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Bundesverwaltungsgericht 08.11.2016 E-6616/2016

November 8, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,334 words·~12 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6616/2016

Urteil v o m 8 . November 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016 / N (…).

E-6616/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angabe zufolge im August 2016 via Serbien nach Ungarn, von wo aus mittels eines Schleppers in einem Lastwagen weiterfuhren. Am 8. September 2016 reisten sie illegal in die Schweiz ein, wo sie noch gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Befragungen zur Person (BzP) von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) fanden am 22. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ statt (vgl. Akten SEM A12 und A13). Das SEM hörte die Beschwerdeführer 1 und 2 einzeln am 14. Oktober 2016 vertieft zu ihren Asylgründen an (vgl. A18 und A19). B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien kosovarische Staatsangehörige, albanischer Ethnie und würden seit etwa elf Jahren in E._______ zusammen mit den Eltern sowie den Familien zweier Brüder des Ehemannes und Vaters leben. Die Beschwerdeführerin 1 habe von 2003 bis 2012 bei den (…) gearbeitet und anschliessend kleine Nebenjobs gehabt. Der Beschwerdeführer 2 habe im Juni 2016 das neunte Schuljahr abgeschlossen. Sie hätten mit der Familie ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters ständig Probleme gehabt. Vor allem die Beschwerdeführerin 1 sei unablässig von ihren Schwagern und ihrem Schwiegervater misshandelt worden. Die Familie ihres Mannes habe ihr vorgeworfen, ihre Tochter sei nicht die ihrige, sondern dass der eigentliche Vater ein KFOR-Soldat sei. Ihr Ehemann habe sie nicht beschützen können und habe angefangen, regelmässig Alkohol zu konsumieren. Selten sei sie von ihrem Ehemann ebenfalls geschlagen worden, dies nur, wenn seine Familie ihn dazu aufgehetzt habe. Trotz mehrmaliger Anzeige bei der Polizei sei diese untätig geblieben. Ferner habe die Familie ihres Ehemannes ihr verboten, wegen der andauernden Kopfund Unterleibsschmerzen einen Arzt aufzusuchen. Gelegentlich sei auch der Beschwerdeführer tätlich angegriffen worden. Ein Onkel habe dem Beschwerdeführer 2 sogar sein Handgelenk gebrochen, als dieser sich geweigert habe, die Schule abzubrechen, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Einen Monat vor ihrer Ausreise sei der Ehemann und Vater von zu Hause geflüchtet, da er seine Ruhe gewollt habe. Sein jetziger Aufenthaltsort sei ihnen nicht bekannt. Am Tag, nachdem ein Schwager versucht habe, die Beschwerdeführerin 1 zu vergewaltigen, seien sie frühmorgens heimlich geflüchtet.

E-6616/2016 Die Beschwerdeführenden reichten keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 – eröffnet am 26. Oktober 2016 – lehnte das SEM die Asylgesuche unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit vorgedruckter und handschriftlich ergänzter Formalureingabe vom 26. Oktober 2016 (Datum Rechtsschrift und Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie eventuell die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E. Am 31. Oktober 2016 trafen beim Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

E-6616/2016 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-6616/2016 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz erwog in Ablehnung der Asylgesuche, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG und anderseits jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Aussagen zu den geltend gemachten Asylgründen seien durchwegs vage, substanzarm, oberflächlich, ausweichend und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Es sei nie auch nur ansatzweise ein klares Bild der Ereignisse oder der Eindruck, sie hätten das Geschilderte selbst erlebt, entstanden. Vielmehr sei ein Gesamteindruck hervorgerufen worden, dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Darüber hinaus seien die Vorbringen auch nicht asylrelevant, da die Beschwerdeführenden Verfolgung von privater Seite geltend gemacht hätten. Es sei von der Schutzfähigkeit und der Schutzbereitschaft des kosovarischen Staates, bei dem es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle, auszugehen. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, die auf Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der kosovarischen Polizei schliessen liessen. Häusliche Gewalt sei im Kosovo gesetzlich verboten und durch das Gesetz Nr. 3/L-182 geregelt. Opfer von häuslicher Gewalt würden einen Antrag auf eine Schutzverfügung stellen können und gegen Täter könne bei einer Verurteilung eine Gefängnisstraffe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden. 5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die geltend gemachten Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung sowie an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Beweiswürdigung vermag auch die (rein appellatorische) Beschwerdebegründung

E-6616/2016 nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden wiederholten lediglich summarisch die geltend gemachten Asylgründe, ohne darzulegen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt haben sollte. 5.3 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungssituation nachzuwiesen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere

E-6616/2016 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Beschwerdeführenden konnten keine asylrelevanten Vorbringen geltend machen. Entgegen ihren Ausführungen ergeben sich nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Lage im Kosovo ist weder von Krieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2011/50). Die Beschwerdeführerin 1 verfügt über mehrjährige Arbeitserfahrung und über ein familiäres Beziehungsnetz sowohl im Kosovo als auch in der Schweiz. Sodann sind die von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden auch in ihrer Heimat behandelbar. Sollten sie bei der Rückkehr auf Hilfe angewiesen sein, steht es ihnen offen, sich an die im Kosovo tätigen internationalen Behörden und Nichtregierungsorganisationen (wie beispielsweise das Kosovo Women's Network) zu wenden, wo sie Unterstützung finden können. Ebenso können die Verwandten in der Schweiz die Beschwerdeführenden finanziell unterstützen. Es sind keine Hindernisse ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-6616/2016 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Anträge auf Kostenvorschussverzicht sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig geworden, wobei letzterer Antrag aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen von vornherein gegenstandslos gewesen ist. Ferner erweisen sich nach dem Gesagten die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen sind. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6616/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Petra Vonschallen

Versand:

E-6616/2016 — Bundesverwaltungsgericht 08.11.2016 E-6616/2016 — Swissrulings