Abtei lung V E-6630/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . März 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Andreas Felder. H._______, geboren (...), syrischer Herkunft, vertreten durch Bernhard Jüsi, (...), substituiert durch LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFF vom 17. März 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6630/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Kurde syrischer Herkunft (Maktoumin) – verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 14. Mai 2002 und gelangte über die Türkei in einem Lastwagen am 25. Mai 2002 illegal in die Schweiz. Am 27. Mai 2002 stellte er an der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel ein Asylgesuch. Am 4. Juni 2002 fand die Kurzbefragung in der Empfangsstelle und am 7. August 2002 die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt. B. Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Cousin habe im Mai 1996 Syrien verlassen und sei im Februar 1999 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Im Jahr 1999 habe der Cousin ein Tonband nach Hause geschickt, welches von der Yekiti-Partei kopiert und verteilt worden sei. Seither seien er – der Beschwerdeführer – und seine Familie von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Sie seien vom politischen Sicherheitsdienst beschuldigt worden, die Kassette weiterverbreitet zu haben. Ausserdem seien sie aufgefordert worden, mit dem Sicherheitsdienst zusammenzuarbeiten und ihm Informationen über den Cousin und die Partei zu liefern. Im Jahre 2000 habe in Genf eine von seinem Cousin organisierte Demonstration gegen den dort weilenden syrischen Staatspräsidenten Assad stattgefunden. Auch dazu hätten die Behörden Informationen verlangt. Insgesamt sei er 15-20 Mal mitgenommen und bis zu fünf Tagen festgehalten worden; dabei sei er auch geschlagen worden. Der Vater des Beschwerdeführers und die Familie des Cousins seien festgenommen worden; ein Bruder des Cousins sei seit Dezember 2001 verschwunden. Daraufhin habe sein Vater seine Ausreise in die Wege geleitet. C. Mit Schreiben vom 7. März 2003 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben seines Cousins ein. D. Mit Verfügung vom 17. März 2003 – eröffnet am 19. März 2003 – E-6630/2006 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. E. Mit Eingabe vom 21. April 2003 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer Bestätigungen der Yekiti-Partei (Sektion Schweiz), seines Cousins sowie der Therapeutin der Ehefrau des Cousins zu den Akten. F. Mit Telefax vom 2. Mai 2003 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 8. Mai 2003 gewährte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe vom 19. Mai 2003 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E-6630/2006 I. Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 nahm der Beschwerdeführer fristgereicht Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. J. Mit Schreiben vom 8. Januar 2004, 25. Februar 2005, 25. Mai 2005, 11. August 2005, 2. August 2006 und 11. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel zur Belegung seiner exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten (namentlich Fotos, Internetausdrucke, eine Videokassette, Bestätigung der Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei). K. Mit Verfügung vom 24. August 2006 hob die Vorinstanz in teilweiser Wiedererwägung die Ziffern 4 und 5 der ursprünglichen Verfügung vom 17. März 2003 auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. L. Auf schriftliche Anfrage hin teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2006 fristgerecht mit, dass er an der Beschwerde festhalte. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Verfahrensbeschleunigung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen das BFM gehört. Über Beschwerden gegen dessen auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestützte Verfügungen entscheidet E-6630/2006 das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Für das vorliegende Verfahren wurde das Dossier des Cousins des Beschwerdeführers beigezogen (N______). Da darauf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgestellt wird, konnte auf eine vorherige Einsichtgabe in die relevanten Aktenstücke verzichtet werden (vgl. Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 VwVG). Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens wird von einer vorgängigen Anhörung des Beschwerdeführers sodann abgesehen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-6630/2006 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in den nachfolgenden Ausführungen – entgegen der angefochtenen Verfügung – zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht der Glaubhaftigkeit entbehren. Die Beschwerdeschrift vermag einige der von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche aufzulösen oder Vorhaltungen des Bundesamts zu entkräften. Ausserdem stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz den Art. 7 AsylG zu restriktiv angewandt hat, indem sie einseitig auf Abweichungen zwischen der Kurzbefragung und der Anhörung oder auf andere vermeintliche Widersprüche abgestellt hat, ohne gleichzeitig – im Sinne einer Gesamtwürdigung – auch jenen Umständen hinreichend Rechnung zu tragen, die durchaus für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen. 5.2 5.2.1 Das Bundesamt erachtet es als Widerspruch, dass der Beschwerdeführer an der Kurzbefragung bloss vermutete, sein Cousin E-6630/2006 habe für die Yekiti-Partei gearbeitet, und dass er nicht gewusst habe, ob er auch Mitglied der Partei gewesen sei, wohingegen er an der kantonalen Anhörung angab, sein Cousin sei Mitglied der Partei und für sie aktiv. Aus dem Zusammenhang der beiden Aussagen wird klar, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Cousin anlässlich der Kurzbefragung auf die Zeit beziehen, als sich dieser noch in Syrien aufhielt (A 1 S. 4), während sich die Aussage an der kantonalen Anhörung auf die Funktion und Aktivitäten des Cousins hier in der Schweiz beziehen (A 10 S. 8 und 14). Von einem Widerspruch kann diesbezüglich also nicht gesprochen werden. In diesem Sinn ist auch seine Reaktion auf diesen Vorhalt an der kantonalen Befragung zu verstehen, wo er noch einmal sagt, zum Zeitpunkt der Kurzbefragung habe er noch keine Kenntnis über die Parteimitgliedschaft seines Cousins gehabt. Wovon er jedoch immer wusste – und was er auch so mitgeteilt hat – ist, dass sein Cousin politisch aktiv war, in Syrien als auch in der Schweiz. Als dieser Syrien verliess, war der Beschwerdeführer 12 Jahre alt. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus nachvollziehbar, dass er entweder nichts von der Parteimitgliedschaft seines Cousins wusste, oder dass er als Kind keinen Unterschied zwischen Mitgliedschaft in einer Partei und der aktiven Mitarbeit für diese machte oder machen konnte. Ausserdem ist es auch – entgegen der Vorinstanz – nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben zu den Aktivitäten seines Cousins in der Schweiz machen kann. Einerseits war er noch ein Kind, als dieser seine Heimat verliess, andererseits hat er – was nicht offensichtlich in Zweifel gezogen werden kann – angegeben, sein Cousin habe keinen Kontakt mit seiner Familie in Syrien unterhalten (A 10 S. 11), und schliesslich kann auch davon ausgegangen werden, dass der Cousin dem Beschwerdeführer, kurz nach seiner Ankunft hier in der Schweiz, nicht zu bereitwillig wohl zum Teil vertrauliche oder heikle Informationen hat mitteilen wollen. 5.2.2 Einen weiteren Widerspruch sieht die Vorinstanz in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Beginn der Probleme mit dem syrischen Geheimdienst an der Kurzbefragung das Jahr 1996, an der kantonalen Anhörung jedoch das Jahr 1999 angegeben hat. In der Tat könnte hier ein Widerspruch in den Aussagen gesehen werden, jedoch muss wiederum der Kontext berücksichtigt werden. In E-6630/2006 der Kurzbefragung hielt der Beschwerdeführer in freier Rede fest, dass die Familie des Cousins und seine eigene nach dessen Ausreise im Jahr 1996 unter Druck gesetzt worden seien. Auf die Frage dann, wann er unter Druck gesetzt worden sei, nannte er wiederum das Jahr 1996. Sogleich hat er – ohne Nachfrage – angefügt, dass der Cousin dann im Jahr 1999 das Tonband geschickt habe, welches kopiert und verteilt worden sei. Seit diesem Zeitpunkt sei er von den Sicherheitsbehörden aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten (A 1 S. 4). Übereinstimmend hat er an der Anhörung auf die Frage, wann er zum ersten Mal zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, wiederum das Jahr 1999 genannt (A 10 S. 11). Später hat er bestätigt, dass seine Probleme mit dem Sicherheitsdienst im Jahre 1999, nach dem Erhalt der Kassette des Cousins, begonnen hätten. Mit seiner früheren Aussagen in der Kurzbefragung konfrontiert, sagte er, sein Cousin sei im Jahre 1996 ausgereist, er – der Beschwerdeführer – sei jedoch erst ab 1999 unter Druck gesetzt worden (A 10 S. 13). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht schlüssig, wo er festhält, im Jahre 1996 sei – mit der Ausreise seines Cousins – die Ursache seiner Probleme gesetzt worden, seine eigenen ersten konkreten Probleme hätten aber erst drei Jahre später begonnen (S. 4). In diesem Licht betrachtet, kann vorliegend nicht von einem Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Ausserdem erscheint es als nicht abwegig, dass sich die Behörden schon unmittelbar nach der Ausreise des Cousins bei dessen Familie und jener des Beschwerdeführers gemeldet haben und mehr über dessen Verbleib herausfinden wollten – und dass diesbezüglich auch von einem Druck, der auf die Familien ausgeübt wurde, gesprochen werden kann. 5.2.3 Auch in Bezug auf den Inhalt des Tonbands lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – im Gegensatz zur Vorinstanz – kein Widerspruch erkennen. An der Kurzbefragung hielt der Beschwerdeführer fest, auf der Kassette sei eine Sitzung zu hören gewesen und nichts weiteres. Er wisse jedoch nicht genau, was zu hören gewesen sei (A 1 S. 4). An der Anhörung gab er dann zu Protokoll, auf der Kassette seien Kurden zu hören gewesen, die Rechte für Kurden („Verborgene und Ausländer“) gefordert hätten (A 10 S. 9). Auf diesen vermeintlichen Widerspruch angesprochen, sagte er, er habe schon an der Kurzbefragung gesagt, es gehe auf der Kassette um Kurden und Kurdistan, und es sei eine Sitzung zu hören E-6630/2006 (A 10 S. 14). Tatsächlich hat er an der Kurzbefragung aber nicht erwähnt, dass es um „Kurden und Kurdistan“ gehe. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Ansicht, dass sich das von selber versteht, da die Kassette von seinem Cousin hergestellt wurde, der in der Schweiz als politischer Flüchtling, der sich für die Rechte der Kurden in Syrien stark gemacht hat, anerkannt wurde, und dass das Tonband dann in der Folge – gemäss Aussagen des Beschwerdeführers – von der kurdischen Yekiti-Partei kopiert und weiterverbreitet worden sei. Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, dass es an der auf Band festgehaltenen Sitzung um kurdische Anliegen gegangen ist. So ist es auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer die Kassette – wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht – erstmals in der Schweiz gehört hat. 5.2.4 Daran anschliessend vermag auch der Einwand der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade der Beschwerdeführer ins Visier des Nachrichtendienstes geraten sei, wo er doch keine genaue Kenntnis über den Inhalt der Kassette gehabt habe und sie auch nicht selber kopiert und weiterverteilt habe, nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat in seinen Aussagen wiederholt festgehalten, dass sowohl die Familie seines Cousins als auch seine eigene von den Sicherheitsbehörden behelligt, befragt und mitgenommen worden seien. So wurde auch sein Vater nach dem Verbleib des Cousins befragt, obwohl dieser auch nicht Parteimitglied war; der Vater des Cousins wurde festgenommen, ein anderer Cousin ist seit Jahren verschwunden. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht geltend gemacht, er sei spezifischer verfolgt als zum Beispiel sein Vater oder andere Verwandte. Vielmehr weist er in der Beschwerdeschrift auf die Reflexverfolgung durch die Behörden wegen seines politisch aktiven Cousins hin. Ausserdem ging es in den Befragungen durch den Geheimdienst nicht oder nicht nur um den Inhalt der Kassette, sondern generell um den Verbleib und die Aktivitäten des Cousins. Diesbezüglich konnte der Geheimdienst sehr wohl davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer entsprechende Informationen haben könnte, die er – als damals 15-Jähriger – aus Gesprächen zwischen Verwandten aufgeschnappt haben könnte. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es angesichts der Menschenrechtssituation in Syrien, die nach wie vor gekennzeichnet ist durch Willkür, Repression und Abschreckung – geprägt vom rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden E-6630/2006 Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste – ohnehin nicht angezeigt erscheint, die Glaubhaftigkeit eines geltend gemachten Behördenverhaltens einseitig vom Vorliegen nachvollziehbarer Motive abhängig zu machen (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.3 S. 68 f.). 5.2.5 Die Vorinstanz erachtet die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Festnahmen und den Verhören als äusserst knapp und zu wenig detailreich. Es fehlten sämtliche Realkennzeichen, so dass überhaupt nicht der Eindruck entstehe, er habe die vorgebrachten Inhaftierungen auch wirklich erlebt. Seine knappen Ausführungen seien vielmehr ein Ausdruck dafür, dass er sich auf den Ablauf eines konstruierten Sachverhalts habe konzentrieren müssen. Dies sei ein weiteres klares Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Vorbringen. Nach Durchsicht der Protokolle stellt auch das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Festnahmen und Verhören nicht sehr detailliert ausgefallen sind. Die Antworten des Beschwerdeführers auf die einzelnen Fragen erscheinen aber dennoch glaubhaft und lassen nicht den Verdacht eines zurechtgelegten Konstrukts aufkommen. Die (kurzen) Antworten sind schlüssig auf die Fragen bezogen; sie konzentrieren sich jedoch insbesondere auf den Grund der jeweiligen Inhaftierungen und weniger auf die Bedingungen und Vorgänge während derselben. In der Beschwerdeschrift legt der Beschwerdeführer denn auch Wert auf die Feststellung, dass die einzelnen Verhöre je für sich genommen – im Vergleich mit anderen politischen Häftlingen – nicht besonders intensiv abgelaufen seien, dass jedoch die Vielzahl von Fest- und Mitnahmen (15-20) zu einem unerträglichen psychischen Druck auf die Angehörigen des Cousins – und auch auf den Beschwerdeführer – geführt hätten. Diese Vorbringen und die vorstehenden Überlegungen führen das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die apodiktische Einschätzung der Vorinstanz, den Schilderungen des Beschwerdeführers fehlten sämtliche Realkennzeichen, nicht gestützt werden kann. Es können wohl Fragezeichen zum Ablauf der Verhöre angebracht werden, diese aber komplett in Abrede zu stellen, rechtfertigt sich vorliegend nicht. E-6630/2006 5.2.6 Schliesslich moniert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner Ausreise tatsachenwidrige Aussagen gemacht. Er habe angegeben, er sei beim Grenzübertritt von Syrien in die Türkei nicht kontrolliert worden. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes seien jedoch bei allen Grenzposten zwischen Syrien und der Türkei in beiden Richtungen Kontrollen zu passieren. Ohne Reisepapiere sei eine Kontrolle nicht möglich. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht schliessen, dass er über einen bemannten Grenzposten augereist wäre; er gab lediglich an, man habe ihn zur „offiziellen türkischen Grenze“ gebracht, wo er von einer Person in Empfang genommen worden sei, die ihm dann über die Grenze geholfen habe (A 10 S. 7). Diese Schilderung beinhaltet durchaus auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer über die grüne (aber dennoch offizielle) Grenze in die Türkei ausgereist ist, was mithilfe von Schleppern und ohne Papiere den Regelfall der illegalen Ausreise ausmacht. 5.3 Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Aspekte, die in tatsächlicher Hinsicht für beziehungsweise gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, ist damit insgesamt festzuhalten, dass seine Vorbringen zwar durchaus zu gewissen Zweifeln Anlass geben, aber in den wesentlichen Punkten dennoch überwiegend für wahr zu halten und damit – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Daher ist nachfolgend von dem vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geschilderten Sachverhalt auszugehen und gestützt darauf zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. 5.4 In Bezug auf den Cousin des Beschwerdeführers, von dessen politischem Engagement der Beschwerdeführer seine Verfolgung in erster Linie ableitet, kann den anschliessenden Erwägungen folgender Sachverhalt zugrunde gelegt werden: Aus den Akten des Cousins ergibt sich, dass dieser in seiner Heimat (...). An Newroz-Festlichkeiten (...). Zudem engagierte er sich politisch für die PDKS (Kurdische Demokratische Partei Syriens), später für die Yekiti-Partei, (...). In diesem Zusammenhang wurde er mehrfach, meist für kurze Zeit, festgenommen. Ab Ende 1995 verstärkte sich der Druck auf ihn und er sah sich gezwungen, im Mai 1996 das Land zu verlassen und in der E-6630/2006 Schweiz um Asyl ersuchen. Mit Entscheid vom 24. Februar 1999 wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Mit einem Schreiben vom 28. Februar 2003 bestätigt der Cousin seinen Verwandtschaftsgrad mit dem Beschwerdeführer (A 12 sowie Beilage zur Beschwerdeschrift), und dass seine Ausreise den Druck auf seine Verwandten in Syrien massiv verschärft habe, so dass sein Onkel seinen Sohn (den Beschwerdeführer) unter zwingenden Umständen in die Schweiz geschickt habe. Weiter gab er an, (...). Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe sein Cousin (...) im Jahre 2000 in Genf eine Demonstration von Kurden gegen den dort weilenden syrischen Staatspräsidenten Assad organisiert. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatstaat effektiver Schutz geboten würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungshandlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits E-6630/2006 früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f. mit weiteren Hinweisen). 6.2 Gemäss den insgesamt als glaubhaft zu erachtenden Aussagen des Beschwerdeführers sei er vom syrischen Geheimdienst innert den drei Jahren zwischen 1999, als der Cousin das Tonband nach Syrien schickte, und seiner eigenen Flucht ungefähr 15-20 Mal auf den Posten mitgenommen, jeweils zwischen 3-5 Tagen festgehalten und zum Verbleib und zu den Funktionen seines Cousins in der Yekiti- Partei verhört worden. Dabei sei er schlecht behandelt, angeschrien und auch mit dem Knüppel geschlagen worden. Er und sein Vater seien zur aktiven Mitarbeit mit den Behörden aufgefordert worden. Man habe ihnen auch vorgeworfen, die vom Cousin nach Syrien geschickte Kassette, auf der die Gleichberechtigung der Kurden gefordert werde, kopiert und verteilt zu haben. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift selber fest, dass die erlittenen Verhöre und Mitnahmen – im Vergleich mit anderen Fällen politisch Verfolgter in Syrien – je für sich genommen nicht sehr intensiv abgelaufen sein mögen. Die Vielzahl der Vorfälle, die zudem durch von ihm nicht beeinflussbare, vom Cousin gesetzte Ereignisse im Ausland verstärkt worden seien, hätten sich jedoch zu einem unerträglichen psychischen Druck auf die Angehörigen des Cousins – und so auch auf ihn – kumuliert, so dass nur noch seine Flucht als Ausweg geblieben sei. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn dieser Vorfälle erst 15 Jahre alt, also noch ein Jugendlicher, gewesen ist. In der Folge geht es vor allem darum zu untersuchen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung besteht. E-6630/2006 6.3 Die ARK kam in einem Entscheid im Jahr 2005 bezüglich der Verfolgungssituation in Syrien zum Schluss, dass nahe Angehörige besonders verdächtiger Personen, welche sich ins Ausland abgesetzt hätten oder anderweitig untergetaucht seien, zumindest intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst befürchten müssten und dass auch Beispiele sippenhaftartiger Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen seien (EMARK 2005 Nr. 7 E. 8 S. 72, mit weiteren Hinweisen). Die Menschenrechtssituation in Syrien hat sich seither nicht wesentlich verändert. Gemäss Berichten verschiedener Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu willkürlichen Festnahmen von Personen, welche das syrische Regime und dessen Vorgehen kritisieren (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Syria, 10. Oktober 2007, Ziff. 8.07, mit weiteren Hinweisen; Human Rights Watch World Report 2008, Country Summary Syria, Januar 2008). Ausserdem werden nach verschiedenen Berichten nach wie vor Angehörige von inhaftierten oder flüchtigen Regimegegnern verhaftet oder bedroht, um Geständnisse zu erzwingen oder Flüchtige zur Aufgabe zu bewegen (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices: Syria, 2006, Section 1d; SUSANNE BACHMANN, Syrien, Update der Entwicklung vom Mai 2004 bis September 2006, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern, 2. Oktober 2006, S. 4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von der ARK im oben zitierten Entscheid getroffene Einschätzung nach wie vor zutreffend ist. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 – als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden – noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2. S. 70 ff., mit weiteren Hinweisen). Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, E-6630/2006 dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. 6.4 Aufgrund des Vorstehenden gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer aus einem politisierten Umfeld stammt, das mit regelmässigen Schikanen durch die Sicherheitsdienste Syriens zu rechnen hat. Ab 1999 bis zu seiner Ausreise wurde der Beschwerdeführer auch selber zum Ziel von mehrtägigen Mitnahmen und Verhören, mitunter unter Anwendung von Gewalt. Es kann angenommen werden, dass diese glaubhaft gemachten und zahlreichen Vorfälle für einen Jugendlichen von 15 Jahren einen unerträglichen psychischen Druck erzeugt hatten, was für eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers schon vor seiner Ausreise spricht. Heute ist erst recht von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung auszugehen. Das politische Profil seines Cousins – dessen Engagement sowohl in Syrien, das zu seiner Flucht und Asylgewährung führte, als auch die Fortsetzung hier in der Schweiz (...) – kann den Druck auf zurückgebliebene (oder zurückkehrende) Angehörige noch erhöhen. Es muss ausserdem angenommen werden, dass der Beschwerdeführer den syrischen Geheimdiensten, die den Cousin in der Schweiz bespitzeln, ebenfalls aufgefallen ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien einem nicht unerheblichen Risiko von Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Seine sechsjährige Landesabwesenheit dürfte dieses Risiko noch verschärfen, da die Geheimdienste wohl davon ausgehen würden, er könnte ihnen wertvolle Informationen über seinen Cousin und die Aktivitäten und Strukturen der Yekiti-Partei in der Schweiz liefern. Allein aufgrund seiner Verwandtschaft hätte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen, bereits bei der Einreise einem Verhör unterzogen zu werden. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auch auf gewaltsame Methoden zurückgreifen würden, welche ohne Weiteres die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG E-6630/2006 erreichen könnten. Somit hat der Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S 71). Dazu kommen noch die eigenen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Seit dem Jahre 2003 habe er aktiv an Anlässen der exilpolitischen Kurden in der Schweiz teilgenommen. Mit einem Schreiben vom 12. Juli 2006 bestätigt die Sektion Schweiz der Yekiti- Partei, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der Partei geworden sei und sich für die Anliegen der Partei einsetze und an allen entsprechenden Veranstaltungen, u.a. Kundgebungen, teilgenommen habe. Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob das Ausmass dieses Engagements für sich allein genügen würde, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, da der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, eine bereits vor der Ausreise erlittene und auch heute weiterhin begründet befürchtete Reflexverfolgung glaubhaft darlegen kann. 6.5 6.5.1 In ihrer ablehnenden Verfügung erachtete die Vorinstanz das Risiko einer Reflexverfolgung als nicht gegeben, da die Frau des Cousins des Beschwerdeführers beabsichtigt habe, eine Heimatreise nach Syrien zu unternehmen. Zu diesem Zweck habe sie die syrische Vertretung kontaktiert, welche es aber abgelehnt habe, ihr ein Reisepapier auszustellen. Der Umstand, dass die Frau des Cousins freiwillig nach Syrien habe zurückreisen wollen, deute aber klar darauf hin, dass sie bei der Einreise und dem Aufenthalt mit keinen Problemen gerechnet habe. Somit sei auch nicht davon auszugehen, dass weiter entfernte Verwandte des Cousins in Syrien wegen seiner politischen Betätigung in der Schweiz mit Reflexverfolgung zu rechnen hätten. 6.5.2 Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der [Therapeutin] der Frau des Cousins vom 7. April 2003 zu den Akten. Darin erklärt sie, wie es zu diesem Antrag für eine Rückreise gekommen sei: Die Frau befinde sich seit einigen Jahren bei ihr in therapeutischer Behandlung. Sie leide unter schweren Depressionen, verschiedenen körperlichen Symptomen und sehr starkem Heimweh. Die Not sei gross gewesen und sie sei davon ausgegangen, dass eine Ferienreise nach Syrien die Symptome E-6630/2006 eventuell würde lindern können. Ihre Patientin und deren Familie würden nicht verfolgt, die Heirat mit dem Cousin des Beschwerdeführers sei erst in der Schweiz vollzogen worden und sie trage in ihren Papieren immer noch offiziell ihren Mädchennamen. Daher sei ihr ein solcher Antrag als ungefährlich erschienen. Ergänzend hielt der Beschwerdeführer fest, aufgrund ihres Mädchennamens werde sie in Syrien mit ihrem Mann gar nicht in Verbindung gebracht – anders als er selber, der wegen seiner Verwandtschaft bereits behelligt worden sei. Die Familie der Frau sei bis anhin politisch gänzlich unbelastet. Letztlich dürfe der Mut der Frau bzw. ihr Entschluss nicht dafür beigezogen werden, auf die fehlende Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen. 6.5.3 In ihrer Vernehmlassung erwiderte die Vorinstanz, dieser Einwand sei in keiner Weise plausibel, da er den eigenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift widerspreche. Der Beschwerdeführer führe selber an, dass nicht auszuschliessen sei, dass speziell das Umfeld des Cousins von Spitzeln des syrischen Geheimdienstes beobachtet werde. Da diesen Spitzeln wohl kaum entgangen wäre, dass er verheiratet sei, habe es erstaunt, dass seine Frau trotzdem freiwillig nach Syrien reisen wollte. Sie hätte sich wissentlich, wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgte, einer massiven Gefährdung ausgesetzt. Da jedoch nicht anzunehmen sei, dass sich die Frau des Cousins freiwillig einem solchen Risiko aussetzen würde, sei auch nicht davon auszugehen, dass die ganze Verwandtschaft des Cousins von einer Reflexverfolgung betroffen sei. 6.5.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Replik, dass die Spitzel die politischen Aktivitäten beobachteten und meldeten und nicht zwangsläufig die Familienverhältnisse ausspionierten. Es sei daher durchaus plausibel, dass die Frau, die einen anderen Namen trage und nicht offiziell mit dem Betreffenden verheiratet sei, ein ungleich geringeres Risiko der Verfolgung eingehe, wenn sie nach Syrien reise. Es sei daher bei der Gefährdungsbeurteilung zwischen den Männern der Verwandtschaft des Cousins und der Frau mit anderem Namen zu differenzieren. 6.5.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht sehr plausibel. Wenn davon ausgegangen wird, dass das E-6630/2006 gesamte Umfeld des Cousins ausspioniert wird, so kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch das Privatleben davon betroffen ist. Insbesondere könnten den allfälligen Spitzeln die Ehe und die drei gemeinsamen Kinder des Cousins mit seiner Frau aufgefallen sein – auch wenn sie tatsächlich einen anderen offiziellen Familiennamen trägt. Bei einer Einreise nach Syrien wäre wohl davon auszugehen, dass sich die Ehefrau Verhören durch den syrischen Geheimdienst stellen müsste, darf dieser doch damit rechnen, dass auch sie im Besitz von für den Geheimdienst wichtigen Informationen über ihren Ehemann ist. An dieser Stelle soll jedoch festgehalten werden, dass die Vorinstanz ursprünglich – in Abweichung von ihrer heutigen Position – für die Frau des Cousins eben gerade keine Reflexverfolgung anerkannt hatte, sondern sie lediglich (derivativ) in die Flüchtlingseigenschaft ihres Mannes einbezogen hatte gemäss Art. 3 Abs. 3 des damals geltenden Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AS 1980 1718; heute Art. 51 Abs. 1 AsylG). Entscheidend in der vorliegenden Konstellation ist jedoch der Beweggrund der Ehefrau, für kurze Zeit nach Syrien zurückzukehren. Folgt man den Ausführungen ihrer Therapeutin, leidet die Ehefrau unter starkem Heimweh, das sich in einer starken Depression und körperlichen Beschwerden manifestiere. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Frau als einzige Möglichkeit für eine Besserung ihres Zustands einen Aufenthalt in ihrem Heimatland sieht. Dabei kann es offen bleiben, ob sie das Risiko eines Verhörs oder gar einer Festnahme bei ihrer Einreise bewusst in Kauf nimmt, oder dieses Risiko aufgrund ihres seelischen Zustands nicht wahrhaben will und kann oder ganz einfach verdrängt – was bei ihrem Krankheitsbild eine typische und nachvollziehbare Reaktion sein kann. Vor diesem Hintergrund kann aus der beabsichtigten Rückreise der Ehefrau des Cousins nichts zuungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden; insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. 7. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist, da er die Vorausset- E-6630/2006 zungen von Art. 3 AsylG aus Gründen der drohenden Reflexverfolgung erfüllt. Ausserdem sind keine Gründe ersichtlich, die ihn von der Asylgewährung ausschliessen würden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BFF vom 17. März 2003 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (vgl. Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG). 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 13. September 2006 einen bis dann aufgelaufenen Aufwand von ingesamt 9 Stunden aus, der angemessen erscheint. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der seitherigen zwei Eingaben, des vom Rechtsvertreter geltend gemachten Stundenansatzes und der aufgeführten Spesen demnach auf Fr. 2004.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt (Art. 14 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-6630/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 17. März 2003 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2004.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N______) - (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 20