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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2018 E-6606/2018

December 6, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,392 words·~12 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6606/2018

Urteil v o m 6 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2018 / N (…).

E-6606/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 12. November 2015 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 3. Dezember 2015 wurden sie durch die Vorinstanz zur Person befragt (BZP). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihr Heimatland aufgrund des Krieges verlassen. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe schon immer in die Schweiz kommen wollen. Er sei nie bedroht worden. Indes hätten sowohl Daesh, die Freie Syrischen Armee (FSA) als auch das Regime gewollt, dass er in ihren Reihen kämpfe. Vermutungsweise im Jahr (…) habe er eine Vorladung zum Militärdienst erhalten. Politisch habe er sich nie engagiert. Syrien habe er am 1. Mai 2013 verlassen. B. Am 4. Dezember 2017 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich angehört. Die Beschwerdeführerin verneinte, in Syrien persönliche Probleme gehabt zu haben. Sie sei mit ihrer Familie aufgrund des Krieges ausgereist. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, als er (…) Jahre alt geworden sei, sei er zum Militärdienst aufgeboten worden. Auch die Al- Nusra-Front und die FSA hätten ihn gesucht, weil sie ihn in ihren Reihen hätten einsetzen wollen. Das Gebiet um seinen Arbeitsort sei vollständig durch das Regime, das um seinen Wohnort von der FSA kontrolliert worden. Die FSA habe ihn daher wiederholt angesprochen und rekrutieren wollen. Im Jahr (…) habe die FSA ihn und seinen älteren Bruder an einem Kontrollposten festgenommen. Während zwei Tagen seien sie festgehalten, beschimpft und mit bellenden Hunden bedroht worden. In der Folge hätten sie sich für zwei Tage der FSA angeschlossen und den Umgang mit einer Waffe erlernt. Dies habe ihnen Angst gemacht, weshalb sie die FSA wieder verlassen hätten. Das Regime habe ihm an einem Kontrollposten eine einmonatige Frist gesetzt, um sich beim Militär zu melden und ein Dienstbüchlein ausstellen zu lassen. Da er befürchtet habe, entweder würde ihn das Regime bei der Arbeit festnehmen oder die FSA auf dem Heimweg, sei er eine Woche lang zu Hause geblieben. Eines Nachts seien dann Arabisch sprechende Männer – er wisse nicht, ob es die Kurden oder die FSA gewesen seien – zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn und seinen Bruder mitnehmen wollen. Es sei ihnen dann mitgeteilt worden, dass er und seine Brüder in einer Woche abgeholt würden. Am folgenden Tag, dem 29. Dezember 2012, seien sie ausgereist.

E-6606/2018 C. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und eine neue Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihnen ein amtlicher Rechtsbeistand beizugeben. E. Das Gericht bestätigte den Beschwerdeführenden am 26. November 2018 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein

E-6606/2018 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2013/34 E. 4.1). 4.3 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in erforderlichem Umfang und genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise darlegt, aufgrund welcher Überlegungen sie die Vorbringen als nicht

E-6606/2018 glaubhaft erachtet. Da sie es als nicht glaubhaft erachtete, dass der Beschwerdeführer ein Aufgebot für das Militär erhielt, musste sie sich nicht zu einer allfälligen daraus resultierenden Gefahr bei einer Rückkehr äussern. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführenden über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnten. Es war ihnen denn auch ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unzutreffend. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerenden würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E-6606/2018 6.2 Der Beschwerdeführer habe sich im Verlaufe des Verfahrens in wesentliche Punkten unvereinbar geäussert. Seine Aussagen seien von zahlreichen unglaubhaften Elementen durchsetzt. Namentlich habe er sich bezüglich der zeitlichen Angaben des Erhalts des Militäraufgebotes widersprochen. Eine weitere Unstimmigkeit liege darin, dass er von einer einwöchigen dann von einer Monatsfrist gesprochen habe, innerhalb welcher er sich hätte melden müssen. Ferner habe er sich unvereinbar betreffend den Militärdienst seiner Brüder geäussert. Auf Vorhalt der Ungereimtheiten habe er sich in weitere Divergenzen verstrickt. Sodann sei es lediglich eine Annahme des Beschwerdeführers, dass gegen ihn ein Urteil vorliege, da er dies nur mündlich erfahren habe. Ferner habe der Beschwerdeführer die Situation im Heimatland anlässlich der BzP und der Anhörung unterschiedlich dargestellt. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, von Daesh, der FSA und dem Regime angegangen worden zu sein, was indes Teil der allgemeinen Lage gewesen sei. Demgegenüber habe er bei der Anhörung angegeben, zunächst hätten Vertreter der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) mit ihm gesprochen und ihn sowie seine Brüder rekrutieren wollen. Um ihn und die Brüder zu verschonen, habe sich der Vater freiwillig angeschlossen. Später habe er ausgesagt, die PKK habe zuerst den Vater mitgenommen und dann mit ihm – dem Beschwerdeführer – gesprochen. Danach habe er dies wieder in umgekehrter Reihenfolge geschildert. Weiter habe sich der Beschwerdeführer unvereinbar darüber geäussert, ob sie mit dem Vater ausgereist seien oder nicht. Gleiches gelte bezüglich des Ortes des Aufgriffs durch die FSA und der Frage, ob er sich dieser für zwei Tage angeschlossen habe. Den Vorfall, als er in der Nacht besucht worden sei, habe er nicht nachvollziehbar schildern können. Auch die zahlreichen rekrutierungsversuche verschiedener Seiten habe er nicht schlüssig darlegen können. Schliesslich habe er sich auch bezüglich des Zeitpunktes der Ausreise widersprochen. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer werde in Syrien verfolgt, da er nicht ins Militär eingerückt sei. Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden einen Original-Marschbefehl ins Recht. 7.2 Zum Marschbefehl ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angab, das Aufgebot sei vor etwa einem Jahr gekommen (SEM-act. A27/21 F119, F122). Da die Anhörung am 4. Dezember 2017 stattfand, müsste dies ungefähr im Dezember 2016 gewesen sein. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Aufgebot datiert jedoch vom

E-6606/2018 25. Januar 2012. Gemäss diesem hat der Beschwerdeführer sich vor dem 25. Januar 2013 beim Rekrutierungsbüro in Aleppo zu melden, bei Nichtbefolgung gelte er als Deserteur; bis zum 25. März 2013 habe er ins Militär einzurücken. Diese Angaben stimmen in keiner Weise mit den vom Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen überein. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit des eingereichten Marschbefehls. Ungeachtet der Frage der Echtheit hat dieses Aufgebot aus nachfolgend zu zeigenden Gründen aber keine ausschlaggebende Bedeutung für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens. 7.3 Betreffend die Beurteilung der Wehrdienstverweigerung ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (siehe E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Der Beschwerdeführer entstammt weder einer oppositionellen Familie, noch hatte er vor der Ausreise je aus einem anderen in dieser Norm genannten Grunde persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Einberufung in den Reservedienst ausgegangen würde, kann

E-6606/2018 aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Damit kann die Frage, wie es sich mit der Glaubhaftigkeit der Dienstverweigerung verhält, letztlich offen bleiben. 7.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde vorliegend zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit die Beschwerdeführenden über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen sind.

E-6606/2018 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6606/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

Versand:

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