Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.10.2008 E-6643/2008

October 29, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,164 words·~11 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-6643/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Oktober 2008 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic; Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A_______, geboren (...), und ihre Kinder B_______, geboren (...), C_______, geboren (...), D_______, geboren (---), E_______, geboren (...), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6643/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine Äthiopierin, welche die letzten Jahre in Eritrea verbrachte und auch die eritreische Staatsbürgerschaft annahm – verliess Eritrea ihren ersten Angaben zufolge im Jahre 2007 zusammen mit ihren minderjährigen Kindern. Sie sei danach via Sudan und Libyen nach Italien gelangt und schliesslich am 4. August 2008 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Am 11. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ Kreuzlingen summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Bei den folgenden Abklärungen stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin bereits am 13. August 2006 mit ihren damals drei Kindern an der Schweizer Grenze – von Italien herkommend - aufgegriffen und nach Italien zurückgeschoben worden war. B. Am 19. September 2008 stimmten die italienischen Behörden dem vom BFM gestellten Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu. C. Am 29. September 2008 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen direkt angehört, wobei ihr auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Als sie im Jahre 2007 mit ihrem jüngsten Kind im ersten Monat schwanger gewesen sei, sei ihr Ehemann verschwunden. In der Folge sei sie ständig von der Polizei nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt worden. Zudem sei sie aufgefordert worden, eine Geldstrafe zu zahlen, andernfalls drohe ihr Gefängnis. Auch wegen ihrer äthiopischen Herkunft sei sie stets von verschiedensten Seiten schikaniert und bedroht worden. Aus diesen Gründen habe sie schliesslich Eritrea verlassen. Bezüglich ihrer drohenden Rückschiebung nach Italien gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dort in baufälligen Gebäuden geschlafen habe, da sie keine Unterkunft erhalten habe. E-6643/2008 D. Am 6. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu ihrer versuchten Einreise in die Schweiz vom 13. August 2006 gewährt. Bei dieser Befragung gab die Beschwerdeführerin an, bereits seit 2003 in Italien gewesen zu sein. Sie habe dort ein Asylgesuch gestellt und eine Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr erhalten. In der Folge habe man nichts weiter für sie unternommen. Aufgrund ihrer unbefriedigenden Situation in Italien sei sie deshalb in die Schweiz gekommen. Ihr Ehemann halte sich in Italien auf. E. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 – der Beschwerdeführerin persönlich gleichentags ausgehändigt und ihrer Rechtsvertreterin am 14. Oktober 2008 eröffnet – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, die Beschwerdeführenden sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hätten und die italienischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten. Es würden auch keine Angehörige der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben und auch sonst keine Personen, zu denen die Beschwerdeführenden eine enge Beziehung hätten. Die Flüchtlingseigenschaft trete zudem nicht offensichtlich zutage, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorkomnisse in Eritrea zu einem Zeitpunkt stattgefunden hätten, als sie sich bereits in Italien aufgehalten habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin in den beiden Befragungen den Sachverhalt nicht übereinstimmend wiedergegeben. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 AsylG bestehe. F. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BM ein. Sie beantragte dabei die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und eine Rückweisung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Zumindest jedoch sei die Unzulässigkeit E-6643/2008 des Wegweisungsvollzuges festzustellen, und die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aufgeführt, dass Italien für die Beschwerdeführenden nicht weiter als sicherer Drittstaat bezeichnet werden könne. Sie hätten dort ohne jegliche staatliche Hilfe in totaler Verelendung auf der Strasse gelebt. Da ihr Aufenthalt in Italien zudem zeitlich begrenzt gewesen sei, müssten sie auch mit einer Rückschiebung nach Eritrea rechnen. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. Oktober 2008 und 28. Oktober 2008 (per Faxkopie) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-6643/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Soweit die Beschwerdeführenden die Gewährung von Asyl beantragen, ist auf ihr Rechtsbegehren nicht einzutreten. 4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Italien wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet. Die Beschwerdeführenden haben sich gemäss ihren E-6643/2008 eigenen Aussagen vor ihrer Einreise in die Schweiz seit dem Jahr 2003 in Italien aufgehalten. 4.3 Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstatt kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c). Im Ergebnis ist der Vorinstanz Recht zu geben, wenn sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Vorfälle im Heimatstaat zur Erfüllung der von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG geforderten Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft als nicht geeignet betrachtet. Die Beschwerdeführerin gab lediglich in unsubstanziierter und oberflächlicher Weise an, in ihrer Heimat bedrängt und schikaniert worden zu sein. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, ihre Probleme hätten nach dem Verschwinden ihres Ehemannes im Jahre 2007 begonnen. Zu dieser Zeit war sie jedoch bereits in Italien, wo sich gemäss ihren Aussagen auch ihr Ehemann aufhält (vgl. A 26, S. 1). Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ist demnach nicht offensichtlich erfüllt. Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine nahen Angehörigen oder andere Personen, zu denen sie eine enge Beziehung haben. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. 5. 5.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführenden keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht kein Anspruch auf Erteilung ei- E-6643/2008 ner solchen (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde. 5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]. 5.3 Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden ist gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG im vorliegenden Verfahren nur im Hinblick auf Italien zu prüfen, weshalb die Ausführungen der Rechtsvertreterin zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Eritrea nicht geprüft werden müssen, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. 5.4 Italien ist ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und hat der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen können, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. 5.5 Vorliegend weisen weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien hin. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Lage in Italien sei katastrophal, kann nicht gehört werden. Es ist Aufgabe der Beschwerdeführenden, sich in Italien selbst um ein geordnetes Verfahren zu kümmern und allfällige Verfahrensdefizite sind direkt im italienischen Asylverfahren zu rügen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist somit auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). 5.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien auch möglich, da mit der zugesicherten Rückübernahme E-6643/2008 durch die italienischen Behörden keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.7 Die Vorinstanz prüfte zwar in ihrer Verfügung die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien, verfügte jedoch im Dispositiv fälschlicherweise lediglich die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug, ohne entsprechende Präzisierungen festzuhalten. In der vorliegenden Fallkonstellation ist nur eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien im Sinne obiger Ausführungen zulässig, zumutbar und möglich. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Ein Wegweisungsvollzug in andere Länder, namentlich nach Eritrea oder Äthiopien, ist demgegenüber auszuschliessen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-6643/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien zu erfolgen hat. Ein Wegweisungsvollzug in andere Länder – namentlich nach Eritrea oder Äthiopien – ist ausgeschlossen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; vorab per Telefax) - das BFM, (...), (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - (...) (per Telefax) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 9

E-6643/2008 — Bundesverwaltungsgericht 29.10.2008 E-6643/2008 — Swissrulings