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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2009 E-6640/2009

November 6, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,530 words·~13 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegwesiung; Verfügung des BFM vom 22. Okt...

Full text

Abtei lung V E-6640/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, B._______, C._______, D._______, Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6640/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) mit Verfügung vom 9. August 1999 – die unangefochten in Rechtskraft erwuchs – das Asylgesuch der Beschwerdeführenden (kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______) abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, indessen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme vom Vollzug der Wegweisung absah, dass das BFF mit Verfügung vom 11. November 1999 die vorläufige Aufnahme aufhob und eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2000 ansetzte, dass die Beschwerdeführenden das Rückkehrhilfeprogramm in Anspruch nahmen und am 19. Januar 2000 kontrolliert ausreisten, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Kosovo am 29. Juli 2009 (Ehefrau des Beschwerdeführers und die beiden gemeinsamen Söhne) beziehungsweise am 7. August 2009 (Beschwerdeführer) erneut verliessen und am 29. Juli 2009 beziehungsweise am 9. August 2009 legal (Visa) in die Schweiz einreisten, wo sie am 31. August 2009 ein zweites Mal um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 9. September 2009 sowie der direkten Anhörungen vom 18. September 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, er (der Ehemann der Beschwerdeführerin) sei am 21. Juni 2009 beim Holzfällen im Wald von zwei maskierten Personen mit einem Sturmgewehr aus einer Distanz von 20 bis 30 Metern beschossen worden, dass er unverletzt und in Richtung Dorf habe davonrennen können und der Grenzpolizei begegnet sei, die ihn nach Hause gebracht habe, wo er der Vorfall geschildert habe, dass er später mit der Polizei zum Tatort zurückgegangen sei, die dort mit Unterstützung der Polizei von G._______ und der Untersuchungsbehörde von E._______ die Spuren gesichert habe, und vor Ort befragt worden sei, E-6640/2009 dass er etwas später von den Untersuchungsbehörden in E._______ vorgeladen und befragt worden sei, dass er dabei den Vorfall aus dem Jahre 2000 erwähnt habe, als er einer im Wald angeschossenen Person das Leben gerettet habe, indem er sie ins Spital gebracht habe, wo sie habe operiert werden müssen, dass der erwähnte Vorfall damals von der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) untersucht worden sei und nun von der Nachfolgerorganisation EULEX (The European Union Rule of Law Mission in Kosovo) erneut aufgerollt werden solle, dass er den Untersuchungsbehörden in H._______ kurz nach dem Ereignis im Jahre 2000 hinsichtlich der Täter, denen er persönlich begegnet sei, Auskunft gegeben habe, dass es zwischen den beiden Vorfällen keine weiteren derartigen Zwischenfälle gegeben habe, dass der Überfall im Juni 2009 mit grosser Sicherheit mit dem Ereignis im Jahre 2000 zusammenhänge und er als Zeuge vermutlich ausgeschaltet werden solle, dass er zur Stützung seiner Vorbringen Farbkopien von Fotographien seines durch Gewehrschüsse beschädigten Traktors, eine Kopie einer Zusammenfassung eines angeblichen Zeitungsartikels in der Zeitung I._______ vom (Datum), in welchem über Schüsse auf einen 39jährigen im Dorf J._______ berichtet wird, und einen ärztlichen Rapport eines Facharztes (Psychiaters) des Regionalspitals in E._______ über die Behandlung des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2009 zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. September 2009 – selbentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen verzichtet werden, E-6640/2009 dass es sich bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ereignissen vom 21. Juni 2009 und aus dem Jahr 2000 um Übergriffe Dritter handle, dass gemäss Subsidiaritätsprinzip Personen, die bei einer nichtstaatlichen Verfolgung Schutz vom Staat erhielten, nicht die erforderlichen Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden, dass ein solcher Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gemäss Rechtsprechung der Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts als genügend qualifiziert werde, wenn die betroffene Person objektiv Zugang zu einer funktionierenden und wirksamen Schutzinfrastruktur habe und der betroffenen Person die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems auch zumutbar sei (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1) dass Kosovo am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt habe und seither zahlreiche Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sowie weitere Staaten Kosovo anerkannt hätten, die Schweiz am 27. Februar 2008, dass gemäss der neuen kosovarischen Verfassung auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen sei und die UNO-Verwaltung (UNMIK) von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden solle, dass die internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) die Sicherheit garantieren würden, dass demnach vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte in Kosovo auszugehen sei, dass der vorgebrachte Überfall auf den Beschwerdeführer nicht asylrelevant sei, zumal aus seinen Aussagen hervorgehe, die Behörden hätten entsprechende Untersuchungsmassnahmen eingeleitet, dass es trotz des grundsätzlichen Willens der Behörden, die Bürger zu schützen, durchaus vorkommen könne, dass nicht jede angezeigte strafrechtliche Tat - mangels genügender Hinweise - geahndet oder jede Untersuchung erfolgreich zum Abschluss gebracht werden könne, E-6640/2009 dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, dass sodann der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten, dass in prozessrechtlicher Hinsicht sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses beantragt wurden, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhielten, dass der Staat zwar grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei, es sich beim Verfolger aber voraussichtlich um mächtige Personen handle, was sich dadurch erkennen lasse, dass die Täter - obwohl sie von den Sicherheitsbehörden seit dem Jahre 2000 gesucht würden - bis heute noch nicht gefasst worden seien und den Anschlag auf ihn ungehindert hätten verüben können, dass er (Beschwerdeführer) im Falle einer Rückkehr begründete Furcht vor weiteren Übergriffen seitens der Verfolger haben müsse, dass deshalb in keiner Weise von einem adäquaten Staatsschutz durch seinen Heimatstaat ausgegangen werden könne, dass es sich folglich beim Vorfall vom Juni 2009 um einen asylrelevanten Sachverhalt handle, was die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel belegen würden, E-6640/2009 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), E-6640/2009 dass aufgrund der vorliegenden Akten die vorinstanzlichen Erwägungen und damit der angefochtene Entscheid überzeugen, dass vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, dass hinsichtlich des Schutzgrades festzuhalten ist, dass eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung nicht zu verlangen ist, denn keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 ff. S. 203), dass sich Kosovo am 17. Februar 2008 für unabhängig erklärte und die Schweiz am 27. Februar 2008 Kosovo als unabhängigen Staat anerkannte, dass der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet hat und dieser Beschluss am 1. April 2009 in Kraft getreten ist, dass massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsund Flüchtlingsbereich sind, dass die Sicherheit in Kosovo durch internationale Sicherheitskräfte und durch den KPS gewährleistet wird, dass aus den obgenannten Gründen vom Schutzwillen und von der Schutzmöglichkeit der Behörden in Kosovo auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden selbst dargelegt haben, die staatlichen Behörden hätten eine Untersuchung betreffend den Übergriff vom 21. Juni 2009 eingeleitet, die noch hängig sei (vgl. act. B 12 S. 6), dass diese Angaben nicht zuletzt selbst den Beleg erbringen, dass es in Kosovo eine innerstaatliche funktionierende Schutzinfrastruktur gibt, die den betroffenen Personen zugänglich ist, dass die Beschwerdeführenden auch aus den eingereichten Fotographien und der Zusammenfassung eines angeblichen Zeitungsberichts E-6640/2009 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, da diese lediglich belegen, dass ein Traktor beschädigt und ein Mann im Wald angegriffen worden ist, dass dieser Übergriff durch Dritte auf den Beschwerdeführer aus den obgenannten Gründen nicht als asylrelevante Verfolgung gelten kann, dass mit den eingereichten Beweismitteln ebensowenig der vom Beschwerdeführer erwähnte Zusammenhang mit dem Ereignis im Jahre 2000 belegt worden ist, dass zudem die Aussage des Beschwerdeführeres, wonach er von denselben Tätern, die im Jahre 2000 einen Mann getötet und einen anderen schwer verletzt hätten, habe beseitigt werden sollen, weil er in dem von der EULEX neu aufgerollten Fall als Zeuge hätte dienen sollen, zweifelhaft erscheint, da keine konkreten Hinweise für eine tatsächliche Wiederaufnahme des Falles durch die EULEX bestehen (vgl. act. B 12 S. 5 f.), dass selbst ein Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen keinen von der Vorinstanz abweichenden Entscheid herbeiführen könnte, da die Behörden des Kosovos als schutzfähig und schutzwillig zu qualifizieren sind, dass der Einwand, es handle sich bei den genannten Dritten um einen mächtigen Verfolger, da er seit dem Jahre 2000 bis heute von den Sicherheitsleuten nicht habe gefasst werden können, als nachgeschobene Schutzbehauptung zu beurteilen ist, zumal der Beschwerdeführer keinen Beleg dafür lieferte, dass die Vorinstanz damit insgesamt zu Recht feststellte, die geltend gemachten Vorbringen stellten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, und das Asylgesuch zu Recht ablehne, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-6640/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung, einen Lehrabschluss als Mechaniker und weitere Berufserfahrungen als Allrounder, Handwerker und Verkäufer – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-6640/2009 dass auch in Berücksichtigung des Kindeswohls nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht, kehren doch die Söhne zusammen mit ihren Eltern in die ihnen vertraute Umgebung ihres Heimatlandes zurück, dessen Sprache und Kultur sie kennen dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6640/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 11

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