumutbar. Den Serben im Norden Kosovos gehe es schlecht. Die Sicherheitslage sei dort nicht gewährleistet, weil die Albaner Hass auf alles Nichtalbanische hätten. Terroristische Akte seien die Folge. Dies könne er mit seinen Beweismitteln belegen. Es gebe dort keine beruflichen Perspektiven. Die Rückweisung nach Serbien

E-6652/2009 sei ebenfalls unzumutbar. Die mehreren hundertausend Flüchtlinge in Serbien seien nicht angemessen versorgt. Seine Verwandten seien nicht in der Lage, ihn zu unterstützen. Albaner hätten mittlerweile das Vermögen der Eltern (Häuser, Grundstücke, Fahrhabe, Vieh) weggenommen oder zerstört. Die verwitwete Mutter lebe zusammen mit der behinderten Schwester in F._______. Die in Serbien wohnende Tante und die zweite Schwester könnten kaum für sich selber sorgen. Auch der Schwester in der Schweiz fehlten Mittel, um ihn zu unterstützen. 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden des Kosovo oder nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-

E-6652/2009 schaffung nach Kosovo oder Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nord-Kosovo und in Serbien spricht nicht gegenlässt den Wegweisungsvollzug. Dieser ist nach dem Gesagten im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.2 Weder im Nord-Kosovo nach in Serbien herrschen Kriegs, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien oder nach Nord-Kosovo ist daher grundsätzlich zumutbar. 5.4.3 Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug in die serbische Enklave im Norden von Kosovo oder nach Serbien im konkreten Fall als unzumutbar erweisen, wenn die betroffene Person dort aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Bei der Beurteilung, ob der betroffenen Person im Norden von Kosovo oder in Serbien eine zumutbare Zufluchtsmöglichkeit offen steht, sind insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, der persönliche Bezug zum Zufluchtsort, wie ein früherer Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle, und ein tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Beziehungsnetz sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration, zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand, die Frage, ob es sich um eine Einzelperson oder eine Familie

E-6652/2009 handelt, und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6). 5.4.4 Der Einschätzung des BFM, wonach der Vollzug der Wegweisung in das Heimatdorf im Bezirk D._______, wo der Beschwerdeführer gelebt hat, nicht zumutbar erscheint, da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden von Kosovo weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne, ist zuzustimmen. Die weitere Erwägung des BFM, wonach sich der Vollzug in den Norden Kosovos als zumutbar erweise, weil er jung, alleinstehend, der Aktenlage zufolge gesund und in beruflicher Hinsicht solide Erfahrungen vorzuweisen habe, ist ebenfalls korrekt. Er hat seinen Angaben zufolge in Kosovo als Landwirt, Verkäufer und als Spezialist einer Polizeieinheit gearbeitet. Er sei darüber hinaus in mehreren Ländern tätig gewesen, sei es in Serbien oder als Fremdenlegionär Frankreichs oder als Mitarbeiter in einem auf Transportverpackungen und Anzuchtsysteme aus Kunststoff für den Erwerbsgartenbau spezialisierten Firma in der (…). Der Beschwerdeführer hat damit gezeigt, dass er sich auf neue Situationen schnell anpassen kann und damit flexibel ist. Dazu kommt, dass seine engsten Verwandten in Serbien wohnen; die Mutter und eine Schwester in R._______ bei S._______, eine Tante in T._______ sowie eine weitere verheiratete Schwester anderswo in Serbien. Weiter verfügt er in der Schweiz über eine weitere Verwandte. Darüber hinaus hat er nie glaubhaft darlegen können, dass die nachgewiesenen Vermögenswerte seiner Familie (Häuser, Grundstücke im Umfang von 4,85 Hektaren) tatsächlich je von den Albanern "weggenommen" worden sind und der kosovarische Staat ein solches kriminelles Tun je geschützt hätte. Seine Verwandten könnten ihn mithin, sofern erforderlich, zumindest in der ersten Zeit seines Neuanfangs unterstützen. Bezogen auf Nord-Kosovos erweist sich der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar. 5.4.5 In Serbien, wo sich der Beschwerdeführer dank seiner serbischen Staatsangehöriger niederlassen kann, muss er ebenso wenig befürchten, in eine existenzielle Notlage zu geraten. 5.4.6 Nach dem Gesagten bestehen für den Beschwerdeführer in Nord- Kosovo und in Serbien zumutbare Aufenthaltsalternativen. An dieser Feststellung vermögen die Ausführungen und die der Beschwerde beigelegten zahlreichen allgemein bekannten Berichte nichts zu ändern.

E-6652/2009 5.4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo und nach Serbien nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach auch in diesem Punkt zu bestätigen. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines seiner beiden Heimatländer allfällige für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente – sein jugoslawischer Pass ist noch bis am 14. Juli 2016 gültig – zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2009 ist dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person (im Zeitpunkt des Entscheids) mittellos ist und ihre Begehren nicht aussichtslos sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Bestätigung der Mittellosigkeit datiert vom 27. Oktober 2009. Nun geht indessen aus den Akten hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers gestorben ist und seine Familie über grosse Vermögenswerte verfügt (Bestätigung des Gundbuchamtes von D._______ vom 23. Oktober 2006). Der Beschwerdeführer machte selbst geltend, damals mehrere Häuser, Vieh und Fahrhabe besessen zu haben. Da der Verlust – namentlich von Immobilien – infolge blosser Wegnahme oder Zerstörung nicht glaubhaft gemacht wurde, ist das Gesuch mangels prozessualer Bedürftigkeit abzuweisen, und die Verfahrenskosten von Fr. 600.– sind

E-6652/2009 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG)

E-6652/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

Versand:

E-6652/2009 — Bundesverwaltungsgericht 09.08.2012 E-6652/2009 — Swissrulings