Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6633/2016
Urteil v o m 1 8 . Januar 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Doris Schweighauser, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. September 2016 / N (…).
E-6633/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. Mai 2015 (nachfolgend Befragung) und der Anhörung vom 27. Juli 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei bei einem Angriff amerikanischer Flugzeuge ums Leben gekommen. Er habe in einer Schule das Lesen des Korans gelernt. Eines Tages seien er und andere Schüler für einen Chatem (Lesen eines ganzen Korans) mitgenommen worden. Es habe sich herausgestellt, dass sie in ein Trainingslager zur Ausbildung für den Dschihad gebracht worden seien. Nach 20 Tagen sei ihm die Flucht gelungen. Danach habe der Onkel seine Ausreise aus Afghanistan organisiert. B. Eine am 5. Mai 2015 durchgeführte Handknochenanalyse ergab für den Beschwerdeführer ein Alter von 19 Jahren. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurde sein Geburtsdatum dennoch auf dem (…) belassen und ihm wurde eine Vertrauensperson zugeteilt. C. Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira, ein Schreiben des Bezirksamts Khewa vom 22. Februar 2016 sowie zwei Schreiben der Taliban aus dem Jahr 2015 ein. D. Mit Verfügung vom 23. September 2016 – eröffnet am 28. September 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. E. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 stellte das SEM dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. F. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Ver-
E-6633/2016 fügung des SEM vom 23. September 2016. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-6633/2016 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Hinsichtlich des Abhaltens der Koran-Lesung und der Teilnahme am Waffentraining habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Seine Ausführungen zum angeblichen Aufenthalt im Trainingslager der Taliban seien trotz mehrmaligen Nachfragens unsubstantiiert und knapp geblieben. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Beurteilung nichts ändern. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus seiner Aussage in der Befragung, „man“ sei an Waffen ausgebildet worden, sei nicht abzuleiten, dass er von Anfang an Waffentraining erhalten habe; die Neuankommenden hätten anfangs kein Waffentraining erhalten. Er habe keine weitergehenden Angaben zum Aufenthalt im Trainingslager machen können, weil er während des Aufenthalts grosse Angst gehabt und daher einfach mitgemacht habe. Zudem habe er die militärischen Strukturen nicht gekannt. 4.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich sind. An der Befragung gab er an, er habe im Dorf das Lesen des Korans gelernt. Eines Tages habe der Mullah ihn und andere Schüler zur Lesung eines Chatem mitgenommen. An der Anhörung sagte er, als die Schülerzahl grösser geworden sei, sei ein Qari aus einem anderen Dorf zum Unterrichten gekommen. Dieser habe sie zum Chatem mitgenommen. Anlässlich der Befragung sagte er, nachdem der Chatem vollzogen worden sei, seien sie dort festgehalten worden und es habe sich herausgestellt, dass es ein Trainingslager gewesen sei. An der Anhörung gab er an, sie seien zu einem Ort gebracht worden, wo sie übernachtet hätten. Am anderen Tag seien sie in die Berge gebracht worden. Es sei kein Chatem durchgeführt worden. Bezüglich Waffentraining sagte der Beschwerdeführer in der Befragung, man sei an den Waffen ausgebildet worden, an der Anhörung verneinte er hingegen ein Waffentraining. Seine Erklärung für diesen Widerspruch, das „man“ in der Befragung habe sich nicht auf ihn, sondern nur auf die Älteren bezogen, ist unbehelflich. Im Befragungsprotokoll wurde für einen ganzen Abschnitt die „man“-Form anstelle der „ich“-Form gewählt. So steht: „Man musste früh aufstehen, beten usw. Dann wurde Drill ausgeübt und man wurde an den Waffen ausgebildet.“ Da anzunehmen ist, dass auch der Beschwerdeführer früh aufstehen und beten musste, ist davon auszugehen, dass das „man“ keine inhaltliche
E-6633/2016 Bedeutung hat, sondern lediglich eine Form der Übersetzung war, welche auch den Beschwerdeführer umfasste. Der Beschwerdeführer wurde während der Anhörung mehrmals gebeten, den Aufenthalt und besondere Ereignisse im Trainingslager zu schildern. Dennoch wiederholte er nur, sie hätten jeden Tag Übungen gemacht; wenn man sich geweigert habe, sei man geschlagen worden. Bei einem 20 Tage dauernden Aufenthalt wäre indes zu erwarten, dass die Angaben – beispielsweise über die Art der Übungen und den Tagesablauf – trotz seiner damaligen Angst ausführlicher ausfallen würden. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die oberflächlichen und spärlichen Aussagen den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Ganze nicht selbst erlebt. Hinzu kommt, dass er angab, sie seien von seinem Dorf bis zum Ort, wo der Chatem hätte stattfinden sollen, ziemlich weit mit einem Fahrzeug gefahren. Anschliessend seien sie in die Berge geführt worden. Nach 20 Tagen sei er gegen halb vier Uhr morgens, als es noch dunkel gewesen sei, zu Fuss geflüchtet. Gegen Mittag sei er zu Hause angekommen. Auf der Flucht sei er niemandem begegnet. Es ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer alleine, ohne jegliche Hilfe, den Nachhauseweg ohne Probleme gefunden haben soll, zumal anfangs noch Dunkelheit herrschte und es sich gemäss seinen Angaben um eine längere Distanz zwischen dem Ort des Trainingslagers und seinem Wohnort gehandelt haben dürfte. In Würdigung dieser Umstände erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Daran vermögen auch die eingereichten Schreiben nichts zu ändern. Derartige Schreiben sind in Afghanistan leicht käuflich erwerbbar. Zudem betonte der Beschwerdeführer mehrmals, dass seine Mutter und sein Onkel wegen dieses Vorfalls nicht zur Polizei oder zu anderen Behörden gegangen seien. Es erscheint deshalb nicht plausibel, dass das Bezirksamt Kenntnis von seinem Aufenthalt im Trainingslager erhalten haben soll beziehungsweise sich damit begnügt hätte, ein einziges Schreiben (angeblich im Februar 2015) auszustellen, ohne weiter tätig zu werden. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz
E-6633/2016 angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 6. Der Beschwerdeführer ersucht um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zahlung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos bezeichnet werden können und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, ist dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten stattzugeben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-6633/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner