Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-6607/2008
Urteil v o m 9 . März 2012 Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien
A._______, Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. September 2008 / N_______.
E-6607/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus C._______ (Nordost-Provinz), gelangte mit undatiertem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo (im Folgenden Schweizer Vertretung; Eingang dort: 2007) und suchte um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach (Vorakten: A1). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei bis am (…) Juni 2007 in einem (…)geschäft in C._______ tätig gewesen und habe zu Zeiten des Waffenstillstands die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verschiedentlich unterstützt und sich mit Repräsentanten der Gruppierung angefreundet. Nachdem es bei den LTTE zur Spaltung gekommen sei, hätten sich seine LTTE-Freunde Oberst Karuna angeschlossen. Sie hätten den Beschwerdeführer verschiedentlich auf der Strasse angehalten, zunächst in der Absicht, ihn zu rekrutieren, und später, nachdem er dieser Aufforderung nicht gefolgt sei, weil sie ihn verdächtigt hätten, nach wie vor Verbindungen zu den LTTE zu haben. Am (…) 2007 sei er zu Hause von Mitgliedern der Karuna-Gruppe festgenommen und entführt worden. Sie hätten ihm Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen, ihn misshandelt und schliesslich gefesselt an einen Baum gebunden. Ein Mitglied der Gruppierung habe ihn kurz später losgebunden, ihm den Weg zur Flucht gewiesen und erklärt, er tue dies, weil er ihn von früher schätze und seine Erschiessung beabsichtigt sei. Trotz schweren Schmerzen sei es ihm gelungen, nach Hause zurückzukehren. Seine Mutter habe ihn sofort bei Verwandten untergebracht; die darauffolgenden Tage habe er im Spital verbracht. Einen Monat später hätten Mitglieder der Karuna-Gruppe bei ihm zu Hause noch zweimal nach ihm gefragt und dabei seiner Mutter gedroht, sie würden ihn erschiessen, sobald sie ihn fänden. Seine Mutter habe umgehend organisiert, dass er zu Verwandten nach Colombo habe gehen können. Vier Tage nach seiner Ankunft in Colombo sei er von srilankischen Sicherheitskräften festgenommen und befragt worden. Er habe ihnen gesagt, er sei hieher gekommen, um sich in Spitalpflege zu begeben. Sie hätten ihn angehalten, Colombo am Tag darauf zu verlassen. Seit diesem Vorfall lebe er versteckt in B._______; er sei im ganzen Land gefährdet. Auf entsprechende Aufforderung der Schweizer Vertretung hin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (…) 2007 diverse Identitätspapiere sowie andere Beweismittel in Kopie zu den Akten.
E-6607/2008 B. Am (…) 2007 lud die Schweizer Vertretung den Beschwerdeführer zu einer Befragung vor, welche am (…) 2007 stattfand (Protokoll: A5). B.a Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer dort präzisierend geltend, als Sympathisant der Bewegung habe er im Juli 2002 begonnen, die LTTE zu unterstützen. So habe er in den Juweliergeschäften der Stadt Steuerrechnungen verteilt und jeweils vor Konferenzen und Feierlichkeiten die Strassen in C._______ geschmückt. Im Februar 2006 hätten die LTTE ihn nach D._______ in ihr Büro bestellt und von ihm verlangt, ein chemisches Produkt zur Herstellung von Sprengstoff in das LTTE-Gebiet zu bringen. Er habe Zugang zu diesem Produkt gehabt, weil es auch (…) verwendet werde, weswegen die Sicherheitskräfte kaum Verdacht geschöpft hätten. Er habe sich aber vor dieser Aufgabe gefürchtet, weil es im besagten Gebiet zahlreiche Checkpoints der Karuna- Gruppe gegeben habe, und den Auftrag abgelehnt. Später hätten die LTTE ihn auch angehalten, Mitglieder der Karuna-Gruppe auszuspionieren und Informationen zu liefern. Auch das habe er abgelehnt und im April 2006 den Kontakt zu den LTTE abgebrochen, was diese ohne Weiteres akzeptiert hätten und von dieser Seite keine weiteren Folgen für ihn gehabt habe. Im Dezember 2006 hätten seine Probleme mit der Karuna-Gruppe begonnen. Zunächst sei er nur auf der Strasse angesprochen und aufgefordert worden, Karuna's Bewegung beizutreten; etwa von E._______, einem ehemaligen LTTE-Angehörigen, der im früher Aufträge erteilt habe. Im Februar 2007 hätten sie ihn auf seinen Entscheid angesprochen und als er sein Interesse verneint habe, hätten sie ihm vorgeworfen, die Karuna-Gruppe für die LTTE auszuspionieren. Im (…) 2007 sei er schriftlich aufgefordert worden, am (…) 2007 im Büro der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP; als politische Partei registriert 2007, zuvor bekannt als "Karuna-Gruppe") vorzusprechen, was er aus Angst nicht getan habe. Danach sei er einmal wöchentlich zu Hause gesucht worden, er habe aber inzwischen bei Freunden gewohnt. Am (…) 2007, als er zufälligerweise zu Hause gewesen sei, um Wäsche zu waschen, hätten sie ihn entführt. Nach der gelungenen Flucht sei er nie mehr nach Hause gegangen und habe nicht mehr gearbeitet. Im (…) 2007 sei er noch zweimal bei seiner Mutter gesucht worden. Sie hätten ihr gesagt, sie würden ihn umbringen, wenn sie ihn fänden, und ihr seine Leiche nicht aushändigen. Seit er sich in B._______ aufhalte (… 2007), habe er mit der TMVP keine Probleme mehr gehabt. Bei seiner Mutter in C._______ sei er auch nicht
E-6607/2008 mehr gesucht worden; es seien aber Nachbarn auf ihn angesprochen worden. Der Beschwerdeführer gab an, die Vorkommnisse den nationalen Sicherheitskräften, der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC), der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) und dem International Committee of the Red Cross (ICRC) gemeldet zu haben. Diese hätten, abgesehen vom Rat, er solle sich melden, wenn diese Personen wieder kämen, nichts weiter unternommen. B.b Zu seinen sozialen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, von seiner Geburt bis 1990 in F._______ (ca. 30 km südlich von C._______), von 1990 bis 1996 in Colombo und von 1996 bis Juli 2007 in C._______ im Elternhaus gelebt zu haben. Dort seien seine Eltern weiterhin wohnhaft; auch seine fünf Geschwister lebten in C._______. B.c Der Beschwerdeführer gab weitere Beweismittel (jeweils in Kopie) zu den Akten, darunter Vorladungen der LTTE vom (…) 2002 und (…) 2006 sowie eine solche der TMVP vom (…) 2007. Mit Begleitschreiben überwies die Schweizerische Vertretung das Befragungsprotokoll am selben Tag dem BFM. B.d Mit Schreiben vom 13. Januar 2008 bat der Beschwerdeführer um raschen Entscheid und machte geltend, die Situation in Colombo habe sich stark verschlechtert; Razzien und Entführungen hätten deutlich zugenommen. Zwar habe er sich bisher allen Razzien entziehen können, die Situation sei aber unerträglich, zumal die Sicherheitskräfte nach Explosionen in Colombo jeweils alle Personen, die nicht aus der Hauptstadt stammten, festnähmen unter dem Verdacht, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies sein Asylgesuch ab. Es begründete seinen Entscheid mit Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers und hielt fest, das konkrete Gefährdungsrisiko des Beschwerdeführers sei gering, zumal sich die Karuna-Gruppe letztmals im (…) 2007 nach ihm erkundigt habe, und er sich einer Gefährdung ausserdem durch einen Aufenthalt in Colombo, wo er Verwandte habe, entziehen könne.
E-6607/2008 D. Mit Schreiben vom 17. März 2008 gelangte der Beschwerdeführer an das BFM und verwies auf seine Eingabe vom 5. März 2008 (nicht bei den Akten), worin er darüber berichtet habe, dass die Polizei ihn zusammen mit einem Angehörigen der Karuna-Gruppe zu Hause in C._______ gesucht habe. Am (…) 2008 hätten nun drei Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID), zusammen mit zwei Mitgliedern der Karuna-Gruppe, sein Elternhaus aufgesucht und seinen Vater in das (…) Camp mitgenommen. Sie hätten ihm gesagt, der Beschwerdeführer habe die LTTE unterstützt. Sie hätten seinen Vater misshandelt, und dieser habe ihnen schliesslich den Aufenthaltsort seines Sohnes verraten, worauf sie ihn hätten gehen lassen. Seine Mutter habe den Beschwerdeführer umgehend benachrichtigt, und dieser habe sich gleich zu seinem Bruder nach G._______ begeben und sich dort versteckt. In der Zwischenzeit hätten sri-lankische Sicherheitskräfte im Geschäft in B._______, wo er sich noch am Abend zuvor aufgehalten habe, eine Razzia vorgenommen. Der Inhaber habe unter Drohungen ausgesagt, der Beschwerdeführer habe B._______ einen Monat zuvor verlassen und sei an seinen Geburtsort zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer beantragte, ihm unter Berücksichtigung dieser Umstände doch noch Asyl in der Schweiz zu gewähren. E. Mit Schreiben vom 28. März 2008 veranlasste das BFM die Schweizer Vertretung in Colombo zur Ausstellung eines Einreisevisums zuhanden des Beschwerdeführers. Es hielt dazu fest, in Folge der jüngsten Eingaben des Beschwerdeführers hebe es seine Verfügung vom 14. Februar 2008 auf und nehme das Asylverfahren wieder auf. Dem Beschwerdeführer werde die Einreise in die Schweiz bewilligt. F. Am (…) 2008 verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka mit seinem authentischen heimatlichen Reisepass und einem Visum für die Schweiz und gelangte mit dem Flugzeug über H._______ am Tag darauf nach Zürich, wo ihm die Einreise gestattet und er ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen transferiert wurde. Am 22. April 2008 erfolgte im EVZ die summarische Befragung zu den Personalien und dem Reiseweg (Protokoll: B1), und am 25. August 2008 fand die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll: B15) statt.
E-6607/2008 F.a Der Beschwerdeführer machte dabei ergänzend zu seinen früheren Angaben geltend, nach der Befragung auf der Schweizer Vertretung vom (…) 2007 hätten Mitglieder der Karuna-Gruppe ihn mehrmals zu Hause in C._______ gesucht, während er sich in B._______ aufgehalten habe. Dies habe auch nach seiner Einreise in die Schweiz nicht aufgehört; seine Schwestern und Brüder müssten deshalb immer wieder ihren Aufenthaltsort ändern. Der Grund sei immer noch, dass sie vermuteten, er habe den LTTE Informationen über die Karuna-Gruppe weitergegeben, weil er im Februar 2006, zu einem Zeitpunkt, als viele Mitglieder der Karuna- Gruppe erschossen worden seien, nochmals in F._______ bei den LTTE gewesen sei. Auch seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte werde er seit Anfang März 2008 gesucht, weil diese einerseits mit der Karuna- Gruppe zusammenarbeiteten und sie ausserdem gewusst hätten, dass er die LTTE unterstützt habe. Auf Details in den Vorbringen des Beschwerdeführers wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 18. September 2008 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete statt des als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Es begründete seinen Entscheid hauptsächlich mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers. So habe er unterschiedliche Angaben zum Zeitraum seiner Unterstützung für die LTTE gemacht. Andere Vorbringen, etwa jene im Zusammenhang mit der geltend gemachten wöchentlichen Suche nach ihm seitens der Karuna- Gruppe oder mit der Verschleppung durch diese Gruppierung, seien nicht nachvollziehbar oder entbehrten jeglicher Realitätsmerkmale. Gegen eine ernsthafte Verfolgungsabsicht der heimatlichen Behörden spreche sodann schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer problemlos von Colombo nach C._______ und zurück habe reisen und später das Heimatland legal habe verlassen können. H. Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2008 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die BFM- Verfügung vom 18. September 2008 aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht suchte er um Gewährung der un-
E-6607/2008 entgeltlichen Prozessführung nach, eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung hielt er fest, die ihm entgegengehaltenen Ungereimtheiten seien teilweise erklärbar, reichten jedenfalls unter Berücksichtigung der desolaten Lage in seinem Heimatland und der speziellen psychischen Belastungssituation nach einer Flucht nicht aus, um seine Asylgründe insgesamt als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2008 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut mit der Begründung, die Begehren erschienen nach einer summarischen Prüfung der aktuellen Aktenlage nicht aussichtslos. I.b Mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 29. Oktober 2008 zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zum Schriftenwechsel ein. Die Vorinstanz hielt am 13. November 2008 an der angefochtenen Verfügung und deren Begründung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Schreiben vom 31. August 2009 (Eingang BFM) tat der Beschwerdeführer gegenüber dem BFM seine Enttäuschung über den negativen Asylentscheid kund und machte auf die Schwierigkeiten bei der Integration in der Schweiz aufmerksam, die aus seinem vorläufigen Aufenthaltsstatus resultierten. Mit Eingabe an das BFM vom 5. Oktober 2009 (Eingang BFM) machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, seine Familienmitglieder in Sri Lanka lebten an unterschiedlichen Orten, um sich vor bewaffneten Personen zu verstecken. Es sei ihm deshalb nicht möglich, mit ihnen Kontakt aufzunehmen und weitere Beweismittel zu beschaffen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 reagierte das BFM auf die beiden Eingaben des Beschwerdeführers und erinnerte diesen daran, dass sein Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sondern aufgrund seiner Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei.
E-6607/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 50 VwVG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E-6607/2008 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des asylsuchende Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E-6607/2008 3.3. Entgegen dem BFM kommt das Gericht unter Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass die Elemente, die für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen. Zwar hält das BFM ihm zu Recht entgegen, er habe unterschiedliche Angaben zum Zeitraum, während dem er die LTTE unterstützt habe, gemacht. Eine genaue Durchsicht sämtlicher diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführer relativieren allerdings diese Unstimmigkeit. Abgesehen von der Angabe im EVZ, er habe die LTTE von 2000 bis 2002 unterstützt (B1), hatte der Beschwerdeführer stets ausgesagt, die Bewegung während der Zeit, als es in Sri Lanka friedlich gewesen sei (A1 S. 1, A5 S. 7, B15 S. 7f.), beziehungsweise zwischen 2002 und 2004 (A5 S. 7, B15 S. 3, 7) unterstützt zu haben. Er sagte nie aus, zwischen 2004 und 2006 Hilfsleistungen erbracht zu haben, sondern nur, dass er dies abgelehnt habe, als die LTTE ihn 2006 um weitere Hilfsleistungen gebeten habe; daraufhin habe er auch den Kontakt zur Bewegung abgebrochen (A5 S. 8, B15 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe vorbringt, sein Bein sei nicht eigentlich gebrochen gewesen, dabei handle es sich um einen Übersetzungsfehler, leuchten seine Erklärungen ein; entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist auch nicht unklar, sondern durchaus realistisch, dass eine Person, die sich in einer Fluchtsituation befindet, sich mit einer schwereren Beinverletzung noch fortzubewegen vermag, zumal der Beschwerdeführer angegeben hatte, nach einer halben Stunde habe ihn ein Sammeltaxi mitgenommen (B15 S. 10). Der Beschwerdeführer wirkt in einer Gesamtbeurteilung als glaubwürdig. Seine Vorbringen sind in den wesentlichen Punkten ohne Widersprüche und in sich stimmig ausgefallen – sie sind keineswegs bar jeglicher Realitätsmerkmale und offensichtlich unglaubhaft, wie das BFM sie qualifiziert. Er hat von Beginn weg seine Identität offengelegt, und die geltend gemachten Vorkommnisse lassen sich ohne Weiteres mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Nordosten Sri Lankas und in Colombo in jenem Zeitraum vereinbaren (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.1, 7.2.1 und insbesondere E. 7.2.2). 3.4. Insgesamt überwiegen die für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe, weshalb der unter den Buchstaben A, B, D und F dargelegte Sachverhalt der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist.
E-6607/2008 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend er sei sowohl seitens der srilankischen Sicherheitsbehörden als auch seitens der Karuna-Gruppe in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet. 4.1.1. Soweit er vorbringt, dass die Sicherheitskräfte ihn nach seinem Umzug nach Colombo (…) dort aufgesucht, befragt und geheissen hätten, die Hauptstadt zu verlassen, ist festzuhalten, dass sri-lankische Sicherheitskräfte im Sommer 2007 eine eigentliche Deportationsaktion vornahmen, wobei gegen 400 Tamilen, die sich ohne festen Wohnsitz in Colombo aufhielten, zwangsweise in tamilische Gebiete im Osten und Norden des Landes verbracht wurden (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.2.2). Die Kontrolle des Beschwerdeführers und anschliessende Aufforderung, Colombo zu verlassen, ist in diesem Rahmen zu sehen und kann nicht als Anhaltspunkt für eine gezielte Suche nach ihm verstanden werden. Was die geltend gemachte Suche der Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer im (…) 2008 betrifft, so ist auch sie vor dem Hintergrund der damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen in Sri Lanka zu sehen. Nachdem sich die Situation bereits seit 2005 wieder kontinuierlich verschlechtert hatte, war das im Jahre 2002 abgeschlossene Waffenstillstandsabkommen zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Januar 2008 von der Regierung formell aufgekündigt worden; ein Ende der Gewalt war nicht abzusehen (vgl. BVGE 2008/2). Die Umstände lassen darauf schliessen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte, die mutmasslich von Mitgliedern der Karuna-Gruppe auf ihn aufmerksam gemacht wurden, beabsichtigt hatten, ihn zu seinen Verbindungen zur LTTE zu befragen. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass er in jenem Zeitpunkt tatsächlich begründeterweise ernsthafte Nachteile befürchtet hat. Ebenso ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer im (…) 2008 nicht aufgrund seiner tatsächlichen oder vermuteten politischen Haltung oder wegen seiner Ethnie – also aus einem asylrechtlich relevanten Motiv – gesucht haben, sondern um von ihm Informationen zu erhalten, etwa zu seinem Besuch im LTTE-Büro im Februar 2006. Ferner hatte es sich offensichtlich um eine lokal begrenzte Suche nach ihm gehandelt, sind doch die Kontrollen in Zug und Bus durch die Sicherheitskräfte anlässlich seiner Rückkehr aus Colombo nach G._______ am (…) 2008 und anlässlich seiner erneuten Reise nach Colombo am (…) 2008 ohne weitere Folgen geblieben, obwohl sich der Beschwerdeführer mit seiner authentischen Identitätskarte ausgewiesen habe (B15 S. 3f.).
E-6607/2008 Wie das BFM zutreffend festhält spricht schliesslich der Umstand, dass der Beschwerdeführer mithilfe seines legal erlangten Reisepasses sein Heimatland verlassen konnte, wobei er am Flughafen kontrolliert worden sei, definitiv gegen eine Verfolgung seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte im Sinne von Art. 3 AsylG in jenem Zeitpunkt. 4.1.2. Was die geltend gemachte Entführung am (…) 2007 und die darauffolgende Misshandlung seitens der Karuna-Gruppe betrifft, ist vorweg festzuhalten, dass es – ohne die Übergriffe verharmlosen zu wollen – den geltend gemachten Schlägen und Drohungen bereits an der Intensität mangeln dürfte, um sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es habe ihm die Erschiessung gedroht, handelt es sich um eine blosse Vermutung. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die hohen Anforderungen zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung seitens der Karuna-Gruppe erfüllte, kann indes offen bleiben, weil für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise massgebend ist, sondern vielmehr die Frage entscheidend ist, ob die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei sind allfällige Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.2. Es verbleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung hat. Eine Furcht vor künftiger Verfolgung wird nicht schon begründet durch Vorkommnisse oder Umstände, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, sondern erst, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Eine solchermassen begründete Furcht ist vorliegend nicht anzunehmen. 4.2.1. Als der Beschwerdeführer im Frühjahr 2008 ausreiste, war die Sicherheitslage in Sri Lanka, wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.1.1), schlecht. Bereits im August 2005 wurden die Emergency Regulations (Prevention of Terrorism Act; PTA) reaktiviert, nachdem der damalige Aussenminister Kadirgamar ermordet worden war. Im Osten der Insel intensivierte die Armee zu Beginn des Jahres 2007 ihre Bemühungen, die LTTE zu vertreiben und nahm einige Bastionen der Bewegung ein. Trotzdem gelang es den LTTE immer wieder, Terrorakte zu verüben. Beide Konfliktparteien verstiessen wiederholt gegen die Waffenstillstandsvereinbarung, die
E-6607/2008 schliesslich per 16. Januar 2008 von der Regierung formell aufgekündigt wurde. Besonders betroffen vom kontinuierlichen Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen waren die von Tamilen und Muslimen bewohnten Gegenden im Norden und Osten Sri Lankas, darunter die Distrikte Kilinochchi, Vavuniya und Trincomalee, aber auch im Grossraum Colombo hatte sich die Lage seit 2006 erheblich verschlechtert (vgl. BVGE 2008/2). 4.2.2. Demgegenüber stellt sich die Situation in Sri Lanka heute wesentlich anders dar. Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren andauernden Krieg für beendet. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vergangenen Herbst im Rahmen eines Urteils eine umfassende Analyse der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Darin geht es von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten – wenngleich immer noch entwicklungsbedürftigen – Lage aus; die Sicherheitslage sei nach der militärischen Vernichtung der LTTE in bedeutsamer Weise stabilisiert (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011). 4.2.3. Was eine allfällige Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden anbelangt, so ist zwar auch heute noch davon auszugehen, dass Personen, denen Verbindungen zu den LTTE unterstellt werden, einer erhöhten Gefahr unterliegen (vgl. a.a.O., E. 8.1). Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer heute in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet sei, nachdem dies im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht der Fall war (vgl. vorn, E. 4.1.1), zumal sich die Sicherheitslage nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee im Mai 2009 erheblich verbessert hat. Hinzu kommt, dass die Sicherheitsbehörden inzwischen längst herausgefunden haben dürften, in welch geringem Umfang der Beschwerdeführer für die LTTE Hilfsleistungen erbracht hatte und dies ausserdem nur zu Zeiten, als beide Konfliktparteien die Waffenstillstandsvereinbarung einhielten. Daran vermag das Vorbringen, er sei auch nach der Ausreise verschiedentlich zu Hause gesucht worden, nichts zu ändern, zumal er seit der Anhörung zu den Asylgründen am 25. August 2008 keine solche Suchaktionen mehr behauptetet hat. Auch von Seiten der Karuna-Gruppe hat der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrechtlich erhebliche Nachteile zu befürchten. Zum einen ist auch hier schon auf-
E-6607/2008 grund der veränderten Lage anzunehmen, dass das Interesse, vom Beschwerdeführer Informationen zur LTTE zu erhalten, inzwischen geschwunden ist. An dieser Einschätzung vermag die Eingabe des Beschwerdeführers ans BFM vom 5. Oktober 2009 nichts zu ändern, zumal er darin nur in allgemeiner Weise ausführt, seine Familienangehörigen in C._______ würden bedroht, ohne das Vorbringen näher zu präzisieren. In Bezug auf seine Verwandten und Bekannten in Colombo, wo er sich ebenfalls aufhalten könnte, macht er dies demgegenüber nicht geltend. Zur TMPV ist schliesslich festzuhalten, dass der einstige LTTE-Kommandeur Vinayagamoorthy Muralitharan (bekannt unter dem Namen Karuna) die von ihm gegründete Partei im März 2009 verlassen und sich der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Präsident Rajapakse angeschlossen hat. Muralitharan ist heute deren Vizepräsident. Seitens der TMPV, die heute vom früheren parteiinternen Kontrahenten Karunas und jetzigen Chefminister der Ostprovinz, Sivanesathurai Chandrakanthan, geführt wird, haben im heutigen Zeitpunkt aus monetären Gründen offenbar namentlich noch Geschäftsleute Übergriffe zu fürchten (vgl. a.a.O. E. 7.1). Zu dieser Kategorie von wohlhabenden Personen gehört der Beschwerdeführer als ehemaliger Angestellter eines (…)geschäftes offensichtlich nicht. 4.2.4. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist schliesslich nicht generell davon auszugehen, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren, seitens der dortigen Behörden aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit respektive ihres langen Aufenthaltes in der Schweiz als Oppositionelle wahrgenommen werden. Dass die sri-lankischen Behörden gerade den Beschwerdeführer verdächtigen sollten, während seines Aufenthalts in der Schweiz mit führenden LTTE-Kadern Kontakte gepflegt zu haben – was gemäss dem wiederholt zitierten Urteil (a.a.O., E. 8.4.3.) allenfalls eine konkrete Gefährdung bei der Wiedereinreise bedeuten könnte – ist nicht anzunehmen, nachdem sie dies vor seiner Ausreise nicht getan hatten. Insgesamt besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, nach einer allfälligen Wiedereinreise in Sri Lanka wäre der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthalten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. 5. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den Stellungnahmen sowie auf die eingereichten Beweismittel einzugehen erübrigt sich,
E-6607/2008 weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Das BFM hat demzufolge zu Recht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung und hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zwar gewährte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2008 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung; die damals eingeforderte Fürsorgebestätigung reichte der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2008 zu den Akten. Nachdem sich aber aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer seit Frühjahr 2009 erwerbstätig ist, fehlt es im heutigen Zeitpunkt am Erfordernis der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist die gewährte unentgeltliche Prozessführung zu widerrufen, und die Verfahrenkosten im Betrag von Fr. 600.– (Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E-6607/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
E-6607/2008 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N_______ (per Kurier; in Kopie) – die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)